BVwG W217 1431688-1

W217 1431688-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W217 1431688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1431688.1.00

Spruch

W217 1431688-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geboren am XXXX vertreten durch Mag. Josef Philip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, vom 21.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 12 08.026-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig sowie dem schiitischen Glauben anhängig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor der PI XXXX führte der BF aus, dass er sich in seinem Land nicht mehr sicher gefühlt habe, da sie immer wieder von einer Truppe, die sich "XXXX" nenne, angegriffen worden seien. Diese Truppe hätte sie von ihrem Land vertreiben wollen. Die Sicherheit sei für den BF nicht mehr gegeben gewesen und fürchte er um sein Leben.

Am 24.08.2012 brachte der BF vor dem Bundesasylamt vor, er sei minderjährig und unbegleitet. Er sei 18 Jahre und zwei Monate alt. Er sei Analphabet. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei XXXX gewesen. Seine Muttersprache sei Farsi. Er habe keine Ausbildung und lediglich als Landwirt und ein wenig als Tischler gearbeitet. Der vom Bundesasylamt aufgrund seiner nunmehrigen Angaben und seines Verhaltens, den Gesten und dem äußerlichen Eindruck festgestellten Volljährigkeit trat der BF nicht entgegen.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2012, führte der BF aus, er sei in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Von 2001-2003 habe er dort die Schule besucht. Er habe mit seiner Familie in ihrem Haus gewohnt. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt, finanziell sei es ihnen gut gegangen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es in seiner Gegend XXXX gegeben habe. Am Jahresanfang würden diese kommen und die Familie des BF vertreiben wollen. Dies wiederhole sich jedes Jahr. Die XXXX würden die Bäume zerstören. Es sei immer wieder zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Schlussendlich habe sich die Familie des BF entschlossen, nach Kabul zu gehen. Vor ca. einem Jahr sei der BF mit seiner Familie nach Kabul verzogen. Das Haus in der Provinz XXXX sei zerstört worden. In Kabul hätten sie Tiere gehalten und diese verkauft. Sie hätten in einem Mietshaus gewohnt. In Kabul hätte der BF jedoch keine Arbeit gefunden und sei von dort ausgereist. Der BF habe Kontakt mit seiner Familie, Eltern und Geschwister, es gehe ihnen gut. Bis vor einem Monat hätten sie noch in Kabul gelebt, sein Vater habe jedoch angedeutet, dass sie wieder zurück in ihr Dorf wollten.

Mit Bescheid vom 17.04.2012, Zl. 12 08.026-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und Dari spreche. Seine Identität stehe nicht fest. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können und könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgeschichte asylzweckbezogen angelegt, aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die vom BF geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Seinem Vorbringen würden sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den BF gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen, die mit den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären. Die vom BF vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage in Kabul stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Staatendokumentation. Es könne dem BF zugemutet werden, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt auf zu kommen. Er habe auch im Fall der Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Ebenso könne eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in Afghanistan gewährt werden.

Im Falle des BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Der BF könne sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Auch hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Es bestehe weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.

Gegen den Bescheid vom 17.04.2012, zugestellt durch Hinterlegung am 14.12.2012, erhob der BF am 21.12.2012 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten beim Asylgerichtshof am 04.01.2013 ein.

Mit Eingabe vom 15.01.2013 übermittelte der BF eine Kursbestätigung für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Lesen Schreiben 1)". Mit Eingabe vom 30.04.2013 übermittelte der BF eine Kursbestätigung für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Lesen Schreiben 2)". Mit Schreiben vom 30.07.2014 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am Förderkurs mit 75 Unterrichtseinheiten durch den BF vorgelegt.

Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 30.07.2014 gab der BF bekannt, Mag. Josef Philip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt zu haben.

Eine Anfrage an das Strafregister am 03.09.2014 ergab, dass bezüglich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, führte der BF Folgendes aus:

Er sei inXXXX, im Distrikt XXXX im Dorf Gardandewal/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person geboren. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er habe zwei Jahre die öffentliche Schule besucht, könne jedoch kaum lesen und schreiben. Über eine Berufsausbildung verfüge er nicht. Er habe immer in seiner Heimatregion gelebt, lediglich die letzten 3 - 4 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in Kabul gewohnt. Er habe Afghanistan vor ca. vier Jahren verlassen. Die ganze Familie habe von den Ernten auf den Grundstücken und von Vieh gelebt. Der BF wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Seit ca. 6 1/2 Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (Vater, Mutter, drei Brüder und eine Schwester). Bei seinem letzten Kontakt habe die Familie in einem gemieteten Haus in Kabul gelebt und massive finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Auch zu seinem Onkel mütterlicherseits, der in Kabul gelebt habe, habe er keinen Kontakt. In der Heimatregion besitze der BF zwar ein Grundstück, das Haus sei jedoch von den XXXX in Brand gesetzt worden. Die XXXX seien der Meinung, dass die Hazara kein Recht auf die Grundstücke hätten und würden die Grundstücke der Hazara an sich nehmen. Müsste der BF nach Afghanistan zurückkehren, würde er von den XXXX und den Paschtunen getötet werden. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde zurückgezogen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

Zusätzlich zu der mit der Ladung übermittelten Staatendokumentation August 2013 wurde der Länderbericht zur Provinz XXXX sowie eine ACCORD- Anfragebeantwortung zum Konflikt der XXXX mit den Hazara in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertreter des BF legte eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF spricht die Sprache Dari und stammt aus der Provinz XXXX in Afghanistan. Er ist ledig und hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF hat am 29.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt.

Zur Situation im Herkunftsstaat des BF - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz XXXX - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Die Provinz XXXX ist eine Provinz (velayat) in Zentralafghanistan. Ursprünglich seit dem 8. Jahrhundert unter dem persischen Namen XXXX bekannt gewesen, wurde sie während der starken Paschtunisierung des Landes in den 1960er und 1970er Jahren in XXXX umgeändert, aber auch einzelne Bezirke wie XXXX zu XXXX. Der Name der Provinz ist einem Stamm der Paschtunen entnommen, der in Südostasien und Zentralasien beheimatet ist.

Die Bevölkerung bildet sich aus Tadschiken, Hazaras und Paschtunen, wobei die Tadschiken die absolute Mehrheit in der Region, sowie die älteste und indigene Bevölkerung bilden. Da sie aber im Gegensatz zu den Hazaras sunnitische Muslime sind, wurden und werden sie heute noch oft von der Regierung zu den Paschtunen gezählt, unbedacht ihrer ethnischen Eigenständigkeit, Sprache und Kultur. Faktoren, die sie von den Paschtunen eigentlich abheben. Zusätzlich gibt es auch Mischehen zwischen Tadschiken und Paschtunen.

So wird öfter von paschtunischen Nationalisten fälschlicherweise und ohne jegliche Beweisführungen (zum Beispiel die Organisation WAK oder auch die nationalistische Partei AfghanMellat) XXXX als eine paschtunische und von Paschtunen dominierte Provinz propagiert, in denen die Tadschiken erst gar nicht vorkommen oder nur wenige, die jedoch als schiitische Qezelbaschs angesehen werden. Lediglich die Hazara Bevölkerung wird als eingewanderte Bevölkerungsgruppe akzeptiert. Auch hierbei bedenkt man nicht die Lokalisation der Provinz, die an allen Seiten an Provinzen grenzt, die nicht von Paschtunen dominiert wird und wo sie nur eine Minderheit bilden.

(Quelle:XXXX.de,

http://www.XXXX.de/index.php/de/component/content/article/20-provinz-XXXX 05.03.2014, Zugriff, am 05.03.2014)

Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal 2013 haben sich die Vorfälle in XXXX um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

XXXX ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt. (Reuters:

Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HQ" vom 8. September 2013)

In Baghlan, Parwan und XXXX XXXX haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. (ACCORD, Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan, vom 11.09.2014)

Zur Sicherheitslage im Raum Kabul wird festgestellt, dass der Fokus des Terrors nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren liegt, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheiten unter der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten.

Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Jahre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (z.B. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatsgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpft mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wiedereinzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Da der BF in Afghanistan über keinen Familienanschluss verfügt, da der Aufenthaltsort der Familie des BF unbekannt ist, verfügt der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk und wäre daher im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Der BF besuchte lediglich zwei Jahre die Schule und kann kaum lesen und schreiben. Ebenso verfügt er über keine Berufsausbildung. Angesichts dieser Umstände kann sohin die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden. Nicht außer Acht zu lassen ist weiters, dass der BF der Minderheitenvolksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehört.

Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.

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