BVwG W217 2011928-1

W217 2011928-1Tribunale amministrativo federale17 ott 2014

Regest

Bemessungsgrundlage, Einkommen, Pensionshöhe,<br/>Witwenversorgungsanspruch

Testo completo

BVwG W217 2011928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2011928.1.00

Spruch

W217 2011928-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, GZ: PAW-2605/14-A01, vom 15.7.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 14 und 15 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte mit einem entsprechenden Antragsformular samt Beiblätter vom 30.6.2014 bei der Österreichischen Post AG den Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsbezuges. Im Fragebogen gab die BF unter einem an, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein monatliches Gehalt in der Höhe von brutto € 4.073,70 beziehe.

I.2. Mit Bescheid vom 15.7.2014, GZ: PAW-2605/14-A01, anerkannte die Österreichische Post AG, Personalamt Wien, dass der BF gemäß §§ 14 und 15 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., ein Versorgungsbezug nach dem am 13.6.2014 verstorbenen Ehegatten XXXX gebühre. Die Bemessung des Witwenversorgungsbezuges auf Basis der ermittelten Berechnungsgrundlagen ergebe jedoch keinen auszuzahlenden Betrag.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7.8.2014 innerhalb offener Frist das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 12.8.2014 bei der Österreichischen Post-AG, Personalmanagement, einlangte. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr verstorbene Ehegatte im Jahre 2007 krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, weil ihm von der Post AG keine adäquate Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden hätte können. Als Bemessungsgrundlage seien damals nur 62% angenommen worden. Wäre der verstorbene Ehegatte nicht krankheitsbedingt in den Ruhestand versetzt worden, hätte er im Regelpensionsalter einen höheren Ruhebezug zum "normalen" Prozentsatz lukrieren können und dies würde sich aufgrund der geringeren Differenz zum Einkommen der BF nun günstiger auf die zuerkannte Versorgungsleistung auswirken. Zusammenfassend würde daher das Österreichische Pensionsgesetz hauptsächlich "kleine" Pensionen benachteiligen. Aufgrund dieser Erwägungen zog die Beschwerdeführerin den genannten Bescheid in Beschwerde und ersuchte um nochmalige Überprüfung der festgestellten Versorgungsleistung unter Berücksichtigung der begründeten Einwände.

I.4. Mit Beschwerdevorlage vom 10.9.2014, GZ: PAG-002965/14-A03, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde bemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides begründen würden, vorlägen und stellte gleichzeitig den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat Herrn XXXX am 8.8.1980 geheiratet.

Mit Ablauf des 30.9.2007 wurde der verstorbene Ehegatte der BF gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Am 13.6.2014 ist der Ruhestandsbeamte XXXX verstorben.

Mit Bescheid vom 15.7.2014, GZ: PAW-2605/14-A01, wurde der BF antragsgemäß gemäß §§ 14 und 15 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., der Anspruch auf einen Versorgungsbezug dem Grunde nach zuerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich aufgrund der ermittelten Berechnungsgrundlagen kein Auszahlungsbetrag ergebe.

Die BF hat im Jahr 2012 ein Gesamteinkommen von brutto € 59.640,56 und im Jahr 2013 von brutto € 59.010,92 bezogen. Für den Monat Mai 2014 bezog die BF einen Bruttomonatsbezug von € 4.149,40.

Der verstorbene Ehegatte der BF bezog im gesetzlichen Beobachtungszeitraum im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von €

23. 313,36 und im Jahr 2013 von € 23.732,94.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Österreichischen Post

AG.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die BF ist der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Versorgungsbemessung dem Grunde nach nicht entgegen getreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Anzuwendendes Recht und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgt die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu A)

Die BF macht mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwenversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.

II.3.2. Anzuwendende Rechtslage:

Herr XXXX ist laut Sterbebuch des Standesamtsverbandes XXXX am 13.6.2014 verstorben. Der Anspruch auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit 1.7.2014. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwenversorgungsbezuges im verfahrensgegenständlichen Fall kommen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.5.1977, Zl. 0898/75, wonach die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, anders jedoch gilt, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 1.7.2014 geltenden Fassung zur Anwendung.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 beziehen sich daher jeweils auf die am 1.7.2014 geltende Fassung (in der Folge: PG 1965).

Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Anspruches auf einen Witwenversorgungsbezug stellen sich wie folgt dar:

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von "16 000 S" wird durch den Betrag "1 415,14 €" ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

II.3.3 Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen:

Bei der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 15 PG 1965 ist von der tatsächlichen Höhe des Einkommens der Witwe und dem verstorbenen Beamten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen. Beim Witwenversorgungsgenuss handelt es sich gemäß §§ 14 und 15 PG 1965 um eine öffentlich-rechtliche Leistung, deren Primärzweck es ist, die notwendige Versorgung zu sichern.

Die Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ergibt sich gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.

Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

Herr XXXX wurde mit Ablauf des 30.9.2007 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Somit bezog der verstorbene Ruhestandsbeamte ab dem 1.10.2007 einen monatlichen Ruhebezug, der am Sterbetag €

1. 737,94 (zusammengesetzt aus Ruhegenuss von € 1.519,91, Nebengebührenzulage von € 202,43 und einem Kinderzuschuss von €

15,60) betrug. Dieser gebührende Ruhebezug wurde nachweislich in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.

.) Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin:

Monatsbezug Mai 2014: € 4.149,40

Jahreseinkommen im Jahr 2012 = € 59.640,56

Jahreseinkommen im Jahr 2013 = € 59.010,92

Gesamt = € 118.651,48 / 24 = € 4.943,81

.) Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten:

Ruhebezug im Ablebensmonat (ohne Kinderzuschuss): € 1.722,34

Jahreseinkommen im Jahr 2012 = € 23.313,36

Jahreseinkommen im Jahr 2013 = € 23.732,94

Gesamt = € 47.046,30 / 24 = € 1.960,26

II.3.3.1 Ausmaß des Witwenversorgungsbezuges:

Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwenversorgungsgenusses vom Ruhebezug des verstorbenen Beamten wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt sohin:

4. 943,81/1.960,26 * 100 = 252,20%

Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach ob hin mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.

Das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses ergibt sich daher nach folgender Berechnung:

Der Berechnungsprozentsatz beträgt 252,20%

100% des Anteils der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten ergibt 40% des Ruhebezuges des Verstorbenen.

152% * 0,3 = 45,60%

Im Ergebnis sind daher von 40% 45,60% in Abzug zu bringen und somit ergibt sich kein auszuzahlender Betrag.

II.3.4. Erhöhungsbetrag nach § 15b PG 1965:

Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von € 1.855,84, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht.

Eigeneinkommen: € 4.149,40

Witwenversorgungsbezug: € 0,00

Gesamt: € 4.149,40

Da das Eigeneinkommen der BF monatlich den Betrag von € 1.855,84 übersteigt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 15b PG 1965.

II.3.5. Abfindung der Nebengebührenzulage:

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches € 7,3 nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

€ 0,00 * 70 = € 0,00

Da keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug gebührt, ist auch kein Anspruch auf eine Abfindung gegeben.

II.3.6. Zum Vorbringen, dass das PG 1965 "kleinere Pensionen" benachteiligen würde:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der im öffentlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete zunächst mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen erwirbt. Der Anspruch auf Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, d.h. der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug entsteht erst bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 PG 1965. Fällig wird der Versorgungsbezug mit dem auf das Ableben unmittelbar folgenden Monatsersten. Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der Witwe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt. Der Primärzweck dieser Normen (Sicherung der notwendigen Versorgung) ist demnach ausschließlich nach dem PG 1965 zu beurteilen. Die versorgungsrechtlichen Überlegungen, wie sie die BF angestellt hat, nämlich welchen Versorgungsbezug sie erlangen hätte können, wenn ihr verstorbener Ehegatte nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre, sind daher von vornherein nicht geeignet, die Höhe des vom verstorbenen Beamten abgeleiteten Versorgungsbezuges im Sinne des § 15 PG 1965 zu bemessen, da bei der Bemessung des Versorgungsbezuges ausschließlich von der tatsächlichen Höhe des Einkommens der antragstellenden Angehörigen und dem verstorbenen Beamten auszugehen ist. Das offensichtliche Begehren der BF, den Versorgungsbezug auf fiktiven Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, ist weder gesetzlich vorgesehen noch tatsächlich möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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