L511 2012678-1•BVwG L511 2012678-1
L511 2012678-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2014
Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Weiterbildungsgeld
L511 2012678-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.09.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Der Beschwerdeführer bezog ab 01.06.2011 Weiterbildungsgeld.
Mit Schreiben vom 06.10.2011 gab er dem Arbeitsmarktservice XXXX bekannt, dass er mit September eine selbständige Tätigkeit begonnen habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2012 gab der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX bekannt, dass er seine Bildungskarenz vorzeitig mit 31.01.2012 beenden, jedoch das Weiterbildungsgeld für Jänner 2012 noch erhalten möchte und diesbezüglich seine Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit noch bekanntgeben werde.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) vom 25.07.2014 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.01.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 1.206,52 verpflichtet.
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Er habe laut Einkommenssteuerbescheid 2012 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe von (im Folgenden: idHv) EUR 14.246,77 (abzüglich Einkommensteuer) erzielt, was umgerechnet ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 1.187,23 ergebe, wodurch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 idHv EUR 376,26 überschritten worden sei.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 09.08.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
Darin wird ausgeführt, dass die Einkünfte im betreffenden Zeitraum 01.01.2012 bis 31.01.2012 unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien, da diese EUR 526,85 abzüglich Aufwand für km-Geld idHv EUR 276,60 somit EUR 250,25 betragen haben.
Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice
Mit Parteiengehör vom 18.08.2014 teilte das AMS dem Beschwerdeführer unter Zitierung des § 36a Abs. 7 AlVG seine Rechtsauffassung mit, wonach bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen gelte. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die detaillierte Berechnung des Rückforderungsbetrages mitgeteilt.
Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 27.08.2014.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Bescheid vom 05.09.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.08.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2011 Weiterbildungsgeld bezogen habe und seit 01.09.2011 selbständig erwerbstätig sei. Für Jänner 2012 habe er auf Grund der übermittelten Beträge Arbeitslosengeld [gemeint wohl Weiterbildungsgeld] idHv EUR 46,67 pro Tag bezogen. Der am 25.02.2014 ergangene Einkommensteuerbescheid ergab jedoch ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Das AMS habe daher mit Bescheid vom 25.07.2014 den Arbeitslosengeldbezug widerrufen und einen Betrag von EUR 1.206,52 zurückgefordert (Bescheidseite [im Folgenden BS] 1-2).
In weiterer Folge ist die Beschwerde in gescannter Form, sowie das Parteiengehör zur Gänze wiedergegeben (BS 3-5).
In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid EUR 18.169,77 beträgt und nach Abzug der Sonderausgaben ein Einkommen von EUR 16.780,15 verbleibe. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von EUR 1.398,35, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 376,26 für das Jahr 2012 liege. Daraus ergebe sich, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliege und daher das Arbeitslosengeld widerrufen werde.
Der Beschwerdeführer habe die selbständige Erwerbstätigkeit dem AMS zeitgerecht bekannt gegeben. Er sei im Jahr 2012 durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen und habe daraus das bereits zitierte Bruttoeinkommen erzielt. Ziehe man davon noch die Einkommensteuer in der Höhe von EUR 2.534,00 ab, so verbleibe ein maßgebliches Nettoeinkommen von EUR 14.246,15 bzw. ein tägliches Einkommen von EUR 38,92. Den sich aus dem Widerruf des Weiterbildungsgeldes ergebenden Betrag von EUR 1.206,52 (38,92 x 31 Tage) fordere das AMS daher zurück (BS 5-6).
Auf Seite 8 bis 14 finden sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zustellung erfolgte am 09.09.2014.
Mit Schreiben vom 19.08.2014 [gemeint wohl 19.09.2014], eingelangt am 23.09.2014, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte am 08.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der Beschwerdeführer bezog im Jänner 2012 Weiterbildungsgeld durch das AMS in der Höhe von EUR 46,67 täglich.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 durchgehend selbständig erwerbstätig und lukrierte daraus ein Jahreseinkommen nach Abzügen und vor Steuer von EUR 16.780,15.
Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2012 EUR 376,26 pro Monat.
Das tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2012 EUR 38,92.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1)
beinhaltend insbesondere
Einkommenssteuerdaten 2012 und 2011
Bezugsverlauf
Bescheid des AMS vom 25.07.2014
Beschwerde vom 09.08.2014
Parteiengehör vom 18.08.2014 samt Zustellnachweis
Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2014 samt Zustellnachweis
Vorlageantrag vom 19.08.2014 [gemeint wohl 19.09.2014]
Über Anfrage übermittelte das AMS in der Folge noch folgende Aktenteile (OZ 2):
e-mail des Beschwerdeführers über die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 06.10.2011
e-mail des Beschwerdeführers über den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung des Weiterbildungsgeldes mit 01.02.2012 wegen freiberuflicher Tätigkeit
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer im Jänner 2012 Weiterbildungsgeld bezog, ergibt sich zunächst aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012.
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Die Berechnung des heranzuziehenden Jahreseinkommens ergibt sich aus den im Einkommenssteuerbescheid vom 25.02.2014 angeführten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit idHv EUR 18.169,77. Diese wurden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben idHv EUR 949,62 und Freibeträge idHv EUR 440,00 reduziert.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 3 leg.cit. sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 (Z1); die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (Z2); Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 (Z3).
Gemäß § 36 Abs. 4 leg.cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011).
Gemäß § 1 Abs. 4 AlVG ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. [...]
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 €, insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € gebührt (Z1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € gebührt (Z2). [...]
Das Nettojahreseinkommen errechnet sich gemäß § 21 Abs. 3 AlVG 2. Satz aus dem Bruttojahreseinkommen idHv EUR 16.780,15 abzüglich der Einkommensteuer idHv EUR 2.534,00. Dies ergibt bei 366 Tagen im Jahr 2012 ein tägliches Nettoeinkommen von EUR 38,92 (EUR 14.246,15 / 366).
Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG 2. Satz ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG lit. c gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
zum gegenständlichen Verfahren
Das Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 3 AlVG bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit nicht übersteigt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, das real erzielte Einkommen im Jänner 2012 sei mit EUR 250,25 (EUR 526,85 abzüglich Aufwand für km-Geld idHv EUR 276,60) unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, ist entgegenzuhalten, dass es auf das real erzielte Einkommen pro Monat nicht ankommt, wenn eine - im gegenständlichen Fall auch nicht bestrittene - durchgehende selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr vorliegt (vgl. dazu insbesondere VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226).
Gegenständlich ist daher, da der Beschwerdeführer im Jahr 2012 durchgehend einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, entsprechend § 36a Abs. 7 AlVG für die Feststellung des monatlichen Einkommens zu zwölfteln (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050; 14.11.2012, 2012/08/0213; 19.10.2011, 2008/08/0226; 10.06.2009, 2009/08/0110 mwN).
Damit ergibt sich ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen vor Steuern idHv EUR 1.398,35 (EUR 16.780,15 / 12), welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 idHv EUR 376,26 übersteigt.
Aus § 26 Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass auch das Weiterbildungsgeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden kann, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, und unter den in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Voraussetzungen auch zurückgefordert werden kann.
Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071).
Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen idHv EUR 38,92 niedriger ist, als das ausbezahlte Weiterbildungsgeld idHv EUR 46,67, ergibt sich eine Rückzahlung für Jänner 2012 idHv 1.206,52 (EUR 38,92 täglich für 31 Tage).
Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass sowohl der Widerruf des Weiterbildungsgeldes als auch die Höhe des Rückforderungsbetrages zu Recht ergangen sind und die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des zur Beurteilung der Rückforderung heranzuziehenden Einkommens im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig (siehe II.2.3.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 36a Abs. 7 und § 25 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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