G305 2002162-1•BVwG G305 2002162-1
G305 2002162-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G305 2002162-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird gemäß
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm.
§§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I 138/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Formularantrag ein.
Mit dem bezogenen Formularantrag brachte sie eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 31.10.2008 in Vorlage, worin dieser bestätigte, dass die BF an erhöhtem Cholesterin sowie an einem Postcholezystectomiesyndrom und rezidivierenden Magenbeschwerden leide, und sie daher ständig fettarme Diät einhalten müsse. Auf die bezogene Urkunde stützte die BF ihr Begehren.
1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, sein zum 17.02.2009 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung der BF auf der Grundlage einer am 17.02.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchung wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Postcholezystektomiesyndrom III/d/356 30
Gesamtgrad der Behinderung 30
In der Begründung führte der ärztliche Sachverständige aus, dass er die Gesundheitsschädigung 1 als führend ansehe und er die RP 356 anstatt 368 wähle, da seiner Erfahrung nach von mehr als vierhundert selbst operierten Gallenblasen es immer wieder zu Fällen des sogenannten Postcholezystektomiesyndrom komme, ohne dass organisch relevante Veränderungen diagnostiziert werden könnten.
Anamnestisch führte er aus, dass die BF laut ihren Angaben seit einer Gallenblasenoperation an rezidivierenden Oberbauchbeschwerden leide und die damit verbundenen Beschwerden trotz Diät anhielten. Das Gangbild der BF habe sich als unauffällig erwiesen und sei das Hüftgelenk beidseits ohne Befund geblieben. Die beidseits bandstabilen Kniegelenke seien ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Halswirbelsäule habe sich auf Grund der uneingeschränkten Kopfseitendrehung als unbeeinträchtigt erwiesen. Die Rumpfseitenneigung nach rechts und links sei mit Schmerzangabe bei der Bewegung nach rechts und links uneingeschränkt möglich. Das Aufsitzen aus dem Langsitz sei ohne Anhalten und Schmerzangabe durchführbar. Diagnostisch stellte er ein Postcholezystektomiesyndrom fest.
1.3. Mit Schreiben vom 11.03.2009, Passnummer: XXXX, brachte die belangte Behörde der BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und wies diese darauf hin, dass auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsschädigung im Ausmaß von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Gleichzeitig gab ihr die Behörde die Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung im Rahmen eines Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern.
1.4. Nachdem die eingeräumte Frist zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ohne Reaktion durch die BF verstrichen war, erließ die Behörde den zum XXXX datierten Bescheid, Passnummer: XXXX, mit dem der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt und der auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichtete Antrag der BF abgewiesen wurde.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass ein Behindertenpass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen sei. Da der Grad der Behinderung bei ihr auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert ergeben habe und sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser, der BF am 22.04.2009 persönlich zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Mit ihrem, der belangten Behörde am XXXX überreichten Formularantrag begehrte die BF abermals die Ausstellung eines Behindertenpasses und begehrte überdies die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Diesmal brachte sie
i) eine Ambulanzkarte des XXXX, aus der sich ergibt, dass sie sich wegen der Diagnosen Astvarizen, ret. Venen und Besenreisern am XXXX einer Sklerotherapie, teils mit klinischen Kontrollen unterzogen hatte,
ii) einen zum 11.07.2013 datierten Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie, XXXX, das nach einem Röntgen des linken Vorfußes eine Spreizfußstellung, eine angedeutete Subluxation im MTP-Gelenk dig. 2, einzelne stecknadelkopfgroße Schaltknöchelchen im Interphalangealgelenk dig. 1 zeigte, während im MTP Gelenk dig. 1 geringere Arthrosezeichen aufgezeigt wurden, sich die übrigen Gelenke jedoch als weitgehend unauffällig erwiesen,
iii) einen zum 15.11.2011 datierten Kurzarztbrief des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, mit den Diagnosen Mitralinsuffizienz, diastolische Dysfunktion, arterieller Hypertonus (ED ca. 85), mildes exogen-allergisches Asthma bronchiale, Atopieneigung (Tierhaar, fragl. Penicillin), chronische Emhysembronchitis, Zustand nach CHE und AE, Zustand nach Hepatitis A 1960, intermittierenden gastro-oesophagealen Reflux, fragl. Reizdarmsyndrom, Steatosis hepatis, Zustand nach Sigmateilresektion wegen Divertikulitis I/11, V. a. exercise induced Asthma, Rezidivganglion rechts Handgelenk bei Zustand nach OP II/04, nächtliche Dysästhesien beider Hände - CTS links mehr als rechts, Polyarthralgien (linkes Knie, beide Handgelenke), rez. Ischialgie links mehr als rechts, Agoraphobie, rez. Lumboischialgie links mehr als rechts Pseudo-RP L3-S1, Gleitinstabilität C3-5, Zustand nach mehrfacher Mamma-TU Entfernung beidseits (Histo bene), Zustand Brustkorrektur rechts X/09, Zustand nach dreimaliger Mamma-Tu-Entfernung beidseits (benigne) und unter Bekanntgabe der bei der BF angewandten Medikation,
iv) einen zum 12.03.2012 datierten fachärztlichen Bericht des Facharztes für Unfallchirurgie,XXXX, mit der Diagnose Zustand nach Riss des ulnearen Daumenseitenbandes am Grundgelenk links und der darin enthaltenen Prognose, dass die BF auf Grund der Bewegungseinschränkungen am Daumengrundgelenk behindert sei und sie wegen der daraus resultierenden Verletzungsgefahr keine gefährlichen Tätigkeiten ausführen könne,
v) einen zum 06.05.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, XXXX, mit der Diagnose Exazerbation des Asthma bronchiale,
vi) einen zum 18.06.2012 datierten Arztbericht der Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, mit der Diagnose leichtes CTS links und den anamnestischen Feststellungen, dass die BF über Gefühlsstörungen im Bereich der ersten vier Finger links sowie über Einschlafen und Schmerzen auch bis in den Unterarm reichend klage,
vii) einen zum XXXX datierten Entlassungsbericht des XXXX mit den Diagnosen Rest-Colondivertikulose, Lumboischialgie links, retikuläre Venen und Besenreiser, arterieller Hypertonus, Penicillin-Allergie und Zustand nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Sigmadivertikulitis 2010 und der Anamnese, dass die BF wegen heftiger abdomineller Schmerzen stationär aufgenommen worden sei und bei ihr wegen mehrmaliger Sigmadivertikuliden ein Zustand nach Sigmaresektion bestehe und dass die BF weiters über anhaltende Schmerzen ausgehend vom linken Hüftbereich in den OSCH ausstrahlend geklagt hätte,
viii) einen zum 05.12.2012 datierten Röntgenbefund des XXXX, demzufolge bei der BF in Höhe des rechten Daumens im Bereich des Daumensattelgelenks geringe Arthrosezeichen im Sinne einer Rizarthrose sowie inzipiente arthrotische Veränderungen am Daumengrund- und Endgelenk festgestellt worden seien, und der Beurteilung eines unauffälligen Nativröntgens der Schulter beidseits, das keine -itis oder -ose Zeichen und keinen Weichteilkalk gezeigt habe,
ix) einen zum 10.01.2013 datierten Röntgenbefund des XXXX MIT DER Diagnose Verdacht auf Bandschreibenprotrusion C5/6 und dass sich am Übersichtstopogramm eine fixierte Streckfehlstellung der HWS zeige und der sich aus dem Röntgen ergebenden Beurteilung einer hochgradigen Neuroforamenstenose C5/6 rechts mit Irritation der Nervenwurzel C6 rechts durch eine spondylophytär gedeckten Bandscheibenprotrusion, einer hochgradigen Osteochondrose in den Segmenten C5/6 und C6/7 sowie einer Chondrose im Segment C4/5, und
x) einen zum 28.01.2013 datierten Arztbericht des XXXX mit den Diagnosen Impingementsyndrom rechts, AC-Arthrose rechts, Bursitis subacromialis rechts, Verdacht auf Supraspinatussehnenlaesion rechts
in Vorlage.
2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, ein zum 06.08.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung der BF auf der Grundlage einer am 06.08.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Gonarthrose links I/d/121 30
2 Schulterverletzung links-Gegenarm I/c/29 30
3 Postcholezystektomiesyndrom III/d/356 30
4 Hypertonie III/c/323 20
5 Asthma bronchiale III/a/285 20
6 Zustand nach Darmresektion nach Divertikulitis III/d/355 20
7 Zustand nach Verletzung des linken Daumenseitenbandes mit postoperativen Beschwerden III/j/417 10
Gesamtgrad der Behinderung 50
In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führte der medizinische Sachverständige aus, dass der bei der Gesundheitsschädigung 1 (Gonarthrose links) angenommene Wert dem oberen Richtwert bei Kniebeschwerden entsprechend dem klinischen Befund und den röntgenologischen Veränderungen entspreche. Der bei der Gesundheitsschädigung 2 (Schulterverletzung links - Gegenarm) angenommene Wert entspreche dem mittleren Richtwert bei entsprechenden röntgenologischen Veränderungen und Funktionseinschränkungen, der bei der Gesundheitsschädigung 3 (Postchlezystektomiesyndrom) angenommene Wert dem unteren Richtsatzwert entsprechend der postoperativ bestehenden chronischen Oberbauchbeschwerden, der bei der Gesundheitsschädigung 4 (Hypertonie) angenommene Wert dem Richtsatzwert bei guter Einstellung, der bei der Gesundheitsschädigung 5 (Asthma bronchiale) angenommene Wert dem oberen Richtsatzwert bei guter Lungenfunktion, bei notwendiger Mehrfachtherapie, der bei der Gesundheitsschädigung 6 (Zustand nach Darmresektion nach Divertikulitis) angenommene Wert dem Richtwert nach Darmentfernung nach Divertikulitis und gutem Ernährungszustand und die bei der Gesundheitsschädigung 7 (Zustand nach Verletzung des linken Daumenseitenbandes mit postoperativen Beschwerden) dem oberen Richtsatzwert bei bestehender schmerzhafter postoperativer Bewegungseinschränkung.
Seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF begründete der ärztliche Sachverständige dahingehend, dass die führende funktionelle Einschränkung aus GS 1 durch die funktionelle Einschränkung aus GS 2 um eine Stufe und durch die Einschränkungen aus GS 3 und GS 6 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben würde. Den im Hinblick auf den Beginn zeitlich nicht verortbaren Gesamtgrad der Behinderung bewertete er als Dauerzustand.
Das Bestehen einer, die Zusatzeintragung im Behindertenpass rechtfertigenden Voraussetzung verneinte der ärztliche Sachverständige.
2.3. Mit Schreiben vom 04.09.2013, Passnummer: XXXX, brachte die belangte Behörde der BF zur Kenntnis, dass auf Grund des durchgeführten ärztlichen Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen, doch könne ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden, da sie in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe zurückzulegen. Ihr sei auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern. Die BF ließ die ihr gesetzte Frist zur Äußerung ungenützt verstreichen.
2.4. Mit Bescheid vom XXXX, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde gemäß den §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gerichteten Antrag der BF vom 31.05.2013 ab und stellte fest, dass sie die Bedingungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht erfülle, da sie eine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen könne und ihr darüber hinaus das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei.
2.5. Gegen diesen, der BF am 17.09.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die zum 21.10.2014 datierte, am 25.10.2013 zur Post gegebene Berufung der BF, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es ihr unmöglich sei, weitere Strecken zurückzuzulegen, da sie immer eine Toilette in der Nähe benötige. Bus- oder Zugfahrten seien für sie unmöglich, da es ihr schon passiert sei, dass sie den Stuhl nicht habe halten können. Selbst bei Autofahrten sei es ihr schon passiert, dass sie sofort habe stehen bleiben müssen, um die Toilette aufzusuchen; mit dem Auto hätte sie - sollte etwas passieren - die Möglichkeit für eine Fahrt nach Hause.
2.6. Am 31.10.2013 legte die belangte Behörde der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge kurz: Bundesberufungskommission) die Berufungsschrift der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit Eingabe vom 25.11.2013 reichte die BF
i) eine zum 15.11.2013 datierte ärztliche Bestätigung des Arztes
XXXX mit den Diagnosen Ulcus duodeni, Colitis und Divertikulitis, einen zum 18.06.2013 datierten Arztbrief der XXXX mit den Diagnosen einer akut exazerbierten chronischen Bronchitis, einer Omarthralgie rechts bei subacromialem Impingementsyndrom, inzipienter Carotissklerose, Klaustrophobie, Vorhofseptumaneurysma, Zustand nach CHE, Sigmadivertikel und arterieller Hypertonie und der Darstellung eines status praesens einer "Patientin in reduziertem Allgemeinzustand und Kräftezustand und übernormalem Ernährungszustand, kardiorespiratorisch kompensiert, Caput/Collum unauffällig, über der Lunge beidseits VA bei normalem Klopfschall, die Herztöne normofrequent und rhythmisch, rein, RR 130/80, Abdomen/Nierenlager: palpatorisch keine pathologischen Resistenzen tastbar, die Darmgeräusche regelrecht, Extremitäten periphere Pulse beidseits tastbar, keine Varizen, keine Beinödeme, Bewegungsschmerz der rechten Schulter,
ii) einen zum 24.07.2013 datierten, radiologischen Befund der XXXX mit den Diagnosen chondropathia patellae Grad III bis IV an der medialen Patellahinterfläche betont ohne Subchondralreaktion mit auch mäßiger Knorpelverschmälerung medialseits an der Facies patellaris femoris und kein Hinweis für eine Bandläsion oder einen Meniskuseinriss, sowie geringer Gelenkserguss mit Bakerzyste in typischer Lage,
iii) einen zum 23.05.2013 datierten 23.05.2013 datierten Schilddrüsenbefund des XXXX mit der Diagnose incipiente Struma diffusa et nodosa und euthyreote Funktionslage,
iv) einen zum 24.06.2013 datierten Röntgenbefund der Fachärztin für Radiologie, XXXX, mit der Diagnose bei der Hüfte links regulär artikulierend das linke Hüftgelenk mit regulärer Überdachung mit zarten Randkantenwulstungen, der Hüfte rechts bei Spreizfußstellung bilateral mit Hallux-valgus-Fehlstellung des ersten Strahls und beginnender Hammerzehenstellung der übrigen Zehen, kein Anhalt für Subluxationsfehlstellungen, kein Anhalt für Frakturen oder Osteodestruktionen und im Bereich des Knies links ein verschmälerter medialer Gelenksspalt, die hintere Eminenz vollständig abgeflacht, vermehrte Sklerosierungen im Bereich des Tibiplateaus vorwiegend medialseits,
v) und ein E-Mail der XXXX vom 03.07.2013
nach.
2.7. Am 03.03.2014 legte die Bundesberufungskommission die Berufung der BF und die Akten des bezughabenden Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Wegen der in ihrer Berufungsschrift behaupteten Stuhlinkontinenz veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Untersuchung der BF durch einen Facharzt für Innere Medizin. Auf Grund einer am 06.08.2014 durchgeführten Untersuchung der BF erstellte der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, ein zum 12.08.2014 datiertes fachärztliches internes Gutachten, in dessen Rahmen er anamnestisch feststellte, dass die BF seit der Gallenoperation im Jahr 1986 immer wieder Schmerzen im Bereich des Oberbauches habe. Zusätzlich bestehe bei ihr seit Jahren ein chronischer Entzündungsprozess im Bereich der Divertikel. Seit einer Divertikeloperation im Jahr 2011 gebe es immer wieder Stuhlunregelmäßigkeiten mit sturzartigen Stuhlentleerungen und Durchfällen. Eine Abklärung hinsichtlich einer Lactose- und Fructoseintoleranz sei negativ gewesen. Aus interner Sicht bestehe noch ein Bluthochdruck, sowie ein allergisches Asthma bronchiale mit Verschleimungstendenzen und zeitweiligem Auftreten von Infekten. Schwerpunktmäßig seien Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates.
Den aus interner medizinischer Sicht gewonnenen Gesamteindruck beschrieb der medizinische Sachverständige dahingehend, dass der interne Status eine 66 jährige Patientin im guten Allgemeinzustand, ausreichendem Ernährungszustand und aufrechtem Gang zeige. Sie sei zeitlich und örtlich voll orientiert, die Stimmungslage leicht klaghaft und depressiv, jedoch sei die Kommunikation gut möglich. Sie zeige keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe und auch keine sichtbare Lippenzyanose.
Der erhobene Befund wies im Wesentlichen zusammengefasst einen unauffälligen Kurvenverlauf der Herzfrequenz, eine gute globale LV-Funktion, sowie eine leichtgradige Störung der diastolischen Funktion, sowie ein Fehlen des Thrombus oder Pericardergusses, einen Status nach Cholecystektomie, einen normal weiten Ductus choledochus, sowie eine unauffällige Leber, Milz und Nieren, eine struma nodosa, sowie eine diskrete Plaquebildung im Bereich der Femoralarterien bds. auf.
Den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert schätzte der ärztliche Sachverständige für Innere Medizin wie folgt ein:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Chronische gastrointestinale Beschwerdesymptomatik bei stp. Cholecystektomie - post-Cholezystektomiesyndrom sowie Zustand nach Sigmateilresektion wegen entzündlicher Divertikulose 07.04.05 40
2 Arterielle Funktion mit global guter Funktion der linken Herzkammer 05.01.02 20
3 Allergisches Asthma Bronchiale 06.05.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40
Seine Einschätzung des mit 40 von Hundert angenommenen Gesamtgrades der Behinderung begründete der medizinische Sachverständige damit, dass es hinsichtlich der führenden Gesundheitsschädigung 1 zu keiner weiteren Steigerung durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 komme. In der medizinischen Beurteilung seines ärztlichen Sachverständigengutachtens führte er zur Gesundheitsschädigung 1 aus, dass bei der BF ein Zustand nach Cholecystektomie bestehe und zeige sie Symptome eines post-Cholecystektomie-Syndroms. Dabei handle es sich um eine Irritation des Gallengangstumpfes. Zusätzlich bestehe eine diskrete Symptomatik im Sinne eines Kurzdarmsyndroms mit Sturzentleerungen bei einem Zustand nach einer Teilresektion des Sigmas (Dickdarm). Im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung 2 hielt der Sachverständige fest, dass bei bestehendem Bluthochdruck keine Spätschäden im Bereich des Herzens bzw. der Niere vorlägen. Zur Gesundheitsschädigung 3 merkte er an, dass die durchgeführten Funktionsparameter von Seiten der Lunge trotz eines bestehenden Asthma Bronchiale keine gravierenden Einschränkungen zeigten.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da bei der BF einerseits keine höhergradige Stuhlinkontinenz vorliege und andererseits die gastrointestinale Beschwerdesymptomatik nicht gravierend sei.
2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2014, der BF am 09.09.2014 persönlich zugestellt, wurde sie unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF. die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Sie ließ die ihr gesetzte Frist zur Äußerung jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist 66 Jahre alt und österreichische Staatsangehörige.
Bei ihr bestehen aktuell folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen:
GS 1 Chronische gastrointestinale Beschwerdesymptomatik bei stp. Cholecystektomie - post-Cholecystektomiesyndrom sowie Zustand nach Sigmateilresektion wegen entzündlicher Divertikulose
GS 2 Arterielle Funktion mit global guter Funktion der linken Herzkammer
GS 3 Allergisches Asthma bronchiale
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 von Hundert und wird durch die chronische gastrointestinale Beschwerdesymptomatik bei stp. Cholecystektomie - post-Cholezystektomiesyndrom sowie Zustand nach Sigmateilresektion wegen entzündlicher Divertikulose gebildet. Die arterielle Funktion mit global guter Funktion der linken Herzkammer und das allergische Asthma bronchiale steigern nicht weiter.
Die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, zumindest kurze Wegstrecken selbständig zurückzulegen. Auch ist ihr das sichere Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Die bei ihr bestehende gastrointestinale Beschwerdesymptomatik ist nicht so schwerwiegend, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Eine höhergradige Stuhlinkontinenz liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden unstrittigen Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsbefunde und die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des von ihr beauftragten medizinischen Amtssachverständigen, des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 17.09.2009 und vom 06.08.2013, sowie das den Gesundheitszustand vollständig und nachvollziehbar umschreibende fachärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, vom 12.08.2014. Da das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin in sich widerspruchsfrei ist, war es dem gegenständlichen Erkenntnis auf Grund freier Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
In der Berufungsschrift stützt die BF ihre Behauptung, dass es ihr unmöglich sei, weitere Strecken zurückzulegen, da sie immer eine Toilette in ihrer Nähe benötige, ausschließlich auf das Bestehen einer gastrointestinalen Beschwerdesymptomatik, begleitet von einer Stuhlinkontinenz.
Auf Grund ihres Vorbringens war das Sachverständigengutachten daher eines Facharztes für Innere Medizin einzuholen. Da sich im Vorbringen der BF weitere, über die Stuhlinkontinenz hinausgehende Gründe, die das Zurücklegen weiterer Strecken unmöglich machen könnten, nicht genannt wurden, war kein weiterführendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Bei der Erstellung seines Sachverständigengutachtens ging der Facharzt für Innere Medizin von den ihm mit dem Gutachtenserstellungsauftrag übermittelten ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten aus und zog im Hinblick auf die für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" die Schlussfolgerung, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da die gastrointestinale Beschwerdesymptomatik wegen des Nichtvorliegens einer höhergradigen Stuhlinkontinenz nicht gegeben sei.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."
"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"
Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vor, dass es ihr unmöglich sei, weitere Strecken zurückzulegen, da sie immer eine Toilette in ihrer Nähe benötige. Busfahrten oder auch Zugfahrten seien für sie unmöglich, da es ihr schon passiert sei, dass sie den Stuhl nicht habe halten können. Selbst bei Autofahrten sei es ihr schon passiert, dass sie habe sofort stehen bleiben müssen, um die Toilette aufzusuchen. Wenn sie mit dem eigenen PKW fahre, könne sie nach Hause fahren.
Damit stützt die BF ihr Begehren auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung im Wesentlichen zusammengefasst auf das Bestehen einer Stuhlinkontinenz, nicht etwa auf eine Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungs- und Stützapparates.
Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde zu ermitteln, ob die BF dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung dauernd unzumutbar ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, so insbesondere VwGH vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142 und vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Die Beschwerdeführerin unterzog sich im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am 06.08.2013 einer fachärztlichen Begutachtung durch den Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX. Dieser hielt im darauf hin erstellten, zum 06.08.2013 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten fest, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da sie eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen könne, sich die bei ihr bestehende dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.
Auf Grund ihres erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen, auf den Umstand einer Stuhlinkontinenz gestützten Vorbringens wurde die BF über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2013 überdies einer Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin unterzogen, der im Kern feststellte, dass eine höhergradige Stuhlinkontinenz nicht vorliege und daher die gastrointestinale Beschwerdesymptomatik nicht so gravierend sei, dass ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar wäre.
Das Gutachtensergebnis wurde von der BF nicht bestritten. Sie brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass es ihr unmöglich wäre, Strecken von 300 bis 400 m zu bewältigen bzw. dass sie eine Funktionsbeeinträchtigung hätte, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränke. Genau darauf kommt es nach den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entwickelten Beurteilungskriterien an, wobei der Verwaltungsgerichtshof als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten annimmt, was einer Entfernung von rund 200 bis 300 m entspricht.
In ihrer Beschwerdeschrift vermeint die BF, ohne dies näher zu präzisieren, weitere Strecken deshalb nicht zurücklegen zu können, da sie immer eine Toilette in der Nähe benötige und dass ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels deshalb nicht zumutbar sei, da es ihr schon passiert sei, dass sie den Stuhl nicht habe halten können. Dabei übersieht sie die notorische Tatsache, dass Personenzüge in jeder Wagengarnitur mit einer WC-Anlage ausgestattet sind. Gleiches trifft auf Busse zu, die auf Langstrecken zum Einsatz kommen. Busse des innerstädtischen Verkehrs sind zwar nicht mit Toilettanlagen ausgestattet, doch besteht hier die Möglichkeit, diesen an der nächsten Haltestelle zu verlassen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, deshalb einen Privat-PKW benützen zu müssen, um im Anlassfall die häusliche Toilettanlage aufsuchen zu können, übersieht sie, dass weder das Gesetz, noch die Rechtsprechung diesen Umstand als Anspruchsvoraussetzung für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung" normieren. Das Ansinnen der Beschwerdeführerin ist auch nicht nachvollziehbar, zumal dem Verwaltungsgericht verborgen geblieben ist, wie es gelingen soll, im Anlassfall die häusliche Toilettanlage etwa nach Antritt einer weiten Fahrt schadlos zu erreichen.
Mit ihrem Vorbringen in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2013, Passnummer: XXXX gerichteten Rechtsmittelschrift vermag die BF auch keine Mangelhaftigkeit des Behördenverfahrens aufzuzeigen. Den von der belangten Behörde auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens gezogenen Schlussfolgerungen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung deshalb nicht gegeben seien, da eine kurze Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden könne und ihr auch das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich seien, trat bzw. tritt sie in ihrer Rechtsmittelschrift nicht auf gleicher Ebene entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.08.2014 nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl- Nr. C 83 entgegen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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