W175 1424897-1•BVwG W175 1424897-1
W175 1424897-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W175 1424897-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundes-asylamtes vom 09.02.2012, Zahl: 11 11.951-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 10.10.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.
2. In seiner Erstbefragung am 10.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST Ost), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX in der Provinz Kunar, sei am 15.02.1978 geboren und spreche Paschtu, Dari und Englisch. Zuletzt hätte er zwischen 2008 und 2011 als Dolmetscher für die ISAF gearbeitet.
Am 28.07.2011 wäre er von XXXX aus mit einem PKW in den Iran gefahren. Von dort wäre er über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er am 07.07.2011 von den Taliban einen Drohbrief erhalten hätte, in dem sie ihm angekündigt hätten, ihn aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu töten. Aus Angst, umgebracht zu werden, hätte er hierauf Afghanistan verlassen.
3. Bei seiner Einvernahme am 20.10.2011 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er Paschtune und Sunnite sei. Er habe in seiner Heimat noch Identitätsdokumente und werde versuchen, sich diese zusenden zu lassen.
Der BF machte genauere Angaben zu seinem Reiseweg und brachte vor, bereits im Jahre 2001 in Europa gewesen zu sein. Damals wäre er in London gewesen, und im Jahre 2003 in Norwegen, von wo er nach London rücküberstellt worden wäre. Im Jahr 2004 wäre er dann in seine Heimat abgeschoben worden.
4. Mit Eingabe vom 22.11.2011 legte der BF folgende Dokumente vor:
einen Identitätsnachweis mit Lichtbild (Tazkira), ausgestellt am 29.02.1992
eine Waffentrageerlaubnis
eine Bankkarte der Kabul Bank
drei Arbeitsbestätigungen betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher
einen an den BF gerichteten Drohbrief vom 06.07.2011
ein Postkuvert der XXXX mit welchem die Dokumente übermittelt worden wären.
5. Aufgrund der Angaben des BF hinsichtlich seines Aufenthaltes in London wurden Konsultationen mit Großbritannien gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt. Mit Schreiben vom 30.11.2011 teilten die britischen Behörden mit, dass der BF am 30.04.2004 um Asyl angesucht hätte und am 22.05.2004 nach Kabul rücküberstellt worden wäre.
6. Bei einer weiteren Einvernahme am 08.02.2012 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, brachte der BF vor, dass er verheiratet sei und einen Sohn sowie zwei Töchter habe.
Der BF legte in der Folge ein Konvolut an Fotos, auf welchen er mit US-Soldaten abgebildet ist, vor und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt?
[...]
AW [Asylwerber]: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann ich wo war. Ab 2004 habe ich mich in der Provinz Kunar, Dorf XXXX, aufgehalten. Den Distrikt weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass die Hauptstadt XXXX ist. Ich habe mit meinem Cousin väterlicherseits zusammengelebt. Sonst habe ich mit niemand zusammengelebt. Ich habe dort von 2004 bis zu meiner Ausreise gelebt. Sonst habe ich nirgends gewohnt.
LA: Wie haben Sie in Ihrer Heimat gewohnt? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)
AW: In einem Haus, ein Eigentumshaus. Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Frau und meinen Kindern zusammengelebt habe. Befragt, alle aufzuzählen, die in diesem Haus gelebt haben, gebe ich an, mein Cousin samt Familie hat dort gelebt. Wir waren zwei Familien. Meine Familie und seine Familie.
LA: Wer Ihrer Familie lebte noch in Ihrem Heimatdorf?
AW: Mein Cousin lebt mit seiner Familie noch in diesem Haus. Meine Familie lebt jetzt bei
ihren Eltern, meinen Schwiegereltern. Sonst lebt keiner im Heimatdorf.
LA: Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?
AW: Mein Bruder, XXXX lebt in Jalalabad. Mein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben auch in Jalalabad. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Befragt gebe ich an, dass meine Familie zurzeit in XXXX lebt. Es gibt noch eine Tante mütterlicherseits, die in Jalalabad und Kunar lebt. Sie besitzt zwei Häuser.
LA: Gibt es noch weitere Verwandte?
AW: Nein.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland?
AW: Ich und mein Bruder haben von meinem Vater 5 Jirib (=entspricht lt. Dolmetscher 10.000 m²) geerbt, die sich im Heimatdorf befinden, sowie das Familienhaus. Weiters besitze ich und mein Bruder einen Grund in Kunduz, welcher 30 Jirib (=entspricht lt. Dolmetscher 60.000 m²). Es handelt sich bei beiden Grundstücken um wirtschaftliches Land. Beide Grundstücke sind verpachtet. Die Situation in Kunduz ist sehr schlecht.
LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?
AW: Früher hatte ich ein Geschäft. Ich war Textilverkäufer. Dann war ich in England. Als ich von England zurückkam, handelte ich mit Autos. Danach, seit Ende 2008 (gregorianische Zeitangabe) habe ich bei den Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet bis Ende 2011, bis zu meiner Ausreise.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Ich habe telefonischen Kontakt.
LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?
AW: Meine Familie hat Angst, sie halten sich versteckt.
LA: Wann verließen Sie das Heimatland?
AW: Nachdem ich die Arbeit beendet habe, habe ich etwa im Juli 2011 meine Heimat verlassen.
LA: Sie gaben vorhin an, Sie hätten bis Ende 2011 gearbeitet?
AW: Ich habe bis 27.07.2011 (gregorianische Zeitangabe) bei den Amerikanern gearbeitet. Es ist dieses Datum. Kann sein, dass ich die vorige Frage nicht richtig verstanden habe.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: 13.000,-- USD.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
AW: Am 27.07.2011 war ich noch im Dienst. Danach hatte ich ein paar Tage frei und wollte zurück nach Hause. Ich habe mit meiner Frau telefoniert und sie gefragt, ob sie etwas aus Jalalabad braucht. Sie hat mir erzählt, dass ich nicht nach Hause, sondern zu meinen Schwiegereltern kommen soll. Also bin ich zu meinen Schwiegereltern gefahren. Als ich bei meinen Schwiegereltern ankam, zeigte mir meine Gattin den Brief der Taliban. Am 07.07.2011, vor meiner Ausreise, wurde der Brief vor die Türe meines Hauses gelegt. Ich habe diesen Brief gelesen und habe sehr große Angst. Gleich am nächsten Tag bin ich geflüchtet und nach Kabul gefahren. Von dort habe ich einen Schlepper organisiert und bin hier her gekommen. Das sind meine Fluchtgründe.
LA: Wo war Ihr Arbeitsplatz?
AW: In Ghazni. Befragt gebe ich an, dass die Entfernung zu meinem Heimatdorf etwa 12 Fahrtstunden mit dem Auto beträgt.
LA: Haben Sie in Ghazni gelebt?
AW: Ich habe in der Dienststelle geschlafen. Im Monat hatte ich sechs Tage frei. Sonst habe ich mich in Ghazni in der Dienstelle aufgehalten. Befragt, weshalb ich das nicht schon bei der Frage der Aufenthalte angegeben habe gebe ich an, dass es ja dienstlich war.
LA: Wann und wie haben Sie von diesem Brief der Taliban erfahren und was steht in diesem Brief?
AW: Den Brief habe ich von meiner Frau bekommen. Ich wurde bedroht, dass ich mit den Amerikanern arbeite und dass ich mit Christen und Juden zusammenarbeite. Mir wurde mitgeteilt, dass ich für ein paar Dollar meine Religion verkauft hätte. Bald würden Sie mich umbringen.
LA: Gab es vor diesem Drohbrief irgendwelche Vorfälle im Heimatland?
AW: Es war einmal mündlich. Befragt gebe ich an, dass bei meinem letzten Besuch zu Hause ein unbekannter Mann kam, der mir sagte, dass ich mit der Arbeit aufhören soll. Befragt gebe ich an, dass das etwa einen Monat vor Erhalt des Briefs war.
LA: Können Sie mir die Situation konkret schildern, als Sie persönlich bedroht worden sind?
AW: Es war gegen Nachmittag, als ich mich in der Nähe des Hauses aufgehalten habe. Eine unbekannte Person ist zu mir gekommen und hat gesagt, dass ich als Dolmetscher arbeite und diese Leute, für die ich arbeite, nicht Moslems sind und ich deswegen mit der Arbeit aufhören soll. Es würde Lebensgefahr für mich bestehen.
LA: Können Sie diese Situation konkret, lebensnah, in Bildern schildern?
AW: Ich bin gestanden und habe herum geschaut. Eine Person ist gekommen und hat mich gegrüßt. Diese Person hat mich gefragt, ob es mir gut geht und so hat das Gespräch begonnen. Er hat mir erzählt, dass ich aufhören soll, mit den christlichen Leuten zu arbeiten.
LA: Wie wurde dieses Gespräch beendet?
AW: Er hat sich verabschiedet und ist gegangen.
LA: Klingt so, als wäre es ein nettes Gespräch gewesen?
AW: Er hat mir erzählt, ich soll aufhören zu arbeiten. Er hat mich bedroht. Befragt, inwiefern ich bedroht wurde, gebe ich an, dass er mich nicht schimpfte, er bedrohte mich. Ich kannte diese Person nicht. Ich weiß nicht, ob er mich kannte.
LA: Woher wissen Sie, dass diese Drohung Ihnen galt, zumal Sie nicht wussten, ob der Unbekannte Sie kannte?
AW: Er hat alles gewusst. Er wäre sonst nicht zu mir gekommen. Befragt, was er wusste, gebe ich an, dass er meinen Namen wusste und dass ich für die Amerikaner arbeite.
LA: Wie hat diese Person ausgesehen?
AW: Er hatte ein Tuch um den Hals. Er hatte einen Bart. Er war etwa 35 oder 36 Jahre alt. Befragt gebe ich an, dass ich diese Person zuvor noch nie gesehen habe.
LA: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Ghazni in der Dienststelle regelmäßig Kontakt mit Ihrer Familie?
AW: Im Dienst durften wir kein Handy verwenden, wir mussten die Handys ausschalten. Während der Zeit des Dienstes durften wir kein Handy verwenden. Ich hatte sehr wenig Kontakt mit meiner Familie.
LA: Weshalb haben Sie nicht schon bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie auch persönlich bedroht wurden, Sie führten lediglich aus, dass Sie einen Brief der Taliban bekommen hätten?
AW: Sie haben gesagt, ich soll den allgemeinen Grund nennen, weshalb ich ausgereist bin.
LA: Und da gaben Sie an, dass Sie aufgrund des Briefes ausgereist sind?
AW: Ich habe dieses Gespräch nicht ernst genommen. Erst als der Brief gekommen ist, habe ich wirklich Angst bekommen.
LA: Weshalb sind Sie nicht nach Ghazni, in die Nähe Ihres Arbeitsplatzes übersiedelt?
AW: Ich hatte dort keinen Platz für meine Familie. Befragt, weshalb nicht die ganze Familie übersiedeln hätte können gebe ich an, dass die Amerikaner sich nicht um mich und meine Familie gekümmert hätten.
LA: Sie hätten doch in der Nähe ein Haus mieten/kaufen können?
AW: Dort gibt es auch Schwierigkeiten. Die Leute, die mit den Amerikanern Gespräche führten, haben alle Kontakt mit den Taliban.
LA: Wer hat Ihnen diesen Brief geschrieben?
AW: Ich weiß nicht, von wem genau der Brief ist. Ich kenne die Person nicht. Ich denke es waren die Taliban.
LA: In dem Brief wird kein Wort von den Taliban erwähnt. Es wird erwähnt, dass die Mudschaheddin den Brief geschrieben hätten.
AW: Sie sagen, sie sind Mudschaheddin, sie arbeiten aber mit den Taliban zusammen.
LA: Sie gaben an, seit Ende 2008 als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet zu haben. Wie erklären Sie sich, dass Sie nahezu drei Jahre als Dolmetscher arbeiten konnten, ohne Probleme zu haben?
AW: Die Leute wussten nicht, dass ich als Dolmetscher arbeite. Erst später haben sie das herausgefunden. Dann war bekannt, dass ich für die Amerikaner als Dolmetscher arbeite. Befragt, wann und wie die Leute das erfahren haben, gebe ich an, dass ich das nicht weiß, wie sie es herausgefunden haben. Aber die Taliban haben ja ihre eigenen Leute, die können das schnell herausfinden.
LA: Hat es abgesehen von Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher sonst irgendwelche Probleme in Ihrem Heimatland gegeben, die Sie persönlich betroffen haben?
AW: Nein, nie.
LA: Weshalb haben Sie im Jahre 2001 in England um Asyl angesucht?
AW: Damals war es anders. Die Taliban wollten, dass wir für die Taliban kämpfen.
LA: Sie gaben doch gerade an, dass Sie davor nie Probleme hatten?
AW: Damals wollten die Taliban, dass wir gegen den Staat kämpfen. Damals wollte ich das nicht. Aus diesem Grund bin ich dann geflüchtet.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um
sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie
das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
AW: Es ist unmöglich. Die Taliban sind im ganzen Land.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Sie würden mir den Kopf abschneiden.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Es gab keine Möglichkeit mehr im Heimatland zu leben. Deshalb habe ich beschlossen, dass ich in ein europäisches Land gehe, um in Sicherheit zu sein.
LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt oder auch an die Amerikaner, bei denen Sie gearbeitet haben? (Polizei, Militär etc.)
AW: Die Amerikaner würden nicht mich und meine Familie schützen. Außerhalb des Dienstes
würden sie sich nicht um mich kümmern. Der Staat hat selber Angst vor den Taliban, also wieso sollte er mich vor ihnen schützen?
[...]
Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen von Afghanistan übersetzt und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
LA: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren?
AW: Vieles stimmt. Allgemein gibt es keine Sicherheit. Man sieht das ja auch in den Nachrichten.
[...]
LA: Weshalb haben Sie Ihre Arbeit nicht aufgegeben, wenn nur das der Grund für das Interesse der Taliban an Ihrer Person war. Wären Sie der Forderung nachgekommen, hätten Sie doch weiterhin dort leben können?
AW: Es war egal, ob ich aufhöre oder nicht, sie würden mich sowieso umbringen, weil ich mit den Amerikanern gearbeitet habe.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein, das war alles."
I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit
Bescheid vom 09.02.2012, Zahl: 11 11.951-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich der Fluchtgeschichte des BF führte das BAA aus, dass das Vorbringen bezüglich seiner Tätigkeit als Dolmetscher glaubhaft sei. Allerdings wären die Angaben des BF bezüglich eines vorliegenden Interesses der Taliban an seiner Person als nicht glaubwürdig einzustufen, da er die angeblichen Bedrohungssituationen nur vage und nicht stimmig hätte schildern können.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 23.02.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und versucht, im Bescheid aufgezeigte Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuklären.
9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.02.2012 beim AsylGH ein.
10. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.03.2012 lägen bei der vom BF vorgelegten Tazkira unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde vor.
I.11. Mit Eingabe vom 28.03.2012 legte der BF den Drohbrief der Taliban im Original sowie Fotos, die ihn bei seiner Tätigkeit als Dolmetsch zeigen, vor. Auf einer dem AsylGH am 18.07.2012 übermittelten CD sind weitere Fotos und Videos des BF bei seiner Arbeit als Dolmetsch enthalten.
Mit Schreiben vom 22.02.2012 wurde ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose "XXXX" vorgelegt. Am 12.04.2013 wurden ein weiterer psychotherapeutischer Kurzbericht mit der Diagnose "XXXX" sowie am 23.04.2014 ein Patientenbrief des XXXX eingebracht.
I.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
9. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 14.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF mit seinem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an, dass er in der Provinz Kunar, fünf Kilometer von der Provinzhauptstadt entfernt, gelebt hätte. Von Ende 2008 bis 27.07.2011 hätte er für die Amerikaner gearbeitet. Diese Einheiten würden jeweils für ein Jahr diese Tätigkeiten ausüben, dann werde die Einheit gewechselt. Er habe bei seiner Arbeit auch eine Waffe für den Selbstschutz getragen.
Abschließend wurde durch das erkennende Gericht festgestellt, dass der BF verständliches Englisch spricht. Die vorgelegte DVD wurde in Augenschein genommen, und festgestellt, dass der BF bei der Ausübung seiner Übersetzungstätigkeit zu sehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF war in Afghanistan als Dolmetscher für die ISAF tätig. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und spricht Paschtu, Dari sowie Englisch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan und die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal über den Iran, die Türkei und weitere, dem BF unbekannte Länder.
2.3. Die Angehörigen des BF sind laut seinen Angaben noch in Afghanistan aufhältig. In Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten.
Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
2.4.1. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18.06.2013 verkündet (UNSC 06.09.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen, bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 01.08.2013). Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.01.2014, vgl. ICG 26.06.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29.10.2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 06.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 06.09.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.01.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 04.06.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 06.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 04.06.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 05.07.2013).
Im Zeitraum vom 16.02.2013 bis 15.05.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.06.2013). Im Zeitraum 16.05 - 15.08.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).
Im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 06.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.02. und 15.05. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.05. und 15.08.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.08 und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 04.06.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19.11.2013 7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen beziehungsweise wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).
Quellen:
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2.4.2. Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 04.06.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 02.06.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD Dez. 2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS Mai 2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 02.06.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.01.2014 vgl. AAN 02.06.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.06.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.06.2013). Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.06.2013). Am 02.07.2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 06.09.2013). Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013). Am 16.11.2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 06.12.2013). Am 18.01.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.01.2014).
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2.4.3. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.04.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH Jän. 2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO Dez. 2012). Interviews zufolge treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN Juli 2013).
Mitarbeiter von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die Mitarbeiter in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS Mai 2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre Mitarbeiter, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS Mai 2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-Mitarbeiter brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO Dez. 2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31.05. zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre Hilfsmitarbeiter in Afghanistan (OCHA 01.07.2013).
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2.4.4. Zusammenfassend ist fallbezogen hervorzuheben, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergibt, dass erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen, gefährden (USAID 05.07.2013). Kabul ist trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die Taliban führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012] vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist. In diesen Fällen geht ein mögliches gezieltes Eingreifen der Sicherheitskräfte aus den Quellen nicht hervor.
So hat nunmehr der BF glaubhaft belegt, dass er für die ISAF als Dolmetscher tätig war. Ausschlaggebend für das vorliegende Erkenntnis waren letztendlich die vorgelegten Dokumente beziehungsweise Fotos und Videos, die den BF bei seiner Tätigkeit in Afghanistan zeigen, und keine Anschein einer Verfälschung erkennen lassen, sowie der persönliche Eindruck des BF in der Verhandlung vor dem BVwG. Darüber hinaus beschrieb der BF vor dem BAA nachvollziehbar seine Tätigkeit und die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen, weshalb im Zusammenspiel mit der doch als exponiert zu bezeichnenden Stellung des BF und seiner Tätigkeit für die ISAF eine asylrelevante Verfolgung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, trat der BF doch als Mittler für die ISAF einem größeren - und vor allem sicherheitsrelevanten - Personenkreis gegenüber in Erscheinung. Eine Verfolgungssicherheit erscheint bei dieser Sachlage aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen weder in Kabul noch in seiner Heimatprovinz Kunar in ausreichendem Maß gegeben.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Linz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben des BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität des BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen.
3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem BVwG sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 09.02.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 23.02.2012 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 -
MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß Abs. 2 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Behörde hat gemäß Abs. 3 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:
98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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