W161 1419140-1•BVwG W161 1419140-1
W161 1419140-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2014
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht,<br/>Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Traumatisierung, Versorgungslage
W161 1419140-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 01.175-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 05.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Sie wurde hierzu am 07.02.2011 polizeilich erstbefragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem stets an, in näher bezeichneten Ortschaften der Provinz Süd-Kivu geboren zu sein bzw. zuletzt gewohnt zu haben. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat gebe es viel Gewalt und viele Frauen würden, insbesondere von Soldaten, vergewaltigt und teilweise getötet werden. Die Beschwerdeführerin sei auch selbst bereits vergewaltigt worden.
Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, EAST West am 10.02.2011 und in der Außenstelle Innsbruck am 04.04.2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bei der Erstbefragung getätigten Angaben und nannte als Fluchtgründe insbesondere die Unsicherheit in ihrem Heimatland und die Vergewaltigung von Frauen und Kindern. Sie selbst sei vor den Augen ihrer Mutter und Geschwister im April 2010 von Soldaten vergewaltigt worden. Am 01.01.2011 sei sie aus Angst vor den Soldaten, die bereits bei ihrem Haus gewesen wären, geflohen. Sie sei in ihrer Heimat nicht sicher und würde bei einer Rückkehr wahrscheinlich getötet werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zahl 11 01.175-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DR Kongo ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben.
Am 22.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 38 VwGG ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, Zl. Fr 2014/01/0024-5 wurde das erkennenden Gerichtaufgefordert, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Im vorliegenden Fall ist das verwaltungsbehördliche Verfahren mit derartigen Mängeln behaftet, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Ereignisse "ungenau" bzw. wenig konkret geschildert habe. Dabei übersieht es jedoch, dass bei (möglichen) Vergewaltigungsopfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und daher ein zu einem erheblichen Teil darauf gestützter Bescheid keinen Bestand haben kann.
Es wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen - etwa durch Einholung eines medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens - zu überprüfen, ob bei der Beschwerdeführerin körperliche oder psychische Folgen einer Vergewaltigung, wie etwa eine Traumatisierung, feststellbar sind. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Selbst wenn die belangte Behörde jedoch zu dem Schluss kommen sollte, dass die konkrete von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungshandlung in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat, so ist der Antrag der Beschwerdeführerin nicht allein deshalb abzuweisen. Vielmehr hat die Behörde zu prüfen, ob nicht aufgrund aktueller Länderberichte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer sonstigen Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK droht. Bei dieser Prüfung sind der Behörde jedoch grobe Fehler unterlaufen, wie sogleich dargestellt wird.
So stellte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die DR Kongo die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht habe festgestellt werden können. Andererseits enthält der angefochtene Bescheid jedoch unter anderem folgende Feststellungen zur Lage in der DR Kongo:
"Die Sicherheitslage in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu ist weiterhin angespannt. Eine gemeinsame Militäroperation kongolesischer und ruandischer Streitkräfte gegen die FDLR ("Front Démocratique de la Libératin du Rwanda"), die teilweise von den Tätern des 1994 in Ruanda begangene Völkermordes geführt wird, hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch Tötung, Vergewaltigung oder Verschleppung von Kindern als Kindersoldaten zwar zurückgehen lassen. Die FDLR hat jedoch in Gebieten, aus denen sich die kongolesisch-ruandischen Truppen zurückgezogen hatten, aus Rache erneut Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. Das gleiche gilt für die Lord's Resistance Army (LRA) und die von ihr im Nordosten verübten Gräueltaten." (Angefochtener Bescheid, Seite 27)
"In den Provinzen Nord- und Süd-Kivu, insbesondere im Nord-Kivu, herrschen vor allem seit August 2007 bürgerkriegsähnliche Zustände, die Tausende von Opfern gefordert haben. Nach Angaben der Vereinten Nationen (UNHCR, MONUC) sind über 800.000 Personen in diesen Regionen auf der Flucht. Viele Personen zögern auch nach Beendigung der gemeinsamen kongolesisch-ruandischen Militäraktion gegen die FDLR Ende 2008/Anfang 2009, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, da FDLR und LRA weiterhin Massaker an der Zivilbevölkerung verüben. Die Kämpfe wurden bis Ende 2008, und soweit sie wieder aufflammten, auch 2009 und Anfang 2010 mit brutaler Härte geführt. Dörfer werden niedergebrannt und es kommt zu Erschießungen von Frauen und Kindern. Sexuelle Gewalt in Form von Massenvergewaltigungen und Verstümmlungen, der Frauen und Mädchen, aber auch Kleinkinder zum Opfer fallen, wird systematisch als Kriegswaffe eingesetzt. Zahlreiche Flüchtlinge verhungern, weil die Kämpfe es den internationalen Hilfsorganisationen nicht erlauben, mit Unterstützungslieferungen zu ihnen zu gelangen. Die brutale und willkürliche Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten ist stets von allen Konfliktparteien ausgegangen. In geringerem Maße als für die Kivu-Regionen gilt dies auch für die Provinz Ituri." (Angefochtener Bescheid, Seite 28)
"Nach wie vor verübten Angehörige des Militärs, der Polizei und der Geheimdienste routinemäßig Folterungen und Misshandlungen an Menschen in ihrem Gewahrsam. Bewaffnete Gruppen waren ebenfalls für derartige Übergriffe verantwortlich.
Sicherheitskräfte handelten 2009 weiterhin mit Straffreiheit und begingen viele ernsthafte Verstöße, darunter widerrechtliche Tötungen, ‚Verschwinden lassen', Folter und Vergewaltigung, sowie willkürliche Verhaftungen." (Angefochtener Bescheid, Seite 33)
"Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sind häufig und keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Seit Wiederaufnahme der Kämpfe in Nord- und Süd-Kivu sind durch die kongolesische Armee und die Milizen mehrere tausend Frauen und Kinder vergewaltigt und verstümmelt worden. Die jüngsten bekannten Opfer waren lediglich drei, das älteste Opfer 81 Jahre alt. Nach Auflösung des CNDP und dem gemeinsamen Vorgehen kongolesischer und ruandischer Streitkräfte ist die Zahl dieser Verbrechen zurückgegangen, wird jedoch weiterhin von der FDLR und in besonders brutalem Maße von der Lord's Resistance Army im Nordosten des Landes verübt. Staatlichen Schutz gegenüber sexuellen Obergriffen gibt es fast nirgends. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt werden. Seit dem Herbst 2009 kam es zwar zu vereinzelten Urteilen wegen Vergewaltigung gegen Angehörige der kongolesischen Streitkräfte, FARDC. Eine angemessene strafrechtliche Aufarbeitung sexueller Gewalt durch die Streitkräfte findet aber weiterhin nicht statt. Die VN-Mission MONUC dokumentiert Fälle sexueller Gewalt, um spätere Strafverfahren zu ermöglichen." (Angefochtener Bescheid, Seite 43)
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde durchgehend angegeben, in der Provinz Süd-Kivu beheimatet zu sein. Dies wurde vom Bundesasylamt weder im Laufe des Verfahrens noch im angefochtenen Bescheid angezweifelt. Gerade aber unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer aus Süd-Kivu stammt, erscheint die Feststellung, wonach eine für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz relevante Gefahr nicht erblickt werden könne, zu den oben zitierten Länderfeststellungen grob widersprüchlich. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen getroffen, die diese Widersprüche beseitigen bzw. erklären würden. So hat sie beispielsweise auch nicht das Vorliegen einer internationalen Fluchtalternative behauptet oder gar bewiesen. Das Bundesasylamt hat es somit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen, nachvollziehbare, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
In sich widersprüchlich sind auch die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr. So wurde im angefochtenen Bescheid, wenngleich im Kapitel Beweiswürdigung, festgestellt:
"Auch ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch notfalls weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen (Anm.: Hervorhebung im Original) - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können."
(Angefochtener Bescheid, Seite 55)
In Widerspruch dazu wurde allgemein zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern festgestellt:
"[...] Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden hier erneut die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenz-Landwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der bewaffneten Kämpfe und des Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2009 nimmt die DR Kongo Platz 176 von 182 Ländern ein." (Angefochtener Bescheid, Seite 46)
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde dennoch feststellt, die Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat - das ist nach ihren eigenen, von der Behörde nicht bezweifelten Angaben die Provinz Süd-Kivu - Leistungen von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Die belangte Behörde hat sich offensichtlich nicht eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und es auch im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unterlassen, widerspruchsfreie, nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin neuerlich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein. Weiters werden ausführliche, aktuelle, für den konkreten Fall relevante und jedenfalls widerspruchsfreie Feststellungen zu der DR Kongo zu treffen sein.
Die belangte Behörde hat somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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