W169 2012368-1•BVwG W169 2012368-1
W169 2012368-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2014
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung
W169 2012368-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 1029577508/14908517, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 27.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und die Sprachen Telugu und Englisch in Wort und Schrift gut beherrsche. Darüber hinaus spreche er auch Hindi. Er gehöre der Volksgruppe der Telangona und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. In seinem Heimatort habe er von 1994 bis 2012 die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in Indien eine Freundin gehabt, deren Vater Politiker sei. Dieser sei mit ihm nicht einverstanden gewesen und habe jemanden beauftragt, ihn umzubringen. Als er das erfahren habe, hätten seine Eltern und er beschlossen, dass er fliehen solle. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Im Heimatland würden seine Eltern leben.
Am 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret schildern!
VP: Eine bekannte Familie hat mir gedroht, mich umzubringen, wenn ich dort weiter bleibe. Ich hatte eine Liebesaffäre mit einer Frau. Ihre Eltern haben mich dann bedroht, mich umzubringen. Wir liebten uns, aber die Eltern wollten das nicht zulassen, dass wir zusammen sind. Der Vater der Frau ist ein Politiker und wir kommen von unterschiedlichen Kasten. Der Vater wollte nicht zulassen, dass seine Tochter mich heiratet. Deswegen haben sie uns verboten, uns zu treffen. Ich habe aber Widerstand geleistet. Naxaliten haben mir dann aber gedroht, mich umzubringen. Der Vater hat die Naxaliten beauftragt, dass sie mich einschüchtern sollten, bedrohen sollten. Sie haben mich auch einmal geschlagen. Mein Leben hat sich geändert seit dem, ich hatte Angst. Mein Vater hat auch Grundstücke in der Nähe von XXXX, die Männer haben auch versucht, dass wir diese Grundstücke hergeben. Sie haben meine Familie sehr unterdrückt und mein Vater hatte auch Angst, dass ich umgebracht würde. Ein Bekannter hat uns dann auch beraten, dass ich nicht mehr länger in XXXX leben sollte und flüchten sollte. Da der Vater der Frau ein Politiker ist und auch die Naxaliten uns bedrohten, meinte der Bekannte, dass ich keine Chance hätte und auch kein Berufsleben aufbauen könnte. Ich wurde eben auch schon geschlagen von denen.
LA: Wann haben Sie die Frau kennengelernt?
VP: Im Jahr 2008 bis 2009.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir uns 2008 kennengelernt haben und seit 2009 haben wir uns geliebt.
LA: Welche Beziehung pflegten Sie zu der Frau?
VP: Wir haben nicht zusammen gewohnt, aber wir haben uns beinahe täglich getroffen.
Wir hatten auch Geschlechtsverkehr.
LA: Wann erfuhr der Vater der Frau von der Beziehung?
VP: Die Familie der Frau wollte nach ihrem Abschluss, dass sie heiratet und sie wollte das nicht. Sie wollte mich heiraten, das war 2013. Sie wollten, dass die Frau jemand aus deren Kaste heiratet.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Vater, die Familie der Frau auch erst zu diesem Zeitpunkt von unserer Beziehung erfuhr. Auch meine Eltern waren gegen eine Heirat mit der Frau.
LA: Weshalb war Ihre Familie auch gegen eine Heirat?
VP: Wegen der Kaste und weil die andere Familie sehr reich ist und der Vater auch Politiker ist. Er ist sehr einflussreich. Mein Vater hat zwar auch eine Ausbildung, aber die andere Familie war sehr wohlsituiert.
LA: Welcher Kaste gehörte die Frau an und welcher gehören Sie an?
VP: Ich gehöre zu der Kaste der Brahmin, die Frau gehörte der Kaste der Madiga an (schedule Caste).
Der Kaste, der wir angehören ist eine gut angesehene, die gebildeten Personen gehören dieser an. Die Madiga Kaste ist eine niedrigere Kaste, dieser gehören keine gebildeten Personen an. Politiker können aus jeder Kaste kommen.
LA: Wie kam es dazu, dass Sie eine Frau aus dieser Kaste liebten?
VP: Ich wusste nicht, dass sie zu dieser Kaste gehörte. Sie gefiel mir.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass einige Personen aus der Madiga Kaste Bildung erreichen.
LA: Sie behaupten, dass Sie seitens der Familie der Frau bedroht wurden, wie sahen diese Bedrohungen aus?
VP: Am Anfang hat der Vater mir telefonisch bedroht, dass ich die Tochter nicht treffen dürfte. Aber die Tochter wollte das nicht, wir haben uns weiterhin getroffen. Deswegen kam der Vater auch einmal zu mir an den Arbeitsplatz und hat mich gewarnt, dass, wenn ich nicht damit aufhöre, das schlimme Folgen haben wird. Einmal haben mich Männer aufgehalten, als ich auf dem Weg zu meinen Eltern war, dass sie mich umbringen werden. Sie hatten auch Messer und Pistolen. Ich bekam dann Angst und der Bekannte meiner Familie hat mir abgeraten, weiter dort zu leben.
LA: Wann erschien der Vater an Ihrem Arbeitsplatz?
VP: Ende Juni war das. Er hatte auch andere Männer bei sich, die sahen wie Raudis aus. Sie haben mich am Parkplatz vor der Firma aufgehalten. Sie waren bewaffnet, aber sie haben mir nicht mit den Waffen gedroht, weil sie in der Öffentlichkeit das nicht zeigen wollten. Sie haben lediglich verbal gedroht.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es Ende Juni 2014 war.
LA: Wann war es, dass Sie auf dem Weg zu Ihren Eltern aufgehalten wurden?
VP: Das war ca. 3, 4 Tage, nachdem sie zu mir zum Arbeitsplatz gekommen sind. Ich war am Wochenende unterwegs, es war in der Dämmerung.
LA: Wer erschien an Ihrem Arbeitsplatz, am Parkplatz? Welche Personen?
VP: Die vier Männer, die beim Vater bei der Frau arbeiten, sind zusammen mit ihm gekommen. Aber ich habe diese nicht persönlich gekannt, auch deren Namen kenne ich nicht.
LA: Schildern Sie die Situation, wie Sie sie erlebt haben!
VP: Der Vater kam mit dem Auto mit diesen Männern. Als ich vom Parkplatz mit meinem Motorrad wegfahren wollte, haben sie mir den Weg versperrt. Er hat mich auch geschlagen und mir gedroht, dass ich weggehen sollte. Ich meinte, dass ich nicht so einfach meinen Job aufgeben könnte. Der Vater sagte, dass er mir 4 Tage Zeit geben würde, das sich weggehe. Er sagte auch, dass er viel Einfluss hat und ich auch ins Gefängnis kommen könnte. Der Vater wollte, dass weggehe, damit seine Tochter jemand anderen heiraten kann.
LA: Kannten Sie den Vater zuvor?
VP: Ich habe nur den Namen gehört, aber persönlich habe ich den Vater nicht gekannt.
LA: Wussten Sie, dass es sich um den Vater Ihrer Freundin handelt, als er Ihnen den Weg versperrte?
VP: Ich kannte seinen Namen, habe ihn aber das erste Mal gesehen.
LA: Haben Sie den Vater danach ein weiteres Mal getroffen?
VP: Das war das erste und letzte Mal. Ich habe ihn danach nie wieder gesehen.
LA: Wo genau wurden Sie das nächste Mal von den Männer angehalten?
VP: Der Weg von XXXX nach XXXX führt durch Wälder, es handelt sich um einen Waldweg. Ich war mit dem Motorrad unterwegs. Ein Mann aus XXXX, der hat mich gekannt, er war zusammen mit diesen vier Männern. Sie haben mich angehalten und mich auch geschlagen. Sie meinten, dass ich weggehen sollte und mich nicht mehr in XXXX aufhalten sollte, warum ich noch da sei. Sie haben mich auch geschlagen.
LA: Auf welche Weise wurden Sie geschlagen?
VP: Mit Händen haben sie mich geschlagen und mit Messern bedroht.
LA: Wie kamen Sie frei?
VP: Sie haben mich so stark geschlagen, dass ich nicht mehr mit dem Motorrad fahren. Der Mann, den ich gekannt habe, hat mich nach Hause begleitet.
LA: Was haben Sie nach dem Vorfall getan?
VP: Meine Eltern waren sehr entsetzt über den Vorfall. Sie hatten Angst und mein Vater hat gemeint, dass ich das Land verlassen sollte. Danach habe ich die Vorbereitungen für die Ausreise getroffen.
LA: Wie viel Zeit verging bis zu Ihrer Ausreise?
VP: In der 1. Juliwoche habe ich meinen Reisepass einer Person gegeben, um die Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen. Am 13. Habe ich XXXX verlassen und ich habe auch dem Vater meiner Freundin eine Mitteilung zukommen lassen, dass ich weggegangen bin.
LA: Welche Frist setzte Ihnen der Vater, als er Sie am Parkplatz aufhielt?
VP. Er hat keine Frist gesetzt, er sagte nur, dass ich schnell weggehen sollte und seine Tochter nicht mehr treffen sollte.
LA: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihre Freundin mit einem anderen Mann verheiratet werden sollte?
VP: Im Mai 2014 war das.
LA: Von wem haben Sie das erfahren?
VP: Meine Freundin hat mir das gesagt, dass die Familie sie verheiraten sollte, aber sie wollte das nicht. Sie wollte mich heiraten.
LA: Was änderte sich danach?
VP: Wir wollten heiraten, wir haben das unseren Eltern erzählt. Meine Familie war zuerst dagegen, aber danach haben sie doch zugestimmt. Aber dann kam es zu dem Vorfall, wo der Vater der Freundin mich bedroht hat.
LA: Ist es für eine Familie aus einer niedrigeren Kaste ein Vorteil/eine Ehre, wenn die Tochter einen Mann aus einer höheren Kaste heiratet?
VP: Nein, man akzeptiert verschiedene Kasten nicht.
LA: Wie sah der Kontakt mit Ihrer Freundin aus, nachdem sie erzählte, dass sie verheiratet werden sollte?
VP: Die Freundin durfte das Elternhaus nicht verlassen, deswegen haben wir uns sehr selten getroffen, vielleicht zwei- oder dreimal seit Mai bis zu meiner Ausreise. Wir haben immer wieder telefoniert, aber ein Treffen fand sehr selten statt.
LA: Wie hat Ihre Freundin darauf reagiert, dass Ihre Eltern einer Heirat zustimmen würden?
VP: Wir beide wollten heiraten, aber meine Familie hat die Bedingung gesetzt, dass wir nicht zusammenleben könnten.
LA: Wie haben Sie und Ihre Freundin darauf reagiert?
VP: Ich war in einem Dilemma, weil ich meine Eltern sehr liebe und sie nicht aufgeben wollte. Ich bin der einzige Sohn. Dann kam es auch noch zu den Drohungen. Ich wollte meine Eltern nicht alleine lassen, aber ich hatte sehr viel Angst und musste deshalb Indien verlassen.
LA: Welche Stellung hat der Vater Ihrer Freundin als Politiker inne?
VP: Er ist Anhänger der Congress Partei in Indien und heißt XXXX. Er hat die Gemeindewahlen gewonnen, er hat zuerst klein angefangen, jetzt ist er auch bei den Landeswahlen im Mai angetreten, er war sehr beschäftigt. Aber er hat verloren.
LA: Wie ist der Name der Freundin?
VP: XXXX.
LA: Sie haben zuvor angegeben, dass 2013 die Familie Ihre Freundin bereits verheiraten wollte?
VP: Ja, die haben bereits Pläne gemacht. Meine Freundin hat versucht, das zu verschieben. Es gab mehrere Werber, aber sie hat diese abgelehnt.
LA: Wann war es, dass Ihre Freundin von der Beziehung zu Ihnen den Eltern erzählt hat?
VP: Im Mai 2014. Ich vermute, dass sie, als sie unter Druck geriet, jemanden zu heiraten, es dann erzählt hat.
Ich wollte nicht, dass wir gegen den Willen der Familie heiraten. Ich wollte meine Eltern nicht aufgeben. Ich habe dann die Freundschaft aufgegeben und das Land verlassen.
LA: Sie haben nunmehr auch Ihre Eltern verlassen!
VP: Ich hatte keine andere Wahl. Wenn ich in ein paar Jahren nach Indien zurückkehre, wird das kein Problem mehr darstellen. Wenn die Freundin geheiratet hat, gibt es keine Gefahr mehr für mich. Während ich im Ausland bin, kann ich immerhin auch telefonisch meine Eltern kontaktieren.
LA: Weshalb haben Sie nicht innerhalb Indiens den Wohnort gewechselt?
VP: Es gibt Möglichkeiten, weil ich studiert habe. Aber es ist nicht leicht. Ich könnte meine Eltern nicht besuchen. In Indien wird die Gefahr weiter bleiben, dass meine Freundin Schwierigkeiten bekommen wird.
LA: Wo und wie oft haben Sie sich mit Ihrer Freundin getroffen?
VP: Während des Studiums haben wir uns beinahe täglich getroffen, wir haben Ausflüge gemacht und so. Als ich zu arbeiten begann, haben wir uns am Abend getroffen. Sie hat mich öfters in meiner Wohnung getroffen.
LA: Schöpfte niemand Verdacht?
VP: Ich weiß nicht, wie sie das zu Hause gemanagt hat, aber wir hatten keine Probleme diesbezüglich.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Ich habe Angst um mein Leben. Wenn ich zurück nach Indien kommen würde, würden Freunde meiner Freundin erzählen, dass ich wieder da sei, das würde für mich Gefahr bedeuten. Wenn ich ein paar Jahre wegbleibe und dann wieder zurückgehe, würde ich sicher ohne Probleme leben können.
LA: Wie groß ist der Ort XXXX, in dem Sie wohnten?
VP: 15 Millionen Einwohner.
LA: Bei einer solchen Größe ist es möglich, sich aus dem Weg zu gehen!
VP: Die Leute sind gut organisiert, ich habe Angst, dass ich auffallen würde. Die können meinen Aufenthaltsort herausfinden.
LA: Welches Interesse sollte an Ihrer Person seitens des Vaters der ehemaligen Freundin bestehen, wenn Sie die Beziehung bereits beendet haben?
VP: Meine Freundin wird nicht heiraten, wenn ich dort bin. Wenn sie erfahren würde, dass ich wieder dort bin, würde sie nicht heiraten. Aber wenn ich nicht da bin, wird es leichter für sie, wenn ich nicht mehr in der Nähe bin bzw. auch in Indien.
LA: War es ausschließlich das Problem, dass Sie unterschiedlichen Kasten angehörten, weswegen die Eltern gegen die Heirat waren?
VP: Ja. Hauptsächlich deswegen, weil meine eigene Familie das nicht wollte. Dann war auch die Angst, dass der Vater meiner Freundin etwas mir antut.
LA: Weshalb wollte die Familie der ehemaligen Freundin nicht, dass Sie heiraten?
VP: Die Familie wollte meine Familie nicht akzeptieren. Beide Familien können sich gar nicht annähern.
LA: Kam es ausschließlich zu den zwei Vorfällen, als Sie einmal am Parkplatz vor dem Arbeitsplatz angehalten wurden und einmal, als Sie auf dem Weg zu Ihren Eltern waren?
VP: Ja, nur zu diesen beiden Vorfällen. Ich habe auch durch den Bekannten ausrichten lassen, dass ich aus Indien ausreisen werde. Der Vater meinte auch, dass wenn ich nach eineinhalb Monaten noch da sei, es zu Schwierigkeiten kommen würde.
LA: Was hatte es damit auf sich, wenn Sie erwähnten, dass es zu Schwierigkeiten wegen in Zusammenhang mit Grundstücken kam, die Ihr Vater besaß?
VP: Meine Familie hatte früher Probleme mit Naxaliten, deswegen hatte ich Angst. Nach den Neuwahlen versucht die Regierung aber die Personen vor Naxaliten zu schützen. Das ist viel besser nun.
Das hat alles nichts mit dem zu tun, dass ich ausgereist bin. Das Problem herrscht allgemein und hat nichts mit der Beziehung zu der Frau zu tun.
Ich bin mir sicher, dass es sich um Naxaliten, handelte, die mich im Auftrag von dem Vater aufgehalten haben.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?
VP: Ich hatte Angst um mein Leben. Ich habe Angst, dass ich irgendwann umgebracht würde.
LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich?
VP: Nein.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.
Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.
Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.
Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Stellungnahme AW:
Ich habe nichts dazu zu sagen.
[...] Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und im Heimatland in einem Unternehmen als Software-Tester gearbeitet habe. Er habe im Bundesgebiet keine sozialen Bindungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, zumal er diese bei der Einvernahme sehr vage und widersprüchlich geschildert habe. Für den Beschwerdeführer bestehe angesichts seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Die Ursache sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, dessen politisch einflussreiche Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Das Bundesamt habe die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert habe und daher unglaubwürdig sei. Tatsächlich seien aber die Erklärungen des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, in keiner Weise nachvollziehbar und würden mit dem Protokoll der Einvernahme nicht übereinstimmen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe die Vorfälle, wo er von der Familie seiner Freundin bedroht worden sei, nicht ausreichend detailliert geschildert, sei auf das Protokoll der Einvernahme zu verweisen, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der relativ langen Einvernahme sehr umfangreiche und konkrete Schilderungen hinsichtlich der Bedrohungen geschildert habe. Geringfügige Diskrepanzen seien bei einer lebensnahen Schilderung traumatischer Ereignisse zu erwarten und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zuträglich, da höchstens bei einer tatsächlich auswendig gelernten "Geschichte" solche Unterschiede nicht zutage kommen würden. Aus dem Protokoll gehe außerdem hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach ständiger Judikatur könne aber auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die pauschale Behauptung des Bundesamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken um einer Verfolgung entgehen zu können, sei nicht zutreffend. Es sei dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Es werde die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana, gehört der Volksgruppe der Telangona und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Telugu und Englisch gut in Wort und Schrift. Darüber hinaus spricht er auch Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1994 bis 2012 die Grundschule sowie eine Universität und war als Software-Tester in einem Unternehmen tätig. Er ist ledig und kinderlos.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in Indien von den Eltern seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden sei, zumal ihm in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offensteht.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spricht nicht Deutsch. Er hat keine Verwandten und auch keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Seine Eltern befinden sich im Heimatland. Er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen nicht nachzukommen war.
Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 05.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer auch diese Länderfeststellungen vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation von privater Seite, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel aber möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.
Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schul- und Universitätsausbildung verfügt, Telugu, Englisch und Hindi spricht, gesund ist und bereits als Software-Tester gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im gegebenen Zusammenhang ist die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhalts-punkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 25.08.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im August 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht ein mal ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt III. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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