BVwG W114 1423485-1

W114 1423485-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W114 1423485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1423485.1.00

Spruch

W114 1423485-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2011 einen Antrag für internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Der Beschwerdeführer führte zum Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung am 01.10.2011 aus, dass er am XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan geboren sei, er sei ledig, er gehöre der tadjikischen Volksgruppe an. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei vor ca. 13 Jahren von XXXX, mittlerweile XXXX, getötet worden. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters einen anderen Mann geheiratet. Er sei bei einem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Von diesem sei er schlecht behandelt worden. Er sei von diesem auch geschlagen worden. Deswegen sei er vor ca. zweieinhalb Jahren in den Iran geflohen. Er habe Angst vor seinem Onkel, der ihn schlecht behandelt habe und außerdem drohe ihm Gefahr vom Mörder seines Vaters, der ein mächtiger Mann sei.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.11.2011 führte der BF aus, dass er nicht im Jahr XXXX, sondern im Jahr XXXX geboren sei. Er habe sich diesbezüglich bei der Ersteinvernahme geirrt. Er habe bis vor ca. zweieinhalb Jahren im Iran gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass vor vier Jahren sein Onkel in seinem Namen den Mörder seines Vaters bei einem Staatsanwaltschaft (Militärstaatsanwalt) angezeigt habe. Der Vatermörder sei jedoch zwischenzeitig so mächtig, dass er alle Personen, die ihn angezeigt hätten, bestrafen wolle. Der Mörder habe auch ihn entführen lassen wollen. Diesbezüglich habe er seinen Neffen damit beauftragt. Er befürchte, dass er in Afghanistan entführt und getötet werde. Daher sei er geflüchtet. Er habe zwar mit seinem Onkel familiäre Probleme, diese seien jedoch nicht fluchtauslösend gewesen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadjiken an, er sei ledig und Moslem. Er habe den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Furcht nicht glaubhaft machen können. Er sei arbeitsfähig und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die behauptete Gefährdungslage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom Bundesasylamt hingewiesen, dass von einer absoluten Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, auszugehen sei. Ausgehend von Länderfeststellungen, welche ebenfalls dem Bescheid zu entnehmen sind, sei auch kein Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz ersichtlich.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Diese Beschwerde war jedoch mangelhaft, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst sah, mit Schreiben vom 11.09.2014 einen Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der Beschwerde zu erlassen.

6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2014 wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen. In diesem Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass er aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Der Vater des BF sei von einem hochrangigen Kommandeur ermordet worden. Circa vier Jahre vor seiner Flucht nach Österreich habe der BF eine Anzeige gegen diesen Kommandeur, der jedoch immer noch einflussreich sei, erstattet. Diese Anzeige sei erfolglos geblieben. In der Folge habe dieser Kommandeur den BF töten wollen. Daher sei er mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nach Österreich geflüchtet, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Seine Angaben im Asylverfahren würden der Wahrheit entsprechen. Widersprüche würden darin nicht enthalten sein. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei weiterhin katastrophal. Der BF besitze nur einen äußerst geringen Bildungsgrad, habe kein familiäres Auffangnetz in seiner Heimat mehr, das eine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft ermöglichen könnte; dies insbesondere auch deswegen, da er bereits seit ca. 5 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Jedenfalls sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Takjiken an, ist sunnitischer Moslem, volljährig und in Österreich iSd Asylgesetzes nicht straffällig geworden. Der BF stammt aus der Provinz XXXX.

Nicht festgestellt werden kann, ob sein Vater ermordet wurde bzw. allenfalls von wem er ermordet wurde. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob er die allfällige Ermordung seines Vaters bei Behörden in seinem Heimatland angezeigt hat bzw. ob diese Tat von seinem Onkel in seinem Namen zur Anzeige gebracht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf der Flucht vor dem Mörder seines Vaters ist, den er - seinen eigenen Angaben nach - bei einer afghanischen Behörde zur Anzeige gebracht hat, wofür sich dieser an ihm rächen will.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.4).

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014).

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001 (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014).

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014).

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014).

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt great (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:

Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4).

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2).

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012).

1.2.2. Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist auch im September 2014 prekär. Der Termin des Abzuges der ISAF-Truppen nähert sich und die Unsicherheit unter der Bevölkerung wächst weiter. Diese Angst der Bevölkerung wird durch den Streit der Präsidentschaftskandidaten verstärkt, weil sie mit Krieg drohen, die Gruppe Schur-e Nazir droht mit Gewalt, wenn sie nicht den nötigen Anteil an der Macht bekommt. Laut der Nachricht vom 19.09.2014, Nachrichten der BBC in Farsisprache, droht ein Krieg in Afghanistan, wenn die Präsidentschaftskandidaten sich nicht einigen können. Diese Aussage kommt vom UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan JANKOWITSCH. Diese Aussage tätigte er im Rahmen einer Videokonferenz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 18.09.2014. Der afghanische Präsident KARZAI hatte auch Anhänger der ehemaligen Mujaheddin und die übrigen politischen Gruppierung zu einer Sitzung einberufen, um zwischen den beiden Kandidaten zu vermitteln. Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen. Dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig. Als SV gehe davon aus, dass die Taliban in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, fast 70% Arbeitslosigkeitsrate (nach meiner Schätzung, die UN schätzt diese auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen. Da der Aufenthaltsort der Familie des BF nicht geklärt ist und sie sich möglicherweise auch im Ausland befindet könnte, wird der BF im Falle seiner Rückkehr keinen familiären Rückhalt in Afghanistan haben, der im Hinblick auf die Sicherheit und Wirtschaft eine Unterstützung geben kann. Es gibt keine staatlichen Einrichtungen, die die jungen Menschen im Falle der Rückkehr aufnimmt und sie adäquat versorgt. Der Bildung- und Ausbildungsstand des BF reichen nicht aus, in Kabul oder in anderen Großstädten eine geeignete Arbeit zu finden, um sein Leben dort finanzieren zu können. Die Großstädte, wie Kabul und Mazar-e Sharif, sind sehr teuer für einen Rückkehrer, der nicht genügend Geld hat, und auch keine Wohnmöglichkeit in diesen Städten besitzt. Zur Frage der "westlichen Orientierung" führe ich aus, dass diese zwar nicht dazu führt, dass der BF von der afghanischen Gesellschaft ausgestoßen wäre, weise aber auf die großen wirtschaftliche Probleme und die prekäre Sicherheitslage hin. Bedingt durch die oben genannten Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Lande abzuziehen, dem Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländischen Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. Aus der zuletzt erwähnten Internetquelle geht hervor, dass bei der Tötung von 3 ISAF-Soldaten auch 13 Zivilisten getötet wurden (mündlich am 19.09.2014 in der mündlichen Verhandlung des BVerwG zu W151 1429925-1/10Z vorgetragenes Sachverständigengutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY).

1.2.3. Zur Provinz XXXX:

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz XXXX um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).

Hingegen schreibt die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) in einem Artikel vom Mai 2014, dass XXXX zu den relativ unbeständigen ("relatively volatile") Provinzen im Nordosten Afghanistans gehöre, wo die Taliban in einer Reihe von Distrikten aktiv seien.

In einem Artikel vom August 2014 schreibt die afghanische Tageszeitung Afghanistan Times, dass eine Reihe von lokalen BeamtInnen und BewohnerInnen in der Provinz XXXX mitgeteilt hätten, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen in XXXX ("central city of XXXX") und einer Reihe von Distrikten angestiegen sei. Dies trage zu einer Vermehrung der Fälle von Mord, Entführung und bewaffnetem Raubüberfall in der Provinz bei. Laut BewohnerInnen von XXXX sei die Sicherheitslage in der Vergangenheit besser gewesen, verschlechtere sich allerdings mit jedem Tag, an dem der Wahlprozess andauere und die Ergebnisse noch nicht feststünden. Ein Bewohner XXXX habe angegeben, dass Instabilität, Schmuggel, Raubüberfälle und Mordfälle in jüngster Zeit zugenommen hätten. Dies stehe in direkter Verbindung mit der Unsicherheit in XXXX. Der Sprecher des Provinzgouverneurs habe bestätigt, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Raubüberfälle und bewaffneten Auseinandersetzungen angestiegen sei und dass es der Polizei noch nicht gelungen sei, diesem Problem beizukommen. Dem Sprecher zufolge seien die Distrikte XXXX in jüngster Zeit einer ernsten Bedrohung durch regierungsfeindliche Kämpfer ausgesetzt gewesen. Gleichzeitig sei die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Straßenkämpfe und Tötungen von ZivilistInnen in XXXX und einigen Distrikten der Provinz angestiegen.

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut Angaben des Provinzgouverneurs illegale bewaffnete Gruppen weiterhin in Teilen der Provinz XXXX agieren und eine Bedrohung der Sicherheit darstellen würden. Die Gruppen seien für Erpressungen, Raubüberfälle und die Schaffung von Unsicherheit verantwortlich. Weiters habe der Gouverneur mitgeteilt, dass im Vorfeld der Präsidentschaftsstichwahlen Bemühungen zur Entwaffnung von illegal bewaffneten Personen intensiviert worden seien. Einem Bewohner des Distrikts XXXX zufolge würden illegale bewaffnete Personen weiterhin eine Bedrohung der Sicherheit der lokalen BewohnerInnen darstellen. Ein Bewohner von XXXX habe zudem mitgeteilt, dass Dutzende Personen bei Zusammenstößen mit illegalen bewaffneten Gruppen ums Leben gekommen seien und dass dies weiterhin vorkomme. Die Regierung behaupte zwar seit langem, Versuche zur Entwaffnung illegaler bewaffneter Gruppen zu unternehmen, doch habe diese Kampagne nur wenig Erfolg.

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet im April 2014, dass laut Angaben des Innenministeriums afghanische Sicherheitskräfte vier Tage vor den Präsidentschaftswahlen mehr als 22 Tonnen Sprengstoff in der Provinz XXXX sichergestellt hätten. XXXX sei eine relativ friedliche Provinz, in der die Taliban in den letzten Jahren ihren Einfluss vergrößert hätten:

Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, XXXX, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar, Baglan und XXXX verifiziert worden.

Die vom privaten, in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network betriebene Nachrichtenwebsite Ariana News schreibt in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von PolizeibeamtInnen in XXXX illegal bewaffnete Personen und Drogenhändler die größte Herausforderung bezüglich der Stabilität und Sicherheit und den anstehenden Präsidentschaftswahlen in der Provinz darstellen würden. Wie der Artikel anführt, sei XXXX größtenteils sicher. Allerdings habe es in den vergangenen zwei Monaten mehrere Berichte über Vorfälle gegeben, bei denen DemonstrantInnen und Kriminelle für Chaos gesorgt hätten.

Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle seit Anfang 2014 (chronologisch absteigend):

Die in Pakistan ansässige afghanische Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) berichtet im August 2014, dass laut offiziellen Angaben bei Kämpfen im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, sechs Polizisten ("police soldiers") und fast 20 Taliban-Kämpfer getötet oder verletzt worden seien. Dem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge hätten die Kämpfe begonnen, nachdem bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte einen Posten der Lokalpolizei ("security post of local police soldiers") im Gebiet XXXX angegriffen hätten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels würden die Kämpfe noch andauern. In der Zwischenzeit habe ein Taliban-Sprecher mitgeteilt, dass die Aufständischen bei dem Angriff auf den Polizeiposten drei Polizisten getötet und sechs weitere verletzt hätten. Bei den Kämpfen sei jedoch nur ein Aufständischer verletzt worden.

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News schreibt in einem Artikel vom Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben mindestens neun ZivilistInnen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, getötet und mehr als 28 weitere verletzt worden seien. Das eigentliche Ziel des Angriffs sei die afghanische Lokalpolizei gewesen, jedoch sei der Sprengsatz vorzeitig explodiert. Keine Gruppierung habe sich zu dem Anschlag bekannt.

Die Afghan Islamic Press (AIP) berichtet im Juli 2014, dass laut Sprecher des Gouverneurs von XXXX ein Mitglied des Unterhauses des Parlaments auf dem Weg vom Distrikt XXXX in den Distrikt XXXX in einen Hinterhalt geraten sei. Bei dem anschließenden Kampf zwischen den Angreifern und den Leibwächtern des Parlamentsmitglieds sei ein Angreifer verletzt und von Sicherheitskräften verhaftet worden. Ein lokaler Bewohner habe jedoch mitgeteilt, dass bei dem Angriff ein Leibwächter getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Lokalen BewohnerInnen zufolge habe es sich bei den Angreifern um Kämpfer eines Mannes gehandelt, der mit dem Parlamentsmitglied seit langem verfeindet sei.

Die staatliche afghanische Nachrichtenagentur Bakhtar News Agency (BNA) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut offiziellen Angaben drei Schülerinnen bei einer Explosion einer Mine am Stadtrand von XXXX verletzt worden seien. Die Mine sei von bewaffneten Aufständischen platziert worden und habe eigentlich einem Polizeifahrzeug gegolten.

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) schreibt in einem Artikel vom Mai 2014, dass im Rahmen einer gemeinsamen Operation des afghanischen Geheimdienstes und der afghanischen Polizei in der Provinz XXXX mindestens acht hochrangige Taliban-Anführer verhaftet worden seien. Laut Geheimdienstangaben seien bei der Operation, die im Dorf XXXX, stattgefunden habe, auch vier Taliban-Kommandeure getötet worden.

Bakhtar News Agency (BNA) erwähnt in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Sicherheitskräfte einem Bericht zufolge 77 Minen entdeckt und entschärft hätten. Die Minen seien vor kurzem von bewaffneten Taliban in Gebieten in den Provinzen XXXX, XXXX platziert worden.

1.2.4. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will (Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.).

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013).

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

1.2.5. Meinungs- und Pressefreiheit:

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.

Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz XXXX ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.

Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9).

1.2.6. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014).

1.2.8. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12).

1.2.9. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20).

1.2.10. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.2.11. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des BF ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, welche als glaubwürdig angesehen werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom BF geltend gemachte Fluchtgrund tatsächlich besteht. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf eine asylrechtsrelevante Beurteilung davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren der Wahrheit entsprechen. Dies deswegen, da - wie der rechtlichen Beurteilungen entnommen werden kann - darin keine Relevanz zur Erlangung von Asyl gesehen werden kann. Die vom BF geltend gemachte Verfolgung stellt keine konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung auf Grund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgezählten Grundes dar. Aus dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung dieser Instanz entscheidungsrelevant geändert hat; das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durch geführt und ist - hinsichtlich seines Spruchpunktes I - nicht zu beanstanden.

Weitere Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, können auch nicht festgestellt werden.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK aufgezählt werden, nicht habe glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt worden, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde - soweit es Spruchpunkt I. betrifft - nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).

Zu A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Gründe, weswegen der BF sein Heimatland verlassen hat, sind nachvollziehbar und wurden vom BF glaubhaft dargelegt. Er ist jedoch keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt noch droht ihm eine solche aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. Auch auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, ergibt sich dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist (Asylgerichtshof 27.11.2013, C13 410309-1/2009/9e). Es fehlt ein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Fluchtgründen.

Soweit der BF versucht eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darzulegen, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt werden. Die Verfolgung durch den Mörder seines Vaters, der sich am BF rächen will, da er von diesem bei einer afghanischen Behörde zur Anzeige gebracht wurde, stellt weder eine Verfolgung aus politischen Gründen noch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Der Beschwerdeführer selbst oder sein Onkel in seinem Namen haben den Mörder des Vaters des Beschwerdeführers zur Anzeige gebracht. Die Verfolgung durch den Mörder, der sich rächen will, erfolgt somit auf Grund dieser Anzeige. Daraus kann keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gesehen werden. Die Anzeige des Mörders erfolgte auch nicht aus politischen Gründen. Sie erfolgte aus dem nachvollziehbaren Motiv, wonach Mörder ihrer gerechten Strafe zuzuführen sind.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan, im Besonderen auch in seiner Heimat in der Provinz XXXX, als schlecht bzw. unsicher zu bezeichnen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Provinz XXXX ist nach den länderkundlichen Feststellungen eine sehr unruhige Provinz. Die Erreichbarkeit seines Heimatortes aus Kindheitstagen nur unter besonderen Wagnissen möglich. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF derzeit nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Es kann mangels Anhaltspunkte im Asylverfahren für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul, Herat, oder andere allenfalls zumutbare Ansiedelungsmöglichkeiten nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines dortigen familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort dort integrieren könnte, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt einer weitgehend nicht vorhandenen Schulausbildung und mangelnden Berufsausbildung sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (bspw. In Kabul) - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Es ist somit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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