BVwG W209 2003048-1

W209 2003048-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014

Regest

ersatzlose Behebung, Familienbeihilfe, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W209 2003048-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2003048.1.00

Spruch

W209 2003048-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Straßegger und Robert Ladinig als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Dresdner Straße, vom 6.12.2013 betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Dresdner Straße, vom 6.12.2013 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.10.2012 bis 31.10.2013 widerrufen und diese zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.016,06 verpflichtet, weil sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gehabt und dies dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass sie gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit welchem die Familienbeihilfe von Oktober 2012 bis September 2013 rückgefordert wurde, Berufung erhoben habe. Ihre Tochter habe von der Universität auf die Fachhochschule gewechselt. Dabei sei es zu einer Fehlinformation des Finanzamtes gekommen.

3. Am 26.02.2014, einlangend am 06.03.2014, legte das Arbeitsmarktservice die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Beschluss vom 25.03.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf Familienbeihilfe aus.

5. Am 2.10.2014 übermittelte das Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk seine Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2014, in welcher festgestellt wurde, dass die im Zeitraum von 01.10.2012 bis 31.12.2012 bezogene Familienbeihilfe zu Unrecht rückgefordert wurde. Hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2013 bis 30.09.2013 stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, in der Höhe von € 10.000,00 um € 677,26 überschritten habe, weswegen der Überschreitungsbetrag zurückzufordern sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 eine Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 2 FLAG.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:

"Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) bis (6) ...

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

§ 5 Abs. 1 FLAG lautet:

"§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) bis (4) ..."

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 06.12.2013, mit dem ihr Notstandshilfebezug in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.10.2013 widerrufen und der Überbezug in der Höhe von € 2.016,06 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.

Grundlage des o.a. Bescheides war ein Bescheid des Finanzamtes vom 19.11.2013, mit welchem die in der Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 geleistete Familienbeihilfe rückgefordert wurde.

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, stellte das Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk im Rahmen seiner Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2014 fest, dass die im Zeitraum von 01.10.2012 bis 31.12.2012 bezogene Familienbeihilfe zu Unrecht zurückrückgefordert worden sei. Hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2013 bis 30.09.2013 stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, in der Höhe von € 10.000,00 um € 677,26 überschritten habe, weswegen der Überschreitungsbetrag zurückzufordern sei.

§ 5 Abs. 1 FLAG sieht vor, dass sich die Familienbeihilfe im Falle der Überschreitung der Einkommensgrenze für Kinder, welche das 19. Lebensjahr vollendet haben, um den entsprechenden Überschreitungsbetrag "verringert". Demnach setzt die Rückforderung des Überschreitungsbetrages voraus, dass im entsprechenden Zeitraum überhaupt eine Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 2 FLAG bezogen wurde.

Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während ihres Notstandshilfebezuges eine Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 2 FLAG bezogen hat, besteht für den Widerruf des Notstandshilfebezuges in den im Bescheid angeführten Zeitraum und für die Rückforderung des Überbezuges keine Grundlage. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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