W150 2009331-1•BVwG W150 2009331-1
W150 2009331-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2014
Anzeige, Lehrer, pädagogische Eignung, Privatschule, Untersagung der<br/>Verwendung, Untersagungsfrist
W150 2009331-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, ZVR-Zahl XXXX, gegen den Stadtschulrat für Wien, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der geltenden Fassung, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer zeigte als Schulerhalter der Privatschule
XXXX am 08.04.2014 die Bestellung einiger Lehrer, darunter auch Frau
XXXX und zwar für das Fach Stimmbildung gemäß § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz (in der Folge: PrivSchG) beim Stadtschulrat für Wien (in der Folge: SSR-Wien), der belangten Behörde, an.
2. Mit Bescheid vom 08.05.2014, GZ. 390.XXXX/0014-kanz3/2014, genehmigte die Organwalterin der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der am 12.05.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Stimmbildung" an der Privatschule XXXX untersagt wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Untersagungsgründen im Wesentlichen aus, dass mit Schreiben vom 02.04.2014 "die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Stimmbildung" an der Privatschule XXXX des
XXXX XXXX, ... angezeigt [wurde]". Es sei dabei als
"Befähigungsnachweis ... ein Mehrfach-Diplom des XXXX vom XXXX2002
und ein und ein Diplomprüfungszeugnis über die 1. Diplomprüfung der Studienrichtung Gesang der Hochschule für Musik und darstellende Kunst ,XXXX' in XXXX vom XXXX1989 angeschlossen [gewesen]. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde weder der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation noch einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbracht".
3. Am 26.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben, in dem sich dieser mit der Entscheidung des "Schreibens" als nicht einverstanden erklärte, Widerruf erklärte und zusätzliche Unterlagen, nämlich einen "Grundausbildungsbrief als Waldorfpädagoge" für Frau XXXX vom XXXX.2013 des XXXX, übermittelte.
4. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben mit dem erstinstanzlichen Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 03.03.2014, GZ. 390.XXXX/0016-kanz3/2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am 21.08.2014 nahm die gemäß aktuellem Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister zur Vertretung nach außen befugte Präsidentin des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht und legte weitere Unterlagen vor, die im Akt zuvor nicht enthalten waren, nämlich:
Den Genehmigungsbescheid des BMUKS, GZ. XXXX, bezüglich des Organisationsstatutes des XXXX;
Das Schreiben des SSR-Wiens vom 26.03.2014 betreffend Lehrerliste, GZ. 390.XXXX/008-kanz3/2013;
Ein Konvolut an Einreichunterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Lehrkräfte XXXX, XXXX und XXXX;
Das Genehmigungsschreiben des SSR-Wiens vom 02.07.2014 (ohne GZ) betreffend die Lehrkräfte XXXX und XXXX.
Anlässlich dieser Akteneinsicht wurde diese auf Formgebrechen des Rechtsmittels des Beschwerdeführers (mangelhafte Bezeichnung des bekämpften Bescheides und der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) hingewiesen und ihr ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Setzung einer Frist zur Rückäußerung bis 05.09.2014 persönlich ausgehändigt.
6. Am 27.09.2014 kam der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag insoferne nach, als er in einem Schreiben bekanntgab, dass er mit "Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag (GZ W150 2009331-1/32) betreffend der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates vom 08.05.2014 zur Zahl 390.XXXX/0014-kanz3/2014" bekanntgab, dass es dessen Wunsch sei, "dass Frau XXXX als Lehrerin für das Fach Stimmbildung am XXXX genehmigt wird."
Sein Schreiben vom 26.05.2014 sei "als Beschwerde gemeint [gewesen]", da es ihm unlogisch erscheine und nicht nachvollziehbar sei, "wieso im Falle einer ausreichenden fachlichen Ausbildung und nachgereichten pädagogischen Nachweisen Frau XXXX als Lehrer nicht genehmigt wurde". Frau XXXX habe "den Nachweis einer waldorfpädagogischen Ausbildung erbracht" und befinde sich "in dauernder Fortbildung". Bei der anderen Lehrerin für Stimmbildung, Frau XXXX, sei "ihre Tätigkeit als Referentin an verschiedenen Kursen ausreichend als pädagogischer Nachweis". Die fachliche Ausbildung sei "bei Frau XXXX dieselbe wie bei Frau XXXX". Weiters wäre es "in der Vergangenheit möglich [gewesen], dass verschiedene Studenten, die mit gleichem Diplom abgeschlossen haben in Musikschulen der Stadt XXXX ohne weitere pädagogische Ausbildungsunterlagen tätig werden konnten".
In dem Schreiben vom Stadtschulrat Wien vom 08.05.2014, Zahl
390. XXXX/0014-kanz3/2014, gezeichnet von Dr. XXXX, sei die Verwendung von Frau XXXX, XXXX und XXXX als Lehrerinnen am XXXX untersagt worden.
Daraufhin hätte er "für Frau XXXX und Frau XXXX weitere Unterlagen, wie oben beschrieben, ein[gereicht], welche ihre pädagogischen Fähigkeiten nachweisen sollten". Für Frau XXXX hätte er "dieselben Unterlagen wie bei der Ersteinreichung nochmals ein[gereicht], da dies die notwendige Ausbildung bereits beinhaltet [hätte]".
Für Frau XXXX und Frau XXXX hätte er daraufhin einen Verbesserungsauftrag vom 16.06.2014, Zahl 390.XXXX/0019-kanz3/2014 erhalten, welcher besagte, dass seine eingebrachte Beschwerde nur dann nicht zurückgewiesen werde, wenn er die Gebühr von jeweils 30,- Euro entrichtete. Betreffend Frau XXXX sei kein Schreiben beigelegt gewesen. Nach Entrichtung der Gebühr von gesamt 60,- Euro für den Verbesserungsauftrag betreffend XXXX und XXXX hätte er die Genehmigung für diese beiden Lehrer erhalten.
Er betrachtete die Entscheidung des Stadtschulrates als Ungleichbehandlung und hoffe auf einen positiven Bescheid für Frau
XXXX.
7. Am 04.09.2014 wurden daraufhin den Parteien die oben unter Punkt 5. und 6. beschriebenen Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.
8. Die belangte Behörde führte in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 aus:
"Gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen (österreichische Staatsbürgerschaft, Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht, Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung, kein Vorliegen von Umständen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen) zu erfüllen.
Gemäß § 5 Abs. 6 leg.cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderungen in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Bei der Privatschule "XXXX des Vereins ,XXXX'" in XXXX Wien, XXXX, handelt es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Es existiert daher weder eine Lehrbefähigung für diese Schulart noch gibt es eine vergleichbare Schulart und somit keine entsprechende "vergleichbare Lehrbefähigung". Für die verwendeten Lehrkräfte kann daher nur eine sonstige geeignete Befähigung nachgewiesen werden.
Nach gängiger Praxis der zuständigen Schulaufsichtsorgane ist als sonstige geeignete Befähigung ein Nachweis zu verstehen, mit dem die fachliche und pädagogische Befähigung einer Lehrkraft belegt wird. Das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.
Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 26.03.2014 (nachweislich übernommen am 31.03.2014), ZI.
390. XXXX/0008-kanz3/2013, wurde der Schulerhalter aufgefordert die Verwendung von Lehrkräften (die beim Stadtschulrat für Wien trotz Verwendung an der Schule bis zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt wurden) nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Schulerhalter auf die Strafbestimmungen gemäß § 24 lit. e PrivSchG hingewiesen.
In der Folge übermittelte der Schulerhalter unter anderem Lehreranzeigen samt diverser Nachweise für die im Verfahren genannten Lehrkräfte XXXX.
Im allen vier Fällen wurde seitens des Stadtschulrates für Wien entgegen der Darstellung des Schulerhalters ein getrenntes Verfahren mit jeweils individuellen Ermittlungsverfahren durchgeführt. Diese stellen sich wie folgt dar:
Die Lehreranzeige von Herrn XXXX für den Gegenstand Gitarre wurde vom Schulerhalter unvollständig eingebracht. Da seitens des Schulerhalters trotz gewährtem Parteiengehör die Mängel nicht behoben wurden, und somit die Erfüllung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG nicht überprüft werden konnten, erfolgte mit Bescheid des Stadtschulrates für Wiens vom 29.04.2014, ZI.
390. XXXX/0011-kanz3/2014, die Untersagung der Verwendung von Herrn
XXXX. Die vorgelegten Befähigungsnachweise wurden im Verfahren inhaltlich nicht überprüft. Der Schulerhalter kann somit nicht durch die Vorlage von Aktenteilen suggerieren, der Lehrer hätte seine Befähigung im Verfahren nachgewiesen und diese wäre vom Stadtschulrat für Wien anerkannt worden.
Der ursprünglichen Lehreranzeige von Frau XXXX vom 02.04.2014 (eingelangt am 09.04.2014) für den Unterrichtsgegenstand „Stimmbildung" waren als Befähigungsnachweis ein Gesangs-Zertifikat des XXXX des Vereins "XXXX vom XXXX.2014" [Anmerkung: laut Akteninhalt richtig: 1997] "und eine Kursbestätigung der Internationalen Meisterkurse-XXXX vom Juli 1998 angeschlossen. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde die fachliche Eignung aber nicht der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation oder einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbracht. Das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung wurde somit nicht nachgewiesen. Da die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG nicht erfüllt wurden, wurde die Verwendung von Frau XXXX mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.05.2014, ZI. 390.XXXX/0013- kanz3/2014, untersagt. Die Behauptung des Schulerhalters die Verwendung von Frau XXXX wurde gleichzeitig mit der Verwendung von XXXX mit einem gemeinsamen Bescheid vom 08.05.2014, ZI. 390.XXXX/0014- kanz3/2014, untersagt ist, unrichtig.
Im Rahmen einer Beschwerde vom 26.05.2014 wurden vom Schulerhalter für Frau XXXX eine Bestätigung des XXXX über eine Referententätigkeit und diverse andere Tätigkeitsnachweise als Vortragende/Referentin über den Zeitraum 2002 bis 2014 nachgereicht. An Hand dieser Unterlagen konnte nun die fehlende pädagogische Befähigung nachgewiesen werden. Der Untersagungsbescheid hätte daher im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werden können. Da bei der Eingabe einer solchen Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten ist, der Beschwerde aber kein entsprechender Einzahlungsbeleg angeschlossen war, wurde der Schulerhalter mit Verbesserungsauftrag des Stadtschulrats für Wien vom 18.06.2014, Zl. 390. XXXX/0019-kanz3/2014, gemäß § 13 Abs. 3 AVG beauftragt diesen nachzureichen. Diesem Auftrag entsprach der Schulerhalter am 22.06.2014.
Mit Schreiben des Schulerhalters vom 01.07.2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen und die Verwendung von Frau XXXX als Privatlehrerin neuerlich angezeigt.
Da beim Stadtschulrat für Wien nunmehr sämtliche erforderliche Nachweise auflagen, wurde dem Schulerhalter mit E-Mail vom 02.07.2014 die Information übermittelt, dass gegen die Verwendung von Frau XXXX als Privatlehrerin kein Einwand erhoben wird.
Die Behauptung des Schulerhalters, dass eine Genehmigung nach Entrichtung der Gebühr erfolgte, ist daher zumindest unvollständig.
Der ursprünglichen Lehreranzeige von Frau XXXX vom 02.04.2014 (eingelangt am 09.04.2014) für den Unterrichtsgegenstand "Eurythmie" waren als Befähigungsnachweise eine Bescheinigung der Hochschule
XXXX für Waldorfpädagogik vom XXXX1994 und ein Zertifikat der XXXX-Akademie für eine Erweiterung der Heilkunst vom XXXX2011 angeschlossen. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde die fachliche Eignung aber nicht der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation oder einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbracht. Das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung wurde somit nicht nachgewiesen. Da die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG nicht erfüllt wurden, wurde die Verwendung von Frau XXXX mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.05.2014, ZI.
390. XXXX/0012-kanz3/2014, untersagt. Die Behauptung des Schulerhalters die Verwendung von Frau XXXXwurde gleichzeitig mit der Verwendung von XXXX und XXXX mit einem gemeinsamen Bescheid vom 08.05.2014, ZI. 390.XXXX/0014-kanz3/2014, untersagt, ist unrichtig.
Im Rahmen einer Beschwerde vom 26.05.2014 wurde für Frau XXXX die "Lehr-Berechtigung" für den Unterricht in eurythmischer Kunst des XXXX (Ausstellungsdatum unleserlich) nachgereicht. Anhand dieser Unterlage konnte nun die fehlende pädagogische Befähigung nachgewiesen werden. Der Untersagungsbescheid hätte daher im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werden können. Da bei der Eingabe einer solchen Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten ist, der Beschwerde aber kein entsprechender Einzahlungsbeleg angeschlossen war, wurde der Schulerhalter mit Verbesserungsauftrages des Stadtschulrats für Wien vom 18.06.2014, ZI. 390.XXXX/0018- kanz3/2014, gemäß § 13 Abs. 3 AVG beauftragt diesen nachzureichen. Diesem Auftrag entsprach der Schulerhalter am 22.06.2014.
Die Behauptung des Schulerhalters für Frau XXXX und Frau XXXX einen gemeinsamen Verbesserungsauftrag vom 16.06.2014, ZI.
390. XXXX/0019-kanz3/2014 erhalten zu haben, ist unrichtig.
Mit Schreiben des Schulerhalters vom 01.07.2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen und die Verwendung von Frau XXXX als Privatlehrerin neuerlich angezeigt. Da beim Stadtschulrat für Wien nunmehr sämtliche erforderliche Nachweise auflagen, wurde dem Schulerhalter mit E-Mail vom 02.07.2014 die Information übermittelt, dass gegen die Verwendung von Frau XXXXals Privatlehrerin kein Einwand erhoben wurde.
Die Behauptung des Schulerhalters, dass eine Genehmigung nach Entrichtung der Gebühr erfolgte, ist daher zumindest unvollständig.
Der Lehreranzeige von Frau XXXX vom 02.09.2014 (eingelangt am 09.04.2014) für den Unterrichtsgegenstand "Stimmbildung" waren als Befähigungsnachweise ein Mehrfach-Diplom des XXXX des Vereins "XXXX" vom XXXX2002 und ein Diplomprüfungszeugnis über die 1. Diplomprüfung der Studienrichtung Gesang der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "XXXX" in XXXX vom XXXX1989 angeschlossen. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde die fachliche Eignung aber nicht der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation oder einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbracht. Das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung wurde somit nicht nachgewiesen. Da die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG nicht erfüllt wurden, wurde die Verwendung von Frau XXXX mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.05.2014, ZI.
390. XXXX/0014-kanz3/2014, untersagt. Die Behauptung des Schulerhalters die Verwendung von Frau XXXX wurde gleichzeitig mit der Verwendung von XXXX und XXXX mit einem gemeinsamen Bescheid vom 08.05.2014, ZI. 390.XXXX/0014-kanz3/2014, untersagt, ist unrichtig.
Im Rahmen einer Beschwerde vom 26.05.2014 wurde für Frau Ehart ein Zertifikat - Grundausbildungsbrief als Waldorfpädagoge des XXXX des Vereins "XXXX" vom XXXX.2013, eine Prüfungsbestätigung des XXXX des Vereins "XXXX" für das Fach "WP Methodik Didaktik" der Fachrichtung Waldorferzieher vom XXXX2013, eine Teilnahmebestätigung des XXXX des Vereins "XXXX" für den Workshop "Pentatonische Waldorfflöte" vom XXXX.2014, eine Teilnahmebestätigung des XXXX des Vereins "XXXX" für den Vortrag "Die Schöpfung" vom XXXX2014 und eine Teilnahmebestätigung des XXXX des Vereins "XXXX" für den Vortag "Autismus" vom XXXX.2014 angeschlossen.
Gemäß dem Zertifikat vom XXXX2013 hat Frau XXXX die Ausbildung zum Waldorfpädagogen am XXXX des Vereins "XXXX" lediglich begonnen und eine Grundprüfung abgelegt. Die Vorhersage über den gesicherten Abschluss der Ausbildung in der Zukunft kann nach Ansicht des Stadtschulrates für Wien nicht berücksichtigt werden.
Gemäß der vorgelegten Prüfungsbestätigung vom XXXX besucht Frau XXXX die Fachrichtung Waldorfpädagogik/Erzieher im Ausmaß von 2 Semestern. An der Waldorfpädagogischen Akademie wird jedoch gemäß genehmigter Stundentafel auch die Fachrichtung Waldorfpädagogik/Lehrer angeboten, welche eher mit der klassischen Ausbildung zum Lehrer und nicht zum Erzieher vergleichbar ist.
Die Teilnahme an einem Workshop "Pentatonische Waldorfflöten" bzw. an Vorträgen "Die Schöpfung" und "Autismus" mit einer Veranstaltungsdauer von 1 Stunde bzw. 1 Stunde 30 Minuten können nach Auffassung des Stadtschulrates für Wien nicht maßgeblich in eine Beurteilung einbezogen werden.
Abschließend wird festgestellt, dass durch den Besuch einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, um welche es sich beim "XXXX des Vereins "XXXX" handelt, kein durchsetzbarer Anspruch auf Anerkennung der absolvierten Ausbildung erworben wird.
Da nach Überprüfung der nachgereichten Unterlagen durch das zuständige Schulaufsichtsorgan festgestellt wurde, dass auch diesmal weder das Vorliegen einer pädagogischen Qualifikation nachgewiesen wurde und auch keine Unterlagen übermittelt wurden, die eine pädagogische Praxis oder Lehrtätigkeit nachweisen, konnte der Stadtschulrat für Wien keine Aufhebung oder Abänderung des Untersagungsbescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vergleichbar den Fällen XXXX und XXXX durchführen. Daher erfolgte mit Schreiben vom 16.06.2014, ZI. 390.XXXX/0016-kanz3/2014, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der Stadtschulrat für Wien somit nicht über die Beschwerde entscheidet, wurde die ausstehende Gebühr für das Einreichen der Beschwerde nicht - wie im Fall XXXX und XXXX - eingefordert.
Zu den Ausführungen des Schulerhalters gemäß seinem Schreiben vom 27.08.2014 betreffend Mängelbehebungsauftrag teilt der Stadtschulrat für Wien Folgendes mit:
Entgegen der Behauptung des Schulerhalters hat Frau XXXX nicht den Nachweis einer Waldorfpädagogischen Ausbildung erbracht sondern lediglich den Nachweis, dass sie sich in einer solchen befindet.
Frau XXXX hingegen konnte durch die nachgereichten Nachweise verschiedener Referententätigkeiten im Gegensatz zu Frau XXXX den Nachweis einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbringen. Frau XXXX hat somit ihre pädagogische Befähigung nicht durch das Absolvieren einer pädagogischen Ausbildung - wie für Frau XXXX beabsichtigt - sondern durch ihre pädagogische Praxis nachgewiesen. Für Frau XXXX hat der Schulerhalter jedoch keine Nachweise hinsichtlich Unterrichtstätigkeiten oder einer erfolgreichen pädagogischen Praxis nachgereicht.
Die fachliche Qualifikation wurde für beide Lehrerinnen nachgewiesen. Um die sonstige geeignete Befähigung nachweisen zu können muss jedoch auch die pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden.
Bei den Musikschulen der Stadt XXXX handelt es sich um eine private Musikschule ohne eigenem Organisationsstatut und ohne Öffentlichkeitsrecht. Beim "XXXX des Vereins ‚XXXX" handelt es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und Öffentlichkeitsrecht auf einem anderem Bildungsniveau und mit anderen Bildungszielen. Da die Überprüfung der Befähigung eines Privatlehrers immer im Hinblick auf die Schulart erfolgt, kann hier kein Vergleich angestellt werden.
Entgegen den Behauptungen des Schulerhalters wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.05.2014, Zl. 390. XXXX/0014-kanz3/2014, lediglich die Verwendung von Frau XXXX untersagt. Die Untersagung der Verwendung von Frau XXXX und Frau XXXX erfolgte mit getrennten Bescheiden.
Die Behauptung des Schulerhalters für Frau XXXX im Beschwerdeverfahren die gleichen Befähigungsnachweise wie bereits bei der Anzeige der Verwendung vorgelegt zu haben, ist unrichtig. Die "Lehr-Berechtigung" für den Unterricht in eurythmischer Kunst des XXXX(Ausstellungsdatum unleserlich) wurde erst mit der Beschwerde vom 26.05.2014 nachgereicht.
Die Behauptung des Schulerhalters für Frau XXXX und Frau XXXX einen gemeinsamen Verbesserungsauftrag vom 16.06.2014, ZI.
390. XXXX/0019-kanz3/2014 erhalten zu haben, ist unrichtig, es wurden zwei Verbesserungsaufträge, einer für jede Lehrerin ausgestellt.
Für die Einreichung der Beschwerde betreffend Frau XXXX wurde keine Einzahlungsbestätigung der Gebühr nachgefordert, weil die Beschwerde XXXX - anders als die Beschwerden XXXX und XXXX - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Genehmigung der Verwendung von Frau XXXX und Frau XXXX erfolgte erst nach neuerlicher Anzeige vom 01.07.2014 unter Nachweis sämtlicher erforderlicher Unterlagen (vgl. obigen Sachverhaltsdarstellung), die Behauptung des Schulerhalters, dass eine Genehmigung nach Entrichtung der Gebühr erfolgte, ist somit zumindest unvollständig.
Da der Stadtschulrat für Wien in den obigen Ausführungen dokumentiert hat, dass für sämtliche Lehrkräfte eigene Ermittlungsverfahren stattgefunden haben, bei denen auf Grund von unterschiedlichen Nachweisen über das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG entschieden wurde, kann der Stadtschulrat für Wien den Vorwurf einer Ungleichbehandlung nicht nachvollziehen.
Abschließend wird auf die ungewöhnliche Situation hingewiesen, dass Frau XXXX im Falle einer .Stattgabe der Beschwerde an ein und derselben Schule gleichzeitig Schülerin und Lehrerin wäre."
9. Da auf der oben unter Punkt 5 als Nr. 1 genannten Beilage (Kopie des Genehmigungsbescheid des BMUKS bezüglich des Organisationsstatutes) offenbar irrtümlich nur die Vorderseite abgelichtet war und somit die Rückseite mit der Genehmigungsklausel fehlte, forderte das BVwG dies am 17.10.2014 von dem Beschwerdeführer nach. Dieser übermittelte am 21.10.2014 die fehlende Rückseite in Kopie und legte zusätzlich nochmals Statuten sowie eine Bestätigung über weitere Praxiszeiten von Frau XXXX bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein Verein mit der im Spruch genannten ZVR-Zahl ist Schulerhalter der Privatschule XXXX, und wird durch seine Präsidentin nach außen vertreten. Das Organisationsstatut dieser Privatschule wurde mit Bescheid des BMUKS z.Zl. XXXX90 am 27.07.1990 genehmigt.
Am 09.04.2014 zeigte der Beschwerdeführer als Schulerhalter die Bestellung einiger Lehrer, darunter auch Frau XXXX und zwar diese für das Fach Stimmbildung gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG bei der belangten Behörde an.
Die Verfahren wurden von der belangten Behörde nicht getrennt voneinander durchgeführt. Bezüglich Frau XXXX wurde deren Verwendung als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Stimmbildung" an der Privatschule "XXXX untersagt.
Dieser Bescheid wurde am 08.05.2014 von der Organwalterin der belangten Behörde genehmigt und am 12.05.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Frau XXXX war am XXXX im Schuljahr 2013/14 7 1/2 Monate als Lehrerin im Fach Stimmbildung tätig und verfügt zusätzlich noch über fünf Jahre Praxis im Rahmen einer Mitwirkung an Projekten zur Erarbeitung von Musiktheater mit behinderten Menschen.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt, und den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Gerichtsakt. Den Parteien wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihnen dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese bestritten auch nicht den Akteninhalt. Zusätzliche Aktenteile, die von der belangten Behörde vorgelegt wurden, brachten inhaltlich nichts Neues, stützten aber größtenteils die Angaben des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Das genaue Datum der verfahrensgegenständlichen Anzeige der Bestellung von Lehrern, darunter auch jene Frau XXXX betreffend, durch den Beschwerdeführer ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht direkt feststellbar. Die belangte Behörde selbst gab zwar sowohl in ihrem erstinstanzlichen Bescheid vom 08.05.2014 als auch in ihrem Vorlageschreiben vom 16.06.2014 dazu an: "Schreiben vom 02.04.2014 (eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 09.04.2014)". Und sie bestätigte dieses Datum nochmals in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014. Auf der im Akt enthaltenen Anzeige befindet sich aber kein Datum, kein Eingangsstempel, kein Fax-Sendebericht und auch kein Begleitschreiben mit Datum, Eingangsstempel oder Fax-Sendebericht.
Es befindet sich im Akt aber der Ausdruck einer Strafregisterabfrage betreffend Frau XXXX durch die belangte Behörde im Wege des Ekis-Systems, durchgeführt 10.04.2014 (Tagesdatum), 07:59:27 (Uhrzeit). Diese Abfrage betraf sowohl "SC" (SC - beschränkte Informationen) als auch "SE" (SE - Sonderauskunft Sexualstraftäter); als Bezug für die Abfrage war "Privatlehreranzeige" angegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu diesen beiden Abfragen gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 bezogen auf den Verwendungszweck gemäß § 5 Privatschulgesetz seinerzeit berechtigt war, klar geht aber aus diesem im Akt enthaltenen Computerausdruck über diesen Abfragevorgang hervor, dass die verfahrensgegenständliche Privatlehreranzeige der belangten Behörde spätestens am 10.04.2014 noch vor 08:00 Uhr vorgelegen sein muss, andernfalls der Abfragebezug "Privatlehreranzeige" nicht erklärbar wäre.
Aus all diesen Umständen und unter Berücksichtigung des üblichen Postenlaufes und üblichen behördlichen Protokollierungs- und Zuteilungsvorgängen von Geschäftsstücken ist daher ist als wahrscheinlichster Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige durch den Beschwerdeführer der 09.04.2014 anzunehmen; ein Zeitpunkt nach dem oben geschilderten Abfragevorgang am 10.04.2014 ist jedenfalls auszuschließen.
2.3. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, es seien die Verfahren getrennt voneinander geführt worden, zeigt sich anhand des erstinstanzlichen Aktes iVm den von den Parteien in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen das Bild, dass alle Lehreranzeigen und alle damit in Zusammenhang stehenden Bescheide, Verbesserungsaufträge, Parteiengehör bis hin zum Vorlageschreiben an das BVwG und die Stellungnahme der belangten Behörde zur Bekanntgabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einem Akt mit der GZ "390.XXXX", ergänzt jeweils nur durch ein Kanzleikürzel (immer: "kanz3"), die Jahreszahl (z.B. 2014) und eine Ad-Zahl, die aber nicht auf die unterschiedlichen Sachverhalte Bezug nimmt, sondern rein chronologisch vergeben wurde, in einem Akt zusammengefasst geführt wurden (siehe z.B. Schreiben des SSR-Wien vom 26.03.2014 bezüglich sieben Lehrer an der verfahrensgegenständlichen Privatschule:
2.4. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers es sei "in der Vergangenheit möglich [gewesen], dass verschiedene Studenten, die mit gleichem Diplom abgeschlossen haben in Musikschulen der Stadt XXXX ohne weitere pädagogische Ausbildungsunterlagen tätig werden konnten" fanden sich keine Belege im Akt.
2.5. Die Behauptung des Beschwerdeführers, für Frau XXXX seien im Beschwerdeverfahren die gleichen Befähigungsnachweise wie bereits bei der Anzeige der Verwendung vorgelegt worden, ist unrichtig, vielmehr ist die Angabe der belangten Behörde zutreffend, es seien nachträglich zusätzliche Unterlagen nachgereicht worden.
2.6. Die Berufspraxis von Frau XXXX ergibt sich zum größten Teil (ca. 3/4 davon) bereits aus dem erstinstanzlichen Akt, obgleich dieser von der belangten Behörde nicht vollständig vorgelegt wurde und die dazu maßgeblichen Unterlagen erst im Zuge von Nachreichungen z. T. auf Vorhalt durch das BVwG dem erkennenden Einzelrichter seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gelangten. Weitere zusätzliche Praxiszeiten von Frau XXXX wurden seitens des Beschwerdeführers erst nach der Stellungnahmefrist nachgereicht, rundeten das Gesamtbild zwar ab, waren aber insgesamt nicht entscheidungsmaßgeblich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Gemäß § 62 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheides:
3.2. Die Anzeige der für das Fach Stimmbildung bestellten Lehrerin Frau XXXX deren Verwendung durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid untersagt wurde, wurde von dem Beschwerdeführer als Schulerhalter zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt erstattet und langte jedenfalls bei der dafür zuständigen belangten Behörde am 09.04.2014 ein. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 08.05.2014 genehmigt und am 12.05.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt.
3.2.1. Nach Judikatur und Lehre wird als Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides jener Zeitpunkt angesehen, zu dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung (bzw. Ausfolgung) kundgegeben wird, wodurch ein Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt (Hengstschläger/Leeb AVG § 56 RZ 9:
"... der im Datum des Bescheides zum Ausdruck kommenden Zeitangabe
[ist] lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan ... diesen
genehmigt hat ... Für den Eintritt der Rechtswirkungen des
Bescheides ist hingegen der Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw mündliche Verkündung) maßgeblich (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen")); (siehe auch: VwGH E 23.10.1981 81/02/0090, sowie noch ausführlicher: Hengstschläger/Leeb AVG § 62 RZ 1ff).
3.2.2. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid nachweislich erst am 12.05.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, somit mehr als einen Monat nach dem Einlangen der Anzeige bei der belangten Behörde am 09.04.2014, hat diese dadurch die in § 5 Abs. 6 PrivSchG normierte Frist von einem Monat für eine mögliche Untersagung überschritten.
Nach dem Wortsinn der gesamten Bestimmung dieser Norm, insbesondere
deren zweiten Absatzes "Darüber hinaus hat die ... Schulbehörde die
Verwendung ... zu untersagen, wenn die ... Bedingungen später
wegfallen" ist davon auszugehen, dass eine spätere Untersagung, nach Ablauf der im ersten Satz dieser Norm genannten Monatsfrist nur bei einem Wegfallen zuvor bereits gegebener Erfüllungsvoraussetzungen möglich ist, es der Behörde aber nicht gestattet ist, Monate oder gar Jahre später ihre Einschätzung der ursprünglichen Gegebenheiten zu ändern und solcherart jederzeit in die Rechte des Schulerhalters eingreifen zu können, ohne dass neue Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen. Sinn der in § 5 Abs. 6 PrivSchG normierten Frist ist offensichtlich ein Ausgleich zwischen der Kontrollaufgabe der Behörde einerseits und der Rechtssicherheit für den Schulerhalter andererseits, der die Durchführung des Unterrichtes für das jeweilige Schuljahr planen und die Verfügbarkeit der dafür vertraglich zu verpflichtenden Lehrkräfte für die Schüler sicherstellen muss. Angesichts des durch einen Untersagungsbescheid stattfindenden Eingriffes in das gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist auch eine restriktive Interpretation der gegenständlichen Norm angezeigt.
3.3.1. Abgesehen von der Verfristung der belangten Behörde wäre aber auch bei fristgerechter Entscheidung der Bescheid aus heutiger Sicht zu beheben, da die Entscheidungsvoraussetzungen bezüglich der Lehrerinnen XXXX und XXXX nicht so voneinander abweichen, dass in dem einen Fall eine Untersagung und in dem anderen Fall eine Nichtuntersagung angezeigt erscheint. Vielmehr erscheint die Lehrerin XXXX aus heutiger Sicht sogar besser qualifiziert als die Lehrerin XXXX zum Zeitpunkt der seinerzeitigen letztendlichen Nichtuntersagung.
In beiden Fällen verfügen die Lehrkräfte zwar über eine jeweils fachbezogene, nicht aber über eine allgemeine pädagogische Qualifikation. Auch bezüglich Frau XXXX wurde zunächst durch die belangte Behörde die Verwendung untersagt, jedoch von dieser nach Vorlage einer "Bestätigung des XXXX über eine Referententätigkeit und diverse andere Tätigkeitsnachweise als Vortragende/ Referentin über den Zeitraum 2002 bis 2014" deren pädagogische Befähigung aufgrund dieser Unterrichtspraxis von der belangten Behörde als gegeben erachtet. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen betreffen diese Praxisnachweise vornehmlich Assistententätigkeiten bei folgenden Lehrveranstaltungen:
2002, 2003, 2004 und 2005: XXXX Chorakademie XXXX (jeweils 10 Tage)
2003 und 2004: Chorleiterseminar XXXX (einmal 7 und einmal 8 Tage)
2005: XXXXmusiktage XXXX (5 Tage)
2005-2014: jährlich XXXX-Chorleiterlehrgang des XXXX (XXXX) (jeweils, somit 10 mal 8 Tage)
2009, 2010, 2011: XXXXwoche XXXX (jeweils 7 Tage)
2012, 2013, 2014: ChorseminarXXXX (jeweils 3 Tage)
Das ergibt in Summe 170 Tage Praxisnachweis, wobei bei dieser Gesamtschau alle Tage voll gezählt wurden, ohne Anreise- und Abreisetage in Abzug zu bringen.
Frau XXXX war laut seinerzeitiger Anzeige seit dem 01.10.2013, im Unterrichtsjahr 2013/14 an der Privatschule des Beschwerdeführers tätig und zwar zunächst als Lehrkraft für das verfahrensgegenständliche Fach und nach der erstinstanzlichen Untersagung nach Auskunft des Beschwerdeführers nicht mehr selbstständig als Lehrkraft, sondern assistierend für . Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Schuljahr 2013/14 aufgrund des Schulzeitgesetzes und des Kalenders in Österreich 184 Tage umfasste (Zahlenbasis: AHS, 5-Tageswoche) ergibt dies eine fachspezifische und spezialisierte Lehrtätigkeit von Frau XXXX am XXXX vom XXXX2013 bis zur erstinstanzlichen Untersagung am 12.05.2014 geschätzt aliquotiert ca. 153 Tage Praxiszeiten. Diese jedoch nicht über Jahre hinweg verteilt auf punktuelle kurzfristige Lehr(assistenz)tätigkeiten für unterschiedliche Zielgruppen und im Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrinhalten und unterschiedlichen pädagogischen Konzepten, sondern in einem lehrplanmäßigen Zusammenhang genau an der Schulform, auf die bezogen ihre pädagogische Eignung bzw. Praxis zu beurteilen wäre. Schon allein aus diesen Sachverhaltselementen erscheint somit bei Frau XXXX eine qualitativ und quantitativ mit der von Frau XXXX durchaus vergleichbare pädagogische Praxis vorzuliegen.
3.3.2. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer noch einen "Grundausbildungsbrief als Waldorfpädagoge" für Frau XXXX vom XXXX2013 des XXXX vorgelegt, der die Absolvierung zwar nicht einer gesamten Waldorfpädagogischen Ausbildung aber eines Teiles davon nachweist - im Gegensatz zur Lehrkraft XXXX, die über solche Teilqualifikationen gemäß der Aktenlage nicht verfügt.
Und zusätzlich zeigt sich aus der nachgereichten Unterlage des XXXX dass Frau XXXX im Rahmen einer Mitwirkung an Projekten zur Erarbeitung von Musiktheater mit behinderten Menschen seit fünf Jahren dafür zusätzlich noch durchschnittlich zwei Stunden pro Woche musikalische Vorbereitung mit diesen sowie ca. 10 Einzelstunden Stimmbildung pro Semester. Dies würde daher unter der Annahme von 8h/Tag zusätzlich seit 2009 noch 10 Tage/Jahr, also 50 Tage musikalische Vorbereitung, und insgesamt 12 1/2 Tage Stimmbildung in Einzelstunden bedeuten. Bei Abschlag von 7 1/2 Tagen musikalischer Vorbereitung und 2 Tagen Stimmbildung um jedenfalls eine doppelte Zählung dieser Praxiszeiten in jenem Zeitraum, zu dem Frau XXXX auch als Lehrkraft am XXXX tätig war, ergäbe dies zusätzlich 53 Tage pädagogische Praxis, somit in Summe 206 Tage Praxis, was aus heutiger Sicht insgesamt sogar auf das Vorhandensein einer um ca. 21% zeitlich längeren pädagogischen Praxis bei Frau XXXX schließen lässt, als dies zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt (i.e. die Nichtuntersagung) bei Frau XXXX der Fall war.
3.3.3. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Feststellungen der belangten Behörde in ihrem verfahrensgegenständlichen Bescheid, es sei bezüglich Frau XXXX "weder der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation noch einer erfolgreichen pädagogischen Praxis erbracht" worden, offensichtlich aktenwidrig sind.
Auch in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 führte die belangte Behörde wiederum aus, dass "nach Überprüfung der nachgereichten Unterlagen durch das zuständige Schulaufsichtsorgan festgestellt wurde, dass auch diesmal weder das Vorliegen einer pädagogischen Qualifikation nachgewiesen wurde und auch keine Unterlagen übermittelt wurden, die eine pädagogische Praxis oder Lehrtätigkeit nachweisen". Dies, obwohl an anderer Stelle in dieser Stellungnahme - korrekterweise - ausgeführt wurde, dass mit "Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 26.03.2014 (nachweislich übernommen am
31.03. 2014), ZI. 390.XXXX/0008-kanz3/2013, ... der Schulerhalter
aufgefordert [wurde] die Verwendung von Lehrkräften (die beim Stadtschulrat für Wien trotz Verwendung an der Schule bis zu diesem Zeitpunkt [Anm.: Hervorhebung durch das BVwG] nicht angezeigt wurden) nachzureichen." Es war also bei der belangten Behörde notorisch (amtsbekannt), dass Frau XXXX zum Zeitpunkt des Untersagungsbescheides jedenfalls bereits über 7 1/2 Monate spezialisierte fachspezifische Lehrpraxis verfügte. Eine allenfalls unterlassene oder verspätete Meldung gem. § 5 Abs. 6 PrivSchG durch den Schulerhalter vermag nichts am Faktum der pädagogischen Tätigkeit der Lehrkraft an sich zu ändern. Die belangte Behörde ist jedenfalls auf diesen Umstand nicht nur nicht eingegangen, sondern hat dieses Faktum offensichtlich übersehen. Schon alleine diese Aktenwidrigkeit hätte somit zu einer Behebung des gegenständlichen Bescheides führen müssen.
Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt bislang zu § 5 Abs. 6 PrivSchG an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Untersagung von Lehrkräften an Privatschulen stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtssphäre von Schulerhaltern dar, da dadurch in das gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, eingegriffen wird.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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