BVwG W136 1433011-1

W136 1433011-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W136 1433011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1433011.1.00

Spruch

W136 1433011-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 12 02.293-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wirdXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban seinen Vater und seinen Bruder getötet und seiner Mutter Drohbriefe geschickt hätten, weil sie eine Krankenschwester gewesen sei. Deswegen sei sie nach Kabul gegangen und mit Hilfe seines Onkels ausgereist. Weiters sei er vor etwa 6 bis 7 Monaten auf dem Heimweg von der Arbeit von zwei unbekannten Personen grundlos geschlagen und mit Messerstichen an der rechten Hand, am rechten Unterarm, an der Stirn und am Hinterkopf verletzt worden. Er sei bewusstlos geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Daraufhin habe sein Onkel auch ihm und seinen Geschwistern zur Flucht verholfen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass ihm das gleiche noch einmal passiert. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

2. Am 02.03.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen und im Wesentlichen über sein Alter ausgefragt. Da es diesbezüglich zu Zweifel gekommen ist, wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Altersfeststellung für den 04.04.2012 ausgehändigt. Auf die Frage, ob er sich seine Schulzeugnisse schicken lassen könnte, teilte er mit, sie hätten nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders niemanden mehr dort, da ihre Mutter vom Onkel weggeschickt worden sei. Es sei schwer, dass jemand in ihr Haus geht und nach Zeugnissen sucht.

3. Da am Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurden am 04.04.2012 ein Handröntgenbefund linksseits, ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseits, ein zahnärztlicher Befund einschließlich Orthopantomogramm angefertigt sowie eine Anamnese und eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Dabei kam der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17,5 Jahren vorliegen würde; als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum sei der 04.10.1994 anzunehmen. Damit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages (26.02.2012) nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Seine Minderjährigkeit könne daher nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

4. Am 16.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass ein Pashtune sei und dem Stamm der XXXX angehören würde. Er könne ein Schreiben aus dem Krankenhaus vorlegen und sein Bruder habe ein Schreiben seines Onkels. Er habe neben zwei Onkel mütterlicherseits und einem Onkel väterlicherseits noch weitere Verwandte in Afghanistan; zu diesen aber keinen Kontakt. Er habe ca. zweieinhalb Monate bei seinem Onkel in Kabul gewohnt, als dieser ihn aus XXXX geholt habe.

Seine Mutter habe als Krankenschwester gearbeitet und weil sie Schwierigkeiten gehabt habe, seien sie zweimal umgezogen und schließlich nach Österreich geflüchtet. Sie seien reich gewesen und hätten Grundstücke gehabt, die sein Onkel mütterlicherseits aber zur Finanzierung der Reise verkauft habe. Sein Vater sei Holzhändler, seine Mutter Krankenschwester gewesen und sein Bruder XXXX habe die Amerikaner mit Nahrungsmitteln versorgt. Er habe nach dem Vorfall mit seinem Bruder und seinem Vater im Hotel XXXX gearbeitet. Zuerst habe er Teller gewaschen, in weiterer Folge habe er Bestellungen aufgenommen und serviert. Er habe im Jahr 1388 oder 1389 erfahren, dass seine Mutter Afghanistan verlassen hat, das genaue Datum wisse er aber nicht (= 2009/2010 bzw. 2010/2011). Sein Bruder XXXX habe in einem Lebensmittelgeschäft, er im Hotel und die Schwester habe nicht gearbeitet. Sie seien nach der Ausreise seiner Mutter auf eigenen Füßen gestanden.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im Hotel XXXX gearbeitet, wo Gäste des Öfteren Sackerl hinterlegt hätten. Eines Tages hätten ihn vier Leute nach dem Essen gefragt, ob er für sie arbeiten wolle und als er dies bejaht habe, hätten sie ihm ein Sackerl zur Verwahrung gegeben. Am nächsten Tag habe ein Mann danach gefragt und ihm 2000.- Kaldar gegeben. Er sei sehr verwundert gewesen, da er in einer Woche samt Überstunden lediglich 1000.- bis 1100.- Kaldar verdient habe. Als ihm dann wieder zwei Leute ein Sackerl geben hätten wollen, habe er gesagt, dass er diese Arbeit nicht mehr macht. Im Zuge einer Diskussion hätten sie ihn gefragt, warum er das nicht mehr machen will und erklärt, dass sie mit ihm etwas machen, wenn er das nicht mehr machen will. Wie er seinem Chef davon erzählt habe, habe ihm dieser eine Ohrfeige gegeben und gefragt, warum er das getan hat. Sein Chef habe gesagt, es seien sehr gefährliche Personen und er solle nie wieder etwas entgegennehmen.

Auf dem Heimweg hätten ihn dann zwei Leute erwartet und gefragt, warum er dieses Sackerl nicht entgegengenommen habe. Er habe erklärt, dass er mit ihnen nichts mehr zu tun haben wolle und keine Aufgaben mehr erledigen werde. Wie sie tätlich werden hätten wollen, habe er ihnen gedroht, Soldaten von der anderen Straßenseite herbeizurufen. Daraufhin hätten sie gesagt, er solle auf sich aufpassen und seien weggegangen. Zwei Tage später sei er wieder auf dem Heimweg von zwei Leuten auf einem Motorrad attackiert worden. Einer sei vom Motorrad gestiegen und habe ihn von hinten mit einem Messer verletzt. Als er versucht habe, sich zu verteidigen, habe er Schnitte über der rechten Augenbraue, am rechten Ring- und Mittelfinger, im Bereich des linken kleinen Fingers und am linken Unterarm abbekommen. Durch sein Geschrei seien Leute aufmerksam geworden, danach sei er bewusstlos geworden und erst im Spital zu sich gekommen.

Er sei drei Tage im Spital gewesen und danach mit seinen Geschwistern beim Onkel aufgenommen worden. Sein Bruder habe ihm nachträglich erzählt, dass er zuvor im XXXX Spital gewesen sei. Als ihn sein Onkel jedoch dort verletzt gesehen habe, sei dieser an die Vorfälle mit seinen Eltern und seinem Bruder erinnert worden und habe sie noch am selben Abend nach Kabul mitgenommen.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er in Lebensgefahr. Auf die Frage, wer ihn verfolgen sollte, erklärte er, diese Leute hätten seinen Vater und seinen Bruder getötet, seine Mutter habe sich noch retten können. Sie seien zu dritt übrig geblieben, diese Leute hätten sie aber auch vernichten wollen. Es seien Taliban, das wisse jeder. Auf die Frage, ob es dieselben Leute gewesen seien, die seinen Vater und seinen Bruder getötet haben, erklärte er, er meine allgemein die Taliban. Auf die Frage, warum er nicht in Kabul leben könnte, gab er an, wenn diese Leute jemanden einmal im Visier hätten, könne man nicht mehr entkommen. Außerdem habe es vorgestern einen Bombenanschlag in Kabul gegeben, auch dort sei das Leben nicht sicher; er sei in Gefahr, sie könnten ihn finden.

Wann der Übergriff auf ihn stattgefunden habe, wisse er nicht mehr genau, er sei aber am 06.07.1390 im Spital in Kabul (= 28.09.2011) gewesen. Es habe sich niemand aus seiner Familie wegen dieses Vorfalles an die afghanischen Behörden gewandt. Er sei bewusstlos gewesen und sein Onkel habe sie noch am gleichen Abend nach Kabul geholt. Außerdem hätten sie Angst gehabt, da diese Leute Beziehungen zu Kommandantschaften hätten. In Afghanistan sei es nämlich so, dass die Taliban überall Leute haben, auch in der Regierung. Wie er im Hotel gearbeitet habe, habe er nie Probleme mit den Taliban gehabt. Diese Leute seien auf einmal da gewesen.

Er wisse nicht, was in dem "Sackerl" gewesen sei. In Afghanistan sei es nicht üblich, dass man hineinschaut. Außerdem habe er es noch einmal verknotet. Auf die Frage, ob es während seiner Tätigkeit im Hotel in dieser Gegend allgemein derartige Vorfälle mit Taliban gegeben habe, berichtete er davon, dass zwei junge Leute von den Taliban zu Selbstmordattentaten aufgehetzt worden seien. Er könne weder etwas über die Leute angeben, von denen er verletzt worden sei, noch über die Leute, die das "Sackerl" hinterlegt hätten. Auf die Frage, woher er dann wisse, dass es sich um Taliban gehandelt hat, erklärte er, es würde keiner außer den Taliban so etwas machen. Alles Schlechte in Afghanistan würden die Taliban machen.

Auf die Frage, was mit seinem Vater und seinem Bruder XXXX geschehen sei, führte er aus, die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, dass seine Mutter und sein Bruder mit ihren Tätigkeiten aufhören sollen, da die Amerikaner Ungläubige seien. Sein Vater habe nicht auf sie gehört und gewollt, dass seine Mutter und sein Bruder weitermachen. Sie hätten dann erfahren, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen haben und ihn gesucht. Seine Mutter sei auch zur Kommandantschaft gegangen, wo man ihr erklärt habe, ihr erst helfen zu können, wenn sie konkretere Angaben zur Entführung machen kann. Seither sei sein Vater verschollen; er glaube seit 1387/1388 (=2008/2009 bzw. 2009/2010). Sie vermuten, dass er getötet worden sei. Sein Bruder habe in XXXX gearbeitet und die Amerikaner mit Nahrungsmitteln versorgt. Die Taliban hätten ihn einmal bedroht und danach mit drei weiteren Leuten mitgenommen und getötet. Dies sei rund ein- bis eineinhalb Jahre nach dem Vorfall mit seinem Vater gewesen.

Seine Familie habe nie in Erwägung gezogen, nach Kabul oder nach Herat zu ziehen, da sie sich nicht gedacht hätten, dass so etwas mit ihnen passiert. Seine Mutter habe im Spital gearbeitet und sei nach dem Vorfall mit seinem Vater und seinem Bruder von den Taliban sehr stark zur Aufgabe ihrer Arbeit gedrängt worden. Als sie dies seinem Onkel in Kabul erzählt habe, habe dieser sie zu sich geholt und dann ca. fünf oder sechs Monate später nach Europa geschickt. Auf die Frage, warum er mit seinen Geschwistern nicht auch nach Kabul gezogen sei, gab er an, seine Mutter habe nicht alleine weggewollt, sein Onkel habe ihr aber zugeredet, dass sie noch Kinder seien und die Taliban ihnen nichts antun würden. Er und sein Bruder hätten schon gearbeitet und nicht gedacht, dass der Onkel seine Mutter nach Europa schickt. Der Onkel habe sich ab und zu gekümmert, sie hätten sich aber selbst versorgt. Außerdem seien sie eine reiche Familie gewesen und hätten Geld gehabt.

Seine Schwester sei zunächst noch in die Schule gegangen, als die Taliban rund sechs bis sieben Monate vor der Ausreise Säure auf sie geschüttet hätten, sei sie aber zu Hause geblieben. Sie sei nur leicht verletzt worden, da die Kleidung dick gewesen sei und die Leute sofort Wasser auf sie geschüttet hätten. Auf die Frage, warum sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen sei, erklärte er, wenn die Taliban einmal jemand im Visier hätten, würden sie die ganze Familie vernichten, daher sei auch sein Bruder in Lebensgefahr gewesen. Man habe von diesem verlangt, andere Leute zu Selbstmordattentaten zu motivieren. Dem Bruder sei konkret aber nichts zugestoßen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Abschließend berichtete er noch von seiner aktuellen Situation im Bundesgebiet und legte mehrere Schriftstücke vor.

Wie sich aus der deutschen Übersetzung des Schreibens des XXXX Notfallkrankenhauses ohne Datum ergibt, habe der Beschwerdeführer die dortige Notaufnahme am 06.07.1390 (28.09.2011) aufgesucht und habe man ihm nach der Behandlung Anweisungen gegeben und eine Bettruhe bis zum 11.07.1390 (03.10.2011) verordnet.

In einem Arztbrief vom 01.08.2011 berichtet ein namentlich bekannter Facharzt für Innere Medizin und Professor an der medizinischen Fakultät der Universität XXXX, dass beim Beschwerdeführer internistisch gesehen keine Behandlungsnotwendigkeiten vorliegen würden. Aufgrund der Verletzung der rechten Körperregion und am rechten Arm bzw. an der rechten Hand solle jedoch ein Chirurg aufgesucht werden. Wie sich aus zwei schwer lesbaren Rezepten ebenfalls vom 01.08.2011 ergibt, wurden beim Beschwerdeführer ein multiples Trauma diagnostiziert und mehrere Medikamente verordnet.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen sowie diverse ärztliche Schreiben und Rezepte, ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem widersprüchlichen, aber auch vagen und nicht nachvollziehbarem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Außerdem handle es sich, von der Glaubwürdigkeit abgesehen, lediglich um eine einmalige Auseinandersetzung mit unbekannten Kriminellen, bei welcher er verletzt worden sein soll. Unabhängig davon, ob es sich dabei um unbekannte Kriminelle oder Taliban handle, könne daraus kein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen abgeleitet werden, sondern handle es sich schlicht um eine Verfolgung durch (kriminelle) Privatpersonen. Diesbezüglich stehe ihm insbesondere in Kabul die Möglichkeit offen, sich um Hilfe an die Behörden zu wenden oder an einen anderen Ort, insbesondere nach Kabul zu ziehen, um seinen Problemen zu entgehen. Dass man bzw. die Taliban gerade ihn überall in Afghanistan, insbesondere in Kabul suchen und finden sollten, sei aus der Sicht der Behörde nicht nachvollziehbar, zumal seinem Vorbringen nicht entnommen werden könne, dass tatsächlich ein Interesse daran bestehen würde, ihn in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde angeführt, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und nichts über die tatsächliche Ursache der Verletzungen aussagen würden. Außerdem sei notorisch bekannt, dass in Afghanistan jederzeit Dokumente mit jeglichem Inhalt zu bekommen seien. Weiters würden dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zwar in bestimmten Provinzen nicht als zufriedenstellend anzusehen, jedoch gelte dies keinesfalls für das gesamte Staatsgebiet von Afghanistan. Vor allem in Hinblick auf die Feststellungen zur Lage in Kabul sei der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person in der Lage, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Ferner könne er neben zahlreichen Hilfsorganisationen auch auf Familienangehörige zurückgreifen oder wie bereits vor seiner Ausreise selbst einer Arbeit nachgehen. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

6. Am 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

7. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

8. Am 14.02.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung zur Gänze angefochten.

Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre Kinder nicht mitgenommen habe, weil eine weitere Flucht nach Europa nicht geplant gewesen sei und sie die Hoffnung gehabt hätte, ihre Kinder später nachholen zu können. Der Beschwerdeführer habe in einem Hotel in der Nähe einer Polizeistation gearbeitet, welches eine Depotstelle für Gegenstände von Gästen gehabt habe. Da die Taliban die strategische Lage des Hotels wegen der häufigen Präsenz von amerikanischen Truppen für Anschläge geeignet gefunden hätten, hätten sie versucht, dort Sprengmittel in geschlossenen Sackerln deponieren zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer eine Entgegennahme verweigert hätte, sei er auf dem Heimweg von zwei Angehörigen der Taliban mit einem Messer schwer verletzt worden. Da man ihm die Wertgegenstände nicht genommen habe, habe es sich definitiv nicht um kriminelle Leute gehandelt. Nach diesem Vorfall sei er mit seinem Geschwistern geflohen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei somit ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Weiters wäre im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen oder den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit erwarten würde. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in Österreich vor ein paar Jahren die Tendenz zur Gewährung von subsidiärem Schutz gebildet. Von dieser ständigen Rechtsprechung sei der Gerichtshof jedoch abgewichen, obwohl sich die Lage nicht gebessert habe. Vielmehr sei die allgemeine Sicherheitslage schon allein aufgrund der unbeständigen politischen Situation und der Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil. Durch den geplanten Abzug der internationalen Militärkontingente sei sogar mit einer Verschlechterung zu rechnen.

Zudem würden sich keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan aufhalten. Unter Verweis auf konkrete internationale Länderberichte wird weiters ausgeführt, dass junge Rückkehrer oft große Schwierigkeiten hätten, ihre Familie zu finden bzw. oft auch nicht unterstützt würden, weil sie mit leeren Händen aus Europa zurückgekehrt seien. Ferner habe die US Armee seit 2009 einen Großteil ihrer Soldaten aus der Heimatprovinz des Beschwerdeführers abgezogen und würden die Aufständischen den Rückzug nützen, um verlorene Gebiete wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Die allgemeine Sicherheitslage sei weiterhin sehr prekär und sei es erst kürzlich zu mehreren näher zitierten gewaltsamen Vorfällen gekommen.

Aus den genannten Gründen beantrage er, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die "erste Instanz" zurückzuverweisen. Ferner möge der Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen.

Der Beschwerde wurden mehrere Schriftstücke beigelegt, nämlich Kursbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers vom 25.09.2012, vom 24.08.2012 und vom 26.07.2012 über Deutschkurse für Anfänger (A1++, A1+, A1), weiters eine Stellungnahme seines Onkels, eine Krankenhausbestätigung über die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und eine Bestätigung der afghanischen Behörden über den Mord an seinem Bruder einschließlich der deutschen Übersetzungen.

Wie sich aus der deutschen Übersetzung des in der Sprache Dari verfassten Schreibens seines Onkels ergibt, bestätigt der Professor für Agrarwissenschaften an der Universität XXXX, dass XXXX und XXXX seine Neffen seien und ihre Schwester XXXX, seine Nichte sei. Weiters bezeugt er, dass der Bruder der genannten Angehörigen, XXXX, in der Provinz XXXX von den Taliban ermordet worden sei. Ferner berichtet er, dass sein Neffe XXXX in XXXX von bewaffneten Gegnern mit einem Messer und einem Speer im Kopfbereich und am Arm bzw. an der Hand schwer verletzt worden sei. Da die Taliban die genannten Verwandten mit dem Tod bedroht hätten, sei er gezwungen gewesen, sie vor der lebensbedrohlichen Gefahr zu retten und ins Ausland zu schicken.

In einem weiteren Schreiben, welches teilweise in Pashtu und teilweise in Dari verfasst ist und vom Ministerium für Innere Angelegenheiten der islamischen Republik Afghanistan, Stellvertretung für Sicherheitsangelegenheiten, Kommandozone XXXX, Sicherheitskommando der Provinz XXXX, stammen soll, bestätigt der namentlich nicht bekannte Aussteller, dass XXXX die amerikanischen Streitkräfte und die ISAF-Truppen mit Wasser und Lebensmittel versorgt habe und von den Taliban in der Ortschaft Petchdara der Provinz XXXX festgenommen und gnadenlos ermordet worden sei. Neben diesem Vorfall werde auch die Verwandtschaft des Getöteten mit XXXXbestätigt.

9. Mit Schreiben vom 18.02.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 26.07.2013 wurden die bereits der Beschwerde beigelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen neuerlich übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben der Union West vorgelegt, in welchem der Leiter der Sektion Ringen bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 im Verein gemeldet ist und regelmäßig am Vereinstraining teilnimmt. Der Beschwerdeführer sei als zuverlässiger und hilfsbereiter Sportler bekannt und habe sich in der Gruppe schon sehr gut integriert. Am 03.09.2013 wurden von der Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Bildungsinitiative Österreich (PROSA) vom 15.06.2013 über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und eine Bestätigung über den ersten Platz bei der Union Bundesmeisterschaften im Ringen vom 15.06.2013 vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 30.09.2014 stimmte der Beschwerdeführer der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan zu und brachte vor, dass er nunmehr bei einer Rückkehr nicht mehr gewillt sei, sich an islamische Grundsätze und Werte gemäß der Auslegung der Taliban zu halten, weshalb er befürchte, auch deshalb Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Weiters wurden drei Bestätigungsschreiben betreffend die positiven Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

12. Am 02.10.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der XXXXim gleichnamigen Dorf am

XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei aus Afghanistan.

Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass seine Schwester Mariam, die 18 oder19 Jahre alt wäre, in Österreich lebe und bereits einen Koventionspass habe. Seine Mutter leben in Italien, er habe Kontakt zu ihr, sein Onkel XXXX, der Universitätsprofessor in Kabul gewesen sei, lebe nun in Indien. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen mehr. Über den Aufenthaltsort von zwei Onkeln, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise in der Provinz Kunar gelebt hätten, hätte er seitdem nichts mehr gehört.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

"R: Nennen Sie möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).

BF1: In Afghanistan war meine gesamte Familie Angriffen ausgesetzt. Mein Vater und mein Bruder wurden ermordet. Ich wurde von meiner Mutter getrennt. Meine Schwester wurde angegriffen. Ich selbst wurde ebenfalls angegriffen. Ich wurde durch 6 Messerstiche im Rücken verletzt. Ich wäre beinahe an den Folgen dieser Verletzungen gestorben. Ich habe Angst vor einer Rückkehr. Abgesehen davon habe ich sonst niemanden in Afghanistan, der mich bei der Rückkehr unterstützen könnte.

R: Was ist Ihrem Vater passiert, was Ihrem Bruder? Warum wurden Sie von Ihrer Mutter getrennt, was ist mit Ihnen passiert?

BF1: Mein Bruder hat in einer Militärbasis mit den Amerikanern gemeinsam zusammengearbeitet. Er ist zweimal von den Taliban bedroht worden. Er ist mit 3 weiteren Personen von den Taliban entführt und getötet worden. Als wir von seinem Tod erfahren haben, haben die Taliban 3 Tage seinen Leichnam nicht freigegeben. Ca. 1 Jahre nach diesem Vorfall, wurde mein Vater entführt. Erst nach 5 - 6 Monaten haben wir erfahren, dass die Taliban für die Entführung verantwortlich waren. Diese Situation war für meine Mutter sehr schwer. Sowie meiner Mutter als auch meiner Schwester ging es psychisch sehr schlecht. Als mein Onkel mütterlicherseits zu uns gekommen ist und den Gesundheitszustand meiner Mutter gesehen hat, hat er sie nach Kabul mitgenommen. Nach ca. 6 Monaten haben wir erfahren, dass mein Onkel meine Mutter nach Europa geschickt hat. Ich habe damals in einem Hotel als Tellerwäscher gearbeitet, als mein Chef erfahren hat, dass ich Lesen und Schreiben kann, durfte ich als Kellner arbeiten. Eines Tages habe ich die Bestellung von 4 Personen aufgenommen. Nach dem Essen wurde ich von diesen Personen gefragt, ob ich mit ihnen zusammenarbeiten möchte. Ich habe diese Personen nach der Arbeit gefragt. Sie haben gemeint, dass ich einen großen Sack erhalten würde, den ich bis zum nächsten Tag aufbewahren müsste und jemand diesen abholen würde. Da ich damals Geld gebraucht habe und sehr viele schlechtere Arbeite gemacht habe, habe ich mit dieser Arbeit für einverstanden erklärt. Ich habe einen großen Sack von diesen Personen bekommen, diesen habe ich meinem Zimmer unter meinem Bett aufbewahrt. Am nächsten Morgen haben Personen diesen Sack abgeholt und mir 2.000 Kaldar gegeben. Ich war erstaunt darüber, wofür ich so viel Geld erhalten habe, normalerweise habe ich einer Woche mit Überstunden ca. 1.100 Kaldar erhalten. Am nächsten Tag sind diese Personen wiedergekommen und ich habe ihnen erklärt, dass ich diese Arbeit nicht mehr machen möchte. Mein Chef hat dieses Gespräch mitbekommen, er hat mich zu sich gerufen. Als ich ihm von dem gesamten Ablauf berichtet habe, hat er mich mehrmals geohrfeigt und mir verboten mit diesen Personen weiterhin in Kontakt zu treten. Er war nämlich der Meinung, dass diese Personen sehr gefährlich wären. Eines Abends, es war ca. 21.30 Uhr, war ich auf dem Heimweg, als ich von einigen Personen angesprochen wurde und sie mich gefragt haben, weshalb ich nicht mehr für sie arbeiten möchte, vor allem weil in anfangs diese Arbeit zugesagt hatte. Ich habe diesen Personen gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen und dass, falls sie mich weiterhin belästigen, ich die Wachen rufen würde. Ich bin nach Hause gegangen und bin am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen. Am Abend befand ich mich wieder auf dem Heimweg. Ich hatte Essen aus dem Hotel mitgenommen als ich von 2 Personen, die mit einem Motorrad vorgefahren sind, angehalten wurde. Eine Person hat mich nach dem Sackerl, in dem das Essen aufbewahrt war gefragt und die zweite Person hat mich mit einem Messer von hinten angegriffen und mich am Hinterkopf verletzt. Er hat mich insgesamt sechsmal mit dem Messer attackiert und mich an den Händen, am Arm, im Gesicht und am Hinterkopf verletzt. Ich kann mich nur mehr erinnern, dass ich geschrien habe. Ich nehme an, dass diese Personen geglaubt haben, dass sie mich getötet haben. Als ich das Bewusstsein erlangte, befand ich mich im Krankenhaus.

R: Sie wissen nicht, wer diese Personen waren?

BF1: Ich bin mir sicher, dass es jene Personen waren, die mich auch zur Mitarbeitet aufgefordert haben. Es waren die Taliban. Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurde zu dem damaligen Zeitpunkt eine Krankenschwester erschossen. Eine Filiale der Kabul-Bank angegriffen. Damals wurden sehr viele Jugendliche von den Taliban mitgenommen und für ihre Zwecke ausgenutzt.

R: Wieso wissen Sie das, dass das die Taliban war?

BF1: Als ich von den Personen im Hotel angesprochen wurde, waren sie typisch wie die Taliban gekleidet, sie trugen Turbane und lange Bärte. Nur die Taliban trauen sich Jugendliche anzusprechen, um diese für Mitarbeit zu gewinnen.

R: Heißt das, Taliban sind an ihrem Äußeren sofort erkennbar?

BF1: Abgesehen von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sprechen die Taliban nur jene Personen an, von denen sie glauben, dass leicht beeinflussbar sind, Geld brauchen und keine Familie haben. Sie sprechen auch nicht jede Person an.

R: Aber es gibt auch kriminelle Menschen in Afghanistan. Wieso wissen Sie, dass diese Menschen Taliban waren, auf Grund, dass sie Sie angesprochen haben? Ich verstehe das jetzt nicht!

BF1: In Afghanistan werden Jugendliche hauptsächlich von den Taliban angesprochen, zur Mitarbeit aufgefordert und auch entführt. Damals haben die Taliban 2 Jugendliche mitgenommen, später haben diese einen Anschlag im Distrikt Behsud verübt. Dazu gibt es Videos auf youtube.

R: Aber Sie wurden nicht entführt, Sie sollten Gegenstände aufbewahren und weitergeben, wieso wissen Sie, dass das die Taliban waren?

BF1: Nur die Taliban nutzen Personen für ihre Zwecke aus. Ich habe für diese paar Stunden, in denen ich diesen Sack aufbewahrt habe, 2.000 Kandar erhalten habe. Das ist sehr viel Geld. Weil ich die weitere Mitarbeit abgelehnt habe, wurde ich von ihnen "getötet". Ich bin sechsmal mit dem Messer angegriffen worden. Ihr Ziel war es zu töten, weil sie mich am Hinterkopf in der Nähe der Halswirbelsäule, wo sich die wichtigsten Nerven und Blutgefäße befinden, verletzt haben. Ich habe nur mit Gottes Hilfe und Gebeten meiner Mutter, überlebt.

R: Wo war Ihre Mutter damals?

BF1: Damals hatte mein Onkel mütterlicherseits, meine Mutter Richtung Europa geschickt.

R: Wie konnte dann die Mutter für Sie beten, wenn sie nicht da war?

BF1: Wir Muslime beten fünfmal am Tag und eine Mutter schließt jede ihrer Gebete ihre Kinder mit ein.

R: Wissen noch genau, wann dieser Vorfall gewesen ist?

BF1: Ich war 3 Tage in einem Krankenhaus in Kabul namens Ibn-Sina aufhältig. Ich bin am 06.07.1390 (=28.09.2011) entlassen worden.

R: Sie haben noch vor dem BAA eine Bestätigung dieses Krankenhauses vorgelegt. Sie haben 2 weitere Bestätigungen vorgelegt, eine Bestätigung von einem XXXX und eine Rezeptverschreibung durch eine Ambulanz. Auf welchem Vorfall beziehen sich diese Bestätigungen?

BF1: In Afghanistan sind Behandlungen durch Ärzte nicht gratis, so wie hier in Österreich. Man muss z. B. für Bluttest, diverse Untersuchungen und alle Medikamente selbst aufkommen. Ich habe diese Bestätigungen zum Teil vom Krankenhaus erhalten und zum Teil von anderen Ärzten, die die Untersuchung durchgeführt haben.

R: D. h. die vorgelegten medizinischen Unterlagen beziehen Sie sich alle auf Ihre Verletzungen, dies Sie im Folge des Überfalles erlitten haben?

BF1: Ja.

R: Die Bestätigung des XXXX und die Rezeptbeschreibung tragen beide das europäische Datum "01.08.2011"!

BF1: Wenn ich krank bin, muss ich für die Behandlung der Wunden, Medikamente kaufen, deshalb hat er diese Medikamente verschrieben.

R: Dieses Rezept wurde am "01.08.2011" ausgestellt, ebenso die Bestätigung von XXXX!

BF1: Die Bestätigung des Krankenhauses in Kabul, sagt aus, dass so wie Sie das gesagt haben: "Er hat am 28. September die Notaufnahme aufgesucht und sollte Bettruhe bis 3. Oktober halten".

BF1: In Afghanistan ist es nicht üblich, dass man nach dem christlichen Kalender Daten führt. Ich selbst habe mich in Afghanistan nicht mit diesem Kalender ausgekannt. Ich kann mir nicht erklärt, wieso der Arzt dieses Datum aufgeschrieben hat. Ich weiß nur, dass mein Onkel nach meiner Entlassung für mich Medikamente besorgt und sich die Rezepte geholt hat.

R: Tatsache ist, sowohl die Verschreibung der Medikamente als auch die Bestätigung über eine Verletzung in der rechten Körperregion, tragen handschriftlich das europäische Datum "01.08.2011" und das Formular der Verschreibung selber ist auch in "westlicher Schrift" ausgeführt, sodass eine Verwechslung nicht möglich erscheint!

BF1: Diese Unterlagen habe ich von meinem Onkel mütterlicherseits zugeschickt bekommen. Ich ersuche dies nicht mir zum Nachteil anzurechnen, wenn der Arzt einen Fehler gemacht hat und ein anderes Datum angeführt hat. In Afghanistan gibt es sehr wenige Ärzte und sie arbeiten alle unter großem Stress.

R an D: Der D werden die im Akt befindlichen vom BF1 vorgelegten medizinischen Unterlagen überreicht. Eine davon ist offenbar nicht übersetzt worden.

Von der D wir die nicht übersetzte Verschreibung Dr. XXXX Facharzt für innere Medizin und Kinderheilkunde sowie Ultrasschallspezialist, die ebenfalls das europäische Datum "01.08.2011", Stadt Jalalabad, XXXX, trägt begutachtet und ausgeführt, dass sie einerseits die Handschrift (in westlicher Schrift) nicht lesen kann.

Weiters wird ausgeführt, dass die bereits übersetzte Bestätigung, des Dr. XXXX: Die Adresse einer ApothekeXXXX.

BF1: Zum Angriff möchte ich anführen, dass ich in der Stadt Jalalabad angegriffen wurde und das Bewusstsein erst im Krankenhaus in Kabul erlangt habe.

R: Ich möchte den BF nochmal fragen, ob Sie noch einmal eine Erklärung geben können, warum Sie mir drei verschiedene Unterlagen, die das Datum "01.08.2011" tragen, vorlegen, wenn Sie sagen, dass Ende September der Angriff auf Sie war?

BF1: Als ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich diese Unterlagen nicht bei mir. Erst bei meiner Einvernahme wurden Krankenhausbestätigung betreffend meiner Verletzungen verlangt. Ich habe damals meinen Onkel mütterlicherseits kontaktiert und ihn um Hilfe gebeten. Er ist dann zu den jeweiligen Ärzten und Krankenhäusern gegangen und hat sich diese Schreiben ausstellen lassen. Ich weiß nicht, ob Patientendaten registriert werden bei den Ärzten und ob sie das genaue Datum sich selbst notiert haben, damals. Wie es zu den falschen Datum auf den Bestätigungen gekommen ist, kann ich mir nicht erklären.

R: Sie können ausschließen, dass Sie 2 Monate bevor Sie angegriffen wurden, in Jalalabad in medizinischer Betreuung standen?

BF1: Ich bin nur ein einziges Mal angegriffen worden und war nur das einzige Mal in medizinischer Behandlung. Da ich nicht in Bewusstsein war, habe ich meinen Bruder zu meinem Krankentransport befragt. Ich weiß auch, dass mich mein Onkel mütterlicherseits unterstützt hat. Er hat sich um die Medikamente und Bluttransfusionen gekümmert hat.

R: D. h. die Bestätigung, die Dr. XXXX, vorgelegt hat, ist unrichtig?

BF1: Ich habe tatsächlich nach dieser Verletzung die angeführten Medikamente genommen. Ich möchte nochmals wiederholen, dass ich diese Bestätigungen von meinem Onkel erhalten habe und ich es nicht verstehe, warum der Arzt ein falsches Datum aufgetragen hat.

R: Die Apothekenbestätigungen stammen aus Jalalabad.

BF1: Nach meiner Verletzung war ich bewusstlos. Mein Onkel hat diverse Medikamente in Jalalabad bereits gekauft. Auf Grund der bestehenden Gefahr, ist mein Onkel mit mir gemeinsam nach Kabul gefahren.

R: Aber Sie waren in Jalalabad im Krankenhaus, wenn ich das richtig gelesen habe!

BF1: Ich war in XXXX im Krankenhaus namens XXXX Nachdem mein Onkel gekommen ist und meinen kritischen Zustand gesehen hat, hat er mich nach Kabul in ein anderes Krankenhaus gebracht. Ich war die gesamte Zeit in Jalalabad und während der Reise bewusstlos.

R: Sie haben mir vorhin gesagt, Ihr älterer Bruder wurde von den Taliban getötet und sein Leiche erst nach einigen Tagen freigegeben und etwa 1 Jahr später, ist der Vater verschwunden. Ist das so richtig?

BF1: Ja, das ist so richtig.

R: In Ihren bisherigen Einvernahmen haben Sie angegeben, Ihr Vater ist verschwunden und Ihr Bruder wurde danach von den Taliban umgebracht!

BF1: Ich nehme an, dass hier ein Fehler unterlaufen ist. Zuerst ist mein Bruder von den Taliban entführt und getötet worden. ca. 1 Jahr später ist mein Vater entführt, wir haben nach 5 oder 6 Monaten erfahren, dass die Taliban für seine Entführung und Ermordung verantwortlich waren.

R: Ich halte dem BF vor, dass er am 16.11.2012 vor dem BAA ausgesagt hat, im Zusammenhang mit seinem Vater: "Mein Vater war gebildet, er hörte nicht auf die Taliban. Er wollte, dass meine Mutter arbeitet und auch mein Bruder weiter seine Arbeit macht. Wir haben dann erfahren, dass die Taliban dann meinen Vater mitgenommen haben. Meine Brüder und meine Mutter suchten meinen Vater." Und ich halte Ihnen weiter vor, dass Sie zur Frage angegeben haben, wann die Taliban den Bruder erschossen hätten: "Ca. 1 - 1 1/2 Jahre nach dem Vorfall mit meinem Vater"!

BF1: Meine Mutter hat gemeinsam mit meinem Bruder namens XXXX meinen Vater gesucht. Die Angaben, dass mein Bruder nach der Entführung meines Vaters getötet wurde, ist falsch. Ich weiß nicht, warum hier alles vertauscht wurde?

R: Sie haben angegeben "meine Brüder"!

BF1: Ich hatte damals nur mehr einen Bruder, der gemeinsam mit meinem Bruder, meinen Vater gesucht hat.

R: D. h. Ihre Angaben, dass der Bruder nach dem Verschwinden des Vaters getötet wurde, ist ein Irrtum?

BF1: Diese Angaben sind falsch.

R: Der Vater ist nur verschollen, Sie wissen nicht mehr, ob er getötet wurde, er ist nicht mehr aufgetaucht. Ist das richtig?

BF1: Wenn die Taliban eine Person entführen und diese Personen mehr als 6 Monate mehr freilassen, geht man in Afghanistan davon aus, dass sie diese Person getötet haben.

R: Was wissen Sie über die Gründe warum Ihr Bruder Afghanistan verlassen hat oder hat er Sie begleitet?

BF1: Mein Bruder ist selbst von diesen Personen zur Mitarbeit aufgefordert worden. Wenn die Taliban erfahren, dass junge Personen keinen Vater und keine Mutter haben und sich sonst um sie keiner kümmert, versuchen sie vor allem diese Personen für sich zu gewinnen.

R: Wem meinen Sie mit "diese Personen"?

BF1: Jene Personen, die zu mir gekommen waren und um Mitarbeit gebeten haben, waren auch bei meinem Bruder.

R: Wieso wissen Sie das, dass das dieselben Personen waren?

BF1: Als wir nach Kabul gekommen sind, hat mir mein Bruder erzählt, dass Personen bei ihm waren und ihm um Mitarbeit gebeten hatten.

R: Heißt dass, dass Sie das annehmen, dass das dieselben Personen waren, aber es nicht wissen?

BF1: Ich nehme an, dass es dieselben Personen waren, ich bin mir nicht zu 100 % sicher.

R: Ihr Bruder vor seiner Einvernahme vor dem BAA ebenso wie Sie damals ausgesagt, dass Ihr Bruder ein Jahr nach dem Tod Ihres Vaters getötet wurde, können Sie sich das erklären?

BF1: Zuerst wurde mein Bruder von den Taliban getötet und erst danach wurde mein Vater entführt und getötet. Der Vorfall der Entführung meines Bruders ist sicherlich bei seinen Arbeitgebern, nämlich bei den Amerikanern, registriert. Gemeinsam mit meinem Bruder namens XXXX sind 3 weitere Personen ebenfalls von den Taliban entführt worden. Diesbezüglich könnten Sie sich Informationen in Afghanistan einholen, damit meine Aussagen glaubhaft gemacht werden können.

R: Ich habe keinen Zweifel daran, dass Ihr Bruder getötet wurde. Kommt es Ihnen nicht komisch vor, dass sowohl Sie als auch Ihr Bruder sich hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des Todes des Vaters und des Bruders bei der Einvernahme in derselben Art irren?

BF1: Ich weiß nicht, wie es zu diesen Fehler gekommen ist, man könnte auch diesbezüglich in Afghanistan nachforschen und die Personen Vorort nach XXXX und XXXX befragen. Mein Vater war ein Holzhändler. Die Bewohner der Ortschaften kannten ihn. Der Ablauf, wer zuerst von den Taliban getötet wurde und wer an zweiter Stelle entführt wurde, ist den Bewohnern unserer Ortschaften bekannt.

R: Es ist jedenfalls so, zuerst wurde der Bruder getötet und dann der Vater entführt?

BF1: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Provinz XXXX, gelebt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bzw. Taliban bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und seines älteren Bruders zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers kommen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Pashtu, Dari und Urdu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des BF gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem BAA sowie diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BVwG.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er in einem Hotel in Jalalabad gearbeitet habe und einmal von unbekannten Personen, seiner Meinung nach Taliban, ein "Sackerl" in Verwahrung genommen und wieder ausgefolgt habe. Nachdem er dafür ungewöhnlich gut bezahlt worden sei und ihm auch sein Chef eine derartige Dienstleistung für die Zukunft untersagt habe, weil die Auftraggeber gefährlich wären, habe er sich in der Folge geweigert, mit diesen Personen zu kooperieren. Darauf hin sei er bedroht worden und in weiterer Folge von Unbekannten in der Nacht auf dem Weg nach Hause angegriffen und schwer verletzt worden. Unmittelbar danach habe ihn sein Onkel zu sich nach Kabul geholt von aus er schließlich gemeinsam mit seinen Geschwistern geflüchtet sei.

Bereits vor diesem Ereignis sei seine gesamte Familie von den Taliban bedroht worden, sein Vater und sein Bruder seien von diesen ermordet worden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden: Der Beschwerdeführer tätigte zwar, was die Vorkommnisse in seiner Arbeitsstätte und den späteren nächtlichen Angriff auf ihn betrifft im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie in seiner ersten Einvernahme, konnte jedoch die sich aus den von ihm selbst bereits im Verfahren vor dem BAA vorgelegten Beweisdokumenten ergebenden Ungereimtheiten hinsichtlich des zeitlichen Geschehensablauf nicht nachvollziehbar erklären. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren angegeben, dass sich der auf ihn verübte Angriff am 28.09.2011 ereignet habe und legte zum Beweis dafür, eine entsprechende Aufenthaltsbestätigung des Notfallkrankenhauses in Kabul vor. Die übrigen von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen (Bestätigung Dr. XXXX, Verschreibung Dr. XXXX, Verschreibung Ambulanz) tragen jedoch alle das Datum 01.08.2011. Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich des Ausstellungsdatums dieser Dokumente keine Angaben machen, gab jedoch weiterhin an, dass sich diese auf die durch das fluchtauslösende Ereignis entstandenen Verletzungen bezögen und war somit nicht in der Lage eine plausible Erklärung für die dadurch entstehenden Widersprüche zu geben.

Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Urkunden zum Beweis seiner Fluchtvorbringens vorlegt, die sich jedoch, was die darin bestätigten Umstände betrifft, zeitlich mit Fluchtvorbringen nicht in Einklang bringen lassen, lässt somit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens insgesamt entstehen.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit seines Vorbringens insgesamt wurde jedoch insbesondere dadurch in Mitleidenschaft gezogen, als er im Verfahren vor dem BAA mehrfach angab, dass zuerst sein Vater verschwunden sei und wahrscheinlich von den Taliban getötet worden und ca. ein Jahr später sein ältester Bruder von den Taliban entführt und ermordet worden sei, jedoch nunmehr vor dem BvWG angab, dass zuerst der Bruder und später der Vater getötet worden sei. Dieser Widerspruch ist insbesondere deswegen auffällig, da sich der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, hinsichtlich der Frage, ob zuerst der Vater oder der ältere Bruder getötet worden sei, in die selben Widersprüche wie der Beschwerdeführer verwickelte. Der Umstand, dass Geschwister, die gemeinsam geflüchtet sind, zunächst vor dem BAA in getrennten Einvernahmen gleichlautend angeben, dass zuerst der Vater und danach der Bruder verstorben sei, jedoch diese Angaben in derselben Art und Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zeitlichen Abfolge "umdrehen", legt die Vermutung nahe, dass es sich diesbezüglich um eine "verabredete" Fluchtgeschichte handelt und nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht.

Zusammengefasst ist zwar der Kern des Fluchtvorbringens (größtenteils) gleich geblieben, gewisse Details waren aber vollkommen widersprüchlich und sind auch durch Missverständnisse nicht erklärbar. Der Umstand jedoch, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters und seines ältesten Bruder in den selben Widerspruch verwickelte wie sein Bruder, läßt auf eine Verabredung der Geschwister hinsichtlich des Fluchtvorbringens schließen, sodass aus diesem Grund Fluchtvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft angesehen werden muss. Im Hinblick auf die Tatsache, dass wohl für die meisten Menschen der Tod eines Eltern- oder Geschwisterteiles sehr bedeutsam ist, erscheint auch ein bloßer Irrtum oder eine Verwechslung kaum wahrscheinlich, dies umso sehr als sich im vorliegenden Fall ein Brüderpaar unabhänging voneinander in derselben Weise geirrt haben will.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Abgesehen von dem Umstand, dass er weder einen Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und seines Bruders herzustellen noch nachvollziehbar darzulegen vermochte, dass es sich bei seinen Angreifern tatsächlich um Angehörige der Taliban und nicht um kriminelle Personen gehandelt hat, welche bloß die Übergabe von illegalen Waren durch den Beschwerdeführer geplant haben und ihm wegen seiner Weigerung eine Lehre erteilen wollten, konnte seinem Vorbringen wegen mangelnder Glaubwürdigkeit insgesamt gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits Jahre vor seiner Ausreise verschwunden und wurde sein ältester Bruder von den Taliban ermordet. Auch seine Mutter hat etwa ein Jahr vor seiner Ausreise Afghanistan verlassen und lebt nun in Italien. Der zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers in Kabul lebende Onkel hat mittlerweile ebenfalls das Land verlassen und lebt in Indien. In Afghanistan leben somit allenfalls noch Onkeln des Beschwerdeführers in der Provinz Kunar, zu denen jedoch seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr besteht. Darüber hinaus hat der Onkel des Beschwerdeführers für die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Geschwister das Haus der Familie veräußert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Insbesondere der früher in Kabul lebende Onkel des Beschwerdeführers hat mittlerweile das Land verlassen, so dass es entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzwerkes nicht zumutbar erscheint, sich in Kabul nieder zu lassen. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Heimat keinen Beruf erlernt, jedoch vor seiner Ausreise in einem Hotel gearbeitet. Im Hinblick darauf, dass jedoch das Haus des Beschwerdeführers verkauft wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Davon abgesehen ist es bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es seit 2006 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. Die meist umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013 waren Kandahar, Khost, Kunar, Ghazni, Helmand und Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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