W105 2012536-1•BVwG W105 2012536-1
W105 2012536-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation
W105 2012536-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXXStA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 1029106003/14895695 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Ukraine, beantragte am 20.08.2014 die Gewährung Internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 23.06.2014 in der slowakischen Republik wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.08.2014 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll in Österreich über keinerlei Familienangehörige zu verfügen sowie führte er aus, am 08.06.2014 per Bahn nach der Slowakei gefahren und sich in der Folge nach Österreich begeben zu haben. Die Slowakei sei kein gutes Land und es rieche nach Kommunismus. Um Asyl habe er nie angesucht.
Mit E-Mail-Nachricht via DubliNet vom 21.08.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die slowakischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 04.09.2014 stimmte die slowakische Republik der Wiederaufnahme unter Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ausdrücklich zu.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Antragsteller ein Länderinformationsblatt betreffend die Asylsituation in der Slowakei, erstellt durch die Staatendokumentation, übermittelt.
Der Antragsteller wurde sodann am 17.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll, er leide seit 12 Jahren an Parkinson und nehme er Medikamente und sei er auch hier in der Betreuungsstelle beim Arzt gewesen und habe man ihm Medikamente verschrieben. Auf Befragen nach verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Bindungen im Bereich der Europäischen Union gab der Antragsteller an, er habe eine Freundin in Österreich und sei sie österreichische Staatsbürgerin und würde er sie abends treffen und mit ihr sprechen. Er habe sie am 27. oder 28.08.2014 in Österreich in der Kirche kennen gelernt. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, jedoch nicht mit der genannten Person zusammen zu leben und treffe man einander nur. Auf Frage, warum er die Slowakei verlassen habe, gab der Antragsteller zu Protokoll, es habe im Flüchtlingslager keinen Arzt gegeben und habe ihm die Krankenschwester keine Rezepte für die notwendigen Medikamente ausstellen können. Das Flüchtlingslager sei dort wie ein Gefängnis und sei er dort von russischen Asylwerbern geschlagen worden. Auf Grund des Nichtvorhandenseins der notwendigen Medikamente habe er oft Anfälle bekommen. Auf Vorhalt der ihm übermittelten Länderfeststellungen zur Slowakei gab der Antragsteller an, die Slowakei sei ein sehr schlechtes Land, schlechter als die Ukraine. Er habe die Vermutung, dass man ihn nicht in Ruhe lasse, und zwar, dass die Mitarbeiter in der Slowakei unter Drogen stünden. Er wolle hier bleiben und zum Arzt gehen.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Slowakei und der eingelangten Zustimmung der Wiederaufnahme durch die Slowakei und der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise, gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er auf Grund der Dublin-Verordnung ein Recht habe, in jedem EU-Land um Asyl anzusuchen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO, die Slowakei zur Prüfung des Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach der Slowakei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowakei wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum Asylverfahren
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind Staatsangehöriger der Ukraine und gehören der ukrainischen Volksgruppe an.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Sie brachten am 20.08.2014 Ihren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, ein.
Dabei wurden Sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Eurodac - Verordnung unterzogen. Beim Abgleich der Fingerabdrücke ergab sich, dass Sie bereits anlässlich erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.06.2014 in der Slowakei, Zahl: SK1SK002C1406230001, erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Am 22.08.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin VO an die Slowakei gestellt.
Dem ho. eingeleitetem Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei wurde am 04.09.2014 gemäß Art. 18 (1) b der Dublin VO zugestimmt.
Es konnte festgestellt werden, dass Sie seit Ihrer ersten Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-VO wieder verlassen haben.
Sie haben keine engen Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich, jedoch eine Freundin.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung in die Slowakei eine Verletzung des. Art. 8 EMTRK bedeuten würde.
Es wurde festgestellt, dass Sie in der Slowakei keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären, bzw. dass Sie diese zu erwarten hätten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Slowakei nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)
Allgemeines zum Asylverfahren
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen betreffend Migration und Asyl sind der Act Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Fremden und der Act Nr. 480/2002 über Asyl (Asylgesetz), welcher die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und vorübergehenden Schutz und auch den Aufenthalt in Asylunterkünften und teilweise die Integration von Personen, denen Asyl gewährt wurde, enthält. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind der Act Nr. 5/2004, der Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält, der Act Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und Beschäftigung, Act Nr. 40/1993 über das Staatsbürgerschaftswesen und das Strafgesetzbuch Act Nr. 300/2005. Daneben gibt es bezüglich des Aufenthalts von Fremden noch zahlreiche weitere Regelungen, u.a der Act on Healthcare, der Act on Social and Legal Protection of Children and Social Guardianship und der Act on Assistance in Material Need etc. (EMN 1.2013)
Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der AW verständlichen Sprache erhalten sollen. (Asylum Act 2002)
Laut Slowakischem Gesetz wird jeder Asylantrag von der Polizeibehörde in einem Formblatt unaufschiebbar an das Ministerium gesendet. Aus dem Gesetz geht hervor, dass sowohl die Erklärung (der Asylantrag) als auch der Fragebogen schriftlich auszufüllen sind. (Asylum Act, Part Two, Section 3, 4) Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung. (Asylum Act, Section 8 ff.) Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings". (Asylum Act, Section 29 ff.)
Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o.a. Gründen verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten. (Asylum Act, Section 11 ff.)
Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Asylum Act, Section 19)
Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegender Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf internationalen Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse. (Asylum Act, Section 19a ff.)
Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (Asylum Act, Section 20)
Im Jahre 2012 wurden 32 Asylanträge positiv entschieden, verglichen zu 2011 mit 15 Asylgewährungen eine Steigerung. Weiters wurden 103 subsidiäre Schutzgewährungen erteilt, was verglichen zu 2011 (91) ebenfalls eine Steigerung darstellt. In 334 Fällen wurde 2012 das Asylverfahren eingestellt. Mit 1. Mai 2013 wurde das Gesetz über den Aufenthalt von Fremden ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Asylgesetz, als die Gründe bezüglich der Aufhebung von Asyl und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeweitet werden. (EMN 1.2013)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat. (Asylum Act, 21)
Quellen:
EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic; http://www.emn.sk/phocadownload/emn_reports/emn-sk_ann-report-on-migr-asyl-policies-sr_2012_en.pdf, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll.,
Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; [in
Folge: Asylum Act])
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufenden Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Flüchtlingslager Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Flüchtlingslager Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen, von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen.
Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen.
Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht.
Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
Es gibt drei Kategorien von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei:
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Rückkehrer, die in der Slowakei nicht um Asyl angesucht haben.
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht hatten und deren Verfahren negativ abgeschlossen ist.
In den ersten beiden Fällen wird der Rückkehrer automatisch als Antragsteller betrachtet, mit vollem Zugang zum Asylverfahren. Im letzten Fall beginnt das Asylverfahren sobald der Rückkehrer Slowakischen Boden betritt und unter Angabe aller Arten von Gründen einen Asylantrag stellt. Die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums. Das Dublin Zentrum ist verantwortlich für die Klärung der Frage, ob ein Rückkehrer von der Slowakischen Republik akzeptiert wird. (SI 6.9.2011)
Quellen:
VB - Bericht des Verbindungsbeamten (31.1.2012): Dublin
Rücküberstellung: Slowakei, per Email
SI - Slowakisches Innenministerium (6.9.2011): Bericht Migrationsamt, per Email
Non-Refoulement
EU-Gesetzgebung folgend wendet die Slowakei die Prinzipien des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes an, die Behörden müssen aber sicherstellen, dass das Wohlergehen eines Asylwerbers in sicheren Drittstaaten außerhalb der EU nicht in Gefahr ist. Diesbezüglich gab es Kritik an der slowakischen Liste sicherer Drittstaaten und der slowakischen Fremden- und Grenzpolizei. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Versorgung
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden verpflichtende medizinische Überprüfungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte von einem Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend im selben Ausmaß vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt. (UNHCR 3.1.2012)
Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen. (Asylum Act, Section 22)
Im slowakischen Asylgesetz ist vorgeschrieben, dass jedem Asylwerber monatlich ein Taschengeld gewährt wird. Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmestelle erhalten minderjährige Asylwerber und volljährige Personen über 18 Jahre eine entsprechende finanzielle Vergütung. Das Taschengeld wird einmal im Monat (in der Regel am Monatszehnten) für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt. Medizinische Soforthilfe wird in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. (MB 30.4.2009)
Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. (IOM 3.11.2009)
Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u.a. zur Verfügung und kümmert sich u.a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Es gibt noch eine Reihe anderer NGOs in der Slowakei die auf ähnliche Weise helfen. Asylwerber, deren Antrag nicht binnen eines Jahres entschieden wurde können ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Subsidiär Schutzberechtigte können eine Arbeitserlaubnis erhalten. Geduldete Ausländer (tolerated stay) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, es gibt aber Ausnahmen.
Es gibt in der Slowakei die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland (Assisted Voluntary Return) in Kooperation mit IOM, die auch illegal Aufhältigen und Schubhäftlingen offensteht. (EMN 5.2010)
Alle in der Slowakei ansässigen Personen haben das Recht auf eine soziale Gesundheitsversicherung, auch Asylwerber. Die dermaßen Versicherten haben das Recht auf Gesundheitsversorgung gemäß den Gesetzen. Soldaten, Polizisten, Strafgefangene und Asylwerber können den Gesundheitsdienstleister nicht frei wählen. Die Aufnahme in ein Krankenhaus bedingt eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Notfälle, Psychiatriepatienten usw. sind davon ausgenommen. (WHO 2011)
Quellen:
UNHCR (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe;
http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008
MB - Migration Bureau Ministry of the Interior of the Slovak Republik (30.4.2009): Internal Regulations for Reception Centres, Article 2 Applicants' rights, Email vom 12.6.2009
IOM (3.11.2009): Anfragebeantwortung IOM, per Email
EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic
WHO (2011): Health Systems in Transition - Slovakia Health system review;
http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf, Zugriff 3.9.2013
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung in die Slowakei einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 entgegenstehen."
Beweiswürdigung:
"Auf direkte Befragung in der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, der Einvernahme Folge zu leisten.
Auf die Frage in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie seit 11 Jahren an Parkinson leiden würden. Sie nehmen die Medikamente Dominal und Rispolept.
Bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus oder zu einem Spezialisten überwiesen wurden.
Sie waren in Österreich beim Arzt in der Betreuungsstelle XXXX, als auch bei Fr. Dr. XXXX. Diese ist jedoch, nicht wie von Ihnen angegeben, eine Fachärztin, sondern eine praktische Ärztin.
Jedoch keiner der behandelnden Ärzte konnte bei Ihnen eine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, sondern gingen die Ärzte davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann. Denn Sie wurden auch nicht in ein Krankenhaus, oder zu einem Spezialisten, überwiesen, sondern immer wieder nach Hause entlassen.
UNHCR Slovakia: Anfragebeantwortung, 20.12.2006
Asylwerber in der Slowakei sind gleichermaßen für dringende als auch notwendige medizinische Behandlungen berechtigt. Wenn eine spezifische Behandlung aufgrund des Krankheitsbildes des AW gefordert bzw. notwendig ist, wird die medizinische Versorgung entsprechend der Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 22) auch über das normale Ausmaß hinaus entsprechend eingeleitet und durchgeführt.
(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 26.05.2009)
So ist erkennbar, dass Asylwerber, wie bereits 2006 angeführt, als auch jetzt in der aktuellen Länderfeststellung, in der Slowakei medizinische Versorgung kostenlos erhalten.
Hier ist auch anzuführen, dass weder in dem von Ihnen vorgelegten medizinischen Behandlungsbegleitblatt, noch in dem von der Behörde angeforderten medizinischen Unterlagen aus XXXX, wie im Mail vom 18.09.2014 angeführt, Sie einer medizinischen Behandlung unterzogen wurden.
Daher geht auch das Vorbringen der Rechtsberaterin ins Leere, da keiner der behandelnden Ärzte IN Österreich eine lebensbedrohliche Erkrankung erkennen konnte und Sie seitdem sich keiner medizinischen Behandlung unterziehen.
Hier ist auch anzuführen, dass Sie alleine vom Herkunftsstaat bis nach Österreich reisten, ohne dass Sie auf fremde Hilfe angewiesen waren.
Somit gehen Sie auch selbst davon aus, gesundheitlich dazu in der Lage zu sein, zu reisen.
Da Sie auch vollen Zugang zur medizinischen Behandlung bekommen ist auch dadurch feststellbar, da die Slowakei ausdrücklich sich dazu bereit erklärt hat Sie im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen. Es kann somit nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei verweigert werden würde.
Weiters ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist, laut Telefonat mit dem Koordinationsbüro des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt.
Bezüglich einer Überstellung auf dem Landweg ist anzuführen, dass bei diesen Überstellungen ein Arzt den Transport begleitet.
Bezüglich Ihrer gesundheitlichen Probleme wird angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.
Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).
Da die medizinische Grundversorgung in der Slowakei - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und rügte der Antragsteller unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unterbliebene Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Erstbehörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikels 17 Abs. 1 der Dublin III-VO gegeben sei. Er würde auf Grund seiner Parkinson-Erkrankung medikamentöse Behandlung benötigen, die er in der Slowakei nicht erhalten habe. Des Weiteren führte der Antragsteller für ihn erforderliche Medikamente an. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass es im Flüchtlingslager (gemeint: in der Slowakei) keinen Arzt gegeben habe und habe ihm die Krankenschwester keine Rezepte für die dringend benötigten Medikamente ausstellen können, weshalb er deshalb oft Anfälle bekommen habe. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Einvernahme auch eine medizinische Untersuchung beantragt, um abzuklären, welche Behandlung er benötige und ob diese medizinische Behandlung ihm in der Slowakei zur Verfügung stehe oder nicht. Diesem Antrag sei die erkennende Behörde nicht nachgekommen. Des Weiteren beantragte der Antragsteller die Einholung eines medizinischen fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung, welche weitere medizinische Behandlung er benötige und welche gesundheitlichen Folgen eine Absetzung der Medikamente bei ihm habe, dies zum Beweis dafür, dass er, für den Fall dass er in der Slowakei die Medikamente nicht bekomme, einen massiven schlechten Gesundheitszustand, bis hin zur Lebensgefahr, ausgesetzt sei. Die Behörde hätte sich daher genauer mit der Erkrankung auseinander zu setzen gehabt. Er müsse seine Medikamente jedenfalls regelmäßig einnehmen, was er auch im Rahmen der Einvernahme angeführt habe. Lediglich die Zustimmung der Slowakei zu seiner Rückübernahme reiche jedenfalls nicht aus, um auch zu beurteilen, ob er dort auch die dringend notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei seien veraltet und somit keinesfalls aktuell. Im Jahresbericht des US-Department of State zur Menschenrechtslage in der Slowakei sei beispielsweise zu lesen, dass es Berichte gegeben habe, dass Fremde, denen subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, nur eingeschränkt Zugang zu Gesundheitsdiensten gehabt hätten. Außerdem befänden sich in der Slowakei viele Asylwerber aus Russland, die ihn misshandelt hätten und habe er auch darum Angst davor in die Slowakei zurückzukehren. Die Zustände in der Slowakei seien für ihn auch eine starke psychische Belastung gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und wurde er am 23.06.2014 in der Slowakei wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.
Auf entsprechendes Aufnahmeersuchen des Bundesamtes haben die slowakischen Behörden ausdrücklich zugestimmt, den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Nicht festgestellt werden kann der aktuelle medizinische bzw. gesundheitliche Status des Beschwerdeführers.
Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen sozialen Anknüpfungspunkt in Form einer Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit.
Die festgestellten Tatsachen zur Identität, zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, den vorgelegten Dokumenten und dem Verwaltungsakt.
Gemäß den Angaben des Antragstellers leidet dieser unter der Parkinson-Krankheit und benötigt eine Medikamentierung. Dem Antragsteller wurden von einem österreichischen Arzt bereits Medikamente verschrieben. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Gesundheitszustand unter anderem angeführt, dass er bei Nichtvorhandensein der notwendigen Medikamente Anfälle bekommt, die mehrere Tage andauern, und habe er darunter in der Slowakei zu leiden gehabt, was sich nicht in den Feststellungen der Behörde erster Instanz findet.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowakei auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 20.08.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines im Detail mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im gegenständlichen Fall lieferte der Antragsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Hinweise auf eine allenfalls schwere medizinische Beeinträchtigung. Der Antragsteller führte auch aus, in welchen Zustand er allenfalls gerät, wenn die notwendige Medikamentierung für ihn unerreichbar ist. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass der Antragsteller nicht unter einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet; andererseits wurde es verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand oder dem konkreten Krankheitsbild des Antragstellers zu treffen, bzw. den tatsächlichen medizinischen Status des Antragstellers im Hinblick auf eine allfällige Parkinson-Erkrankung und allfällige sich daraus ergebende lebensbedrohliche Momente beweismäßig abzuklären. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in casu allenfalls bei Nichterreichbarkeit der notwendigen Medikamentierung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr eintreten könne.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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