BVwG W131 1433490-1

W131 1433490-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Testo completo

BVwG W131 1433490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1433490.1.00

Spruch

W131 1433490-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf bzw BF) reiste im März 2012 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt, sondern die Ausweisung verfügt.

Ber Bf erhob insoweit Beschwerde an den Asylgerichtshof.

2. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hatte das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Funktionsnachfolge des AsylGH weiterzuführen.

Für den Bf wurden im Beschwerdeverfahren entsprechende Schriftsätze bzw Urkundenvorlagen verfasst, womit letztlich ein Glaubensabfall vom Islam und die Konversion zum Christentum, evangelisches Augsburger Bekenntnis als asylrelevante Nachfluchtaspekte vorgebracht wurden.

3. Am 24.09.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie nachstehend ersichtlich gestaltete:

VR: Ist es richtig, dass Sie mittlerweile einer christlichen Konfession beigetreten sind?

BF: Ja.

VR: Welche ist das?

BF: Evangelische Konfession, A.B.

VR: Wissen Sie, was die Abkürzung A.B. bedeutet?

BF: Ja, Augsburger Bekenntnis. Diese Regelung ist in Deutschland in Augsburg entstanden.

VR: Wie sind Sie Mitglied geworden?

BF: Das ist eine lange Geschichte. Ich besuchte anfänglich den Deutschkurs. Mir ging es finanziell sehr schlecht. Ich habe mich in einen Deutschkurs eingeschrieben. Ich musste mir eine Fahrkarte kaufen. Diese kostete 72,-- Euro. 40,-- Euro war die Kursgebühr. Da es mir finanziell wirklich sehr schlecht gegangen ist, ging ich zu einer Person. Diese Person gehörte dem Deutschkurs an. Er sagte mir, ich solle in die Kirche gehen in XXXX, im Norden von Graz. Ich ging dorthin und man sagte mir, ich solle zu einer Kirche in meiner Umgebung gehen. Dort würde ich Unterstützung bekommen. Von dieser Kirche habe ich keine Unterstützung erhalten. Ich ging dann zu der Kirche in meiner Umgebung. Ich sprach mit einer Dame. Ich weiß nicht, wie man ihren Namen richtig schreibt, ich glaube XXXX (phonetisch). Ich habe sie um Unterstützung gebeten. Sie gab mir fünf Euro und sagte, ich solle in zwei Tagen, also am Mittwoch wiederkommen. Am nächsten Mittwoch ging ich zu dieser Dame. Ich traf die Frau XXXX. Ich sagte ihr, dass ich Geld brauche. Sie gab mir 20,-- Euro. Sie sagte mir, sie könnte mich unterstützen, mir eine Arbeit geben. Ich müsste Laub kehren. Ich kam während der nächsten Tage dorthin und habe dort sämtliche Arbeiten geleistet. Als ich das erste Mal in die Kirche gegangen bin, habe ich mich sehr wohl gefühlt. Ich habe an einem Gottesdienst teilgenommen. Während der Zeit habe ich ein besseres Gefühl bekommen. Ich wusste, dass es auch eine bessere Religion gibt. Ein zwei Mal habe ich Frau XXXX bei ihrer Rede zugehört. Ich spürte, dass sie sehr ruhig redet, nicht aggressiv ist. Mit der Zeit wurde mein Gefühl immer verstärkt, auch die Leute, die die Kirche betreten haben, waren sehr liebevoll. Da habe ich gewusst, dass ihre Religion eine bessere ist, und aus diesem Grund sind auch diese Leute dermaßen liebevoll.

VR: Sind Sie vor Ihrer Taufe über die Grundsätze der neuen Religion unterrichtet worden.

BF: Natürlich. Ich gehe schon sehr lange in die Kirche. Ich ging regelmäßig in die Kirche, habe auch viele Sachen dort beobachtet. Wenn ich Fragen hatte, habe ich mich an die Frau XXXX gewandt.

VR: Welche Gebete gibt es?

BF: Auf Farsi kann ich es nicht sagen.

VR: Können Sie das Vater unser?

Festgehalten wird, dass der BF auf Deutsch dieses Zentralgebet der Christen aufsagen kann.

VR: Kennen Sie die 10 Gebote?

BF: Ja.

VR: Können Sie ein paar aufzählen?

Festgehalten wird, dass der BF im Dekalog kundig ist.

BF: Letztes Jahr hat die Frau XXXX ein Treffen der Konfirmanden gehabt, und ich habe immer gehört, wie Frau XXXX mit anderen gesprochen hat.

VR: Wissen Sie, wann der Reformationstag ist?

BF: Genau weiß ich es nicht. Es ist um die Weihnachtszeit. Über Rückfrage, ja, es ist der 31. Oktober.

VR: Würden Sie Ihren Glauben beibehalten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ja.

VR: Was passiert in Afghanistan mit Leuten, die zum christlichen Glauben übertreten?

BF: Man wird getötet.

VR: Wo steht das, dass man getötet wird?

BF: Das sagt die Religion, der Islam.

VR: Was sagen Sie zum Begriff "Glaubensabfall"?

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich kann über eine Person nicht urteilen, wenn sie ihren Glauben wechselt. Wenn ich zu meinem Gott bete, fühle ich mich gut und in Ruhe versetzt. Seit ich direkt mit Gott spreche, ohne einen Vermittler, fühle ich mich sehr gut. Ich fühle mich so, als ob ein Sohn mit dem Vater spricht, ich fühle mich einfach wohl.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

BF: Das weiß ich nicht. Das letzte Mal habe ich meine Familie im Iran gesehen. Vermutlich sind sie mittlerweile nach Afghanistan abgeschoben worden.

VR: Haben Sie keinen Kontakt mehr zur Familie?

BF: Nein.

Sohin wird zur Zeugenbefragung übergegangen.

Die Zeugin XXXX betritt um 14:06 Uhr den Verhandlungssaal.

Die Zeugin gibt nach Belehrung gem. §§ 48, 49 und 50 AVG und WE wie folgt an:

VR: Ist es richtig, dass der BF formell der evangelischen Kirche AB angehört?

Z: Ja.

Z legt einen Auszug aus der Matrik vor, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wird.

VR: Können Sie bestätigen, dass der BF aus Überzeugung konvertiert ist?

Z: Ja, das kann ich. Er ist vor eineinhalb Jahren zu uns gekommen, hat gefragt, ob er bei uns ein bisschen mitarbeiten kann. Er wohnt ums Eck. Er hat langsam Anschluss an die Gemeinde gefunden. Ich verweise auf die Briefe unserer MitarbeiterInnen. Zunehmend hat der BF an Gottesdiensten teilgenommen und auch Veranstaltungen einer evangelischen Freikirche in Graz besucht. Der BF hat nach einem Jahr Gott als liebenden Gott erlebt. Das war für sein Leben ganz neu. Jetzt ist er im christlichen Glauben aufgehoben. Wir haben viel über Inhalte des Glaubens gesprochen. Manches ist noch offen. Wir haben als Gemeinde die Verantwortung für seine Taufe übernommen.

VR: Weiß der BF, was ein durchschnittlicher Gläubiger kann?

Z: Ein durchschnittlicher Gläubiger weiß ein bisschen über die Entstehung der evangelischen Kirche, die Geschichte Martin Luthers und über den Unterschied zwischen katholisch und evangelisch. Vergleichbar mit dem Wissen von meinen Konfirmanden hat der Beschwerdeführer einen ähnlichen Wissensstand.

VR: Liegt nach Ihrem persönlichen Eindruck Scheinkonversion vor?

Z: Nein. Wir haben lange darüber gesprochen, weil er selber vorher nicht konvertieren wollte. Es war keine Absicht, für das Verfahren zu konvertieren.

VR: Brauchen Sie Zeugengebühren?

Z: Nein.

VR an BF: Brauchen Sie Fahrtkostenersatz?

Z: Der BF fährt mit mir.

Beendung der Befragung der Zeugin um 14:17 Uhr.

Der BF verzichtet auch auf Fahrtkostenersatz.

VR: Gibt es weitere Beweisanträge oder weiteres Vorbringen?

BF: Nein.

Amtswegig wird festgehalten, dass auch sonst keine weiteren Anträge gestellt werden bzw. dass kein weiteres Vorbringen irgendeiner Verfahrenspartei erstattet wird.

Amtswegig wird festgehalten, dass der Straffälligkeitsvermerk am Aktendeckel nach [einem] Telefonat [des VR] mit dem Bescheidgenehmiger irrtümlich sein dürfte.

Zu dem ist im angefochtenen Bescheid von einem Aliasgeburtsdatum die Rede, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig erachtet, auch im ZMR aufscheinende Geburtsdaten richtig zu stellen.

Der BF weist auf sein Geburtsdatum XXXX hin.

Sohin wird das Erkenntnis samt wesentlichen Gründen und Rechtsmittelbelehrung wie folgt verkündet:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Nachfluchtgrund der Konversion zum evangelischen Glauben, Augsburger Bekenntnis, und die dadurch bedingte Verfolgungsgefahr in Afghanistan sind nach den Einvernahmen des Bf und einer als Zeugin vernommenen Pfarrerin glaubhaft.

Asylausschlussgründe und eine innerstaatliche Fluchtalternative sind aktuell nicht erkennbar.

Die Asylzuerkennung beruht auf der aktuellen Spruchpraxis des BVwG in derartigen Fällen, welche wiederum auf der Rsp des VwGH beruht.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bf ist entsprechend seiner glaubhaften Angaben in der Verhandlung nicht nur zum Schein zum Christentum evangelischer Prägung, Augsburger Bekenntnis konvertiert. Der Bf würde auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bei seinem jetzigen Glauben bleiben.

1.2. Wegen dieses Glaubensabfalls samt Konversion drohen ihm in Afghanistan wegen dieses Scharia - widrigen Verhaltens grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den Bf insoweit vor der Todesgefahr, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat wegen seiner Konversion asylrelevant verfolgt würde.

1.3. IZm den vorstehenden Feststellungen finden sich in der aktuell vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betriebenen Staatendokumentation zu Afghanistan folgende hier interessierende Informationen, Stand 28.01.2014.

1.3.1. Zur Religionsfreiheit dem Grunde nach:

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

1.3.2. Zur Lage der Christen

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.1.2012-30.1.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

1.3.3. Zur Todesstrafe zB bei Glaubensabfall (Apostasie)

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).

1.3.4. Zum Thema des Funktionierens des Staats und des staatlichen Sicherheitsapparats finden sich in den besagten Länderberichten folgende Informationen:

1.3.4.1. Zum Justizsystem

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

[...]

1.3.4.2. Zum Staats- und insb Sicherheitsapparat iZm Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den überzeugend wirkenden Aussagen des Bf in der Verhandlung, aus den schlüssigen und spontan erfolgten Aussagen der als Zeugin in der Verhandlung vernommenen evangelischen Pfarrerin und aus den wiedergegeben, der belangten Behörde selbst zurechenbaren Informationen aus der Staatendokumentation.

Beweisanträge zur Widerlegung der obigen Feststellungen wurden nicht gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I 2005/100 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 3 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog subjektive Nachfluchtgründe (die allenfalls auch zur Stellung eines "Folgeantrags" führen) ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb. bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rsp des VwGH zum AsylG 1997 stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Person "nicht bloß zum Schein" konvertiert ist und daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat "bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (Putzer, Leitfaden Asylrecht 2 (2011) Rz 38 unter Hinweis auf VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Bf als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als eventuell auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Eine inländische Fluchtalternative iSd § 11 AsylG steht dem Bf aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Bf im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Bf aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (- siehe idZ VwGH Zlen 99/20(0550, 2000/20/0102 bzw 2001/20/0531 -), noch fehlt es insoweit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (,vgl BVwG 25.3.2014, W217 1422749-2/13E).

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