BVwG W156 2004577-1

W156 2004577-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Pflichtversicherung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W156 2004577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004577.1.00

Spruch

W156 2004577-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Berufung, nunmehr Beschwerde, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 22.10.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren wird § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, wurde dem Einspruch des HerrXXXX gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Behörde vom 13.09.2012, XXXX, mit dem die Pflichtversicherung nach dem BSVG für die Tätigkeit der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln sowie die Höhe der Beitragsgrundlagen gemäß § 23 BSVG festgestellt wurde und ein Beitragszuschlag gemäß

§ 34 Abs. 4 BSVG vorgeschrieben wurde, stattgegeben.

2. Mit Berufung vom 22.10.2013 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Schreiben beantragte die beschwerdeführende Behörde der Berufung Folge zu geben.

3. Mit Schreiben vom 16.12.2013 übermittelte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung, nunmehr Beschwerde, samt bezughabenden Akt an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit 13.03.2014 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W156 zur Erledigung zugewiesen.

5. Mit Mail vom 08.10.2014 und beigefügtem Schreiben zog Herr XXXX den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Behörde vom 13.09.2012, XXXX, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Mail vom 08.10.2014 und beigefügtem Schreiben zog Herr XXXX den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Einspruch gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Behörde vom 13.09.2012, XXXX, zurück.

Mit Zurückziehung des Einspruches erwuchs der bescheid der beschwerdeführenden Behörde vom 13.09.2012 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Abs. 7 BSVG idgF. gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Sohin ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu

§ 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung (keine Beschwer) gegeben, da mit der Zurückziehung des Einspruches durch Herrn XXXXder erstinstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und war daher das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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