BVwG W183 1433652-1

W183 1433652-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2014

Regest

Altersfeststellung, Anfechtungsgegenstand, Bescheidqualität,<br/>Verfahrensanordnung

Testo completo

BVwG W183 1433652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1433652.1.00

Spruch

W183 1433652-1/15E

W183 1433652-2/3E Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 12 05.149-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen die mündliche Verfahrensanordnung vom 21.02.2013, Zl. 12 05.149-BAS, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 27.04.2012 an, aus dem Dorf XXXX, XXXX, Provinz Farah, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Er habe 7 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira in Kopie vor.

Als Fluchtgrund gab er an, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben. Am Heimweg von der Schule sei er von Taliban angehalten und mitgenommen worden. Sie meinten, er solle die Koranschule besuchen. Seine Mutter habe ihn freibekommen. Einige Tage später haben die Taliban von der Mutter verlangt, dass er mitkomme, ansonsten werde er umgebracht. Aus Angst sei er nicht mehr zur Schule gegangen.

2. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.08.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 09.08.2012 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren hatte.

3. Bei der Einvernahme am 21.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht mehr als minderjährig anzusehen sei. Aufgrund des Gutachtens sei er am 08.02.2013 volljährig geworden und sei die gesetzliche Vertretungsbefugnis erloschen.

In der weiteren Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer den Tag, als er von den Taliban am Schulweg mitgenommen wurde. Zwei oder drei Wochen später seien die Taliban zur Mutter gekommen und haben gesagt, er solle mitkommen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel gebracht worden und schließlich sei die Flucht für ihn organisiert worden. Auf Nachfrage gab er an, dass dies auch anderen jungen Menschen, wo der Vater nicht da ist, passiere. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion.

Mit der Altersfeststellung sei er nicht einverstanden, weil seine Mutter erst 30 Jahre alt sei und es unmöglich sei, dass sie ihn mit 12 Jahren geboren habe.

4. Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2013 Stellung und erklärte, dass ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Es werde auf die Länderberichte zur Situation von Schülern verwiesen. In Ergänzung werden weitere Berichte zitiert. Überdies sei subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Mit Schriftsatz vom 07.03.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung "Beschwerde" gegen den "Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, mündlich verkündet am 21.02.2013". Darin wird im Wesentlichen das Gutachten sowie die Qualifikation der Altersfeststellung als Verfahrensanordnung bekämpft.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.03.2013) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass kein politisches Engagement vorliege. Eine Zwangsrekrutierung sei nicht bewiesen worden. Auch sei nur Alter und Geschlecht maßgeblich gewesen, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass dies auch anderen jungen Leuten passiere.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

8. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte vor, dass in der Heimatprovinz keine funktionierende Staatsgewalt bestehe. Des Weiteren wurde auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan verwiesen. Eine Rückkehr sei unmöglich.

9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

10. Mit Schriftsätzen vom 05.04.2013, 24.05.2013, 04.06.2013, 14.11.2013 und 22.04.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen sei und die Sicherheitslage in der Heimat schlecht sei. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Auch legte er diverse Dokumente zum Beleg seiner Integration in Österreich vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör.

12. Am 06.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an dieser Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seine Tazkira bereits vorgelegt zu haben. Er stamme aus der Provinz Farah und habe nie woanders gelebt. Er habe insgesamt 10 Jahre die Schulde besucht, in der behördlichen Einvernahme sei falsch 7 Jahre vermerkt. Seine Mutter sei Schneiderin gewesen, der Vater Soldat für die Regierung. Auch sein Onkel habe für das Verteidigungsministerium gearbeitet. Er selbst hätte gerne an der Universität für Landwirtschaft in der Provinzhauptstadt Farah studiert. Sein Vater sei verschollen, weil die gesamte Familie gegen terroristische Gruppierungen gewesen sei. Die Familie sei immer ein Befürworter der Regierung gewesen. Solche Personen werden von den Taliban bedroht.

Seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer wie folgt:

Im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2012 befand ich mich vor der Schule auf dem Heimweg, als ich von 2 bewaffneten Taliban aufgefordert wurde, mit ihnen mitzugehen. Einer dieser Personen trug auch ein Funkgerät bei sich. Da ich vor den bewaffneten Personen nicht fliehen konnte, bin ich mit ihnen mitgegangen. Nach kurzer Zeit haben wir die Hauptstraße verlassen. Ich war mit ihnen ca. 1/2 Stunde auf Feldwegen unterwegs, als sie eine Nachricht über das Funkgerät erhielten, die Nachricht lautete: "Mujaheddin-Brüder bringt euch in Sicherheit, die ,Bienen' kommen!". Ich wurde aufgefordert loszulaufen. Neben den Feldern gibt es immer wieder kleine Räume, in denen man Schutz suchen kann. Wir haben uns in einem Zimmer verstecken können. Jener Mann mit dem Funkgerät stand bei der Tür, die zweite Person, die mit einer Kalaschnikow bewaffnet war, saß neben mir. Sie haben ein weiteres Mal dieselbe Nachricht wie oben erhalten. Jener Mann mit dem Funkgerät hat geantwortet und habe gemeint, dass wir in Sicherheit seien. Nach kurzer Zeit konnten wir schon die Kampfhubschrauber hören. Sie sind über diesem Gebiet geflogen. Wir saßen in diesem Zimmer mehrere Stunden fest. Vielleicht waren es 3 Stunden. Weil ich von der Schule nicht nach Hause gekommen war, hatte mich meine Mutter in dieser Zeit bereits gesucht. Jemand hatte ihr gesagt, dass ich mit 2 bewaffneten Personen mitgegangen sei. Ich weiß nicht, ob es ein Mitschüler war oder eine andere Person. Meine Mutter hatte mich im gesamten Dorf gesucht. Da dieses Zimmer, in dem ich mit diesen 2 Personen festsaß, keine Tür hatte, konnte ich in weiter Entfernung eine Person erkennen, die auf uns zukam. Als die Person in der Nähe dieses Zimmer war, habe ich erkannt, dass es meine Mutter war. Am liebsten wäre ich zu ihr losgelaufen, ich habe mich jedoch nicht getraut, weil diese Personen bewaffnet waren. Nachdem meine Mutter uns gesehen hat, ist sie in das Zimmer hereingekommen, sie hat diese Männer gefragt, weshalb sie mich festhalten würden, ein Mann hat geantwortet, dass ich bei ihnen in Sicherheit sei und dass ich bei ihnen die Möglichkeit hätte die Madrassa zu besuchen und mein religiöses Wissen zu erweitern und dass aus mir ein großer Mujahed werden würde. Meine Mutter hat dazu gesagt, dass sie mich nicht freigeben werde, weil sonst dem Sohn dasselbe Schicksal wie dem Vater widerfahren würde. Meine Mutter hat gesagt, dass ein Mitnehmen durch die Taliban nicht möglich sei, weil sie mich zu Hause brauchen würde und weil ich ihr ältester Sohn und somit der älteste Mann im Haus sei. Sie hat auch gesagt, dass diese Männer mich nur über ihre Leiche mitnehmen könnten. Man hat immer wieder die Hubschrauber gehört. Da diesen Personen klar war, dass sie nicht fliehen konnten und sie auch genau wussten, dass ich ein Bewohner des Dorfes war, haben sie mich meiner Mutter übergeben. Sie haben meiner Mutter gedroht, dass falls wir mit jemandem über diesen Vorfall sprechen, sie mich und die gesamte Familie töten würden. Meine Mutter hat ihnen versprochen, dass sie niemand von dem Vorfall erzählen wird und nichts gesehen hat. Daraufhin sind wir nach Hause gegangen. Meine Mutter hat mich um Vorsicht gebeten. Aus Angst vor den Taliban haben wir niemandem von dem Vorfall erzählt. Damals bin ich auch sehr unregelmäßig zur Schule gegangen, um nicht gefunden zu werden. Nach einiger Zeit, als ich von der Schule nach Hause gekommen bin, war meine Mutter nicht zu Hause, sie hat sich um die Feldarbeiten gekümmert. Sie ist sehr verängstigt nach Hause gekommen. Sie hat erzählt, dass die Taliban sie auf dem Feld angesprochen haben und sie dazu aufgefordert haben, mich ihnen zu übergeben und falls sie dieser Aufforderung nicht nachkäme, würden die Taliban mich unter Zwang mitnehmen oder mich töten. Ich weiß nicht, ob sie meiner Mutter Zeit gegeben hatten, meine Mutter hat mich gefragt, ob mich jemand am Schulweg gesehen hatte, ich habe diese Frage verneint. Da sie wusste, dass mein Leben im Heimatdorf in Gefahr war und vor allem zu Hause in Gefahr war, hat sie mich zum Haus meines Onkels mütterlicherseits gebracht. Damals ist mein Onkel ca. einmal im Monat nach Hause gekommen von seiner Arbeit. Meine Mutter hat mich ca. alle 14 Tage besucht. Nach den ersten zwei Wochen hat sie mir erzählt, dass die Taliban sie wieder angesprochen haben und sie nach mir gefragt hatten. Sie hatte geantwortet, dass sie nicht wüsste, wo ich mich aufhalten würde. Sie hat die Taliban beschuldigt, mich entführt zu haben. Die Taliban haben ihr gedroht, falls sie mich im Dorf oder an einem anderen Ort sehen, sie mich töten würden und falls sie erfahren, dass meine Mutter ihnen die Unwahrheit gesagt hat, meine Mutter ebenfalls bestrafen würden. Ich habe ca. 8 - 9 Wochen im Haus meines Onkels verbracht. In dieser Zeit hatte meine Mutter mit meinem Onkel gesprochen. Sie haben gemeinsam meine Ausreise organisiert und mir zur Flucht verholfen. Bei meiner Einvernahme im Salzburg, ist im Protokoll angeführt, dass meine Mutter mich alle 2 Tage besucht hätte, richtig sind aber, alle 2 Wochen. Es durfte niemand erfahren, dass meine Mutter mich besucht, weil die Taliban immer wieder ins Dorf gekommen sind. Falls sie erfahren hätten, dass ich mich versteckt hielt, hätten sie mich und meine gesamte Familie getötet."

Auf Nachfrage, warum gerade er mitgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Auch sei er jung gewesen. Die gesamte Familie habe eine sehr offene und demokratische Lebensweise. Die Familienmitglieder seien zwar bei keiner politischen Partei tätig gewesen, doch seien Personen, die für die Regierung arbeiten, in Gefahr. Die liberale Lebensweise zeige sich daran, dass seine Mutter Freiheiten hatte und dieser Bildung wichtig gewesen sei. Sie habe die Kinder nicht in eine Madrasa schicken wollen. Sie sei eine starke Frau gewesen, die für ihre Rechte gekämpft habe.

Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 02.10.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. betreffend das Erkenntnis (1.)

1.1. Feststellungen:

1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig. Er stammt aus der Provinz Farah und verfügt über eine Schulbildung.

1.1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban, weil er einer liberalen, für die Regierung tätigen Familie entstammt sowie über eine jahrelange Schulbildung verfügt) sind glaubhaft.

Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gegen terroristische Gruppierungen. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers haben für die Regierung im Verteidigungsbereich gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers war berufstätig und es war ihr die schulische Bildung ihrer Söhne wichtig. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte eine klare Vorstellung seine berufliche Zukunft betreffend (Besuch einer Universität). Aufgrund seiner Lebenseinstellung droht dem Beschwerdeführer damit in ganz Afghanistan asylrelevante Verfolgung und wurde seitens der Taliban bereits eine Zwangsrekrutierung versucht.

1.1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.1.3.2. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

1.1.3.3. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

1.1.4. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

1.2. Beweiswürdigung:

1.2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität konnte durch Vorlage einer Tazkira festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 dargelegt (Niederschrift S 6). Die Angaben betreffend sein Alter ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.08.2012.

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

1.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.2.2.2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als Person insofern glaubwürdig, als er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar schilderte. Seine Fluchtgeschichte erzählte er in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich und detailliert. Entscheidungsrelevante Widersprüche sind nicht aufgetreten. Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen der Richterin schlüssig zu beantworten. Die Glaubwürdigkeit wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer alle jene Punkte selbständig aufzählte, welche seiner Ansicht nach im behördlichen Verfahren fehlerhaft protokolliert wurden. Er war somit um eine Klarstellung bemüht.

Glaubhaft ist das Fluchtvorbringen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer einer liberalen Familie entstammt und über eine langjährige Schulbildung verfügte. Er war nicht an einer Ausbildung und Indoktrinierung durch die Taliban interessiert. Familienangehörige von ihm arbeiteten auch für die Regierung. Sogar seine Mutter war berufstätig. Seine gesamte Familie war gegen terroristische Gruppierungen. Dies ergibt sich aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. In Zusammenschau mit den Länderfeststellungen und den von UNHCR genannten Risikogruppen ist es daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit radikal-islamischen Gruppierungen in seiner Heimat Probleme hatte und auch aktuell im Falle einer Rückkehr haben würde. Diese Probleme bestehen, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, in ganz Afghanistan.

1.2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 14.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten und seitens der Parteien unwidersprochen gebliebenen Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

1.2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

2. betreffend den Beschluss (2.)

2.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wies zum Untersuchungszeitpunkt am 09.08.2012 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren auf. Das Bundesasylamt erklärte den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung in der mündlichen Einvernahme am 21.02.2013 für volljährig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2013 "Beschwerde".

2.2. Beweiswürdigung:

Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen und hinreichend begründeten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.08.2012. Vom Beschwerdeführer wurde kein auf gleichem fachlichem Niveau stehendes Gutachten beigebracht. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den Verwaltungsakten, insbesondere der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 21.02.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Betreffend das Erkenntnis (1.)

3.2.1. Zu A)

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung und auch vor dem Hintergrund, dass er einer liberalen, auch für die Regierung tätigen Familie entstammt nachvollziehbar asylrelevante Verfolgung. So geht aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 31, denen Indizienwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.07.2013, 2003/01/0059), hervor, dass Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, Gefahr droht.

Zu dem konkreten Fluchtvorbringen ist anzumerken, dass eine Zwangsrekrutierung alleine noch nicht asylrelevant ist, wenn eine solche ausschließlich aus Alter und Geschlecht resultiert (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077). Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer aber einen konkreten Grund für die Rekrutierung (Bildung, Regierungstätigkeit von Familienangehörigen und liberale Lebensweise der Familie insgesamt) glaubhaft machen konnte, ist Asylrelevanz gegeben.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, für einen Schutz zu sorgen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner politischen Gesinnung begründet. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer schulische Bildung und eine weiterführende Ausbildung wichtig sind und er nicht mit den Taliban mitgehen sowie eine religiöse Ausbildung absolvieren wollte, sind als Merkmale für eine politische Gesinnung, welche nicht dem Werteverständnis der regierungsfeindlichen und radikal-islamischen Gruppierungen entsprechen, zu werten.

Zusammenfassend ergibt sich aus den fallbezogenen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.1.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Familie) eine gegen radikal-islamische Mächte gerichtete Gesinnung aufweist und in Afghanistan insgesamt eine mangelhafte Justiz und Sicherheitsverwaltung besteht, kann nicht angenommen werden, dass er diese Probleme nicht auch in einem anderen Teil des Landes haben würde, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.1.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.1.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie die im Rahmen der Beweiswürdigung unter 1.2.2.1. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Betreffend den Beschluss (2.)

3.3.1. Zu Spruchpunkt A):

Bei der Feststellung der Volljährigkeit handelt es sich um eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, welche keine Bescheidqualität aufweist und somit nicht mittels Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, U 2416/2013, verwiesen, wonach es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist, wenn auf Grund der behaupteten Minderjährigkeit des Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit in einer (nicht gesondert bekämpfbaren) Verfahrensordnung mündet. Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen eine Verfahrensanordnung keine Berufung und damit kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass die Beschwerde vom 07.03.2013 mangels eines Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.

3.3.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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