L518 2013041-1•BVwG L518 2013041-1
L518 2013041-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2014
Identität der Sache, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtskraft, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 29.09.2014, Zl. 13-831550007/1739853, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 und der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, § 9, 10 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012, 46, 52 Abs. 1 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, brachte nach illegaler Einreise am 27.6.2009 erstmals beim Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP am 30.6.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen erstbefragt vor, dass sein Vater bis 1996 bei der OMON gearbeitet habe und infolge von Problemen mit höheren Behörden weggelaufen sei. Die Staatspolizei im XXXX suche nach dem Vater des BF und hätte den BF besucht, um etwas über den Vater herauszufinden. Das letzte Mal sei er mitgenommen und geschlagen worden, weshalb der Magen des BF wegen der Schläge geplatzt sei. Da der BF den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kannte, habe er das Heimatland verlassen.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF von den Behörden festgenommen zu werden.
Am 21.8.2009 wiederholte der BF durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen sein Vorbringen und ergänzte, Mitglied der Partei "Yeni Müsavat" gewesen zu sein.
Am 11.1.2010 gab der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA neuerlich befragt zu Protokoll, in der Zeit von 2005 bis 2006 den Militärdienst geleistet zu haben und folglich der Yeni Musavat beigetreten zu sein. Am 4.5.2009 habe der BF eine Ladung von der Polizei erhalten, derzufolge er sich am 11.5.2009 in der Polizeidirektion einzufinden habe. Bereits am 10.5.2009 sei er abgeholt und zur Polizeistation verbracht worden, wo er verprügelt worden sei. Von 10.5.2009 bis 15.5.2009 sei er im Krankenhaus in XXXX stationär behandelt worden.
Bereits am 1.6.2009 habe der BF wiederum eine Ladung für den 5.6.2009 erhalten. An diesem Tag sei er betreffend seine Parteizugehörigkeit befragt und aufgefordert worden, Aserbaidschan nicht zu verlassen.
Zudem berichtigte der Beschwerdeführer die Polizeiladung dahingehend, dass die Bestätigung anführt, dass der BF am 17.7.2009 bei der Polizei gewesen sei, der BF jedoch tatsächlich am 5.6.2009 durch die Polizei einvernommen worden sei.
Zudem brachte der BF eine Kopie des Wehrdienstbuches, einen Mitgliedsausweis zur Yeni Müsavat, zwei Ladungen zur Polizei, eine ärztliche Bestätigung und ein Schreiben der Polizei in Vorlage.
Eine via die Staatendokumentation des BAA durchgeführte Recherche vor Ort durch einen Vertrauensanwalt erbrachte im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 22.3.2010 verkürzt im Wesentlichen folgendes Ergebnis:
Es gibt in Aserbaidschan keine Partei "Yeni Musavat". Die Zeitung der "Musavat" Partei trägt diesen Namen.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, XXXX XXXX in XXXX geboren wurde und an der Adresse XXXX registriert war. Er erhielt die ID Card XXXX von der Polizeistation des XXXX in der Stadt XXXX und erhielt den Reisepass mit der Nr. XXXX durch das Innenministerium. Keines der aktiven Mitglieder der Musavat Partei kannte den BF auf seinem Foto und niemand bestätigte seine Teilnahme an Protesten. Darüber hinaus wurde der BF nicht im Notfallkrankenhaus, XXXX, behandelt.
Der in Vorlage gebrachte Auszug einer Patientenkarte des Notfallkrankenhauses ist nicht gültig, da der BF an diesem Datum nicht in das Krankenhaus gebracht wurde und dem Dokument der diese Patientenkarte erstellende Arzt nicht zu entnehmen ist.
Ebenso handelt es sich beim vorgelegten Brief des XXXX, einem XXXX in XXXX um ein ungültiges Dokument und erweist sich der Stempel dieses Dokumentes als falsch. Dieser Brief war an einen Anwalt namens XXXX adressiert. Insoweit dem Brief zu entnehmen ist, dass gegen den BF am 12.6.2009 ermittelt wird, wurde durch den VA erhoben, dass tatsächlich nie gegen den BF Erhebungen durchgeführt wurden. Ebenso ist die Mitgliedskarte der Yeni Musavatpartei ungültig, da eine solche Partei in Aserbaidschan nicht existiert. Lediglich bei der vorgelegten Militärkarte handelt es sich um ein authentisches Originaldokument.
Eine Nachschau in der Datenbank erbrachte keinerlei Informationen, dass wider den Beschwerdeführer Ermittlungen laufen.
Am 6.5.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA abermals befragt.
Der BF bestätigte nach zögern und Wiederholung der Frage, nach dem Militärdienst im Jahre 2006 einen Reisepass erhalten zu haben. Wo sich dieser befinde, könne der BF nicht angeben. Die beschwerdeführende Partei verneinte, mit diesem gereist zu sein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.6.2010, Zl. 09 07.611-BAG gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und führte hierzu aus:
"...
Soweit Sie vorbringen, dass Sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, so konnten Sie diese Furcht nicht plausibel machen. Vielmehr erweckten Sie während den Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Der Sachverhalt vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Trotz mehrmaliger Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf das Argument, dass Sie in Aserbaidschan wegen Ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Oppositionspartei verfolgt werden würden. Sie waren aber nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Im Detail soll dazu angeführt werden, dass Sie nahezu über keinerlei Kenntnisse über Ihre Partei haben (vgl. dazu folgende Passagen der Einvernahme vom 11.1.2010: F: Wann wurde Sie Mitglied der Yeni Müsavat? A: Als ich 16 Jahre alt war. Das war 2003. F: Warum wurden Sie Mitglied? A: Wenn ein Bürger in einem Land unzufrieden ist, ist er natürlich gegen die Regierung. F: Können Sie näher ausführen, warum Sie Mitglied wurden, was hat Sie an dieser Partei fasziniert. Für welche Werte steht die Partei? A: Es ist die Partei, die für das Recht steht. F: Noch einmal, können Sie das näher ausführen, können Sie die Ziele, Werte bzw. das Programm dieser Partei nennen? A.
Diese Partei steht für das Recht. F: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie Mitglied dieser Partei wurden? A: In der Schule hatte ich Freunde, die Mitglied der MÜSAVAT waren und so ging ich auch hin.). Ebenso vage war Ihre angebliche Tätigkeit für diese Partei (vgl. dazu folgende Passagen der Einvernahme vom 11.1.2010: F: Welche Stellung hatten Sie in der YENI MÜSAVAT Partei? A: Ich war einfaches
Mitglied. F: Was machten sie als einfaches Mitglied der YENI MÜSAVAT? A: Ich ging zu Meetings der Partei. F: Bei welchen Meetings waren Sie dabei. A: 2003 bei den Präsidentenwahlen und auch 2005.
Nach dem Militärdienst 2006 gab es ein paar kleine Meetings. F: Was haben Sie bei den Meetings gemacht? A: Ich war dabei. Ich habe zugehört.).
Abgesehen von der vagen Schilderung, widersprechen Ihre Angaben zur angeblichen Parteizugehörigkeit auch den amtswegigen Erhebungen. Vergleiche die Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 22.3.2010: So gibt es in Aserbaidschan keine Partei "Yeni Musavat". Es gibt eine Zeitung mit Namen "Yeni Musavat", diese ist die Zeitung der "Musavat" Partei. Keines der aktiven Mitglieder der Musavat Partei erkannte Ihr Foto und niemand bestätigte Ihre Teilnahme am Protest. Die Mitgliedskarte der Yeni Musavatpartei ist ungültig, da so eine Partei in Aserbaidschan nicht existiert.
Auch durch die Vorlage des angeblichen Parteiausweises konnten Sie Ihr Vorbringen nicht untermauern, da dieser ungültig ist.
Somit ist es nicht glaubhaft, dass Sie in Aserbaidschan zu einer Oppositionspartei gehören oder gehört haben.
Soweit Sie vorbringen von der Polizei wegen Ihrer Mitgliedschaft zu einer Oppositionspartei angehalten worden zu sein, ist vorweg festzuhalten, dass die Mitgliedschaft nicht glaubhaft ist. Aber auch die Schilderung Ihrer angeblichen Anhaltung ist äußerst vage und allgemein gehalten und reduzierte sich darauf, dass Ihnen vorgeworfen worden wäre Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. (vgl. dazu folgende Passagen der Einvernahme vom 11.1.2010: F:
Warum haben Sie Aserbaidschan verlassen? A: ................ Dort
wurde mir von den Polizisten vorgeworfen, dass ich Mitglied einer
illegalen Partei wäre. Ich sagte dann, wenn die Yeni Müsavat illegal
wäre, warum dürfte sie dann bei den Wahlen antreten. Schlussendlich
sagten die Polizisten, dass die Yeni Müsavat Partei eine kriminelle
Bande sei und Leute umbringe Ich müsse daher Leute kennen, die Leute
umbringt. Nach dem Interview konnte ich dann nach Hause
gehen..........). Später wurde dann versucht, die Schilderung zu
hinterfragen, sie verblieben jedoch bei den vagen Angaben (vgl. dazu folgende Passagen der Einvernahme vom 11.1.2010: F: Warum hat die Polizei Sie am 10.5.2009 mitgenommen? A: Weil ich bei der YENI MÜSAVAT bin. F: Welche Fragen wurden Ihnen gestellt? A: Warum wir gegen den Präsidenten sind.). Auf Grund der äußerst blasen Schilderung ist es nicht glaubhaft, dass Sie je von der Polizei angehalten worden sind. Auch die von Ihnen vorgelegten Schreiben und Ladungen zur Polizei können Ihr Vorbringen nicht untermauern. Ihre Schilderungen und Beweismittel widersprechen wiederum den amtswegigen Erhebungsergebnissen. Vergleiche die Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 22.3.2010: Der Brief von Herrn XXXX, einem Ermittler des XXXX in XXXX ist ein ungültiges Dokument und der Stempel in diesem Dokument ist falsch. Dieser Brief war an einen Anwalt namens XXXX (Vatersname XXXX) adressiert, aber es wurde nicht gezeigt, in welchem Rechtsberatungsbüro diese Person arbeitet. In dem Brief steht, dass seit 12.06.2009 gegen XXXX ermittelt wird. Tatsächlich wurde aber nie gegen ihn ermittelt.
Somit ist es nicht glaubhaft, dass die Polizei gegen Sie vorgegangen ist bzw. dass je gegen Sie ermittelt wurde.
Daraus folgend ist es auch nicht glaubhaft, dass Sie von der Polizei misshandelt und im Spital behandelt worden sind. Abgesehen davon stimmen auch Ihre zeitlichen Angaben mit den Angaben in der ärztlichen Bestätigung nicht überein. Ebenso widersprechen Ihre Angaben den amtswegigen Ermittlungen. Vergleiche die Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 22.3.2010: Der Antragsteller wurde nicht im XXXXkrankenhaus, das nach XXXX benannt wurde, behandelt. Das Dokument, das als Auszug einer Patientenkarte des XXXXkrankenhauses, das nach XXXX benannt ist, ist nicht gültig, da der Antragsteller an diesem Datum nicht in das Krankenhaus gebracht wurde. Außerdem steht auf dem Dokument nicht, von welchem Arzt es ausgefüllt wurde.
Es wurden Ihnen von den staatlichen Behörden Dokumente ausgestellt. Die Ausstellung dieser Dokumente spricht ebenfalls eindeutig gegen eine Verfolgungsgefahr durch die aserbaidschanischen Behörden. Vielmehr deutet alles daraufhin, dass Sie offensichtlich legal ausgereist sind. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass Sie vorerst bestritten einen Reisepass zu besitzen (vgl Einvernahme vom 21.8.2009 F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? A: Nein bzw. Einvernahme vom 11.1.2010: F: Besitzen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass? A: Ich habe einen Personalausweis, der mir mit 16 Jahren ausgestellt worden ist. Diesen habe ich in Aserbaidschan. Ich werde versuchen mir diesen schicken zu lassen. Einen Reisepass habe ich nie gehabt.).
Am 6.5.2010 wurde mit Ihnen das Erhebungsergebnis erörtert. Sie konnten diesem nicht substantiiert entgegentreten. An der Richtigkeit des Erhebungsergebnisses wird seitens der Behörde nicht gezweifelt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass Sie einen nicht den Tatsachen entsprechenden Vorfall präsentierten um in Österreich Asyl zu erlangen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Insbesondere widersprechen Ihre allgemein gehaltenen Schilderungen den Erhebungsergebnissen des Bundesasylamtes in Aserbaidschan. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Aserbaidschan kein Glauben geschenkt wird."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der bP nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erschien.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.7.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 1.7.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Bevollmächtigungsanzeige und Beschwerdeergänzung in Vorlage.
I.1.4. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.9.2013, Zl. E13 414.170-1/2010 wurde die Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
Auszugsweise wird hierzu aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus der Beweiswürdigung zitiert:
"...
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass sich das Fluchtvorbringen angesichts der oben zitierten Beweiswürdigung der belangten Behörde als unglaubwürdig erweist.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Im Rahmen der am 30.6.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen durchgeführten Erstbefragung, führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt ins Treffen, dass sein Vater bis 1996 als Polizist bei der Omon Probleme mit höheren Behörden hatte und weggelaufen sei. Da die Staatspolizei in XXXX nach ihm gesucht habe, sei der Beschwerdeführer besucht und befragt worden. Das letzte Mal sei er mitgenommen und geschlagen worden. Weil der BF den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kannte, habe dieser das Heimatland verlassen (AS 17). Darüber hinaus sei er auf der Fahrt nach Österreich ohnmächtig, in ein Krankenhaus in Österreich gebracht und dort operiert worden, da der BF erhebliche Verletzungen am Magen durch die Schläge erlitten habe.
Eine Betätigung in einer Oppositionspartei legte der Beschwerdeführer - im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zu den nachfolgenden Befragungen - nicht dar.
Am 21.8.2009 widerholte der Beschwerdeführer das Vorbringen und ergänzte, dass ein weiterer Fluchtgrund sei, dass er Mitglied der Oppositionspartei "Yeni Müsavat" gewesen sei (AS 103).
Am 11.1.2010 wiederum legte der BF im Zuge der freien Erzählung ausschließlich seine politische Betätigung als Fluchtgrund dar (AS 153), um über konkrete Nachfrage zu vermeinen, dass er wegen seines Vaters und der Omon keine Probleme habe und er heute sein eigenes Problem dargelegt habe (AS 157).
Es erweist sich als nicht nachvollziehbar und im Ergebnis als nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung seine politische Betätigung und die daraus resultierenden Probleme darlegt, um schließlich bei der dritten Befragung den Fluchtgrund gänzlich auszutauschen.
Sei der Beschwerdeführer seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben zu Folge noch anlässlich seiner Anhaltung bei der Polizei Misshandelt worden, da er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht angeben konnte und auf der Fahrt nach Österreich ohnmächtig geworden und operiert worden (AS 17 und 19), so gab er am 11.1.2010 im Widerspruch dazu an, wegen seiner politischen Tätigkeit festgenommen, misshandelt und aufgrund seiner Verletzungen im Krankenhaus in XXXX medizinisch versorgt worden zu sein (AS 153).
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Organwalter des BAA nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte, durch Fragestellung den Sachverhalt zu erhellen, der Beschwerdeführer jedoch stets versuchte auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufstellte und auszugsweise die niederschriftlichen Ausführungen zitierte. Ungeachtet der vagen und widersprüchlichen Ausführungen zur angeblichen Parteizugehörigkeit wurden die Angaben des BF auch durch die amtswegigen Erhebungen widerlegt. So ist das Dokument, das als Auszug einer Patientenkarte des XXXXkrankenhauses, XXXX, benannt ist, ist nicht gültig, da der BF an diesem Datum weder in das Krankenhaus gebracht wurde, noch der Arzt, welcher dieses Formular ausgefüllt hat, ersichtlich ist. Ebenso erwies sich der in Vorlage gebrachte Parteiausweis als Fälschung, da es keine Partei namens "Yeni Musavat" gibt, sondern es sich dabei um die Zeitung der Parei "Müsavat" handelt. Darüber hinaus erkannte keines der aktiven Mitglieder der Müsavat Partei den BF anhand eines vorgelegten Fotos, noch konnte die Teilnahme des BF an Protesten bestätigt werden.
Weder die Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass im Krankenhaus vielleicht irgendetwas manipuliert worden sei und die Polizei die Daten oder Personen löschen, die Schwierigkeiten gemacht haben, noch die Behauptungen in der Beschwerdeergänzung, dass es nicht das erste Mal sei, dass sich Anfragebeantwortungen von Verbindungsbeamten als unrichtig herausstellen würden, sind derart substantiiert, um das Ermittlungsergebnis zu erschüttern. Vielmehr handelt es sich um Vermutungen und unbescheinigten Behauptungen.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Bei dem zur Recherche herangezogenen, amtsbekannten Anwalt handelt es sich um eine Person mit hoher fachlicher Reputation, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum aserbaidschanischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstattete der BF kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Vielmehr beschränkte sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die allgemeine Behauptung, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass sich eine Anfragebeantwortung von Verbindungsbeamten als unrichtig herausstellen würde.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher und authentischer Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung (Artikel 4 Absatz 1 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis; zur näheren Auslegung siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN)
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiter konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (RV zu AsylG 2005 ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.)."
I.1.5. Die bP stellte am 24.10.2013 einen zweiten Antrag auf internationalem Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die bP brachte zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der am 25.10.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen East erstbefragt vor, dass vor etwa einem Jahr ein Polizist bei seiner Mutter vorgesprochen und sich nach dem Aufenthaltsort des BF erkundigt habe. Polizeilichen Vorladungen aus dem Jahr 2009 sei der BF nicht nachgekommen und vermute der BF nunmehr, dass der Besuch der Polizei mit den Vorladungen in Verbindung stehen würde. Die Vorladungen zur Polizei könne der BF jederzeit in Vorlage bringen (AS 19).
Am 10.1.2014 gab der BF durch einen Organwalter des BFA neuerlich einvernommen auf Vorhalt des oben bezeichneten Erstverfahrens zu Protokoll, in Österreich bleiben, nicht nach Aserbaidschan zurückkehren zu wollen. Er könne sich nicht mehr in Sicherheit wiegen. Zudem habe er mit seiner im Heimatland befindlichen Schwester telefoniert, welche im mitgeteilt habe, dass zwei Mal unbekannte Leute zu Hause gewesen seien, wobei sie einmal nicht anwesend gewesen sei und davon nur durch die Nachbarn erfahren habe. Das zweite Mal habe die Schwester die Tür geöffnet und sei verhört und nach dem BF befragt worden (AS 51). Über Nachfragen vermeinte der BF, dass sich diese Vorfälle im Dezember 2012 zugetragen hätten und der BF seither fast jeden Tag mit seiner Schwester telefoniere (AS 53).
Darüber hinaus brachte der BF ein österreichisches Sprachdiplom betreffend der bestandenen A2 Grundstufe Deutsch 2 in Vorlage.
Am 26.8.2014 führte der BF durch einen Organwalter des BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen ins Treffen, seit fünf Jahre in Österreich aufhältig zu sein, österreichische, türkische und russische Leute zu kennen, mit seiner im Heimatland befindlichen Mutter per Skype und Telefon oft in Kontakt zu stehen. Von seinen Eltern erhalte er per Western Union aus Aserbaidschan finanzielle Unterstützung. Da er vor ca. zwei Jahren jemanden geschlagen habe, habe er 40 Stunden Sozialarbeit leisten müssen. Weitere, die Integration verfestigende Maßnahmen vermochte der BF nicht vorzubringen (AS 77ff).
I.1.6. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "bekämpfter Bescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgessetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II).
Beweiswürdigend führte das BAA aus:
Es kam weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im zweiten Asylverfahren hervor, welche zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Die maßgebliche die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde nachstehende, ausführliche Feststellungen:
Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter.
Die Präsidentschaftswahl am 9.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses "Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte", Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationale Wahlbeobachtungsmission des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierte in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%) (AA 3.2014a).
Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011), die nächsten sind für Dezember 2014 vorgesehen. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen vom 7.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering.
Das Verfassungsgericht, das am 4.7.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage.
Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 3.2014a).
Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung "Milli Mejlis" spielt nur eine untergeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europarat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch deutlich spürbar. Der Staatspräsident und die überwiegend aus Oligarchen bestehende Regierung können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen.
Art. 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben (AA 12.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Sicherheitslage
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität.
Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Konfliktregion Bergkarabach sowie die im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebiete ab. Hier muss mit Minen gerechnet werden und es kommt regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 8.8.2014).
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten (Europäische Kommission 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.8.2014): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 8.8.2014
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 7.7.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte.
Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden.
Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter (AA12.3.2013).
Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und neun andere Richter disziplinierte.
Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2013] gegen 241 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurde von 172 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch Mitarbeiter berichtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. In den ersten neun Monaten 2013 erhielt das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter 96 Beschwerden wegen Misshandlung in Haft. Die Behörde verfolgten glaubwürdige Vorwürfe von Prügeln, Drohungen und anderen Misshandlungen in Haft, welche durch verschiedene inhaftierte politische Aktivisten gemacht wurden nicht effektiv (HRW 21.1.2014).
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 2013 111 Häftlinge misshandelten, verglichen mit 141 im Jahr 2012. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen auf den Polizeistationen. Lokale Berichterstatter berichten auch von weitverbreitetenen Schikanieren und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen in Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt. Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt. Nach Angaben des OSZE-Büros in XXXX scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden. Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft.
Extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" sind nicht bekannt geworden. Es gibt jedoch immer wieder ungeklärte Todesfälle im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 12.3.2013).
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen (AI 23.5.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 4.7.2014
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren und mittleren Ebene Erfolge erzielte, agierten hochrangige Beamte straffrei. Straffälle, im Zusammenhang mit Bestechung und andere Formen der Regierungskorruption beeinträchtigen das tägliche Leben. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Der niedrige Gehalt der Polizei trägt zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres 2013 Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft (USDOS 27.2.2014).
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 127. von 177 Plätzen (TI 2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013; http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/#myAnchor1, Zugriff 4.7.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Einige NGOs berichteten von einem erhöhten Druck auf ihre Aktivitäten im Laufe des Jahres 2013. Dieser Druck kann vielfältig sein. Manche NGOs berichten, dass ihnen Konferenzräume nicht vermietet wurden.
Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 485 NGOs mit 5,3 Millionen Manat ($ 6,6 Mio.) (USDOS 27.2.2014).
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist seit den Gesetzesänderungen vom März 2013 und Januar 2014 neuen Restriktionen unterworfen. Nicht-registrierte NGOs müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, wenn sie fremdfinanzierte Projektarbeit ausführen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig (AA 3.2014a).
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig):
American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
International USA (Ernährung/Schutz)
Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
Caspian Project (USA/Gesundheit)
Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre Hilfskoordination),
Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
Save the Children (USA/Beihilfen)
Open Society Institute (USA/Beihilfen)
Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
USAID (humanitär)
World Vision International (USA/humanitär) (IOM 6.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014
IOM (6.2014): Länderinformationsblatt Aserbaidschan
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudspersonen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Wehrdienst
Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Art. 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Ein entsprechendes Gesetz wurde vom Europarat wiederholt angemahnt und ist derzeit in Vorbereitung. Zahlreiche Parlamentarier vertreten offen die Ansicht, dass das Land sich im Krieg (mit Armenien) befinde und sich ein solches Gesetz deshalb nicht "leisten" könne (AA 12.3.2013).
Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Absolventen einer Universität 12 Monate (CIA 23.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
CIA: The World Factbook - Azerbaijan (23.6.2014);
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 7.7.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verschlechterte sich während des Jahres dramatisch. Die Behörden verhafteten dutzende politische Aktivisten unter falschem Vorwurf, inhaftierte kritische Journalisten, lösten mehrere friedliche öffentliche Demonstrationen auf und erließen Rechtsvorschriften die die Grundfreiheiten weiter einschränkten (HRW 21.1.2014).
2013 waren in Aserbaidschan "ernste Rückschritte" hinsichtlich politischer Rechte und gesellschaftlicher Freiheiten zu beobachten (RFE/RL 23.1.2014).
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren trotz positiver Signale verschlechtert. Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.1.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch die jüngste explizite Ausdehnung des Verleumdungstatbestands auf Äußerungen im Internet noch befördert wurde. Demonstrationen im Stadtzentrum von XXXX werden grundsätzlich untersagt und aufgelöst. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar 2013 protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren und mit Anwohnern über die Hintergründe der Unruhen sprachen. Ihnen drohen bis zu 12 Jahre Haft.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet (AA 3.2014a).
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt XXXX wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 7.7.2014
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2014): Freedom House Cites 'Serious Setbacks' In Russia, Ukraine, Kazakhstan; http://www.ecoi.net/local_link/268114/395844_de.html, Zugriff 4.7.2014
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist eingeschränkt. Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in XXXX erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden.
Den elektronischen Medien kommt wegen der eingeschränkten Verbreitung von Printmedien eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 1.1.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in XXXX uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. Auch der kürzlich gegründete staatliche Sportsender (Idman TV) konzentriert sich auf die Errungenschaften der Regierung. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden.
Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sieht sich immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Erteilung der Lizenz lange hinausgeschoben wird
Aufgrund einer Entscheidung des Rundfunk-und Fernsehrats vom 30.12.2008 wurden die UKW-Frequenzlizenzen der drei Rundfunksender "Radio Azadliq"/RFE, BBC und Voice of America (VoA) nicht verlängert und der Sendebetrieb zum Jahreswechsel 2008/2009 eingestellt. Die Sender dürfen auf Kurzwelle, im Internet sowie über Kabel und Satellit weitersenden. Gleichzeitig wurde auch die Lizenz des beliebten russischen Pop-Senders "Avropa+" nicht verlängert. RFE, BBC und VoA waren die letzten verbliebenen elektronischen Medien, die der Mehrheit der Bevölkerung unabhängige Informationen in aserbaidschanischer Sprache zugänglich machten.
Das Internet verbreitet sich schnell. Nach Angaben der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vom Juni 2010 gibt es 3,7 Mio. Nutzerinnen und Nutzer, die meist in XXXX leben. Allerdings stehen nur 14 Computer je 100 Einwohner (so das Ministerium für Kommunikation und IT, April 2011) zur Verfügung. Die Behörden gehen gegebenenfalls auch gegen Publikationen im Internet vor. So war vor der Präsidentschaftswahl ein Diskussionsforum der Nachrichtenagentur Day.az gesperrt, ebenso die Homepage des "International Republican Institute". Auch Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen mit staatlicher Überwachung rechnen. In mehreren Fällen wurden Ermittlungen gegen sie eingeleitet, etwa gegen Organisatoren der Jugendproteste im Frühjahr 2011 (AA 12.3.2013).
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden Opfer von Einschüchterung, wurden geschlagen und inhaftiert.
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, inkludierend Einschüchterung, Arrest und Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechts- und Demokratieaktivisten. Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und sie haben Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen.
Die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von XXXX waren begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung ausländischer Sender (inkl. Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war auf FM-Radiofrequenzen weiterhin verboten. Lokale Beobachter berichten von der Zerstörung von Zeitungskiosken durch Lokalbehörden aufgrund der Auflage von Oppositionszeitungen.
Verleumdung bleibt eine Straftat. Präsident Aliyev unterzeichnete mehrere Änderungen zum Strafgesetzbuch, die Ausweitung von Strafen für Verleumdung und Beleidigung im Internet betreffend.
Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht (USDOS 27.2.2014).
Im Mai 2013 änderte das Parlament ein Gesetz und erweiterte die Definition von Verleumdung und Beleidigung, speziell für im Internet veröffentlichte Inhalte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 7.7.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Behörden lösten mehrere friedliche Proteste auf, manchmal auch gewaltsam und verhaftete Demonstranten. Im Februar 2013 wurde vom Parlament eine Gesetzesänderung angenommen, die es nicht registrierten Gruppen unmöglich macht, legal Zuschüsse oder Spenden zu erhalten (HRW 21.1.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann.
Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).
In der Praxis werden in der Innenstadt von XXXX seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.
Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (AA 12.3.2013).
Obwohl die Vereins- und Versammlungsfreiheit gesetzlich verankert ist, beschränkte die Regierung diese.
Die Verfassung schreibt fest, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden eingeholt werden soll.
Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, meist an umständlich zu erreichenden Örtlichkeiten stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel empfunden haben (USDOS 27.2.2014).
Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten. Sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt (AA 12.3.2013).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 7.7.2014
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Opposition
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Weder die Kommunalwahlen vom 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren (AA 12.3.2013).
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Regionale Parteimitglieder mussten oft den Zweck der Versammlung verbergen. Mitglieder von Oppositionsparteien berichteten, dass die Polizei oft kleine Zusammenkünfte auflöste und Teilnehmer zur Befragung inhaftierte. Oppositionsparteien haben weiterhin Schwierigkeiten, Büroräumlichkeiten anzumieten, da die Vermieter behördliche Vergeltung fürchten. Einige Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als jene für andere Straftäter (AA 12.3.2013).
Viele Gefangenen erleben harte Haftbedingungen, welche zum Teil auch lebensbedrohlich sind. Während die Regierung neue Hafteinrichtungen baut, entsprechen einige Gefängnisse aus der Sowjet-Ära nicht den internationalen Standards. Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Lüftung sowie schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. ICRC nach, unternahm die Regierung erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen durch den Bau neuer Anlagen und Modernisierung bestehender Haftanstalten. Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 12.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Religionsfreiheit
Der säkulare Staat lässt den Religionsgemeinschaften relativ breiten Raum. Einschränkungen gelten für sog. "nicht-traditionelle" missionierende und islamistische Gemeinschaften. Sie haben teilweise Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions-und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen, das auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur sehr sorgfältig kontrolliert.
Seit dem 31.5.2009 müssen alle Religionsgemeinschaften ein erneutes Registrierungsver- fahren durchlaufen. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person, die beispielsweise ein Bankkonto eröffnen oder Räumlichkeiten anmieten kann. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. Bei der Anmeldung soll nun eine strengere Prüfung erfolgen als bisher und die bereits bestehende Strafandrohung für Missionsarbeit wurde verschärft. Die Novellierung des Religionsgesetzes richtet sich vor allem gegen militante Muslime. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue Religionsgemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren.
Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich zwar dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich.
Dies gilt insbesondere für islamische Gruppierungen. Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 12.3.2013).
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit. Allerdings beschränkten andere Gesetze und die Politik die Religionsfreiheit in der Praxis besonders für einige religiöse Minderheiten. Viele religiöse Gruppen trafen sich ohne Einmischung der Regierung. Es gab Berichte über Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder der religiösen Praxis. Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. Dem Gesetz nach können Behörden die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2012 International Religious Freedom Report - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/281832/412210_de.html, Zugriff 8.8.2014
Ethnische Minderheiten
In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation, die nach der letzten Volkszählung von 2009 angeblich 91 % der Bevölkerung von aktuell 9,32 Mio. ausmacht, weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen -1,3 %, Lesginen -2,0 %, Armenier-1,5 % (fast ausschließlich in Berg-Karabach), Talysch -1,3 % sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet.
Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV-und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf Kurdisch und Georgisch gesendet. Zum Teil können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland.
Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die XXXXer Metro am 19.3.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Inhaftierung des Herausgebers der talyschsprachigen Zeitung "Talyschi Sado", XXXX und seines 2009 verstorbenen Vorgängers, Novruzali Mammedov, sind jedoch auch als Warnung an die Talyschen zu werten.
Seitdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in XXXX werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.
Es gibt Hinweise, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in XXXX ist bekannt, dass russischen Aeroflot-Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wurde (AA 12.3.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv um. Es gab keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern im Laufe des Jahres. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Während die Regierung ethnischen Armeniern erlaubt zu reisen, verlangen Beamte Berichten zufolge Bestechungsgelder oder schikanieren ethnische Armenier, die Reisepässe beantragen.
Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, Lesginen im Norden, Mescheten und Kurden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Bewegungsfreiheit
Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 12.3.2013).
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung zeitweise die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die offizielle Zahl der Flüchtlinge beläuft sich auf zwischen 900.000 und 1 Million Menschen, einschließlich über 650.000 Binnenvertriebene (IDPs) aus Berg-Karabach und den anliegenden Gebieten und über 250.000 Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien. Diese Zahlen machen über 11% der Gesamtbevölkerung aus.
In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung werden nur für Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und Flüchtlinge aus Armenien (Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit) Eingliederungsdienste bereitgestellt.
Gemäß dem Staatsprogramm sollen alle Binnenvertriebenen aus den Lagern in neuerrichtete Unterkünfte umgesiedelt werden. Der staatliche Ölfonds stellte 3,14 Millionen USD für den Bau von Unterkünften und die Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bereit. Bislang wurden 23% der Binnenvertriebenen wieder angesiedelt, die Verbleibenden sollen bis 2015 umgesiedelt werden.
Es gibt zudem 702 Schulen für Flüchtlinge/Angehörige der Aserbaidschaner aus Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach teilweise in Flüchtlingslagern und -unterkünften und einige in festen Gebäuden. 88.000 Schüler aus Flüchtlingsfamilien besuchen diese Schulen (IOM 6.2014).
Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Auswanderung, und Rückkehr vorsieht, beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit zeitweise im speziellen für Binnenflüchtlinge. Binnenflüchtlinge mussten sich an ihrem Aufenthaltsort bei den Behörden registrieren und konnten nur in genehmigten Gebieten leben. Die Regierung erklärte, dieses Meldesystem sei nötig, um ihnen Unterstützung zukommen zu lassen. Laut dem Internal Displacement Monitoring Center waren viele Binnenflüchtlinge die in XXXX leben nicht in der Lage, ihre Wohnsitze zu registrieren. Ihnen wurde auch der Zugang zu einer legalen Arbeit, staatlicher Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung oder Renten sowie der Kauf von Immobilien erschwert.
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere gefährdete Personen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
IOM (6.2014): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs, folgte 2012 ein Wachstum um 2,5%, 2013 ein deutliches Wachstum um 6% (das Öl-/Gas-BIP stieg um 1,1%; das Nicht-Öl-/Gas-BIP um 10%). Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 12% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,3% des BIP (mit Forstwirtschaft/ Jagd/ Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner (AA 3.2014c).
Die Arbeitslosigkeit beträgt 6% (2013) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 14,2% (CIA Factbook 23.6.2014).
Mit 1. Oktober 2012 waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in XXXX (Europäische Kommission 20.3.2013).
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts- und Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest (Europäische Kommission 15.5.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.7.2014
CIA Factbook (23.6.2014): Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 8.8.2014
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 4.7.2014
Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 4.7.2014
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in XXXX. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser -auch außerhalb größerer Städte -und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013).
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
Ambulante Einrichtungen: 1.817
Krankenhäuser: 862
Krankenhausbetten: 74.000
Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.
Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden.
Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.
Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:
darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in XXXX, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in XXXX und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in XXXX und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014
Behandlung nach Rückkehr
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden.
Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.
Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (BAMF-IOM 6.2014).
Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 12.3.2013).
Quellen:
IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
I.1.7. Mit Schriftsatz vom 9.10.2014 erhob die bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Begründend führte der BF an, Angst zu haben und keine Probleme mit der aserbaidschanischen Polizei zu wollen. Er werde in Österreich verbleiben, hier arbeiten und lernen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche die bP bei Erlassung des Erstbescheides vorfand, verglichen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen und oben zitierten Feststellungen der belangten Behörde sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.9.2013 festgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Richters - wie bereits vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche Lage in Aserbaidschan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl.. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Gegenteiliges wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
Weiters hat das BAA hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktuelle Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.
Die genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Aserbaidschan wieder. Darüber hinaus trat der BF diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.9.2013, Zl. E13 414.170-1/2010-9E (nicht wie in der Entscheidungsfindung erster Instanz, Erkenntnis des AsylGH vom 19.09.2013, Z: E5 414.170-1/2010-9E) rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen - wie oben dargelegt - zur Gänze als unglaubwürdig beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Gegenteiliges wurde auch in der ggst. Beschwerdeschrift nicht behauptet bzw. nachvollziehbar dargelegt. Der allgemein gehaltene Hinweis, Angst zu haben und keine Probleme mit der aserbaidschanischen Polizei zu brauchen, vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.
Zudem zeigen der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.
Bereits im ersten Verfahrensgang brachte der BF zur Untermauerung seines Vorbringens Bescheinigungsmittel in Vorlage, welche durch die belangte Behörde einer Überprüfung zugeführt wurden und sich letzten Endes als Fälschungen erwiesen.
Wenn durch die gegenständliche Beschwerdeschrift zumindest konkludent dargetan wird, dass hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugänglicher - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung wiederum auf das bereits erstattete und als unglaubwürdig Vorbringen gestützt wurde bzw. letztlich darauf zurückzuführen ist, und damit diesbezüglich ein Fortwirken des im ersten Asylverfahrens vorgetragenen Sachverhaltes behauptet wird.
Soweit sich die bP damit im Rahmen des § 3 AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützt liegt zweifelsfrei im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung entschiedene Sache vor.
Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt. An dieser Beurteilung vermag auch das widerstreitende Vorbringen des BF, dass vor ca. einem Jahr ein Polizist vorgesprochen habe und die Mutter nach dem Aufenthaltsort des BF befragte (Erstbefragung, AS 19) bzw. der BF einen zweimaligen Besuch der Schwester durch unbekannte Leute im Dezember 2012 darlegte, welche mit der Schwester gesprochen hätten und welche ebenfalls nach dem BF gefragt hätten (AS 51), nichts zu ändern.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:
"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).'
....
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen.
Vor diesem Hintergrund ist auch das lediglich auf Behauptungen gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei bzw. unbekannte Leute hätten erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet, jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitige Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.
Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."
Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung wurde festgestellt, dass die von der bP behaupteten Bedrohungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die bP hat vor allem bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein widersprüchliches und vages Vorbringen erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde an. Das Vorbringen der bP im nunmehrigen Verfahren entbehrt schon jeglichen glaubwürdigen Kerns.
Ungeachtet von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der bP ist festzustellen, dass die bP ein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren geschildert hat, welches sich jedenfalls vor der ersten rechtskräftigen Asylentscheidung ereignet hätte und der bP auch bekannt war.
Die bP behauptete ausschließlich Ereignisse, welche sich vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen hätten. So legte der Beschwerdeführer etwa am 10.1.2014 anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA dar, dass seine Schwester im Dezember 2012 zwei Mal von unbekannten Leuten aufgesucht worden wäre. Anlässlich der am 25.10.2013 erfolgten Erstbefragung führte der BF ins Treffen, dass seine Mutter etwa vor einem Jahr von einem Polizeiorgan aufgesucht und nach dem BF befragt worden sei. Demzufolge ereignete sich das vom BF dargelegte und lediglich behauptete Vorbringen ca. ein Jahr von der am 18.9.2013 erfolgten Entscheidungsfindung durch den AsylGH und stand der BF eigenen Angaben zu Folge in regelmäßigem Kontakt zu seinen im Heimatland lebenden Familienangehörige, weshalb bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, dieser bereits seit langem Kenntnis davon haben hätte müssen.
Somit handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen, - sofern man diese entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als wahr erachten würde - um bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestehende Sachverhalte und um keine nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandene.
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Die bP machte zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die ihren Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.9.2013, Zahl: E13 414.170-1/2010-9E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG).
Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
Es liegt damit entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt und sich das Vorbringen zusätzlich auf Beweismittel stützt, welche vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag bereits vorgelegen haben.
II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
II.3.4.3.1.
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.4.3.2.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
II.3.4.3.3.
In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Insbesondere wurde dies auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.5.1. Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung
Auch wenn gem. § 75 Abs. 2 Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben und diese Ausweisungen als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten, wird im konkreten Fall nicht von einer Entscheidung betreffend der Rückkehrentscheidung abgesehen.
Wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zitiert ("dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird") verkennt sie, dass der der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegende Antrag nicht als unbegründet ab-, sondern wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Es ist jedoch festzuhalten, dass sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und daher die Rückkehrentscheidung in § 52 Abs. 1 Z1 ihre rechtliche Deckung findet.
II.3.5.2. Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben
In weitere Folge ist nunmehr vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Wie bereits erwähnt, hat die bP in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer am 15.6.2009 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnte ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund der wiederholten Stellung von unbegründeten und unzulässigen Anträgen auf internationalen Schutz legalisieren bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen vereiteln. Das Erstverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes kam sie nicht nach.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt und in der Beschwerdeschrift unbestritten blieb, verbrachte der BF vor seiner am 27.9.2009 erfolgten Einreise sein gesamtes Leben in Aserbaidschan, ist demzufolge in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und wurde in Aserbaidschan sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum Mehrheitsglauben, spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau und ist davon auszugehen, dass der BF in Aserbaidschan über Bezugspersonen iS eines gewissen Freundes/Bekanntenkreises verfügt, deutet doch nichts darauf hin, dass der BF im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Ebenso verfügt der BF über familiäre Beziehungen im Heimatland und steht dieser in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester. Der BF beherrscht die deutsche Sprache und besitzt das Sprachdiplom A2 der Grundstufe Deutsch 2. Aus der Aktenlage kam nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Er bezieht kein geregeltes Einkommen, hat keine Arbeit und ist auf Unterstützung angewiesen.
Der BF vermochte weder nennenswerte soziale Beziehungen noch eine Integrationsverfestigung darlegen.
Der angefochtene Bescheid stellt keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter und kurzen Aufenthalt und des nicht außergewöhnlich hohen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die wiederholte unbegründete bzw. unzulässige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erreicht werden konnte, relativiert wird.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit der oben dargelegten Einreise in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die wiederholte Stellung unbegründeter bzw. unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diese unbegründeten und unzulässigen Anträge nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ignorierte die bP die sie treffende gesetzlich Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes.
Die bP verfügt über die oben bezeichneten privaten Anknüpfungspunkte.
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Ergänzend sei angemerkt, dass der BF selbst über Nachfrage seiner privaten Anknüpfungspunkte diese nicht näher darlegen konnte. So vermeinte der BF zu persönlichen Beziehungen in Österreich befragt lapidar dar, seit fünf Jahren in Österreich zu sein und österreichische, türkische und russische Leute zu kennen. Wen er konkret kenne legte der BF hingegen nicht dar, vielmehr beließ er seine Ausführungen vage und oberflächlich, wenn dieser zu Protokoll gibt, dass es sich einfach um Freunde in Klagenfurt und Villach handeln würde (AS 77).
Die beschwerdeführende Partei ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, verfügt hier über die beschriebenen, in ihrem sozialen Umfeld bestehenden Bindungen und hat keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Zudem musste im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre.
In Bezug auf die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte und sozialen Bindungen im Lebensumfeld der bP sei an dieser Stelle auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Heimatland Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei den Antragstellungen klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").
Angesichts der im Erstverfahren erfolgten abschlägigen Entscheidungsfindung war der BF angesichts ihres Vorbringens der nunmehrige Verfahrensausgang voraussehbar.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiter -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der fremdenpolizeilichen Maßnahme seitens der belangten Behörde ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.5.4. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.
II.3.5.5. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.
II.3.5.6. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Aserbaidschan unzulässig erscheinen würden.
II.3.5.7. Letztlich kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor, weshalb die eingeräumte Frist von 14 Tagen angemessen erscheint.
Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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