BVwG W128 2007623-1

W128 2007623-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2014

Regest

Arbeitnehmer, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Einkommen,<br/>Familienbeihilfe, Höchststudienbeihilfe, soziale Bedürftigkeit,<br/>Studienbeihilfe, Studienbeihilfenberechnung, zumutbare<br/>Eigenleistung, zumutbare Unterhaltsleistung

Testo completo

BVwG W128 2007623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2007623.1.00

Spruch

W128 2007623-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vom 22.04.2014, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom 06.03.2014, Zl. 309074801, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 30, § 31 Abs. 4, § 41 Abs. 1und § 49 Abs. 3 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und studiert seit dem Wintersemester 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Am 21.11.2013 brachte er bei der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Mit Bescheid vom 03.12.2013 wurde dieser Antrag gemäß §§ 6-12, § 26 Abs. 2, § 52c, §§ 30-32 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung in folgendem Umfang bewilligt:

ab September 2013 EUR 163,00

ab August 2014 EUR 399,00

Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt.

Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:

Auszahlung ab September 2013 August 2014

Höchststudienbeihilfe 7.272,00 7.272,00

Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 1.951,40 4.788,58

errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 163,00 399,00

Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 163,00 399,00

*) Die Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen errechnet sich aus EUR 2.440,00 für den Beschwerdeführer und EUR 556,48 für seine Eltern.

Am 13.12.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Vorstellung gegen diesen Bescheid.

In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Familienbeihilfe beziehe und auch keine Familienbeihilfe beziehen könne. Der Jahresbeitrag der Familienbeihilfe sei daher im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 nicht abzuziehen.

Der Beschwerdeführer habe des Weiteren auf dem Formblatt SB 6 sein voraussichtliches Einkommen im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 korrekt angegeben. Sein Gesamteinkommen des Jahres 2013 überschreite daher nicht die maßgebliche Grenze von 8.000 EUR, daher sei im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 nicht die zumutbare Eigenleistung gemäß § 31 Abs. 4 StudFG in der Höhe von EUR 2.440,00 abzuziehen.

Mit Bescheid vom 06.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, gab der Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 03.12.2013.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von 2.533,20 EUR bei der Berechnung der Studienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG abgezogen worden sei. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des §§ 5 Abs. 2 FLAG nicht abzuziehen. Da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, treffe dies auf ihn nicht zu.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im relevanten Bezugszeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 ein zu erwartendes Einkommen von EUR 10.440 ergeben hätte. Es sei daher die Eigenleistung von EUR 2.440,- bei der Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt worden.

Das StudFG sehe für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und danach werde - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen - eine Neubewertung der Studienbeihilfe ("Aufrollung") durchgeführt. Bei der Bewertung des studentischen Einkommens werde - im Gegensatz zur früheren Rechtslage und im Gegensatz zur Bewertung des elterlichen Einkommens - lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, dass parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt worden sei (vergleiche RV 2000b). Die Studienbeihilfe solle also nur in jenen Zeiträumen und in jenem Ausmaß zum Tragen kommen, in denen bzw. in dem der Studierende das Studium nicht ohnehin auf andere Weise z.B. aus Eigenmitteln bzw. durch die Unterhaltsleistungen der Eltern finanzieren könne.

Da die Studienbeihilfe weitgehend für zukünftige Zeiträume beantragt werde, könne das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose sei gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ausschließlich eine Erklärung des Studierenden, die bei der Antragstellung abzugeben sei. Zeitlich erstrecke sich die Erklärung auf die Zeiträume, für die Studienbeihilfe beantragt werde. Dass die Studienbeihilfe stets für zwei Semester beantragt werde ergebe sich unter anderem daraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 StudFG auch die Zuerkennung - unbeschadet der Bestimmungen über das Ruhen und Erlöschen - für zwei Semester erfolge.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des Wintersemesters 2013/14 Studienbeihilfe beantragt habe, erstrecke sich die Wirksamkeit dieses Antrages auf das gesamte Wintersemester 2013/14 und auf das gesamte Sommersemester 2014 - somit auf den Zeitraum September 2013 bis August 2014 - und es sei gemäß § 12 Abs. 3 StudFG auch eine (ungeteilte) Einkommenserklärung über diesen gesamten Zeitraum abzugeben gewesen. Daran könne auch der Umstand, dass die Studienbeihilfebehörde für die Einkommenserklärung ein Formular verwende, welches das maßgebliche Einkommen nach Kalenderjahren und Semestern gestaffelt für den Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2015 abfrage, nichts ändern. Diese Vorgehensweise habe zum einen den pragmatischen Grund, dass die Formulare sowohl für Winterals auch für Sommersemesteranträge verwendet werden können, zum anderen solle damit ermöglicht werden, bei komplexen Einkommenskonstellationen gegebenenfalls den Antragsteller auf mögliche, für diesen nicht erkennbare Folgen hinsichtlich der Zuerkennung und Auszahlung bzw. Nachzahlung oder Rückzahlung der Studienbeihilfe hinzuweisen. Eine Verpflichtung für die Studienbeihilfebehörde zu einer solchen Beratung im Zuge eines Antragsverfahrens, lasse sich aber weder aus der Gestaltung des zu verwendenden Formulars noch aus sonstigen Bestimmungen des StudFG ableiten.

Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erstrecke sich stets auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre, eine nachträgliche abschließende Berechnung habe zu erfolgen.

Dass sich diese abschließende Neuberechnung der Studienbeihilfe nicht auf den Zuerkennungszeitraum - bei Wintersemesteranträgen also auf den Zeitraum September bis August des Folgejahres - sondern auf das Kalenderjahr, also den Zeitpunkt Jänner bis Dezember erstrecke, liege darin begründet, dass ansonsten eine automationsunterstützte Ermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten und Berechnung der Beihilfe nicht möglich wäre.

Die abschließende Berechnung sei nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durchzuführen, was in der Praxis bedeute, dass selbige erst ca. ein Jahr nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, für das die Berechnung durchzuführen sei, stattfinden könne.

Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer Familienbeihilfe beantragen solle. Mit dem abweisenden Bescheid des Finanzamtes habe er die Möglichkeit ein Ansuchen auf Studien Unterstützung zu stellen.

Mit Schreiben vom 22.04.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Diese richtete sich ebenso gegen:

1. den rechtswidrigen Abzug des Jahresbeitrages der Familienbeihilfe und

2. gegen den rechtswidrigen Abzug der zumutbaren Eigenleistung.

Zum ersten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der pauschale Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) von der Höchststudienbeihilfe im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 eine mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit darstelle. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass einerseits die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 2 AEUV und andererseits das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot des Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV betroffen sei.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zuerst auf seine Wanderarbeiternehmereigenschaft stütze und für den Fall, dass diese seitens des erkennenden Gerichts verneint werde auf das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot und verwies dabei auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Da seine Eltern weder eine österreichische noch eine tschechische Familienbeihilfe beziehen würden - und dies aufgrund der aktuellen Rechtslage auch nicht könnten - sei er durch die in § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG vorgesehene Verminderung der Höchststudienbeihilfe aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert.

Zum zweiten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die zumutbare Eigenleistung für das Jahr 2013 (Zuerkennungszeitraum September 2013 bis Dezember 2013) und das Jahr 2014 (Zuerkennungszeitraum ab Jänner 2014) getrennt zu berechnen und zu berücksichtigen sei.

Einlangend mit 06.05.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anders lautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A:

2. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

Einkommen

Familienstand

Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nichtabzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für den Studierenden zusteht.

Gemäß § 30 Abs. 3 StudFG ist für Selbsterhalter die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

Gemäß § 30 Abs. 5 StudFG ist der so errechnete Jahresbetrag um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8.000 € übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von Ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

2. 2 Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 (vgl. z.B. VwGH 20.05.1992, 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. (VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154).

Gleichermaßen verhält es sich mit der Verminderung der Höchststudienbeihilfe um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Auch hier handelt es sich um eine Variable bei der Berechnung der Studienbeihilfe, die unabhängig davon herangezogen wird, ob die Familienbeihilfe nun tatsächlich bezogen wird oder nicht. Darauf weist schon das Wort "zustünde" im § 30 Abs. 2 Z. 4 hin. Darüber hinaus lassen auch die erläuternden Bemerkungen zu dieser, im Groben schon seit der Stammfassung bestehenden Bestimmung, keinen Zweifel an dieser Auslegung. "Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird." (siehe RV 473 BlgNR. 18. GP, 35).

Die Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes verbieten eine Diskriminierung von EU-ausländischen Marktteilnehmern gegenüber inländischen. Der Beschwerdeführer nimmt im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerfreizügigkeit für sich in Anspruch, weil er im gesamten Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat und dabei sowohl pflichtversichert war, als auch die entsprechenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis hatte. (vgl. statt vieler EuGH vom 21. Februar 2013, C-46/12). Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV ist dem Beschwerdeführer daher auch nicht abzusprechen. Der Kerngehalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht darin, dass in ihrem Anwendungsbereich (also bei Sachverhalten, die der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen) weder ausdrücklich noch versteckt diskriminiert werden darf. Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich sozialer und steuerlicher Vergünstigungen (zB Kündigungsschutz für Behinderte, Fahrtkostenentschädigung, Bereitstellung einer Wohnung durch den Arbeitgeber) ist grundsätzlich verboten.

Der Beschwerdeführer irrt jedoch in der Hinsicht , wenn er vermeint, dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit mittelbar diskriminiert sei. Denn die Verminderung der Höchststudienbeihilfe erfolgt unterschiedslos für alle Studienbeihilfebezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und wird unabhängig davon vorgenommen ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen wird.

In der Rechtssache C-75/11 hat der europäische Gerichtshof für Recht erkannt, dass eine Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, die die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehält, deren Eltern österreichische Familienbeihilfe beziehen. Während allerdings die Vergünstigung der Fahrpreise ausländische Studierende in der Weise diskriminierte, dass diese einen höheren Preis für eine Fahrkarte zu zahlen hatten, stellt die Bezugnahme auf die Familienbeihilfe in gegenständlicher Sache lediglich eine Berechnungsgröße dar, die zu keiner unterschiedlichen Behandlung von In- und Ausländern in Bezug auf die Höhe der Studienbeihilfe führt.

Da auf den Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seines Alters" die Voraussetzungen des §§ 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG zutreffen und er auch nicht verheiratet ist, wurde die Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe von der belangten Behörde korrekt abgezogen.

2. 3 Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (siehe z.B. Zl 2011/10/0175 vom 22.10.2013) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR. 18. GP,28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Dabei kommt § 12 Abs. 3 StudFG zum Tragen, wonach das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat. Dabei ist nun auch § 41 Abs. 1 StudFG zu beachten, wonach die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 StudFG für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt wird. Daraus ist ersichtlich, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe, zu einem Zeitpunkt wo das tatsächliche Einkommen gemäß § 8 StudFG noch nicht vorliegen kann, jener Zeitraum an Stelle des Kalenderjahres tritt für den Studienbeihilfe beantragt wurde.

Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe, ohne dass das tatsächliche Einkommen gemäß § 8 StudFG vorliegt, stellt somit nichts anderes dar als eine anteilsmäßige Vorauszahlung. Dabei gehört es zum Wesen dieser anteilsmäßigen Vorauszahlung, dass der zustehende Betrag gleichmäßig über den beantragten Zeitraum verteilt wird. Dafür spricht auch § 30 Abs. 5 StudFG, wonach der errechnete Jahresbetrag durch zwölf zu teilen ist. Entsprechend den bisherigen Ausführungen kann mit dem erwähnten Jahresbetrag bei der vorläufigen Zuerkennung von Studienbeihilfe nur jener Betrag gemeint sein, der für zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr zuerkannt wird.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsmethode, wonach jedes Kalenderjahr einzeln zu betrachten sei, sieht § 31 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 3 StudFG für die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe vor, nicht aber für die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ohne weiteres Verfahren vorzunehmende Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung. Zur Abgrenzung der Kalenderjahre wäre in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig, was ausdrücklich der Bestimmung des § 41 Abs. 3 StudFG widersprechen würde. Im Massenverfahren der Zuerkennung von Studienbeihilfen nimmt daher der Gesetzgeber durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie ausdrücklich Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer als "rein fiskalisch motivierte Verwaltungspraxis" bezeichnete Vorgehensweise. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer ausführt die Berechnung nicht sonderlich schwer sei, würde sie trotzdem in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig machen.

Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte, dass die Berechnungsmethode der belangten Behörde nicht den Bestimmungen des StudFG entsprach.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Durch eine mündliche Erörterung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, da deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.

3.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe gemäß § 41 Abs. 3 StudFG der beantragte Zeitraum (iSd § 31 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 1 StudFG) an Stelle des Kalenderjahres für die Beurteilung des Einkommens tritt, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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