W114 1420030-1•BVwG W114 1420030-1
W114 1420030-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zumutbarkeit
W114 1420030-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle: Traiskirchen vom XXXX, Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und Herrn XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 22.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Der Beschwerdeführer führte zum Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass seine leiblichen Eltern verstorben seien. Er habe sich alleine in Afghanistan durchschlagen müssen. Durch den Krieg mit den Taliban sei es immer schwieriger geworden, ein normales Leben zu führen. Auf Grund der katastrophalen Umstände in seinem Land, gebe es für ihn keine Arbeit und keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Er habe sein Land verlassen, um in einem anderen Land ein normales Leben führen zu können. Durch den Krieg sei sein Leben gefährdet. Er habe in Afghanistan keine Zukunft. Er könne in diesem Land nicht mehr leben. Er sei nervlich sehr mitgenommen.
3. Im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 28.03.2011, am 29.04.2011, sowie am 26.05.2011 erstattete der Beschwerdeführer zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen: Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem, seine Muttersprache sei Dari. Er sei afghanischer Staatsbürger und stamme aus dem Dorf XXXX.
Als er ein bis eineinhalb Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter im Krieg getötet worden. Sein Vater habe eine andere Frau geheiratet. Die Brüder seiner Stiefmutter seien mit dieser Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen und hätten sich in ihrer Ehre angegriffen gefühlt. Sie hätten seinen Vater vor ca. 6 Jahren getötet. Die Brüder seiner Stiefmutter hätten ihn entführen und als "Tanzjungen" auftreten lassen wollen. Seine Stiefmutter sei mit seinem Halbbruder und mit ihm nach Pakistan geflüchtet. Von dort aus habe sie schlepperunterstützt seine Flucht zu ihrer Schwester in den Iran organisiert. Im Iran sei er 1-2 Wochen gewesen. Vom Iran aus sei er dann schlepperunterstützt nach Österreich geflüchtet. Er verfüge über keine Schulausbildung. Er habe nur 2 Winter lang eine Koranschule besucht. Er habe Afghanistan wegen seiner Stiefonkel verlassen. Sie hätten ihn als Tanzjungen auf Hochzeiten auftreten lassen wollen und mit ihm schlimme Sachen machen wollen. Er sei nicht homosexuell. Sie hätte ihn diskreditieren und letztlich auch töten wollen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm §8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichsten zusammengefasst fest, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Brüder seiner Stiefmutter Morddrohungen oder einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen im Heimatland seien unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat nicht über ein notwendiges soziales oder familiäres Netzwerk verfüge. Auf Grund von Widersprüchen und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens sei dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es sei davon auszugehen, dass es bei seinen vagen und allgemeinen Ausführungen um ein für Afghanen übliches standardisiertes - in weiterer Folge auch mehrmals gesteigertes - Vorbringen handle. Er habe seine Heimat nicht wegen einer Gefährdung, sondern lediglich aus dem Wunsch nach Veränderung verlassen.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 11.09.2013 führt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch: Frau Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Kirchengasse 19, 1070 Wien, aus, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer selbst hätte als Tänzer verkauft und der Prostitution zugeführt werden sollen ("Bacha Baazi"). Es würden ihm noch weitere Sanktionen bis hin zu seiner Tötung drohen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, Ermittlungen zu Ehrverletzungen bzw. deren Konsequenzen in Afghanistan, dem Phänomen der Blutrache und der Praxis von "Bacha Baazi" einzuholen. "Bacha Baazi" sei als asylrelevante Verfolgungshandlung zu qualifizieren und eine Verfolgungsgefahr für von "Bacha Baazi" betroffene Personen müsse auch dann noch angenommen werden, wenn diese bereits dem Alter, in dem diese Praxis verübt werde, entwachsen wären. Zudem habe das Bundesasylamt auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen gehandelt habe. Beanstandete Widersprüchlichkeiten könnten leicht aufgeklärt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX. Seine Identität steht nicht fest. Er ist jedenfalls älter als zwanzig Jahre. Er hat am 22.03.2011 einen Asylantrag gestellt.
Ob der Beschwerdeführer sich auf der Flucht vor Brüdern seiner Stiefmutter befindet, die ihn - nach seiner Auffassung - als "Tanzjungen" verkaufen wollten und ihn derart der Prostitution zuführen wollten, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ob Brüder seiner Stiefmutter in ihrer Ehre verletzt sind, da ihre Schwester gegen deren Willen den Vater des BF geheiratet habe, kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der BF hat im Asylverfahren keine konkreten Verfolgungshandlungen durch seine Stiefonkel vorgebracht. Viel mehr hat er insbesondere im Zuge seiner Ersteinvernahme sehr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er in Afghanistan keine Zukunft habe und in diesem Land nicht mehr leben könne. Ihm würde bei einer Rückkehr weder eine unmenschliche Behandlung, noch eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Er hätte bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massive militärische Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolo News 20.1.2014).
Der afghanische Nachrichten Sender Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2014, dass die illegale Verteilung von Waffen an Bewohner der Provinz Parwan zu einem Anstieg der Zahl der Morde und Raubüberfälle in der Region geführt habe. Provinzgouverneur Basir Salangi habe den Anstieg der Zahl illegal bewaffneter Männer in Teilen der Provinz bestätigt und mitgeteilt, dass eine Operation durchgeführt werden würde, um die Waffen zu beschlagnahmen und die für die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage Verantwortlichen zu verhaften. Obwohl die Provinz als eine der sichersten des Landes angesehen worden sei, hätten Vorkommnisse in der letzten Zeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage beigetragen. Laut Tolo News würden BewohnerInnen davon ausgehen, dass die illegalen bewaffneten Gruppen von hochrangigen Beamten und einflussreichen Personen unterstützt würden. Wie der Artikel gegen Ende anführt, sei die Provinz Parwan aufgrund der Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Kräfte mit neuen Herausforderungen konfrontiert.
Das afghanische Medienunternehmen The Killid Group (TKG) schreibt in einem Artikel vom August 2014, dass der Gouverneur der Provinz Parwan ehemalige Jihad-Kommandanten für die schlechte Sicherheitslage in der Provinz verantwortlich gemacht habe. Im Gespräch mit TKG hätten die Beschuldigten die Vorwürfe von sich gewiesen und dem Gouverneur vorgeworfen, einen Sündenbock zu suchen. Wie der Artikel anführt, seien in den letzten Monaten fast 160 Personen von bewaffneten Gruppen getötet worden. Einer der Beschuldigten, ein Kommandant einer Brigade an der Grenze im Osten, habe angegeben, dass er und seine Brigade fast täglich in Schießereien mit Aufständischen verwickelt seien und dass er deshalb überhaupt keine Zeit habe, Probleme in Parwan zu verursachen.
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass Taxi-, LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegale Kontrollpunkte unterhalten und Geld und Güter von Reisenden erpresst hätten. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In vielen Gebieten sei das Reisen, insbesondere Nachts, aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan/Provinz Parwan vom 11. Oktober 2014, a-8881).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
1.2.7.1. Tanzjungenproblematik:
Die Praxis des bacha bazi ("Kinderspiel"), bei dem Jungen vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen,hat einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, insbesondere im Norden des Landes. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit und ein Mangel an Rechtstaatlichkeit haben sich nachteilig auf die strafrechtliche Verfolgung der Täter ausgewirkt. Davon betroffen ist auch die Anzeigebereitschaft gegenüber Behörden in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern und gegen sie gerichtete Gewalt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Die Zeitung "Die Welt" berichtet in einem Artikel vom August 2010 Folgendes zur Praxis Baccha Baazi ("tanzende Jungen"): "Nazir Alimi, ein Kinderrechts-Aktivist aus Mazar i-Sharif, verfasste im Auftrag von Kinderschutzorganisation UNICEF einen Bericht über das Baccha-Baazi-System. Alimi recherchierte, dass die Jungentänze vor allem im Norden Afghanistans stattfinden, im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords. Aber auch in südlichen Regionen, und in der Hauptstadt Kabul sei es weit verbreitet.
Im Einsatzgebiet der deutschen Bundeswehr, in den Regionen Kunduz und Mazar i-Sharif, so bestätigte auch die UN, gehört Baccha Baazi zum Alltag und werde offen ausgelebt: ‚Hunderte Männer kommen dort zusammen. Einige bringen ihre Jungen, die dann nacheinander tanzen. Nach der Party, gegen 2 Uhr nachts, haben die Jungen dann Sex mit ihren Herren.'" (Die Welt, 27. August 2010).
Laut einem Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Oktober 2011 habe der Vorsitzende des Jugendinformationszentrum in der Provinz Balkh die Verwicklung von mächtigen Personen in die Praxis "Baacha Baazi" bestätigt. Der Sprecher der Polizei der Provinz Balkh, Sher Jan Doranai, habe angegeben, dass sexueller Missbrauch und Kinderhandel in der Provinz Balkh nicht existiere, möglicherweise gebe es derartige Fälle in den nördlichen Provinzen (IWPR, 15. Oktober 2011).
Laut einem Artikel von BBC vom September 2010 habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Jowzjan bestritten, dass es weiterhin zur Praxis von Baccha Baazi komme. Laut einem Parlamentsabgeordneten aus Nordafghanistan würde die Praxis in fast jeder Region Afghanistan vermehrt auftreten. Er habe die Behörden aufgefordert, die Praxis zu unterbinden, jedoch würden diese nicht einschreiten. Die Beamten seien zu beschämt, um die Existenz der Praxis einzugestehen. Der Vorsitzende der Independent Human Rights Commission in Kabul, Musa Mahmudi, habe angegeben, dass die Praxis in vielen Teilen Afghanistans alltäglich sei, jedoch gebe es keine Studien zur Anzahl der landesweit missbrauchten Kinder. Der Autor des Artikels schreibt, dass jedem Afghanen, mit dem er gesprochen habe, die Praxis bekannt gewesen sei. Viele hätten ihn zu überzeugen versucht, dass die Praxis nur in abgelegenen Gebieten ausgeübt werde. Er habe jedoch auf einer Feier in Kabul, die weniger als eine Meile vom Hauptquartier der Regierung entfernt stattgefunden habe, einen 40-jährigen Mann getroffen, der drei "tanzende Jungen", im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gehabt habe (BBC, 7. September 2010).
General Asadollah Amarkhil, der Sicherheitschef der Provinz Kundus, habe laut einem Artikel von Reuters vom November 2007 angegeben, dass die Praxis seit Jahren in der Provinz verbreitet sei (Reuters, 19. November 2007).
1.2.7.2. Gefährdete Altersgruppe:
Die FAZ berichtet im Mai 2011 Folgendes: "In Afghanistan halten sich einflussreiche Männer Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib. Die UN wollen dagegen vorgehen. Doch das ‚Knabenspiel' hat Tradition." (FAZ, 23. Mai 2011).
"Der Bacha, ein elf Jahre alter Junge, sei von sich aus gekommen, sagt der Leibwächter, so wie sich schon viele Jungen aus mittellosen Familien angeboten hätten. Er habe seinen Eltern vorgelogen, dass er als Wanderarbeiter nach Iran gehe. Alle drei Monate kehre er heim, bringe seiner Familie Geld." (FAZ, 23. Mai 2011)
Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:
"Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet.
[...]
‚Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' [...]
Sobald bei den tanzenden Jungen der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (baccha bereesh - ‚Junge ohne Bart') aus. Der pubertierende Bacchi wird dann nach jahrelangem Missbrauch verstoßen und oft mit einer älteren Frau verheiratet, die keine Jungfrau mehr ist und kaum Chancen hätte, in der streng islamischen Gesellschaft einen Ehemann zu finden." (Die Welt, 27. August 2010)
"Oft würden die Jungen, im Alter zwischen 10 und 15 Jahren, offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs." (Die Welt, 27. August 2010)
BBC berichtet im September 2010, dass die Jungen bis zu 12 Jahre jung sein könnten. BBC zitiert im selben Artikel jedoch einen Jungen, der angegeben habe, im Alter von zehn Jahren mit dem Tanzen auf Hochzeitsfeiern begonnen zu haben, als sein Vater gestorben sei (BBC, 7. September 2010).
Reuters zitiert im November 2007 Shir Mohammad aus der Provinz Sar-e Pol. Er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er von einem usbekischen Kommandanten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ein weiterer Junge, Ahmad Jawad, der 17 Jahre alt sei, sei seit zwei Jahren bei einem wohlhabenden Grundstücksbesitzer, um zu tanzen und "mit seinem Eigner zu spielen" (Reuters, 19. November 2007).
1.2.7.3. Konkrete Gefährdungslage für Baccha Baazi:
Die FAZ schreibt im Mai 2011 Folgendes:
"Wenn überhaupt einmal gegen das System der Bacha Bazi vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben, nie ihre Peiniger. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge verbüßen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs, keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Im Jugendgefängnis von Kundus saß bis vor kurzem ein Tanzknabe ein, der von zwei rivalisierenden Milizchefs begehrt wurde. Er galt als besonders prestigeträchtig. Der Streit eskalierte, zwei Kämpfer wurden getötet. Das brachte dem Jungen eine Haftstrafe von sechs Jahren ein. Er sei schließlich der Grund für den Mord gewesen, hieß es."
(FAZ, 23. Mai 2011)
Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:
"Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet. Meist stammten sie aus ärmlichen Familien auf dem Land, würden als Waisen von der Straße geholt oder schlichtweg entführt. Die ‚Bacchis', so der Name der tanzenden Jungen, würden zum Eigentum mächtiger Kriegsfürsten, lokaler Polizeichefs und reicher Geschäftsmänner." (Die Welt, 27. August 2010)
"'Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' Als Statussymbole besäßen mächtige Männer häufig sogar mehrere solcher Jungen: ‚Es ist nicht ungewöhnlich dass diese Jungen bei solchen Events herumgereicht werden, um Sex mit den erwachsenen Männern zu haben.' [...] Zur Zeiten der Taliban-Herrschaft seien die Jungentänze offiziell verboten worden. Mittlerweile aber floriert dieses ‚Unterhaltungsgewerbe' wieder. Die UN berichtet von Händlern, die DVDs von Baccha-Baazi-Abende anböten. Einige Zuhälter hätten sich auf das Tanz-Training der Jungen spezialisiert und zwängen die Kinder nach dem Tanz zur Prostitution." (Die Welt, 27. August 2010)
"Den ‚Herren' noch vor der Pubertät zu verlassen, gelingt nur sehr wenigen Bacchis. Häufig hat dies tödliche Konsequenzen. Nicht wenige Bacchis werden von ihren Schändern umgebracht, die Mörder tarnen es meist als Unfall. ‚Es gab einen Fall in Kandahar im vergangenen Jahr, wo ein Junge vor dem Mann geflohen ist, der ihn besaß', sagt ein Menschenrechtler WELT ONLINE. ‚Es endete darin, dass sieben Jungen aus Rache umgebracht wurden.'" (Die Welt, 27. August 2010)
Human Rights Watch (HRW) berichtet im Februar 2013, dass in der Provinz Herat kürzlich ein Fall aus dem Oktober 2012 bekannt geworden sei, bei dem ein 13-jähriger Junge, nachdem er des Geschlechtsverkehrs mit zwei erwachsenen Männern in einem Park beschuldigt worden sei, zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Laut einem Vorsitzenden von HRW müsse die afghanische Regierung umgehend Schritte zum Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen, darunter durch die Praxis Baacha Baazi, einleiten. Die Behandlung von vergewaltigten Jungen als Verbrecher unterminiere alle Regierungsmaßnahmen zum Schutz von Kindern (HRW, 10. Februar 2013).
1.2.7.4. Schutzwilligkeit der Behörden und Einschreiten der Behörden:
Die FAZ schreibt im Mai 2011 Folgendes: "Die Versuche, diesen Kindesmissbrauch zu bekämpfen, sind so alt wie die Anfänge des modernen afghanischen Staates. Da die meisten Knabenspieler einflussreiche Männer sind, war das nie sonderlich erfolgreich. Die Vereinten Nationen (UN) haben dennoch einen neuen Versuch unternommen. Die UN-Sondergesandte für Kinder in bewaffneten Konflikten, Radhika Coomaraswamy, hat die afghanische Polizei auf eine schwarze Liste gesetzt. Auf ihr sind Kriegsparteien verzeichnet, die Kinder rekrutieren oder sexuell missbrauchen. In Coomaraswamys Jahresbericht 2010 werden die vom Westen unterstützten afghanischen Sicherheitskräfte nun in einem Atemzug mit Al Qaida im Irak und der obskuren Lord's Resistance Army in Uganda genannt. Das ist zwar peinlich für die Regierung in Kabul, aber weil die UN nur von der ‚Rekrutierung Minderjähriger' sprechen und nicht von systematischem Kindesmissbrauch durch die afghanischen Sicherheitskräfte, kann Präsident Hamid Karzai sein Gesicht wahren.
Im Kleingedruckten des Berichts herrscht aber doch Klarheit: ‚Manche Kommandeure auf Distriktebene umgehen den formalen Rekrutierungsprozess und heuern Jungen an, darunter auch für sexuelle Zwecke.' [...]
Ende Januar hat die Regierung in Kabul sich mit den UN auf einen Aktionsplan geeinigt. Mit dessen Hilfe sollen die Rekrutierung von Minderjährigen und deren sexueller Missbrauch verhindert werden. Kabul verpflichtet sich, den UN-Inspekteuren freien Zugang zu allen Polizeistationen zu gewähren, auch unangemeldet. Täter sollen vor Gericht gestellt werden können. [...]
Dee Brillenburg Wurth ist für den Schutz von Kindern bei der UN-Mission in Afghanistan zuständig. Drei Tage nach der Vereinbarung des Aktionsplanes reiste sie in die entlegene Provinz Urusgan. ‚Dort wusste jeder von dem Aktionsplan', sagt sie. Der Führer einer Stammesmiliz habe ihr berichtet, dass er sieben minderjährige Kämpfer nach Hause geschickt habe, ein lokaler Polizeichef habe ihr versichert, dass der Teejunge mit den kindlichen Gesichtszügen tatsächlich schon 22 Jahre alt sei. Frau Wurth glaubt, dass die Regierung es ernst meint, an schnelle Erfolge glaubt sie aber nicht. Die Opfer müssten um ihr Leben fürchten, wenn sie ihre Peiniger anzeigten. ‚Solange es kein Reintegrationsprogramm für diese Kinder gibt, können wir ihren Schutz nicht sicherstellen.'
Die Mühlen der afghanischen Justiz mahlen langsam. Das musste auch der ehemalige Staatsanwalt von Kundus, Hafizullah Khaliqyar, erleben, der das System der Bacha Bazi bekämpften wollte. Vor zwei Jahren veranlasste er zahlreiche Razzien. Dabei ließ er auch den Musiker Feruz Kunduzi festnehmen, der mit illegalen Bacha-Bazi-Videos berühmt geworden ist. Der Lautenspieler verkehrt in höchsten gesellschaftlichen Kreisen. Für saftige Gagen spielt er auf Bacha-Bazi-Partys. Er blieb nicht lange im Gefängnis. Einflussreiche Männer wie Maulana Saidkhili, der inzwischen ermordete Polizeichef von Kundus, Khalil Andarabi, der Polizeichef der Provinz Fariyab, und der afghanische Vizepräsident, Mohammad Qasim Fahim, machten sich für ihn stark. Wenig später war Staatsanwalt Khaliqyar seinen Posten los. ‚Dieser Fall ist der Grund, warum ich noch immer keinen Job habe', sagt er." (FAZ, 23. Mai 2011)
"Vor dem Krieg gegen die Sowjetunion war es üblich, dass der Vater eines Tanzknaben um Einverständnis gefragt werden musste. Im Krieg jedoch wurden viele Jungen entführt, die Mudschahedin-Kämpfer nahmen sich ihre Bachas mit Gewalt, und Knabentanz entwickelte sich zu einem beliebten Zeitvertreib für Krieger, die ihre Familien über viele Monate nicht zu Gesicht bekamen. Die Mudschahedin von damals sind heute afghanische Polizisten." (FAZ, 23. Mai 2011)
Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:
"'Offenbar waren und sind die Warlords, besonders die der Nordallianz, die Haupttäter', berichtet der UN-Mitarbeiter. ‚Aber es gibt genug Beweise dafür, dass auch die afghanischen Sicherheitskräfte die ‚tanzenden Jungen' benutzen.' Oft würden die Jungen, im Alter zwischen 10 und 15 Jahren, offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs. Bis in die hohen Kreise der afghanischen Politik wisse man um die Baccha-Baazi-Partys und entschuldige diese als kulturelle Tradition. ‚Wenn ich das Thema Baccha Baazi bei Gesprächen in diplomatischen Runden angesprochen habe, war es, als hätte ich ein Tabu gebrochen', sagt Radhika Coomaraswamy, die UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten. Baccha Baazi werde nie geleugnet, es sei lediglich etwas worüber man nicht spreche." (Die Welt, 27. August 2010)
BBC schreibt in einem Artikel vom September 2010, dass ein Junge, der von der Praxis Baccha Baazi betroffen sei, angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gehen könne, da es sich um mächtige Männer handle. Die Polizei könne nichts gegen sie machen (BBC, 7. September 2010).
Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht an den UNO-Sicherheitsrat (UN Security Council, UNSC) vom Februar 2011, dass es Berichte über sexuelle Misshandlung und Ausbeutung insbesondere von Jungen durch bewaffnete Gruppen gegeben habe, darunter in Form der Praxis von Baacha Baazi. Derartige Zwischenfälle und ihr Zusammenhang seien schwer zu dokumentieren. Am 16. Juni 2009 seien Berichten zufolge zwei Polizeibeamte in der Provinz Ghazni wegen der Entführung eines 12-jährigen Jungen verhaftet worden. Es sei berichtet worden, dass der Junge an einem Kontrollpunkt festgehalten und gezwungen worden sei, nachts für die Männer zu tanzen. Im September 2009 sei ein Soldat der afghanischen nationalen Armee verhaftet und beschuldigt worden, einen 15-jährigen Jungen in Kabul vergewaltigt zu haben. Am 6. November 2009 sei ein 16-jähriger Junge Berichten zufolge in der Provinz Herat von Grenzpolizisten vergewaltigt worden (UNSC, 3. Februar 2011, S. 10).
1.2.7.5. Grundsätzlich vorgesehene Strafen:
Die Welt berichtet im August 201 Folgendes: "Bislang folgten in Afghanistan auf den systematischen sexuellen Missbrauch der Tanzjungen kaum juristische Konsequenzen. Ab und an wurde ein Mann der Vergewaltigung für schuldig befunden, in der Regel erhielt er aber nur eine geringe Haftstrafe. Erst nachdem die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy die Baccha-Baazi-Praxis im Februar 2010 bei einer Pressekonferenz in Afghanistan ansprach, reagierte die Regierung in Kabul. Am 18. Juli 2010 nahm eine Kommission ihre Arbeit auf, die den Schutz von Kindern in Afghanistan verbessern soll. Der Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Jungen, auch durch Afghanistans Sicherheitskräfte, steht auf der Agenda.
‚Es ist ein Schritt in die richtige Richtung', so die Kinderschutz-Beraterin der UN in Afghanistan, Dee Brillenburg. Generell aber müsse mehr Aufklärung über das System Baccha Baazi stattfinden." (Die Welt, 27. August 2010)
HRW berichtet im Februar 2013, dass 2009 das Gesetz zur "Eliminierung von Gewalt gegen Frauen" verabschiedet worden sei, das den Begriff "Vergewaltigung" als Straftat eingeführt habe. Eine große Einschränkung sei, dass sich das Gesetz nur auf Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen beziehe. Es gebe keine vergleichbaren Vorschriften betreffend eines Vergewaltigungsverbots gegenüber Männern und Jungen. HRW fordert die afghanischen Gesetzgeber auf, das Strafgesetz zu überarbeiten (HRW, 10. Februar 2013).
1.2.7.6. Akzeptanz von Baacha Baazi durch Familien und Gesellschaft:
Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes: "Gegen eine geringe Geldsumme oder um sich Vorteile zu verschaffen, gäben die Familien ihre Söhne an die lokalen Kommandeure und Milizchefs ab. Die meisten afghanischen Eltern aber seien inzwischen froh, so ein UN-Mitarbeiter, wenn sie einen hässlichen Jungen bekämen, weil diesem dann das Schicksal eines ‚Bacchis' erspart bliebe. [...] Das Stigma haftet ihnen aber weiterhin an', so ein Kinderschutzbeauftragter der UN, ‚Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer.'
In der Provinz Logar verstieß ein Hotelbesitzer seinen Bacchi nach fünf Jahren sexueller Ausbeutung. Die Familie des Teenagers hatte Geld für dessen Dienste erhalten, wurde aber von der Dorfgemeinde missachtet und verspottet. Daraufhin verließ der Junge sein Dorf und seine Familie." (Die Welt, 27. August 2010)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine geographische Herkunft ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich als glaubwürdig angenommen werden.
Ob der Beschwerdeführer - wie er selbst behauptet - tatsächlich von seinen Stiefonkeln verfolgt wird, kann auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedenfalls zumindest theoretisch vorstellbar. Sie sind derart geschildert, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich vor seinen Stiefonkeln fürchtet und keinesfalls nur im Ansatz einer sexuellen Nötigung ausgesetzt sein möchte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist dermaßen nachvollziehbar dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gewillt ist, diesbezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Stiefonkel ihn deswegen verfolgen, weil sie ihn umbringen wollen. Diese Absicht würde nämlich der erstgenannten Absicht, ihn als "Tanzjungen" verkaufen zu wollen, zuwider laufen. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als "Tanzjunge" verkauft werden könnte, zumal er bereits über 20 Jahre alt ist und altersbedingt daher nicht mehr Gefahr laufen würde, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt worden, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).
Zu A):
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe droht die Verfolgung keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht aus Gründen der GFK. So konnte vom Beschwerdeführer weder im Asylverfahren noch in seiner Beschwerde eine tatsächlich stattgefundene Verfolgungshandlung durch seine Stiefonkel nachvollziehbar und glaubwürdig dargetan werden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seine Stiefonkel glaubwürdig dargelegt hätte, wäre eine Asylrelevanz darin nicht zu erblicken. Es fehlt am Vorliegen eines Konventiongrundes. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen eines Täters (Vater des BF, der gegen den Willen seiner jetzigen Stiefonkel deren Schwester getroffen und geehelicht hat), kann im konkreten Einzelfall nicht dazu führen, dass daraus ein asylrelevanter Sachverhalt entsteht. Täter der Heirat seines Vaters mit seiner Stiefmutter waren sein Vater und die Schwester seiner Stiefonkel. Diese Tat wurde aber bereits dadurch gesühnt, dass der "Täter" ermordet wurde. Würde man aus dem Umstand, dass in einer Familie jemand - aus welchem Grund auch immer - umgebracht wurde oder aus einem anderen Ehrverletzungsgrund einen asylrelevanten Konventionsgrund geltend machen könnte, würde dies bei fast allen Flüchtlingen aus Afghanistan dazu führen, dass diesen Asyl einzuräumen wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist (Asylgerichtshof 27.11.2013, C13 410309-1/2009/9e).
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.
Nach den oa. Länderberichten ist XXXX als nicht ruhig bzw. sicher zu bezeichnen. Das bedeutet auch, dass dort auch tatsächlich mit Gefährdungen gerechnet werden kann bzw. diese Provinz - z.B. von Kabul aus - nicht gefahrlos erreichbar ist. Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nur unter sehr schwierigen Umständen möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. Die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort würde gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen. Erschwerend kommt hinzu, dass er in seinem Heimatdorf auch über kein Familiäres bzw. soziales Netz verfügt, welches ihm eine zumutbare Rückkehr ermöglichen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Im Verfahren haben sich aber keine Anhaltspunkte des Bestehens eines familiären Netzwerkes außerhalb seines Heimatdorfes für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Afghanistan - an welchem Ort auch immer - gefahrlos integrieren kann, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner mangelnden Berufsausbildung sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.
Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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