W124 1259883-0•BVwG W124 1259883-0
W124 1259883-0Tribunale amministrativo federale15 ott 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
W124 1259883-0/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Indien, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 17.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2004 einen Asylantrag.
Er gab im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.09.2004 dazu an, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Schwagers bei der Akali Dal-Partei am 20.08.2003 von der Polizei festgenommen und 12 Tage inhaftiert und sodann für 30.000 Rupien freigelassen worden. Am 13.01.2004 sei die Polizei abermals gekommen und habe seine Schwester, seine Frau und den Beschwerdeführer selbst geschlagen und auch gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen; danach habe er sich ständig bei Verwandten und Freunden versteckt. Seine Frau sei am 13.05.2004 an einem Schlaganfall infolge der Aufregung über die fälschliche Information, dass der Beschwerdeführer umgebracht worden sei, verstorben. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass die Leute immer noch kommen und nach dem Beschwerdeführer suchen und nach Dokumenten seines Schwagers fragen würden. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht länger verstecken.
Am 21.10.2004 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 27.09.2004 gemäß § 30 AsylG eingestellt und am 22.10.2004 fortgesetzt.
In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11.02.2005 betreffend Länderberichte zu Indien stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum richtig, bestritt die Länderberichte in Bezug auf die Verfolgung von Oppositionellen ausdrücklich und führte aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative wegen der staatlichen Verfolgung nicht in Betracht komme; ferner legte er ua. eine Übersetzung der Sterbeurkunde seiner Ehefrau vor.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, speziell zum Punjab, im Besonderen zur allgemeinen politischen Lage, zur Sicherheitssituation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen in den Herkunftsstaat.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet nicht glaubhaft vorgebracht habe und nichts darauf hindeute, dass der indische Staat nicht willens und fähig wäre, den Beschwerdeführer vor derartigen Übergriffen zu schützen sowie eine erreichbare und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Ebenso sei kein Refoulementschutz einzuräumen; eine durch staatliche Stellen gebilligte Gefährdung durch Dritte finde in den Länderfeststellungen keine Deckung, nochmals sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in einen anderen Teil Indiens außerhalb des Punjabs zumutbar und möglich wäre.
Auch sei der Beschwerdeführer auszuweisen gewesen, da weder ein Aufenthaltstitel, noch ein Familienleben in Österreich vorliege. In Anbetracht seines rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Ausweisung vorgegangen werden.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten. Ua. sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche "Vorbringensteile" als unwahr erachtet würden, weil ausgeführt worden sei, "dass sein Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt werde." Beantragt werde die Einvernahme eines Ländersachverständigen zur Lage im Punjab. Die Behörde sei auf die geschilderten Übergriffe der Polizei nicht eingegangen, er sei aus politischen Gründen -wegen der Verdächtigung, seinen "Bruder" politisch zu decken - zwölf Tage festgehalten worden. Erneute Übergriffe im Fall der Rückkehr seien wahrscheinlich. Sein "Bruder" habe in den USA Asyl erhalten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (ohne Unterstützung seines familiären Netzes) sei ihm nicht zumutbar. Es folgten Ausführungen zum Refoulementschutz und zur Ausweisung.
Die Beschwerde langte am 26.04.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Am 22.08.2005 legte der Beschwerdeführer einen nicht unbedenklichen indischen Führerschein vor.
Nach einem aktenkundigen Datenauszug befand sich der Beschwerdeführer bis 31.12.2005 in Bundesbetreuung.
Zum neuerlichen Parteiengehör vom 26.08.2010 betreffend Länderfeststellungen zu Indien nahm der Beschwerdeführer am 02.09.2010 dahingehend Stellung, dass er sich sechs Jahre in Österreich aufhalte, mit einer Österreicherin verheiratet gewesen und seit September 2008 geschieden sei; die geschiedene Frau sei am 17.05.2009 verstorben. Er habe ferner Deutschkurse besucht und Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, sei selbständiger Marktfahrer und habe ein Gewerbe angemeldet. Zu seinem Einkommen verwies er auf den Einkommensteuerbescheid 2009. Im März 2007 habe er sich bei einem Arbeitsunfall als Angestellter einer namentlich genannten Firma den linken Fuß gebrochen und für Winter 2010 sei die Entfernung des Fixationsmaterials geplant. Er habe ein Bleiberecht aus humanitären Gründen. Er legte einen Gewerberegisterauszug über seine Gewerbeberechtigung ab dem 05.03.2009, medizinische Unterlagen, Bestätigungen zu seinen Sprachkenntnissen in Deutsch entsprechend dem Niveau A2 und den Einkommensteuerbescheid 2009 vor.
Nach den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen handelte es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe. Entsprechende aufenthaltsbeende Maßnahmen wurden gegen den Beschwerdeführer nicht veranlasst.
In seiner Stellungnahme vom 03.06.2014 führte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter ua. aus, dass er am 09.07.2009 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt habe, seit 05.03.2009 selbständiger Marktfahrer mit einem Gewerbeschein, einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig sowie bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichert sei. Wegen seiner fortgeschrittenen Integration sei eine Ausweisung nicht mehr zulässig. Vorgelegt wurden ein Einkommensteuerbescheid 2013 sowie ein Versicherungsdatenauszug.
Am 22.09.2014 wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, nicht jedoch die Verwaltungsbehörde.
Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, an seiner Wohnanschrift im Punjab in Indien mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seinen Eltern gelebt zu haben. Seine Geschwister hätten in eigenen Haushalten gelebt, eine Schwester lebe in Amerika. Er habe mit seinen Verwandten oder Bekannten sehr wenig Kontakt. Er telefoniere mit seinen Eltern und Kindern, seine Ehefrau sei verstorben. Mit seinen Geschwistern habe er zum Teil Kontakt. Außer an seiner genannten Wohnanschrift im Punjab habe er seit 1999 noch neun Jahre mit seinem Vater in dessen Dienstquartier in New Dehli gelebt, als Taxifahrer gearbeitet und sei immer wieder in den Heimatort zurückgekehrt. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und habe neben seiner Tätigkeit als Taxilenker auch in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet.
Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, selbst nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, jedoch seinen Schwager begleitet und diesem bei verschiedenen politischen Veranstaltungen geholfen zu haben; dieser sei Mitglied der Akali-Dal-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich drei oder dreieinhalb Monate vor seiner Ausreise am 02.09.2004 in der Nähe von New Dehli versteckt gehalten, weil es im Heimatdorf zu viele Probleme gegeben habe. Sein Schwager habe auf Grund seiner Parteizugehörigkeit Probleme bekommen und habe Indien im Jahr 2000 verlassen. Seine Frau, die Schwester des Beschwerdeführers, habe bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. 2001 habe der Schwager telefonisch mitgeteilt, dass er sich in Amerika aufhalte. Die Anhänger der Kongress-Partei hätten begonnen, die Familie des Beschwerdeführers zu schikanieren und zu schlagen, sie hätten seinen Neffen entführen wollen und auch den Beschwerdeführer und seine Frau geschlagen sowie die Polizei auf den Beschwerdeführer gehetzt. Er sei am 20.08.2003 verhaftet worden, es sei ihm aber der Grund dafür nicht gesagt worden. Sein Schwager sei Mitglied des Komitees gewesen, die Partei sei damals noch nicht an der Macht gewesen, sondern die Kongress-Partei. Die Anhänger der Kongress-Partei hätten irgendwelche Papiere von ihnen haben wollen, darum hätten sie ihn schikaniert. Diese hätten die Familie des Beschwerdeführers geschlagen. Daraufhin habe sein Schwager die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Frau (der Schwester des Beschwerdeführers) organisiert. Die Polizei habe gewollt, dass er einen Kompromiss mit diesen Leuten (den Anhängern der Akali-Dal-Partei) eingehe, weil diese die Dokumente hätten haben wollen. Sowohl die Anhänger der Kongress-Partei als auch der Akali-Dal-Partei hätten die Papiere haben wollen. Er wisse nicht, warum er von der Polizei festgenommen worden sei und auch nicht, welche Dokumente diese Leute hätten haben wollen. Er sei illegal festgenommen und nach Zahlung von 30.000 Rupien freigelassen worden. Dann habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten.
Er legte mehrere Empfehlungsschreiben sowohl von Österreichern als auch von nicht österreichischen Staatsbürgern vor, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach er seit 01.03.2009 immer wieder selbständig erwerbstätig gewesen ist, sowie Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. Er lebe derzeit alleine und sei nicht verheiratet. Er habe keine Krankheiten, sei jedoch wegen seinem Bein in Behandlung. Er nehme Schmerzmittel und trage Spezialschuhe. Er spreche Deutsch und habe seit 2009 einen Gewerbeschein. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, spende jedoch ab und zu für das Rote Kreuz. Er sei nicht vorbestraft und habe keine strafbare Handlung in Österreich begangen. Die genannten Unterlagen sowie eine Bestätigung über den Bezug einer Versehrtenrente infolge des Arbeitsunfalls vom 22.03.2007 für 2013 und 2014 sowie ärztliche Unterlagen wurden zum Akt genommen.
Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 25.09.2014 wurde die Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. zurückgezogen und die Feststellung begehrt, das eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (nach Indien) auf Dauer unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist indischer Staatsbürger.
Er hält sich seit seiner Antragstellung am 20.09.2004, also seit rund zehn Jahren, als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. mit Schriftsatz vom 25.09.2014 ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005 betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat von den Einkünften seiner eigenen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, seine beiden Kinder und zwei Geschwister, eine Schwester lebt mit ihrer Familie in Amerika.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft und ist auch nicht mehr verheiratet. Bei der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin handelte es sich den Ausführungen des Stadtpolizeikommando Wels, innere Stadt, Bundespolizeidirektion Wels, um eine Aufenthaltsehe. Aufenthaltsbeende Maßnahmen wurden gegen den Beschwerdeführer keine eingeleitet. Eine Verurteilung nach § 117 Abs. 4 FPG 2005 liegt nicht vor.
Er hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A2 angeeignet. Seit einem Arbeitsunfall im März 2007 bezieht der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente, verfügt seit dem 05.03.2009 über eine Gewerbeberechtigung und ist als selbständiger Marktfahrer erwerbstätig und versichert und legte dazu Einkommensteuerbescheide von 2009 bis 2013 vor. Er hat darüber hinaus soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten, zu anderen Staatsangehörigen als auch zu Österreichern und spendet ab und zu ans Rote Kreuz. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich nahezu gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 25.09.2014.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2014 hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am 20.09.2004 - abgesehen von seiner zwischenzeitig knapp dreijährigen von der Bundespolizeidirektion Wels festgestellten Aufenthaltsehe - bis zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, über Deutschkenntnisse und ein eigenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt sowie eine monatliche Versehrtenrente bezieht. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.
Zu A) Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit 2004 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2004 im Bundesgebiet einen (einzigen) Asylantrag gestellt hat und als solcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn auch nur vorläufig, berechtigt war.
Überdies weist der entsprechende aktuelle Strafregisterauszug vom 15.10.2014 keine Verurteilungen auf. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer insofern über einen hohen Integrationsgrad, als der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Unterlagen (insbesondere dem aktuellen Versicherungsdatenauszug) belegt, dass er im Bundesgebiet seit dem 29.12.2005 immer wieder legal unselbständig Erwerbstätigkeit war und seit dem Jahr 2009 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden lässt sich überdies erkennen, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren gelungen ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit soweit zu steigern, als er unter Berücksichtigung seiner monatlichen Versehrtenrente den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für Einzelpersonen mittlerweile erreicht hat. Außerdem verfügt er über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, welche er u.a. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem er den Eindruck erweckte auch ohne der beigezogenen Dolmetscherin der Verhandlung Folge leisten zu können, wenngleich im sprachlichen Ausdruck entsprechende Defizite erkennbar sind. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können.
Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor; der Beschwerdeführer ist- wie bereits oben ausgeführt- seit dem 20.09.2004 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Aus dem Schreiben des Stadtpolizeikommando Wels, Innere Stadt, geht zwar hervor, dass diese von einer vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe ausgegangen ist, doch wurde die Ehe im September 2009 gemäß § 55 a Ehegesetz einvernehmlich geschieden. Aus dem aktuellen Strafregister geht im Übrigen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 117 Abs. 4 FPG 2005 verurteilt worden wäre. Unabhängig davon scheint auch seit diesem Zeitpunkt im Strafregister des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf.
Bezüglich der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den zehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch seine Eltern, die beiden Kinder und Geschwister im Herkunftsstaat leben.
Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft: Die Fluchtgründe bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers hat er bereits vor langem in seinem einzigen Asylantrag vorgebracht, umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es hierzu nicht, dennoch konnte eine zeitnahe Entscheidung seitens der jeweils zuständigen Instanzen nicht getroffen werden. Insofern kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden, als auch keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Beschwerdeführer hervorgekommen sind (vgl. dazu VfGH U477/2013 vom 03.10.2013).
Zukunftsprognose:
Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 22.09.2014 einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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