I402 2010497-1•BVwG I402 2010497-1
I402 2010497-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2014
Alterspension, Beweise, ersatzlose Behebung, Erschleichen,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Wiederaufnahme
I402 2010497-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Christian Pichler, Untermarkt 16, 6600 Reutte, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 03.12.2013, Zl. TLA1 / 1611 3000955 (soweit damit die Wiederaufnahme des auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 25.04.2012 eingeleiteten und mit Bescheid vom 07.08.2012 abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer verfügt wurde) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des angefochtenen Spruchteils (dh: soweit die Wiederaufnahme des auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 25.04.2012 eingeleiteten und mit Bescheid vom 07.08.2012 abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer verfügt wurde) gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 07.08.2012 aufgrund ihres Antrags vom 25.04.2012 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt.
2. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. TLA1 / 1611 3000955, ordnete die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 07.08.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an. Mit weiteren Spruchpunkten dieses Bescheides wurde der Antrag vom 25.04.2012 abgelehnt und die Beschwerdeführerin zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Pensionsbeträge verpflichtet.
3. Eine vollständige Schilderung des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahrens ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, weil die belangte Behörde den Verwaltungsakt nur unvollständig in Form von Kopien jener Aktenbestandteile vorgelegt hat, die unter Mithilfe des Vertreters der Beschwerdeführerin rekonstruiert werden konnten. Die belangte Behörde teilte im Zuge der Beschwerdevorlage mit, dass "der bezughabende Pensionsakt in Verstoß geraten" sei und sich "die Sachverhaltsrekonstruktion ... daher ausschließlich aus der Erinnerung von den Mitarbeitern der zuständigen Leistungsabteilung ergebe". Insbesondere könne der Bescheid (vom 07.08.2012), der das nunmehr wieder aufgenommene Verfahren abschloss, nicht vorgelegt werden. In den vorgelegten Aktenbestandteilen findet sich ein an den Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2014 mit der Bitte, "alle bei Ihnen noch vorhandenen Unterlagen an die Pensionsversicherungsanstalt zu übermitteln". Auch nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht an den Vertreter der Beschwerdeführerin konnte dieser Bescheid nicht vorgelegt werden.
4. Der angefochtene Bescheid hat (im Hinblick auf den die Wiederaufnahme betreffenden ersten Spruchpunkt) folgenden Wortlaut:
"Das auf Grund Ihres Antrages vom 25. April 2012 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eingeleitete und mit Bescheid vom 7. August abgeschlossene Verfahren wird wieder aufgenommen.
...
Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§§ 107, 253b und 357
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3
BEGRÜNDUNG
Die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig und von Amts wegen jederzeit möglich, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht unter anderem, wenn
a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sowie diesen gleichgestellte Ersatzmonate in der Pensionsversicherung erworben sind.
am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger vorliegt.
am Stichtag keine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit mit einem Erwerbseinkommen von nicht mehr als monatlich brutto EUR 376,26 (Wert 2012) bleibt hiebei unberücksichtigt.
Nach Bescheiderteilung wurde der Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass die unter Ziffer 2 angeführte Anspruchsvoraussetzung zum Stichtag 1. August 2012 nicht erfüllt war".
Eine nähere Begründung enthält der Bescheid nicht.
5. Anlässlich der Vorlage der Beschwerde übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der sie die Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt nachträgt: Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG würden vorliegen, weil die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht bekannt gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei in der Versicherungsdatei keine Pflichtversicherung nach dem GSVG erfasst gewesen. Erst im Jahr 2013 habe die SVA "die Pflichtversicherung als Neue Selbständige für das Kalenderjahr 2012 gemeldet, da aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides die Versicherungsgrenze überschritten sei". Die Beschwerdeführerin habe Abrechnungen für das Jahr 2012 vorgelegt, welche für einzelne Kalendermonate nach dem ursprünglichen Stichtag ein Einkommen ausweisen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. In einer weiteren, über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts abgegebenen Stellungnahme (vom 17.09.2014) gab die belangte Behörde an, dass ein Bescheid zur Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG grundsätzlich nur dann erlassen werde, wenn im Zuge der Antragstellung Tatsachen verneint werden, obwohl diese zutreffen. Im Beschwerdefall ließen sich zwar nicht mehr alle Details im Einzelnen nachvollziehen, basierend auf der gängigen Arbeitspraxis könne aber angenommen werden, dass die Versicherte "vermutlich in ihrem Antrag erklärt hat, keinerlei selbständiger Erwerbstätigkeit nachzugehen". Bei Angabe einer "geringfügigen Selbständigkeit" würde die belangte Behörde "maximal eine Vorschussleistung" erbringen.
6. In ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Wiederaufnahme "unzulässig und unberechtigt" sei. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft, es sei nicht erkennbar, worin die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bestehen soll. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls am 01.08.2012 ein Einkommen erzielte, das unter dem Wert von brutto € 376,26 monatlich lag. Somit könne auch keine Rede davon sein, dass sie in der Zeit vom 01.08.2012 bis 30.12.2012 Pensionsbeträge in der Höhe von 3.708,28 zu Unrecht in Empfang genommen habe. Mangels näherer Ausführungen der Begründung (des angefochtenen Bescheides) könne vorerst keine weitere Argumentation gegen die Wiederaufnahme ins Treffen geführt werden. Nach Vorhalt der Stellungnahmen der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 13.10.2014 bekannt, dass sie "seit vielen Jahren als Zeitungsausträgerin selbständig tätig" sei. Diese Tätigkeit habe sie bereits während ihrer aktiven Berufstätigkeit (gemeint also: neben ihrer unselbständigen Beschäftigung) ausgeübt. Das Einkommen daraus sei immer unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Lediglich im Jahr 2012 sei "im Erstbescheid" für die Einkommensteuer ein über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei korrigiert worden; der berichtigte Einkommensteuerbescheid (vom 14.01.2014) weise ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur Behauptung der belangten Behörde zu äußern, dass im Pensionsantrag die Angabe einer (dennoch bestehenden) selbständigen Erwerbstätigkeit unterblieben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr der Pensionsantrag nicht mehr vorliege, weshalb hierzu keine konkreten Angaben gemacht werden könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags 25.04.2012 mit Bescheid vom 07.08.2012 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG zuerkannt.
Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung wissentlich unrichtige Angaben über den Bestand und den Umfang einer Erwerbstätigkeit zum Stichtag gemacht hat, kann nicht festgestellt werden.
Nach einem der belangten Behörde vom Vertreter der Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 20.01.2014 übermittelten Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin (vom 14.01.2014) bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (jährlich) € 4.154,82. Weiters bezog sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto €
12. 423,93 von der bezugsauszahlenden Stelle "Unser Lagerhaus" WA für den Bezugszeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2012.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 14.01.2014 für das Jahr 2012 und dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Letzteres deckt sich weitestgehend auch mit den Ausführungen der belangten Behörde und stimmt mit den vorgelegten Aktenbestandteilen überein (so insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens und des Inhalts des Bescheides im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren). Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung wissentlich unrichtige Angaben über den Bestand und den Umfang einer Erwerbstätigkeit zum Stichtag gemacht hat, folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den genauen Inhalt des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags nicht belegen konnte. Es mag zwar dem Vorbringen der belangten Behörde nach eine Praxis dahingehend bestehen, bei Angabe einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" nur eine Vorschussleistung zu erbringen, es ist aber nicht nachweisbar, was die Beschwerdeführerin im Antrag angegeben hat und es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ausgeschlossen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin trotz (wahrheitsgemäßer) Angabe einer geringfügigen Erwerbstätigkeit (nicht nur in Form einer Vorschussleistung) Folge gegeben worden wäre. Da die Aufgabe, das Verwaltungsverfahren vollständig aktenmäßig zu dokumentieren, der belangten Behörde zugekommen wäre, würdigt das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen von Beweisen diesbezüglich nicht zu ungunsten der Beschwerdeführerin.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ASVG regelt zwar für bestimmte Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat, sieht eine solche Senatszuständigkeit aber nur im Fall eines darauf abzielenden Antrags vor (§ 414 Abs. 2 ASVG). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, besteht im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 69 AVG (vgl. auch § 357 Abs. 1 ASVG idF vor der Novelle BGBl. I 87/2013). Die §§ 69, 70 AVG gehören zwar zum - von der Verweisung des § 17 VwGVG ausgeklammerten - IV. Teil des AVG; daraus folgt jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht § 69 AVG als Kontrollmaßstab bei der meritorischen Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde nicht anzuwenden hätte (vgl. BVwG 16.06.2014, I402 1420601, sowie VfGH 18.06.2014, G 5/2014).
Zu A)
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme des auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 25.04.2012 eingeleiteten und mit Bescheid vom 07.08.2012 abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem. § 253b ASVG. Verbunden mit der Wiederaufnahme weist dieser Bescheid den Antrag vom 25.04.2012 ab und ordnet die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Pensionsbeträge an.
3.2.2. Der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstreckt sich nur auf den Ausspruch über die Wiederaufnahme, zumal nur dieser als Verwaltungssache qualifiziert werden kann, die der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt:
3.2.2.1. § 354 ASVG regelt, welche Angelegenheiten als Leistungssachen zu qualifizieren sind. § 65 ASGG knüpft an die durch § 354 ASVG definierten Angelegenheiten an und normiert hierfür die Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte zur Entscheidung in sukzessiver Kompetenz. Im Besonderen zählt § 354 ASVG die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" zu den Leistungssachen (§ 354 Z 1 ASVG) ebenso wie die "Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung" (§ 354 Z 2 ASVG). Die in § 354 ASVG enthaltene Aufzählung der Leistungssachen ist als taxative Aufzählung zu verstehen (vgl. § 355 ASVG), so dass nicht darin aufgezählte Angelegenheiten als Verwaltungssache einzuordnen sind. Für den angefochtenen Bescheid bedeutet dies, dass der zweite und der dritte Spruchpunkt, also die Abweisung des Antrags vom 25.04.2012 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG sowie die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Pensionsbeträge als Leistungssache anzusehen sind, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausscheidet; eine Anfechtung dieser Spruchpunkte wurde in der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde auch nicht erklärt. Verwaltungssache ist hingegen der Ausspruch über die Wiederaufnahme (vgl. Sonntag ASVG5 [2014] § 354 Rz 2).
3.2.2.2. Dieser Bescheid ist auch gesondert anfechtbar. Zwar ordnete § 70 Abs. 3 AVG bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I 33/2013, am 01.01.2014, daher auch zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides (und auch zur Zeit der Einbringung des - nunmehr als Beschwerde zu behandelnden - Einspruches) an, dass "[g]egen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ... eine abgesonderte Berufung nicht zulässig" ist. Im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens, das - wie hier - in der Hauptsache eine Leistungssache betrifft und nur im Umfang der Wiederaufnahme eine Verwaltungssache bildet, ging die Rechtsprechung schon bisher von einer Ausnahme vom Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit nach § 70 Abs. 3 AVG aus (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 324 mwN sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996] § 70 AVG Anm. 3b, angeführte Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid war daher schon gemäß der Rechtslage vor dem 01.01.2014 mit Berufung anfechtbar; das schon vor diesem Datum anhängige (und zulässige) Berufungsverfahren ist daher als (bereits vor 01.01.2014 zulässiges) Rechtsmittelverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dass Wiederaufnahmebescheide auch nach dem VwGVG gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwGVG, der eine "abgesonderte Beschwerde" nur gegen Verfahrensanordnungen ausschließt.
3.2.3.1. Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Wiederaufnahme von Amts wegen ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Wiederaufnahme aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die die Behörde als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der von der Behörde zur Anordnung der Wiederaufnahme herangezogen wurde (vgl. die zur Wiederaufnahme nach der BAO ergangene, jedoch für den Zweck der Abgrenzung der "Sache" des Beschwerdeverfahrens auf das AVG und das VwGVG übertragbare Rechtsprechung VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; 20.07.1999, 97/13/0131; 28.02.2012, 2008/15/0005; 27.06.2013, 2010/15/0052).
3.2.3.2. Bei der Erlassung eines Wiederaufnahmebescheids nach § 69 AVG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar gemacht werden, auf welchen Tatbestand der Ziffern 1 bis 4 des § 69 Abs. 1 AVG sich die Wiederaufnahme stützt (vgl. VwGH 08.10.1982, 82/08/0117, 0118; 26.11.1982, 82/08/0127, 82/08/0127). Maßgebend ist dabei der Spruch des Bescheides, mag auch das Zitat eines anderen Tatbestandes in der Begründung dazu in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 29.03.1984, 83/08/0321).
3.2.3.3. Im vorliegenden Fall gibt der Spruch des Bescheides klar zu erkennen, dass sich die Behörde bei der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme auf den "Erschleichungstatbestand" des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt hat. Die in der Begründung dazu (im Übrigen als einziger Satz zur Begründung der Wiederaufnahme) angeführte Formulierung, wonach der belangten Behörde "[n]ach Bescheiderteilung [bekannt] wurde..., dass die unter Ziffer 2 angeführte Anspruchsvoraussetzung zum Stichtag 1. August 2012 nicht erfüllt war", steht mit der Heranziehung des im Bescheidspruch angeführten Tatbestands des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Übrigen auch nicht unbedingt in Widerspruch, weil mit dieser Formulierung auch das Vorliegen (und erst nachträgliche Erkennbarwerden) eines "Erschleichungssachverhalts" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gemeint gewesen sein kann.
3.2.3.4. Der Tatbestand des "Erschleichens" setzt voraus, dass der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt werden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 07.07.1992, 90/08/0164; 10.09.2003, 2003/18/0062). Sind der Behörde durch unrichtige oder unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kann sie im Allgemeinen aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht schließen, wenn keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind (vgl. VwGH 25.02.1988, 88/08/0027; 07.07.1992, 90/08/0164; 08.09.1998, 98/08/0090; 16.02.1999, 96/08/0270)
3.2.4. In Ermangelung von Tatsachenfeststellungen gibt der angefochtene Bescheid keine deutlichen Hinweise darauf, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde als "Erschleichung" qualifiziert und zum Anlass der Wiederaufnahme genommen hat. Dafür, dass der das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Bescheid vom 07.08.2012 durch die Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung zustande gekommen wäre, besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt. Weder bezog sich der angefochtene Bescheid auf einen dieser Fälle noch wird das Vorliegen eines dieser Fälle in der bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde behauptet. In ihren anlässlich und nach der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahmen erläutert die belangte Behörde den Anlass der Wiederaufnahme nun nachträglich damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf vorzeitige Alterspension keine selbständige Erwerbstätigkeit angegeben habe, obwohl sie selbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Behörde spricht davon, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 40 ASVG nicht nachgekommen sei, "indem sie ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht fristgerecht im Sinne der genannten Bestimmung angegeben hat". Die Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung wäre bei entsprechender Irreführungsabsicht zwar grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der "Erschleichung" zu verwirklichen (eine Irreführungsabsicht wurde im angefochtenen Bescheid freilich nicht festgestellt).
3.2.5. Eine Verletzung von Mitteilungspflichten ist im Beschwerdefall aber nicht feststellbar. Insbesondere ist (in Ermangelung eines vorgelegten Verwaltungsakts) nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, eine etwaige Erwerbstätigkeit im Antragsformular anzuführen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur der § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Sache des Verfahrens ist eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die vorliegende Entscheidung lautet auf ersatzlose Behebung der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens über die Gewährung der vorzeitigen Alterspension. Ein Verfahren über die Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. zB VfSlg. 14.076/1995, 16.245/2001, 16.749/2002, 18.063/2007, 18.951/2009, 18.952/2009, weiters VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059, unter Hinweis auf Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 195, sowie die Entscheidung der EKMR vom 08.05.1978, X gg. Österreich, Beschw. Nr. 7761/77, ua; siehe auch EGMR 11.06.2009, Trgo gg. Kroatien, Beschw. Nr. 35298/04, § 70; EGMR 08.02.2011, Vojta gg. Tschechische Republik, Beschw. Nr. 25126/06). Die für die ersatzlose Behebung relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem unstrittigen Teil des Vorbringens der Parteien und den vorgelegten Aktenbestandteilen. Dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Klärung beigetragen hätte, war nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur abgesonderten Anfechtbarkeit von Wiederaufnahmebescheiden, mit denen eine rechtskräftig abgeschlossene Leistungssache nach dem ASVG wieder aufgenommen wird vgl. vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 324 mwN sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996] § 70 AVG Anm. 3b, angeführte Rechtsprechung; zu dem als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Sacherhalt als Grenze des Umfangs des Rechtsmittelverfahrens vgl. die auf das AVG und das VwGVG übertragbare Rechtsprechung - VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; 20.07.1999, 97/13/0131; 28.02.2012, 2008/15/0005; 27.06.2013, 2010/15/0052; zur Pflicht, den herangezogenen Wiederaufnahmegrund im Spruch des Wiederaufnahmebescheides zu konkretisieren, VwGH 08.10.1982, 82/08/0117, 0118; 26.11.1982, 82/08/0127, 82/08/0127; 29.03.1984, 83/08/0321; zum Tatbestand des Erschleichens im Fall der Nichtangabe wesentlicher Informationen in Antragsformularen vgl. VwGH 25.02.1988, 88/08/0027; 07.07.1992, 90/08/0164; 08.09.1998, 98/08/0090; 16.02.1999, 96/08/0270; 10.09.2003, 2003/18/0062) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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