BVwG W104 2012743-1

W104 2012743-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Kalb, Mutterkuhprämie, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie

Testo completo

BVwG W104 2012743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2012743.1.00

Spruch

W104 2012743-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.701,11, bestehend aus der Mutterkuhprämie für zehn Kühe und sieben Kalbinnen, gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 31.3.2013. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, zwei Tiere, für die Prämie für Kalbinnen gewährt wurde, hätten im Februar 2013 abgekalbt und es hätte für sie daher die Prämie für Mutterkühe gewährt werden müssen. Weiters wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kalbin mit der Nummer XXXXals Ersatztier für die Nummer XXXX herangezogen wurde. Richtig hätte doch das Ersatztier der Kalbin mit der Nummer XXXXdie Kalbin Nummer XXXX sein müssen, da beim Verkauf der ersten Kalbin am 11.2.2013 das Ersatztier bereits älter als acht Monate und somit ein nahtloser Übergang gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer ersucht um nochmalige Kontrolle und Berichtigung bei der Prämienauszahlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt in seinen Betrieb zu den drei Antragsstichtagen - auch unter Berücksichtigung des Haltungszeitraums von sechs Monaten - mehr als zehn Mutterkühe und mehr als zwei Kalbinnen. Er verfügte für das Jahr 2013 über eine Mutterkuhquote von Zehn. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm für das Jahr 2013 Mutterkuhprämie für zehn Mutterkühe und für zwei Kalbinnen gewährt.

Die als Kalbinnen beantragten Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX haben im Februar 2013 abgekalbt.

Das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 11.5.2012 geboren und verließ den Betrieb des Beschwerdeführers am 8.7.2013. Als Ersatztier wurde von der Behörde auf Basis der Rinderdatenbank das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX, geboren am 24.4.2012, herangezogen.

Das am 21.2.2012 geborene Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX verließ den Betrieb des Beschwerdeführers am 11.2.2013.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2014 (MOG 2007) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2014 (MOG 2007) sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

Gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gemäß Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - wird, wenn eine individuelle Höchstgrenze gilt, die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden."

Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit zurückgenommen werden. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 lautet:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."

Gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die als Kalbinnen beantragten Tiere, die im Februar 2013 abgekalbt haben, können nur für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, nicht jedoch für die Mutterkuhprämie berücksichtigt werden, da gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung Kalbinnen, die im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu berücksichtigen sind.

Damit haben aber - wie im Bescheid angeführt - weiterhin elf Mutterkühe als beantragt zu gelten. Der Beschwerdeführer verfügt für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von Zehn. Grundsätzlich können jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, Beihilfen nur bis zur festgesetzten individuellen Höchstgrenze gewährt werden. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 können zwar für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, dies jedoch nur dann, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Da dies bei elf Mutterkühen und bei einer Mutterkuhquote von Zehn nicht der Fall ist, kann auch weiterhin nur für zehn Mutterkühe Prämie beansprucht werden.

Was die Kalbinnen betrifft, so kann für Kalbinnen eine Prämie gewährt werden, wenn diese zu Beginn des Haltungszeitraums ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten aufweisen und der Antragsteller über eine individuelle Höchstgrenze, jedoch über keine einzelbetriebliche Milchquote verfügt, dies höchstens jedoch für 20 % der für dasselbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass für höchstens zwei Kalbinnen Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt werden kann. Eine Ausnahme gilt nur für Antragsteller, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch-und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen. Dass dies beim Betrieb des Beschwerdeführers der Fall wäre, geht weder aus dem Akt hervor noch wurde es in der Beschwerde geltend gemacht. Durch seine Argumentation in Bezug auf die Ersatztiere ist für den Beschwerdeführer somit nichts gewonnen.

Im Gegenteil kommt der Beschwerdeführer in seiner Liste "Mutterkühe für das Jahr 2013", die der Beschwerdeschrift angeschlossen ist, zu einem für ihn - unter den oben angeführten rechtlichen Prämissen - ungünstigeren Ergebnis als der angefochtene Bescheid. Aus der Darstellung im Bescheid folgt, dass bei Absehen von der Beschränkung durch die individuelle Höchstgrenze grundsätzlich vier Kalbinnen prämienberechtigt wären; aus der Darstellung des Beschwerdeführers würden sich aber nur drei Kalbinnen ergeben.

Im Übrigen ist zur Argumentation des Beschwerdeführers zum "richtigen" Ersatztier darauf hinzuweisen, dass gem. § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung die Ersatztierregelung nur für Tiere anzuwenden ist, die ab dem 11. April des Antragsjahres den Betrieb verlassen. Für das Tier mit der Ohrmarkennr. XXXX gab es somit kein Ersatztier.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Rechtsvorschriften treffen zur Frage der Beschränkung des Prämienanspruches auf die individuelle Höchstgrenze des antragstellenden Landwirts eine klare, eindeutige Regelung (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt 17.12.2013, 4 Ob 200/13k; VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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