G305 2011356-1•BVwG G305 2011356-1
G305 2011356-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2014
Arbeitslosengeld, falsche Angaben, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger
G305 2011356-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und
Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
XXXX, vom 24.07.2014 gegen den zum 26.06.2014 datierten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, ohne Angabe einer GZ, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den
§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977),
BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Formularantrag, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst angab, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Beschäftigung gestanden zu haben. Die Fragen 5) und 6) im Antragsformular kreuzte er mit "nein" an. Weiters gab er an, bis Dezember 2012 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Von Dezember 2012 bis zur Antragstellung sei er keiner Tätigkeit nachgegangen, aus der ein Einkommen erzielt habe. Ein Insolvenzverfahren sei im Laufen. Ergänzend führte er aus, sich dass neben seiner Gattin auch seine beiden Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden. Seine Gattin erhalte ebenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit dem BF vereinbarte die belangte Behörde für den 25.03.2013 einen Termin, den er angeblich vergessen habe.
Anlässlich eines neuerlich mit ihm vereinbarten Termins verspätete er sich um 10 Minuten.
Da der BF an einem für den 08.04.2013 anberaumten Erstinformationstag für Neukunden, zu dem er eingeladen war, nicht teilgenommen hatte, wurde er von der belangten Behörde aufgefordert, zwecks Klärung bei seiner AMS-Betreuerin vorzusprechen.
Mit Schreiben vom 03.04.2013 wurde er von der belangten Behörde zu einem neuerlichen Kontrolltermin am 23.04.2013 eingeladen und im gegenständlichen Zusammenhang auf die in § 49 Abs. 1 AlVG normierten Rechtsfolgen der Nichteinhaltung (Entfall des Bezuges für den Fall seines nicht rechtzeitigen Erscheinens bei der belangten Behörde) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 unterrichtete die belangte Behörde den BF über eine Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz: Hauptverband), demzufolge er im Zeitraum 06.03.2013 bis 07.04.2013 im Rahmen der Pflichtversicherung selbständig erwerbstätig gewesen sei, während er gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens 11.06.2014 zur Klärung des Sachverhaltes aufgefordert.
Da er nicht reagierte, forderte ihn die belangte Behörde mit einem weiteren, zum 12.06.2014 datierten Schreiben wiederholt zur Stellungnahme, diesmal bis längstens 24.06.2014 auf. Er wurde darauf aufmerksam gemacht dass die belangte Behörde vom Verzicht des BF auf das ihm gewährte Parteiengehör ausgehe und sie statt dessen die Angaben des Hauptverbandes zu neuerlichen Beurteilung seines Leistungsanspruches heranziehen werde, sollte er die ihm gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme abermals nicht nützen.
Auch diesmal ließ er die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
3. Mit Bescheid vom 26.06.2014, VSNR: 2248070482, führte die belangte Behörde für den Zeitraum 06.03. bis 07.04.2013 eine nachträgliche Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes samt Widerrufs des im angeführten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 700,26 gemäß § 24 AlVG 1977 idgF. durch. Gleichzeitig wurde mit dem Bescheid eine an den BF gerichtete Aufforderung zur Refundierung dieses Geldbetrages auf eine von der belangten Behörde bekannt gegebene Bankverbindung an ausgesprochen.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass df im Zeitraum 06.03.2013 bis 07.04.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er den Beginn seiner selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet habe und die vorliegende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 06.03.2013 Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe.
In der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Eine rückwirkende Berichtigung der Bemessung sei bei einer fehlerhaften Bemessung des Arbeitslosengeldes durchzuführen, es sei denn, die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung wäre auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen gewesen. Überdies sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, sollte er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben oder wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des BF vom 24.07.2014, in der er begründend vorbrachte, dass es unrichtig sei, dass er während des Zeitraumes 06.03.2013 bis 07.04.2013 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld sonstige Einkünfte gehabt hätte. Es sei korrekt, dass er seit Jahren mehrere Gewerbescheine besitze, die er seit Jahren nicht ausübe.
Hierauf stellte er das Ersuchen um Einstellung des Verfahrens wegen Rückzahlung bzw. um Antritt des Wahrheitsbeweises.
5. Über Anfrage der belangten Behörde teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark mit E-Mail vom 31.07.2014 mit, dass beim BF im Jahr 2013 folgende sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vorgelegen hätten:
"[...] - Gewerbeberechtigung "Finanzdienstleistungsassistent", Reg.nr.: 6 01 049656, aufrecht von 10.05.2005 - 26.05.2014, Nichtbetrieb ab 07.08.2013, SV-Pflicht im Jahr 2013 von 01.01. - 31.08.2013
6. Mit ihrer zum 01.08.2014 datierten, am 04.08.2014 an den BF ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung, GZ: RGS614/SfA/0566/2014-Sch/DS, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.06.2014 gerichtete Beschwerde des BF vom 24.07.2014 ab.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Kern, dass im Zeitraum der Rückforderung (06.03.2013 - 07.04.2013) die Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung vorgelegen habe. Darüber hinaus habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen des Vorliegens von Gewerbeberechtigungen im Bereich "Finanzdienstleistungsassistent" und "Immobilientreuhänder" und einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 GSVG des BF bestätigt. Über seine Gewerbeberechtigungen bzw. die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Geschäftsführer habe der BF die belangte Behörde jedoch nicht informiert. Überdies habe er die Fragen 5 ("Ich stehe derzeit in Beschäftigung) und 6 (Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)") des von ihm persönlich unterfertigten Antrages auf Arbeitslosengeld mit "nein" beantwortet.
In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasst aus, dass Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung jedenfalls ausgeschlossen sei. Unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit liege Arbeitslosigkeit vor, wenn auch in der Pensionsversicherung keine Pflichtversicherung mehr vorliege. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setze Arbeitslosigkeit voraus. Da er im Zeitraum 06.03.2013 - 07.04.2013 der Pflichtversicherung unterlag, bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch sei er zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 700,26 verpflichtet.
7. Mit seinem per E-Mail übermittelten Vorlageantrag begehrte der BF am 12.08.2014 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte in der Begründung aus, dass er sich seit August 2013 in Privatkonkurs befinde und seit Dezember 2012 keine Tätigkeit mehr ausführe, dies weder für seine damaligen Firmen, noch für sonstige Auftraggeber. Erst im Sommer 2013 habe er ein Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen und nach einigen Monaten beendet, da ihm das Betriebsklima nicht gefallen habe. Seit 01.05.2014 sei er bei der Firma XXXX beschäftigt. Er habe nur im Jahr 2013 Arbeitslosengeld bezogen und könne nicht verstehen, warum er wegen eines aufrechten Gewerbes, das er nicht ausgeübt habe, oder einer alten Versicherung der SVA das empfangene Arbeitslosengeld zurückzahlen müsse.
8. Mit Schreiben vom 01.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Darin führte die belangte Behörde aus, dass der BF den gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht hätte und legte gekürzt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 für das gesamte Jahr 2013 bestätigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 06.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Geschäftsstelle XXXX der belangten Behörde Arbeitslosengeld. Bei der Antragstellung gab er unterschriftlich an, im Zeitpunkt der Antragstellung weder beschäftigt, noch selbständig erwerbstätig gewesen zu sein.
Weiters findet sich die Angabe, dass er bis Dezember 2012 selbständig erwerbstätig gewesen sei und von Dezember 2012 bis zum 05.03.2013 in keinem Dienstverhältnis gestanden bzw. kein Einkommen gehabt habe.
1.2. Zwischen dem 06.03.2013 bis zum 07.04.2013 bezog er Arbeitslosengeld im Ausmaß eines Tagsatzes von EUR 21,22. Umgerechnet auf die Bezugsdauer von 33 Tagen ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von EUR 700,26.
1.3. Im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges war der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsführer tätig (06.03.2013 bis 31.12.2103). Überdies unterlag er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GSVG und wurden ihm daraus auch Beiträge vorgeschrieben (06.03.2013 bis 15.07.2013 bzw. 31.08.2013).
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (06.03.2013 bis 31.12.2013) lagen beim Beschwerdeführer folgende sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vor:
Der Beschwerdeführer unterließ es, diese Umstände der belangten Behörde zu melden bzw. das Antragsformular insbesondere durch Ankreuzen der Fragen 5) und 6) wahrheitsgemäß auszufüllen.
Auch den wiederholt vorgetragenen Vorhalt der belangten Behörde, dass sie auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger habe feststellen müssen, dass er zwischen dem 06.03.2013 und dem 07.04.2013 selbständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe, ließ er unbeantwortet.
1.4. Mit Bescheid vom 26.06.2014 widerrief die belangte Behörde den im Zeitraum 06.03.2013 und 07.04.2013 ausgezahlten Arbeitslosengeldbetrag von EUR 700,26 und forderte den Beschwerdeführer zur Refundierung desselben auf.
Der für die Abweisung der Beschwerde des BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Diesen ist zu entnehmen, dass der BF dem Arbeitsmarktservice am 06.03.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelte. Aus dem Antragsformular ergeben sich unzweifelhaft das Datum der Antragstellung und die Angaben des BF zu seiner Beschäftigung im Zeitpunkt der Antragstellung (Frage 5) und seine zu einer selbständigen Tätigkeit gemachten Angaben (Frage 6). Den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen liegen die vom Beschwerdeführer im Antragsformular gemachten Angaben zu Grunde.
Die Umstände, dass beim Beschwerdeführer zwischen dem 06.03.2013 und 07.04.2013 die in den Feststellungen näher bezeichneten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vorlagen, bei ihm überdies eine KV-Versicherungspflicht vorlag und Beiträge eingehoben wurden, ergeben sich einerseits aus der Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und andererseits aus der vollständigen und nachvollziehbaren, den Zeitraum 15.11.1999 bis 14.08.2014 abdeckenden Darstellung des Versicherungsverlaufs der belangten Behörde.
Dagegen ist das erstmals in seiner Beschwerde erhobene Vorbringen, dass der Vorwurf, dass er in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges sonstige Einkünfte erzielt habe, falsch sei, auf Grund der vorliegenden Urkunden widerlegt. In seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 12.08.2014 führt er aus, dass er im Jahr 2013 ein aufrechtes Gewerbe gehabt habe. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass er seine Gewerbeberechtigungen nicht doch ausgeübt hätte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 01.08.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 12.08.2013, sohin rechtzeitig bei der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. von Relevanz:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Da der letzte Tatbestand des § 7 Abs. 2 AlVG für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist, wird in der Folge ausschließlich auf diesen eingegangen.
Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. gilt, wer eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt, keine neue oder weitere unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 1 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]"
Die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung verlangt die Zurücklegung bzw. den Entzug des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes oder die Verpachtung des Betriebes. Im Hinblick auf die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung ist zu beachten, dass diese nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit darstellt. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass, solange der gewerberechtliche Bewilligung nicht zurückgelegt bzw. entzogen wird, die Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung als aufrecht bestehend gilt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 307 zu § 12 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1978 (GSVG), BGBl. Nr. 684/1978 idgF., sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen pflichtversichert, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 idgF., genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die mit der Zurücklegung oder mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es eines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer bedürfte (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 6 zu § 2 GSVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.
Umgelegt auf den Beschwerdeführer, der vom 10.05.2005 bis 26.05.2014, zur Reg. Nr. XXXX über eine Gewerbeberechtigung "Finanzdienstleistungsassistent" und vom 03.08.2006 bis 14.10.2013, zur Reg. Nr. XXXX, über eine Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder" verfügte, bedeutet dies, dass er in den angegeben Zeiträumen, sohin insbesondere im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (06.03.2013 bis 07.04.2013) über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügte, auf Grund dessen er gemäß § 2 Abs. 1 WKG der Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer unterlag und demzufolge er gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war.
Da es im gegenständlichen Fall auf die beiden aufrechten gewerberechtlichen Bewilligungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ankommt, erweist sich sein erstmals in seiner Beschwerde erhobenes Vorbringen, dass der Vorwurf, in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges sonstige Einkünfte erzielt zu haben, falsch sei, als in der Sache nicht relevant. In seinem Vorlageantrag vom 12.08.2014 führte er aus, im Jahr 2013 ein aufrechtes Gewerbe gehabt zu haben. Dieses Anerkenntnis würde für sich schon für die Annahme genügen, dass er gemäß § 2 Abs. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.
Aus den angeführten Gründen fehlten schon bei der Antragstellung die für den Bezug des Arbeitslosengeldes notwendigen Voraussetzungen.
Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer weder mit seiner Beschwerde, noch mit seinem Vorlageantrag einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Das behördliche Ermittlungsverfahren trug maßgeblich zur Wahrheitsfindung bei, indem es das Bestehen zweier aufrechter gewerberechtlicher Bewilligungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 06.03.2013 bis 07.04.2013, sohin das Fehlen eines für die Annahme der Arbeitslosigkeit und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Voraussetzung zu Tage förderte.
3.2. 2 Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld einzustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; ändert sich eine der für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzungen, so ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen.
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen.
Da im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Gewährung des Arbeitslosengeldes wegen der aufrechten gewerberechtlichen Bewilligungen schon im Zeitpunkt der Antragstellung und in der Folge während des gesamten Zeitraumes des Arbeitslosengeldbezuges nicht gegeben waren, fehlte der Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 700,26 von Beginn an die erforderliche gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde gehalten war, den Bezug des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 26.06.2014 zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und dem Beschwerdeführer überdies gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die Refundierung des ohne gesetzliche Grundlage empfangenen Arbeitslosengeldes aufzutragen.
Außerdem hat der BF die Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch unwahre Angaben (Ankreuzen der Fragen 5) und 6) im einheitlichen Antragsformular mit "nein") die Existenz der gewerberechtlichen Bewilligungen verschwiegen und durch diese unwahren Angaben erst die Voraussetzungen für den ihm nicht zugestandenen Arbeitslosengeldbezug herbeigeführt.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal der für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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