G307 1300355-3•BVwG G307 1300355-3
G307 1300355-3Tribunale amministrativo federale17 ott 2014
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G307 1300355-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zahl 358227200-1744245 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014, Zahl G306 1300355-2/7E wurde die vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zahl 1315.977-EAST West erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
In der am 31.07.2014 vor dem BFA durchgeführten Einvernahme gab der BF an, in Österreich lebten sein Onkel und seine Verlobte, wobei er mit keiner dieser beiden Personen im gemeinsamen Haushalt lebe. Letztere wolle er im September heiraten. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe die A2-Prüfung abgelegt. Er gehe derzeit keiner legalen Beschäftigung nach, besuche in XXXX das Gymnasium und beziehe monatlich € 200,00 aus der Grundversorgung. Er sei seit seiner Einreise im November 2013 durchgehend in Österreich aufhältig. In seiner Freizeit treffe sich der BF mit Freunden und seiner Freundin, spiele Fußball und gehe schwimmen.
In einem legte der BF eine Einstellungszusage des XXXX, eine solche des XXXX, eine Unterstützungserklärung mehrerer Verwandter, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Bestätigung seiner Lebensgefährtin, XXXX vor, welcher zufolge diese bestätigte, sie lebe mit dem BF in einer Beziehung.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 14.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei zwar mit XXXX verlobt, lebe mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Da sich der BF nach wie vor in der Grundversorgung befinde, habe auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Verlobten festgestellt werden können. Der BF habe zwar angeführt, er beabsichtige diese zu heiraten, konkrete Pläne seien dem BFA jedoch nicht vorgelegt worden. Was die Beziehung zum Onkel des BF betreffe, so gehöre dieser nicht zur Kernfamilie und gewähre fallweise finanzielle Zuwendungen. Dies reiche zur Begründung eines Familienlebens nicht aus, zumal auch sonstige hierfür sprechende Umstände - wie etwa das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes mit den in Österreich lebenden Angehörigen - nicht vorlägen. Der BF sei in Österreich nur als Asylwerber aufhältig gewesen und habe für den Fall eines negativen Abschlusses mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei nur einer vorläufiger und überdies lediglich aufgrund eines zu Unrecht gestellten Antrages auf internationalen Schutz bedingt. Zudem sei der erst 9monatige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als relativ kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Was die Deutschkenntnisse des BF betreffe, werde auch hier auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse dann, wenn der Fremde über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfüge, diesen nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Allein dadurch, dass der BF Deutsch lerne, indem er einen Kurs besuche, habe kein schützenswertes Privatleben begründet werden können. Der BF habe zwar ferner zwei Einstellungszusagen, die Voraussetzungen, tatsächlich angestellt zu werden, erfülle der BF aber nicht. Gleiches gelte für die vom BF ins Treffen geführten Freundschaften, die der BF während des Aufenthaltes in Österreich geschlossen habe. Soweit der BF vorbringe, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu einem guten Freund seines Vaters zu stehen, sei festzuhalten, dass der BF nach wie vor durch die Grundversorgungsstelle Burgenland betreut werde, was nach Ansicht der Behörde nicht der Fall sein dürfte, wenn tatsächlich zumindest eine finanzielle Abhängigkeit zu XXXX bestünde. Des Weiteren sei anzuführen, dass der BF einen Großteil seines bisherigen Lebens in der Republik Kosovo, wo noch seine Verwandten lebten, verbracht habe, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Privatleben relativiert werde. Es deute daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation in Österreich könne insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden.
Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des BF am 14.08.2014 zugestellten Bescheid erhob letzterer am 21.08.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, XXXX, den Onkel des BF, die Verlobte des BF sowie einen Sachverständigen für Germanistik zur Beurteilung der Deutschkenntnisse des BF zu laden.
Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, die Erstbehörde sei bei der Beurteilung der Integration nicht fair vorgegangen, sondern habe offensichtlich eine vorgefasste Meinung. Unterlagen betreffend die Verlobte des BF oder die finanzielle Unterstützung durch den Onkel seien überhaupt nicht entgegengenommen worden. Überhaupt habe die Erstbehörde in Gestalt ihres Organes den BF bzw. dessen anwesenden Vertreter offensichtlich als dumm verkaufen wollen, indem sie vorgespielt hätte, dass keine weiteren Unterlagen nötig seien. Dies könne als landesüblich als hinterfotziges und feiges Verhalten bezeichnet werden. Es wäre besser, wenn das einvernehmende Organ des BFA den Mut gehabt hätte, zuzugeben, dass es die ihm diesbezüglich angebotenen Unterlagen als nicht wesentlich gesehen habe und daher dies noch bei der Einvernahme darauf verzichtet hätte. Der vorhergehende Aufenthalt des BF werde ferner ebenso ignoriert wie die seit 3 Jahren bestehenden ausgezeichneten Deutschkenntnisse des BF, welcher sich auf A2-Niveau bewegen. Hätte man nur halbwegs zugehört, so wäre aufgefallen, dass der BF nie behauptet habe, Mitglied in einem lokalen Fußballverein zu sein, sondern vielmehr von einem gelegentlichen Mitspielen gesprochen habe. Wesentlich sei jedoch, dass der BF vom Onkel dauernd unterstützt werde, ein Zusammenziehen mit der langjährig Verlobten, einer österreichischen Staatsbürgerin jedoch aus religiös sittlichen Gründen vor der Ehe nicht möglich ist. Dies könne jedoch keineswegs als abwertend gesehen werden. Es erübrige sich, auf die 3 oder 4fach wiederholten, abwertenden Fehlschlüsse des einvernehmenden Organs einzugehen, weil von Anfang an nicht die Spur der Objektivität gegeben gewesen wäre. So etwa, wenn extra ein Dolmetsch geladen worden sei, obwohl der BF alle Fragen verstanden oder beantworten hätten können und der Dolmetsch lediglich als Alibi dazu gedient habe, dass der BF nicht so gut Deutsch könne.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.08.2014 vorgelegt und sind am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer heißt XXXX, ist in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gehört der goranischen Ethnie und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprachen sind Serbisch und Goranisch.
1.2. Der BF ist mit XXXXO verlobt, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von seinen Onkeln XXXX und XXXX finanziell unterstützt wird. Der BF lebt nach wie vor aus Mitteln der Grundversorgung.
1.4. Der BF absolvierte einen Deutschkurs des Niveaus "A2" am Prüfungszentrum XXXX.
1.5. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage des XXXXr sowie des XXXX. Er geht derzeit keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell das Gymnasium in XXXX besucht oder besucht hat.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.7. Am 16.12.2005 stellte der BF seinen ersten Asylantrag beim Bundesasylamt. Dieser wurde in letzter Instanz vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2011, Zahl B3 300.355-1/2008/4E rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014, Zahl G306 1300355-2/7E wurde die vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zahl 1315.977-EAST West erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
1. 8 Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat am XXXX lebte der BF von seinen aus der Zeit während des ersten Aufenthalts in Österreich erzielten Ersparnissen. Er befand sich von seiner Abschiebung im Jahr 2011 bis kurz vor der Stellung seines zweiten Asylantrages am 02.11.2013 im Kosovo.
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Identität (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe beruhen auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand sind den eigenen Angaben des BF zu entnehmen. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Lauf des Verfahrens nicht ergeben.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die beiden Einstellungszusagen ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Zuge der Einvernahme vorgelegten Dokumenten der Firmen XXXX und XXXX.
Die Beziehung zu XXXX folgt den eigenen Angaben des BF sowie der im Rahmen der Einvernahme vorgelegten Bestätigung.
Die fehlende finanzielle Unterstützung durch die beiden Onkel sowie die Freundin des BF ergibt sich daraus, dass der BF diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde an, wenn diese vermeint, dass der BF noch immer grundversorgt wird, woraus sich eine finanzielle Abhängigkeit zum Bund ergibt.
Die nicht vorhandene gemeinsame Haushaltsführung mit der Freundin des BF oder anderen Personen ist den Ausführungen des BF zu entnehmen.
Der Besuch des Gymnasiums XXXX wurde in der Einvernahme lediglich behauptet jedoch nicht näher untermauert.
Der Besuch des Deutschkurses "A2" ist der dahingehend vorgelegten Bestätigung zu entnehmen.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Die Beschwerde geht mit ihrer Meinung, die belangte Behörde handle mit vorgefasster Meinung, ins Leere. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht näher dargelegt wird, konnte der BF auch nicht bescheinigen, dass er tatsächlich von seinem Onkel finanziell unterstützt wird, zumal - wie oben erwähnt - er noch immer in der Grundversorgung steht. Fände eine finanzielle Hilfe seitens des Onkels statt, so wäre wohl davon auszugehen, dass der BF keine staatliche Unterstützung mehr benötigte. Wenn weiters der langjährige Aufenthalt des BF eingeworfen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig in allen Spruchpunkten negativ beendet und der BF wieder in den Kosovo abgeschoben wurde. Wären - wie im Rechtsmittel hervorgehoben - die Deutschkenntnisse des BF ausgezeichnet, hätte es keines Dolmetsch bedurft und wäre es am BF gelegen, eine Initiative zur Fortsetzung der Einvernahme in deutscher Sprache zu setzen. Entgegen der Beschwerdemeinung wurde vom BFA auch nie behauptet, dass der BF in einem Verein Fußball spielt, sondern diesem Hobby nur in seiner Freizeit mit Bekannten nachgeht. Dem gegenständlichen Sachverhalt kann auch nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde die Entgegennahme von vom BF vorgelegten Dokumenten abgelehnt hat. Was die Bestätigung der Lebensgefährtin des BF betrifft, wurde diese anläßlich seiner Einvernahme zum Akt genommen. Dass der fehlende gemeinsame Haushalt auf religiösen Motiven beruht kann dahin gestellt bleiben, weil es Faktum ist, dass der BF und seine Freundin getrennt leben. Gleiches gilt für seinen Onkel.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF befindet sich anläßlich seines zweiten Asylverfahrens erst wieder seit Anfang November 2013 in Österreich. Faktum ist daher, dass ich der BF nunmehr erst rund 11 Monate im Bundesgebiet befindet, was aus zeitlicher Sicht gegen eine Aufenthaltsverfestigung spricht. Sein erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig zu dessen Ungunsten beendet. Der BF hat zwar einen Deutsch-Kurs des Niveaus "A2" absolviert, es handelt sich jedoch dabei aber immer noch um das Erlernen von Grundkenntnissen. Wie bereits oben dargelegt, wohnt der BF weder mit seiner Verlobten noch mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt und blieb bis dato den Beweis der in Aussicht gestellten Verehelichung mit seiner Freundin schuldig. Er verfügt auch über keine legale Beschäftigung.
Die belangte Behörde ist somit nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So konnte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht zum Entscheidungszeitpunkt in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse des BF gar nicht hinreichend nachkommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde dennoch nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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