BVwG G301 1308403-3

G301 1308403-3Tribunale amministrativo federale22 ott 2014

Regest

Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher<br/>Schutz

Testo completo

BVwG G301 1308403-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.1308403.3.00

Spruch

G301 1308403-3/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.09.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 0612.299-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.11.2006 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 12.06.2006 illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er 1998 von Österreich nach Bosnien abgeschoben worden sei und kurz danach von der Partei SDA unter Druck gesetzt worden sei, da er Fußballprofi gewesen wäre und sie geglaubt hätten, dass er als Profi viel Geld verdient habe. Er hätte Mitglied der Partei werden und diese finanziell unterstützen sollen. Man habe ihm gesagt, dass er, sofern er die Partei nicht finanziell unterstütze, keine Zukunft in Bosnien haben würde. Er sei überdies von einer Gruppe radikaler Moslems unter Druck gesetzt worden, dass er die moslemischen Regeln streng einhalte. Ihm sei vorgehalten worden, dass er nicht mit einer Moslemin, sondern mit einer Kroatin verheiratet sei, mit einer Serbin und einer Österreicherin zusammengelebt und mit jeder dieser Frauen ein Kind habe. Außerdem habe er für diese Gruppe Werbung machen und Mitglied werden sollen. Da er dem Druck nicht nachgegeben habe, sei er bedroht und mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, am 23.11.2006 erklärte der BF auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) erneut, dass er 1998 nach Bosnien abgeschoben worden sei und dann einen Vertrag in einem Fußballverein unterschrieben habe. Er sei danach von der SDA-Partei unter Druck gesetzt worden, deren Mitglieder von ihm gewollt hätten, dass er Mitglied werde und die Partei finanziell unterstützen solle. Da er dies nicht gewollt habe, sei er unter Druck gesetzt und bedroht worden. Bis September 1999 sei er zwar noch in Bosnien geblieben, jedoch habe er den Druck dann nicht mehr ausgehalten und sei nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2000 sei er von der Polizei wieder nach Bosnien abgeschoben worden, wo er sich jedoch versteckt und in der Folge erneut nach Österreich geflüchtet sie. Im Jahr 2003 sei er abermals nach Bosnien abgeschoben worden, wo er drei Monate in Banovici geblieben sei. Während dieses Aufenthaltes habe er viele Drohungen der extremen islamischen Gruppe "Vehabije" erhalten, die von ihm gefordert hätten, den Islam zu verbreiten. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Kind mit einer Kroatin und eines mit einer Österreicherin habe. Weiters hätten sie von ihm finanzielle Unterstützung verlangt. Letztlich hätten sie ihn bedroht, bespuckt und in eine Schlägerei verwickelt. Nach einer kurzen Zeit habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei nach Kroatien geflüchtet. Im September 2003 sei er sodann nach Österreich geflüchtet. Seit dem Jahr 2003 sei er nicht mehr in Bosnien gewesen, da seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er nicht zurückkommen solle, da ständig jemand nach ihm frage. Diese Leute hätten seinen Eltern auch gesagt, dass sie ihn umbrächten, sofern sie ihn finden würden. Nach Vorhalt, dass er seit über drei Jahren nicht mehr in Bosnien gewesen sei und der Frage, weshalb diese Leute noch nach ihm suchen sollten, gab der BF an, dass sie nicht nach ihm suchen würden, er aber Angst habe, wenn er wieder "runter" müsse. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, da man ihm damit gedroht habe, dass er, wenn er zur Polizei gehe, "innerhalb von 24 Stunden weg" wäre.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2006, Zl. 0612.299-EAST West, vom BF persönlich übernommen am 05.12.2006, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen in keiner Weise glaubhaft machen habe können. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass in Bosnien und Herzegowina eine derart schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrsche, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließe. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.

3. Mit dem am 18.12.2006 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 15.12.2006 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde beantragt, ihm Asyl zu gewähren und in eventu festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde seinem Vorbringen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe und ihm bei richtiger Würdigung seiner Angaben Asyl zu gewähren wäre.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 27.12.2006, Zl. 308.403-C1/E1-XI/38/06, wurde der bekämpfte Bescheid sodann behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen zur Situation Bosnien-Herzegowina im angefochtenen Bescheid, konkret jene im Hinblick auf die Verfolgung durch Kriminelle bzw. kriminelle Organisationen keine Angaben der Quellen, auf die sich diese Feststellungen stützen würden, enthielten. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu der Partei SDA und deren politischen Einfluss sowie zur vom BF als "extreme islamische Gruppe Vehabije" bezeichneten Gruppierung getroffen. Keine Feststellungen seien weiters zu der Frage getroffen worden, ob der BF tatsächlich wie von ihm behauptet ein dermaßen prominenter Profifußballer in Bosnien-Herzegowina gewesen sei, welcher unter dem von ihm genannten Fußballclub in Vertrag gewesen sei, sodass es sich tatsächlich für die den BF seinen Angaben zufolge verfolgenden Organisationen auszahlen würde, sich seines Bekanntheitsgrades zu bedienen. Weiters lasse der erstinstanzliche Bescheid allgemeine Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit seitens der bosnischen Behörden in Bezug auf das konkrete Vorbringen des BF vermissen.

5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.11.2007 erklärte der BF auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe), dass er beim Fußballverein "XXXX" einen Vertrag unterschrieben habe. Da Mitglieder der SDA von ihm gewollt hätten, dass er mitarbeite und sie finanziell unterstütze, hätte er nach zwei Monaten flüchten müssen. Die Mitglieder der SDA hätte die Information, dass er den Vertrag unterschrieben habe, aus den Medien gehabt. Sie hätten dann begonnen, ihn zu bedrohen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da sein Bruder ihm erzählt habe, dass es keinen Sinn mache, dies bei den Behörden zu melden. Die Bedrohungen seien weiter gegangen, selbst als er den Verein gewechselt habe.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 18.02.2008, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seinem Vorbringen aufgrund von Widersprüchen in seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt hätte werden müssen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass in Bosnien und Herzegowina eine derart schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrsche, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließe. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.

7. Mit Schriftsatz vom 03.03.2008 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde beantragt, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzung an die erste Instanz zurückverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde zwar dem Vorbringen bezüglich seiner Verfolgung durch "Vehabije" nicht geglaubt habe, sie jedoch jegliche Feststellungen zum diesbezüglichen Vorbringen vermissen lasse. Weiters lasse die belangte Behörde jegliche Feststellungen zu seiner familiären Situation vermissen. Bekämpft werde weiters die negative Feststellung, wonach nicht festgestellt werden habe können, dass er ein berühmter Fußballer in seinem Herkunftsstaat sei, da aus dem Umstand, dass aus dem maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Kriegswirren im ehemaligen Jugoslawien keine Aufzeichnungen hinsichtlich sportlicher Geschehnisse vorliegen würden, nicht auf die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben geschlossen werden dürfe. Die diesbezügliche Feststellung sei für die Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zur Fluchtgeschichte von erheblicher Bedeutung. Da er sehr wohl Repressalien durch die "Vehabije" zu befürchten habe, drohe ihm im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK.

8. Die Berufung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 06.03.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Der BF teilte mit Formularvorlage gem. § 38 Abs. 2 PStG vom 16.05.2013, Polizei XXXX, (OZ 4) mit, dass er beabsichtige, eine slowakische Staatsangehörige, XXXX, geb. XXXX, zu heiraten.

9. Mit Verfügung vom 05.06.2014 (OZ 5) des seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF mitgeteilt, dass sich auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens ergebe, dass er sich seit Juni 2006 in Österreich aufhalte, er am XXXX vor dem Standesamt XXXX die slowakische Staatsangehörige XXXX (nunmehr XXXX) , geb. XXXX, geheiratet habe, er als Familienangehöriger (Ehegatte) einer EWR-Bürgerin kraft Unionsrechts zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, ihm auf Grund dessen auf ihren Antrag eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-oder Schweizer Bürgers (mit Gültigkeit bis 21.08.2018) ausgestellt worden und das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.04.2007 (rechtskräftig ab 10.07.2007) auf Grund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen (zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX) erlassene Rückkehrverbot in der Dauer von sieben Jahren am 16.04.2014 abgelaufen sei. Unter einem wurde der BF darum ersucht, mitzuteilen, ob er auf Grund des Umstandes, dass ihm als Familienangehörigen einer EWR-Bürgerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme (§ 54 NAG) und er auch als solcher einen bewilligungslosen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitze, beabsichtige, seine nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde aufrechterhalten (bzw. in welchem Umfang) oder diese im Hinblick auf die oben angeführten Umstände zurückzuziehen.

10. Mit Schreiben vom 30.06.2014 (OZ 6) brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er die Anträge gemäß seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) weiterhin aufrecht halte.

11. Mit Verfügung vom 28.07.2014 (OZ 8) wurde für den 03.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ordnungsgemäß geladen wurde.

12. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.08.2014 (OZ 10) wurde vorgebracht, dass es dem BF aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, an der für 03.09.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er gehe davon aus, dass der wesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt sei und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliege.

13. Am 01.09.2014 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit (Aktenvermerk OZ 11), dass es ihm auf Grund eines schweren Bandscheibenvorfalls nicht möglich sei, an der für 03.09.2014 anberaumten Verhandlung teilzunehmen, er nicht mehr anwaltlich vertreten sei und er darum ersuche, dass die Verhandlung trotz Abwesenheit und fehlender anwaltlicher Vertretung durchgeführt werden solle.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung und nach zweimaligem Aufruf der Sache nicht erschienen war. Ein Vertreter der belangten Behörde (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung ebenfalls nicht teil.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mit dem oben angeführten Spruch samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist am 01.01.1968 in Banovici (Bosnien-Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Der BF ist Angehöriger der bosnischen Volksgruppe. Der BF beherrscht Bosnisch in Wort und Schrift.

1.2. Der BF reiste das erste Mal zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Jahr 1998 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF reiste am 08.10.1999 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.11.1999 wieder nach Bosnien abgeschoben. Im Juni 2000 reiste der BF wiederum unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 05.12.2000 das dritte Mal nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 reiste der BF erneut in Österreich ein, von wo aus er am 15.07.2003 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben wurde. Der BF lebte fortan bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2006 durchgehend in Bosnien-Herzegowina.

Der BF reiste zuletzt am 12.06.2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seitdem hält er sich im Bundesgebiet auf.

Am 15.11.2006 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Der BF ist seit XXXX mit XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, StA. Slowakei, verheiratet. Der BF lebt seit XXXX mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der BF wurde bislang mehrere Male wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:

Urteil des XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe von 40 TS zu je ATS 30,00 im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;

Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen;

Urteil des BG XXXX vom XXXX, wegen § 146 StGB, zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je ATS 100,00 im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 146, 147/2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 15/1, 127, 297/1 1. Fall, 198/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der BPD Linz vom 16.04.2007, Zl. Fr-85.216, ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses wurde mit 10.07.2007 rechtskräftig und lief am 16.04.2014 ab.

Der BF ist als Ehegatte einer in Österreich dauerhaft lebenden EU-Bürgerin ebenso unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Am XXXX wurde ihm vom Magistrat XXXX, XXXX, eine Aufenthaltskarte (Gültigkeit von 21.08.2013 bis 21.08.2018) ausgestellt.

1.5. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA (vormals: Bundesasylamt) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Bosnisch sowie auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Bosnien-Herzegowina. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität seinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, ausgestellt am XXXX in XXXX, sowie seine Identitätskarte, ausgestellt am XXXX, sowie seinen österreichischen Führerschein, ausgestellt am XXXX in XXXX, vorgelegt. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente sind keine Zweifel entstanden.

2.2.2. Die Feststellungen zur mehrmaligen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, den bisherigen Aufenthalten in Österreich und den erfolgten Abschiebungen sowie der letztmaligen Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (Eheschließung mit einer Unionsbürgerin und gemeinsamer Haushalt) beruhen auf in diesem Zusammenhang vom BF vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (OZ 4), seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister).

2.2.4. Die Feststellung zu den erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zu dem gegen den BF erlassenen Rückkehrverbot ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.04.2007, Zl. Fr-85.216, und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Unbeschadet dessen ist zur Entscheidung der belangte Behörde, wonach dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit versagt werde, wie folgt festzuhalten:

Der Umstand, dass die Bedrohungen laut Angaben des BF vor der belangten Behörde zwar von 1998 bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Bosnien-Herzegowina im Juni 2006 und auch darüber hinaus bestanden haben sollten, der BF trotz mehrmaliger Einreisen in Österreich (zuletzt am 12.06.2006) bis 15.11.2006 aber nie einen Asylantrag stellte, lässt durchaus den Schluss zu, dass eine konkrete und auch tatsächlich drohende Verfolgungsgefahr nicht vorlag, da ansonsten durchaus zu erwarten gewesen wäre, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz sofort ohne unnötige Verzögerung gestellt hätte, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch so rasch wie möglich zu erhalten.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Fluchtgeschichte wird überdies dadurch verstärkt, dass der BF anlässlich der Einvernahme vor der BPD XXXX am 27.06.2003 explizit angegeben hatte, dass der Grund seiner Einreise in das Bundesgebiet gewesen sei, sich hier in Österreich einen Fußballverein zu suchen, der ihn einstellt und um seine Kinder zu sehen (AS 233 des Verwaltungsaktes). Unter einem hatte der BF in dieser Einvernahme auch ausdrücklich erklärt, dass er in Bosnien keinerlei Probleme habe, auch keine politischen.

Konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden wurden vom BF ausdrücklich verneint. Da er überdies offenbar problemlos Personaldokumente (konkret einen Reisepass und einen Identitätsausweis) beantragen konnte und diesen auch ausgestellt bekam, ist eine dem BF drohende staatliche Verfolgung ebenso auszuschließen. Sofern der BF zur Begründung, dass er bezüglich der behaupteten Bedrohungen von privater Seite keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, lediglich pauschal vorbringt, dass man ihm damit gedroht habe, dass er diesfalls "innerhalb von 24 Stunden weg" wäre, ist einzuwenden, dass aus dieser völlig unsubstanziierten Behauptung nicht auf eine tatsächliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates geschlossen werden kann.

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. dieses unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt wurde, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich nicht richtig sei.

Schließlich hat der BF auch die Möglichkeit ungenutzt gelassen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen näher darzulegen und damit die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung seines Fluchtvorbringens einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung geladen. Der BF hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter jedoch von sich aus mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass der wesentliche Sachverhalt geklärt sei, dem Bundesverwaltungsgericht somit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine Entscheidung in dieser Angelegenheit vorliege und es ihm überdies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen, obwohl ihm die Fahrtkosten ersetzt werden würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser jedoch nicht glaubhaft machen.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von Mitgliedern der SDA-Partei zur Mitgliedschaft genötigt und bedroht sowie von Angehörigen einer extremen islamistischen Gruppierung ("Vehabije") verfolgt worden sei, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung weder von staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates ausgeht noch diese dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung von Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigte Drittstaatsangehörige der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtlichen Begünstigung herleitet, begleitet oder nachzieht.

Der BF ist auf Grund seiner aufrechten Ehe mit einer in Österreich dauerhaft lebenden slowakischen Staatsangehörigen und somit Unions- und EWR-Bürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und als solcher ebenso kraft Unionsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt (§ 2 Abs. 1 Z 14 NAG iVm. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Dem BF wurde zur Dokumentation dieses unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer Unionsbürgerin von der zuständigen Aufenthaltsbehörde auch eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt (gültig von 21.08.2013 bis 21.08.2018).

Da sich der Anwendungsbereich einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zwar auf Drittstaatsangehörige, nicht aber auf begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG erstreckt und für letztere nur eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in Betracht käme, erweist sich die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Rückkehrentscheidung (Ausweisung) als unzulässig.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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