BVwG W156 1436831-1

W156 1436831-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W156 1436831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1436831.1.00

Spruch

W156 1436831-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 05.07.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 30.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF zu den Gründen seiner Flucht und einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befragt Folgendes an:

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

A: Ich liebte ein Mädchen in Afghanistan. Ich hatte eine Beziehung mit ihr und wir wollten heiraten. Meine Familie überredete ich, dass die um die Hand des Mädchens anhalten. Als meine Familie dort war wurde sie erniedrigt und sie lehnten den Heiratsantrag ab. Meine Familie war sehr verärgert und deswegen wurde ich zwanghaft mit meiner Cousine verlobt. Das Mädchen rief mich noch an und wollte mit mir weglaufen, doch ich konnte gegen meine Familie nichts mehr sagen. Das Mädchen drohte mir mit dem Selbstmord, wenn ich mit ihr nicht weglaufen sollte. Ich sagte ihr aber, dass das nicht klappen wird. Sie nahm dann Medikamente zu sich und wollte sich umbringen. Sie kam dann ins Krankenhaus. Die Familie des Mädchens erfuhr, dass ich mit ihr eine Beziehung hatte und deswegen wollen sie mich töten. Mein Cousin, der mit der Cousine des Mädchens befreundet ist, erfuhr davon, und warnte mich. Er sagte, dass sie mich töten wollen und deswegen flüchtete ich aus meiner Heimat.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst vor der Familie des Mädchens getötet zu werden.

Am 30.04.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle

Graz, einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

A: Ich lege folgende Beweismittel vor: meine Taskira in Kopie (ich habe sie per Mail aus dem Heimatland geschickt bekommen) (...).

(...)

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Wirtschaftlich ging es uns sehr gut, das Haus in dem wir lebten, gehörte uns. Wir haben zwei Häuser. Ich habe gemeinsam mit meiner Mutter, meinen drei älteren Brüdern, zwei jüngeren Brüdern und zwei jüngeren Schwestern gelebt.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Meine Mutter ist Dari-Lehrerin. Eine Schwester ist auch Lehrerin. Eine weitere Schwester besucht die Universität, ich weiß aber die Studienrichtung nicht. Ein jüngerer Bruder arbeitet beim afghanischen TV-Sender. Einer meiner Brüder ist im Handel tätig und zwar selbständig. Ein Bruder ist Dolmetscher bei den Amerikanern. Ein Bruder hat ein Auto und arbeitet sozusagen als Fahrer. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage meiner Familie ist sehr gut.

F: Wo befindet sich Ihr Vater?

A: Er ist vor ungefähr 10 Jahren im Iran verstorben. Er hatte Krebs.

(...)

A: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von

Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:

Ich habe jemanden geliebt. Sie hieß XXXX. Sie war aus XXXX. Wir führten eine lange Beziehung. Wir hatten auch Geschlechtsverkehr. Dann habe ich meine Familie gebeten, dass sie um ihre Hand anhalten. Meine Familie war anfangs dagegen. In Afghanistan gibt es leider die Tradition, dass Jungs und Mädchen auf jemanden versprochen werden. Da meine Cousine väterlicherseits mir versprochen wurde, meinten meine Eltern, dass es nicht richtig und für meine Cousine Rufschädigung wäre, wenn ich sie nicht heiraten würde. Als ich meinem älteren Bruder erzählte, was vorgefallen war, hat er mit meiner Mutter noch einmal gesprochen. Danach war sie gezwungen, um die Hand dieses Mädchens anzuhalten. Beim ersten Mal sagt ihre Familie, dass sie uns Bescheid geben würden. Beim zweiten Mal war es glaube ich so, ich war nicht anwesend, dass es anscheinend eine Auseinandersetzung gab und meine Mutter sich aufgeregt und erwähnt hat, weshalb sie nicht bereit wären, ihr Mädchen herzugeben, da wir ja sowieso zusammen sind. Dann hat die Familie des Mädchens zu meiner Mutter gesagt: wie können wir unser Mädchen an Leite geben, die in einem Gebiet der Hazara leben?! Ich bin zwar Tadschike, habe aber in einem Gebiet der Hazara gelebt. Dieses Problem der Differenzen zwischen den einzelnen Provinzen und Volksgruppen gibt es leider in Afghanistan. Meine Mutter war über diese Reaktion aufgebracht. Meine Familie ist dann nach Hause zurückgekommen und hat mir direkt ins Gesicht gesagt, dass sie für mich nie wieder um die Hand dieses Mädchens anhalten werden. Somit ist dann der Kontakt abgebrochen. Mein Onkel väterlicherseits brachte traditionellerweise eine Süßigkeit zu uns nach Hause und somit war ich verlobt. Ich dachte, die Sache ist jetzt vorbei. Dieses Mädchen hat sich aber immer wieder bei mit gemeldet und hat mir SMS geschickt. Ich habe aufgehört zu antworten, weil ich wusste, dass ich sie sowieso nicht bekommen kann. Wenn ich das getan hätte, wäre ich sicherlich in Gefahr gewesen, da ich ja verlobt war und dieses Mädchen außerdem auch noch Brüder hatte. Ich ging nie auf ihre Anrufe ein, aber auf ihre SMS schon. ich erklärte ihr, dass ich nicht mit ihr zusammen leben kann. Zum Schluss schieb sie mir, dass ich mit ihr flüchten soll. Ich versuchte, ihr zu erklären, dass wir nirgendwohin können.

Egal, ob im Iran oder in Pakistan: überall könnten sie uns ausfindig machen. Ihre letzte Nachricht war: wenn ich mit ihr nicht flüchten sollte, würde sie sich umbringen. Ich war sehr realistisch, nicht so wie sie. Ich versuchte immer ihr zu erklären, dass ich jetzt verlobt sei und sie auch auf ihre Leben schauen soll. Einige Tage später war ich im Büro, als ich einen Anruf bekam. Es war mein Cousin mütterlicherseits namens XXXX. Dieses Mädchen hielt sich immer wieder in seiner Schneiderei auf, die sie mit ihrer Cousine aufsuchte. Diese Cousine namens XXXX war die Freundin meines Cousins mütterlicherseits. So habe ich meine Freundin auch kennengelernt. Mein Cousin sagte mir, dass XXXX angerufen und ihm gesagt hätte, dass XXXX momentan im Krankenhaus wäre und wenn ihr etwas passieren sollte, dann würde man mich nicht am Leben lassen. Ich ging schnell nach Hause und erklärte meiner Familie was passiert war. Weil XXXX ja auch über meinen Arbeitsplatz informiert war, hatte ich Angst, dass man so herausfinden könnte, wo ich beschäftigt war. Als ich es meiner Familie erzählte, ging ich meiner Arbeit für zwei Tage nicht nach. Ich erklärte meinem Arbeitgeber, dass ich etwas Dringendes zu erledigen hätte. In diesen paar Tagen organisierte mein Bruder meine Reise in den Iran. Mein Bruder heißt XXXX. Es wurde alles organisiert und ich ging in den Iran. Von dort bin ich dann weiter nach Europa gekommen.

F: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?

A: Vor zwei bis zweieinhalb Jahren.

F: Wie lange hatten Sie eine richtige Beziehung mit ihr?

A: Ein Jahr. Wir konnten uns nicht immer sehen, ca. einmal in der Woche. Ich hatte ein Auto und wir sind immer aus der Stadt rausgefahren, damit uns keiner bemerken konnte.

F: Wo haben Sie gelebt?

A: In der Stadt XXXX, in XXXX.

F: Hat XXXX auch in XXXX gelebt?

A: Ja. Sie hat nicht wirklich weit weg von mir gelebt.

F: Wie lange waren Sie jeweils zusammen, wenn sie sich getroffen haben?

A: Wir haben uns immer verschiedene Sehenswürdigkeiten angeschaut. Wie lange wir da immer zusammen waren, also wie viele Stunden, das kann ich nicht sagen. Der intime Kontakt ist in der Schneiderei zustande gekommen.

F: Hat Ihr Cousin Ihnen die Schneiderei für diesen Zweck zur Verfügung gestellt oder wie war das?

A: Wir waren alleine, er hat uns die Schneiderei zur Verfügung gestellt. Wir haben uns dann im Umkleidebereich aufgehalten.

F: Hat Ihr Cousin über Ihr intimes Verhältnis Bescheid gewusst?

A: Ja, er hatte ja selbst auch eine Freundin. Deshalb hat er mich dann ja auch über die Sache mit dem Krankenhaus informiert.

F: War XXXX auch jemand anderem versprochen?

A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass meine Mutter damals beim zweiten Besuch bei dieser Familie sagte, dass wir zwei sowieso eine Beziehung führen. Das ist ihr so herausgerutscht, weil sie so aufgebracht war.

F: Haben Sie sich immer nur tagsüber getroffen, oder auch abends oder nachts?

A: Nein, nur tagsüber.

F: Niemand Ihrer Familie außer Ihr Cousin hat je etwas von dieser Beziehung mitbekommen bis zu dem Tag, als Sie Ihre Mutter gebeten haben, um die Hand dieses Mädchens anzuhalten?

A: Ja, genau so war das.

F: Was ist aus diesem Mädchen geworden?

A: Ich weiß es nicht genau. Ich denke aber, dass die wieder gesund sein müsste. Ich glaube, sie wurde damals rechtzeitig ins Krankenhaus gebracht.

F: Haben Sie zu Ihrer Familie noch regelmäßig Kontakt?

A: Ja.

F: Hat Ihnen Ihre Familie nie darüber etwas erzählt?

A: Nein.

F: Wie lange genau haben Sie sich noch zu Hause aufgehalten, von dem Moment an, als Sie von der Krankenhausgeschichte erfahren haben?

A: Ich kann es nicht genau sagen. Ich glaube, höchstens zwei bis drei Tage.

F: Gab es in diesen zwei bis drei Tagen irgendwelche Vorfälle?

A: Nein.

(...)

Vorhalt: Es klingt für mich nicht nachvollziehbar, dass dem Mädchen nichts passiert ist und auch Ihre gesamte Familie weiterhin völlig unbehelligt in XXXX leben kann! So wie Sie es geschildert haben, geht es hierbei um Ehrverletzung und Blutfehde. Demnach sollte dieses Mädchen schon längst Probleme mit ihrer eigenen Familie bekommen haben bzw. sogar getötet worden sein. Auch Ihre Familie wäre dann normalerweise in Gefahr, weil ja die Ehre wieder hergestellt werden muss!

A: Ich weiß nicht, wieso das so ist. Falls sie ihre Tochter nicht umgebracht haben sollten, dann auch wieder nur aus dem Grund, dass die Familie an ihren eigenen Ruf denken muss. Wenn die Leute nämlich dann fragen, weshalb sie ihre Tochter umgebracht haben: welche Erklärung sollten sie dann abgeben?

Vorhalt: Das klingt unglaubwürdig! Gerade in solchen Ländern, wo Blutfehde und Blutrache geübt werden, ist es nicht Besonderes, wenn die eigene Tochter oder eigene Schwester getötet wird, da ja gerade durch diese Tat der Ruf der Familie wieder hergestellt werden soll.

A: Sie haben Recht, in den ländlichen Gebieten vielleicht. In den Großstädten aber denke ich nicht, dass das der Fall sein sollte. Sie war ja auch von keiner ungebildeten Familie. In ihrer Familie gibt es auch Kommandanten und auch Leute, die im Parlament arbeiten. Ich glaube nicht, dass man sie umgebracht hat. Vielleicht weiß auch bis heute keiner von unserer Beziehung, ich weiß es nicht.

F: Das habe ich nicht verstanden. Was meinen Sie mit Ihrem letzten Satz?

A: Vielleicht hat sie es ihrer Familie nicht erzählt. Ein Junge kann es seiner Familie leichter beichten als ein Mädchen. Damit meine ich, dass ihre Familie vielleicht gedacht hat, dass sie mich vielleicht auch geliebt hat und deshalb etwas geschluckt hat. Ich weiß es nicht.

Vorhalt: Erstens haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter dieser Familie gesagt hat, dass Sie eine Beziehung zu diesem Mädchen hatten. Außerdem sagten Sie, Ihr Leben wäre aus diesem Grund in Gefahr, weil eben die Familie dieses Mädchens Bescheid wüsste! Das ist nun alles unlogisch und nicht glaubhaft!

A: Sie haben Recht: ich meine damit, dass sie bestimmt gewusst haben, dass wir befreundet waren. Aber ich glaube nicht, dass sie etwas von unserem intimen Kontakt gewusst haben.

F: Weshalb sollten Sie dann Angst um Ihr Leben haben, wenn die Familie das nicht gewusst hat?

A: Weil ihre Cousine väterlicherseits meinem Cousin mütterlicherseits mitgeteilt hat, dass sie sich wegen mir etwas antun wollte und wenn ihr etwas passieren sollte, würde man mich nicht am Leben lassen.

F: Nun ist ihr aber nichts passiert. Auch Ihre Familie hat keinerlei Probleme mehr deswegen. Weshalb also mussten Sie so schnell Ihre Heimat verlassen?

A: Auch wenn ich dort geblieben wäre und es wäre angenommen nichts passiert: Was hätte ich dann mit meiner Verlobten machen müssen? Außerdem hätte sich meine Exfreundin sicherlich weiter gemeldet. Beide hätte ich nicht heiraten können.

F. Würden Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Es besteht die Möglichkeit, dass ich umgebracht werde. Die Todesstrafe nicht, weil ich ja mit den Behörden kein Problem hatte. Es war ein privates Problem.

2. Mit Bescheid vom 05.07.2013, zugestellt am 09.07.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es bei den Aussagen vom 01.10.2012 vor der PI Kittsee und der Einvernahme vor dem BAA vom 30.04.2012 zwei gravierende Widersprüche gegeben habe.

Erstens habe der BF angegeben, er wäre seiner Cousine schon seit Kindertagen versprochen gewesen und deshalb sei seine Familie zuerst gegen die Heirat mit dem anderen Mädchen gewesen.

Zweitens habe er bei der polizeilichen Erstbefragung angegeben, die Familie des Mädchens habe ihn deshalb töten wollen, weil sie erfahren habe, dass der BF eine Beziehung mit ihr gehabt habe. Bei der Einvernahme vor dem BAA habe sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche verstrickt. Zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Mutter in ihrem Ärger über die Absage der Familie des Mädchens gesagt habe, dass der BF und das Mädchen eine Beziehung hätten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer im Zuge eines Vorhaltes an, dass die Familie des Mädchens vielleicht ja nicht wusste, dass er mit ihr eine Beziehung gehabt habe. Diese Äußerungen stünden nicht nur ihn krassem Widerspruch zu den bisher getätigten Angaben, sondern würden den angeblichen Verfolgungsgrund zusätzlich unglaubwürdig bzw. unverständlich machen.

Laut den ho vorliegenden Länderinformationen würde es sich bei diesem Fall um einen Fall des Zina-Vergehens handeln (Ehebruch bzw. Sittlichkeitsverbrechen) und hätte somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Blutrache/Blutfehde zur Folge. Demzufolge hätte man zuerst das Mädchen getötet oder zumindest hart bestraft.

Auch die Tatsache, dass die gesamte Familie des BF nach wie vor unbehelligt weiterhin in XXXX leben würde, unterstreiche zusätzlich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.

3. Mit dem am 22.07.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt den Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.

Der Beschwerdeführer bringt mangelndes Ermittlungsverfahren, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vor und führt aus, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgebracht habe, dass sich das Mädchen umbringen habe wollen, als die Eheschließung nicht mehr möglich gewesen sei und daher habe die Familie von er intimen Beziehung erfahren. Es solle der belangten Behörde amtsbekannt sein, dass die Jungfräulichkeit in Afghanistan ein sehr hohes Gut ist und sich das Mädchen nachdem sie diese verloren hatte und deswegen keinen anderen Mann mehr bekommen könne, umbringen habe wollen. Und aufgrund des Selbstmordmotives habe auch ihre Familie von der nicht mehr bestehenden Jungfräulichkeit erfahren. Die Cousine des BF sei diesem schon seit der Kindheit versprochen gewesen und nachdem es nichts mehr mit der Eheschließung mit XXXX geworden sei, sei er offiziell mit seiner Cousine verlobt worden, was der BF sehr verständlich und nachvollziehbar geschildert habe.

4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 wurde, im Beisein des Sachverständigen Dr. XXXX folgendes verfahrensrelevantes Vorbringen erstattet:

R: Wo waren Sie zuletzt aufhältig in Afghanistan?

BF: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX in der Nähe der XXXX-Schule.

R: Haben Sie im selben Haus wie Ihre Familie gelebt?

BF: Ja.

R: Und Ihr Familie lebt noch dort?

BF: Nein, sie haben den Wohnsitz aufgrund der bestehende Bedrohung geändert.

R: Wo wohnt Ihre Familie jetzt?

BF: Die Familie lebt zurzeit in XXXX, XXXX.

R: Aber sie lebt noch in XXXX im selben Stadtteil und Bezirk?

BF: Der Stadtteil ist relativ groß. Es sind verschiedene Bezirke. Der Abstand zwischen den beiden Häusern beträgt etwa eine Stunde zu Fuß bzw. 10 bis 15 Minuten mit dem Auto.

(...)

R: Leben Ihre Geschwister noch bei Ihrer Mutter? Wer lebt noch im Haushalt Ihrer Mutter?

BF: Meine Schwester XXXX hat vor kurzem meinen Cousin geheiratet und lebt bei ihrem Mann. Alle anderen leben im selben Haushalt.

R: Ihre Mutter ist Lehrerin?

BF: Ja.

R: Was lehrt sie und wissen sie, wo sie arbeitet?

BF: Sie unterrichtet an der XXXX-Schule die Mädchen. Ihr Unterrichtsfach war Dari. Ich weiß nicht, ob sich daran was geändert hat.

R: Was macht Ihr ältester Bruder?

BF: Er ist selbständig.

R: Als was?

BF: Er ist im Handel im Baubereich mit einem anderen Geschäftspartner tätig.

R: Und Ihr Bruder XXXX arbeitet in derselben Firma, wo Sie auch gearbeitet haben?

BF: Ja, er arbeitet im Bereich vom Netzwerk als stellvertretender Ingenieur.

R: Was haben Sie bei XXXX gearbeitet?

BF: Ich habe in derselben Position wie mein Bruder gearbeitet, allerdings im Empfangsbereich.

R: Sie waren sozusagen im Innendienst tätig und nicht im Außendienst unterwegs?

BF: Ich war sowohl in der Firma als auch außerhalb der Firma tätig.

R: Erzählen Sie bitte warum Sie Afghanistan verlassen mussten.

BF: Ich habe meine Probleme in der vorherigen Einvernahme bereits dargelegt. Sie werden bestimmt darüber informiert sein, dass ich in Afghanistan gemäß der Scharia und der Tradition eine Sünde bzw. eine Straftat begangen habe, weshalb ich verfolgt werde. Ich befürchte dort getötet zu werden. Ich habe eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt. Aus diesem Grund werde ich verfolgt.

R: Wiederholen Sie bitte, was Sie in den damaligen Einvernahmen gesagt haben.

BF: Ich habe in XXXX in der Schneiderei meines Cousins ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Die Bekanntschaft hielten wir etwa zwei Jahre lang aufrecht. In dieser Zeit hatten wir die Gelegenheit einander näher kennenzulernen. Eines Tages vereinbarten wir, uns in der Schneiderei meines Cousins zu treffen. Bei diesem Treffen kam es zu dem Vorfall, der dazu geführt hatte, dass ich Afghanistan verlassen musste und nach Österreich gekommen bin. Danach gingen wir bei zu unseren Häusern. Es bestand weiterhin ein Telefon- und SMS-Kontakt zwischen uns. In dieser Zeit sagte sie mir, dass ich meine Familie so schnell wie möglich zu ihnen schicken soll, um um ihre Hand anzuhalten. Ich sprach mit meiner Mutter. Sie war damit nicht einverstanden. Ich habe dann versucht, meinen älteren Bruder und meine Mutter davon zu überzeugen, dass ich sie und niemand anderen heiraten möchte. Der Grund, weshalb meine Mutter dagegen war, war, dass meine Cousine mir versprochen worden war. Schließlich überzeugte ich meine Mutter und meinen Bruder dort hinzugehen. Als sie das erste Mal dort hingegangen sind, wurde ihnen gesagt, dass sie ein weiteres Mal kommen möchten, da die Familie sich Informationen einholen müsste. Als sie das zweite Mal bei der Familie waren, kam es zu einer Diskussion zwischen den beiden Familien, weil die Familie des Mädchens meine Familie beleidigt hatte, indem sie gesagt hatte, dass sie nicht bereit wären, ihre Tochter an Hazaras aus XXXX zu verheiraten. Meine Mutter ärgerte sich darüber, weil wir nicht Hazara sind. Der Grund für diese Aussage der Familie bestand darin, dass wir vom Aussehen den Hazaras etwas ähneln, weil wir aus der Nähe von XXXX kommen. Nach diesem Vorfall hat meine Familie diese Thema abschlossen. Sie haben mir gesagt, dass sie nicht mehr die Geduld hätten, sich auf so etwas einzulassen. Sie haben dann einen Blumenkorb als Zeichen dafür, dass meine Verlobung mit meiner Cousine offiziell wird, nach Hause gebracht, um mir damit klar zu machen, dass ich nicht mehr die Möglichkeit hätte, dieses Mädchen zu heiraten. Es bestand weiterhin ein SMS-Kontakt zu dem Mädchen und einmal haben wir telefoniert. Ich habe ihr versucht zu erklären, dass aufgrund der vorgekommenen Diskussion meine Familie nicht mehr bereit ist, um ihre Hand anzuhalten. Angangs wollte sie dem keinen Glauben schenken. Später jedoch hat sie es begriffen. Sie schlug mir vor, gemeinsam entweder nach Pakistan oder in den Iran zu fliehen. Ich erklärte ihr, dass dies nicht möglich sei, weil wir uns der Verfolgung beider Familien aussetzen würden. Einerseits meiner eigenen Familie und der Familie meiner Cousine, weil sie nun offiziell meine Verlobte war und andererseits ihrer eigenen Familie, von der ich wusste, dass die Beziehungen in den Iran hatten. Es kam dann zu einem Vorfall, bei dem sie eine Überdosis an Medikamenten eingenommen hatte, sodass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste. Von diesem Vorfall erfuhr ich über meinen Cousin, der im Kontakt mit der Cousine des Mädchens namens XXXX stand. Am Telefon teilte mir mein Cousin mit, dass ich versuchen soll, so schnell wie möglich von dort zu fliehen. Ich habe dann Afghanistan verlassen.

(...)

R: Bitte benennen Sie diesen Vorfall, den Sie zuvor erwähnt haben und geben Sie an, wann es zu diesem Vorfall gekommen ist.

BF: Mit dem Vorfall mein ich, dass wir Geschlechtsverkehrs hatten. Wann genau sich das ereignet hat, weiß ich nicht mehr. Es muss aber kurz vor meiner Ausreise gewesen sein, da ich unmittelbar nach diesem Vorfall in ihre Haus geschickt habe, um um ihre Hand anzuhalten. Von der Uhrzeit kann ich sagen, dass es am Nachmittag war.

R: War das ein einmaliger Vorfall?

BF: Ja, ich habe sie aber vorher oft getroffen, meist im Anschluss an die Schule. Ich konnte sie sonst nicht treffen, weil sie von ihrer Familie aus nicht hinausgehen durfte.

R: Wie alt war sie und ist sie noch in die Schule gegangen, weil Sie die Schule erwähnt haben.

BF: Sie ist in die 10. Klasse gegangen. Ich weiß nicht genau, wie alt sie war, weil es Mädchen nicht gefällt, wenn man sie über ihr Alter fragt. Ich schätze, dass sie zwischen 19 und 22 Jahren alt war.

R: Wie sind diese Treffen abgelaufen, zu welcher Tageszeit und an welchen Tagen? Erzählen Sie etwas darüber.

BF: Wir haben uns meist am Nachmittag im Anschluss an die Schule in der Schneiderei meines Cousins getroffen, weil wir befürchtet haben, draußen gesehen zu werden. Soweit ich mich erinnern kann, hatten wir ein einziges Mal die Möglichkeit gemeinsam nach XXXX (Anmerkung: XXXX) zu gehen. Wir haben uns vor dem Treffen über SMS verständigt.

R: Wie oft haben Sie sich im Durchschnitt getroffen?

BF: Wir haben uns alle zwei bis drei Wochen einmal getroffen.

R: Sie haben erzählt, dass die Familie von XXXX verweigert hat und daraufhin Ihre Mutter das unwillig aber doch zur Kenntnis genommen hat. Ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig. Es ist zu einer Diskussion gekommen, die man auch als Streit bezeichnen könnte.

R: Ich frage mich jetzt, warum die Familie von XXXX irgendetwas unternehmen will, wenn sie selber die Heirat nicht zustande kommen lassen. Warum sollte Ihnen dann etwas passieren?

BF: Zu diesem Zeitpunkt wusste die Familie nichts über unsere Beziehung bzw. über den Geschlechtsverkehr. Später, als die Familie davon erfahren hat, wurde ich verfolgt.

R: Wie hat die Familie davon erfahren? Ich nehme an XXXX wird nichts erzählt haben. Von wem haben sie das?

BF: Nachdem Fershta Medikamente eingenommen hat und ins Krankenhaus gebracht wurde, muss die Familie davon erfahren haben. Die Familie hat über XXXX meinem Cousin ausrichten lassen: "Wenn wir XXXX finden, werden wir ihn töten".

R: Wäre da nicht eine Heirat interessant gewesen, um die Ehre wiederherzustellen?

BF: Ich konnte das nicht anregen, weil ich mit meiner Cousine offiziell verlobt war. Die Lösung dieser Verlobung hätte eine Feindschaft innerhalb dieser Familie nach sich gezogen. In diesem Fällen wird meist ein Vergleich verhandelt. Dabei muss man meist ein Mädchen aus der Familie zur Herstellung der Ehre hergeben. Ich wollte nicht, dass meine Schwester Opfer dessen wird.

R: Wer hat von dieser Beziehung gewusst und dass es sich dabei um eine Beziehung handelte?

BF: Von unserer Beziehung wusste nur XXXX, weil sie mit meinem Cousin befreundet war und sie gemeinsam in die Schneiderei gekommen sind. Wem sie sonst davon erzählt hat, weiß ich nicht. Ich habe es nur meiner Familie gesagt.

R: Hat Ihr Cousin darüber Bescheid gewusst?

BF: Ja, er wusste es auch.

R: Wann haben Sie es Ihrer Familie gesagt?

BF: Nachdem es zu dem Geschlechtsverkehr zwischen uns gekommen ist, musste ich von der Beziehung meiner Mutter und meinem ältesten Bruder erzählen.

R: Was ist mit XXXX passiert, nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde?

BF: Ich weiß nicht, was mit XXXX geschehen ist. Ich habe unmittelbar nach diesem Anruf Afghanistan verlassen und ging über Pakistan in den Iran. Ich habe danach nicht mehr erfahren, was mit XXXX passiert ist, bzw. ob sie noch am Leben ist.

R: Sie haben regelmäßig noch Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, es besteht ein Kontakt zu meiner Familie, allerdings sehr wenig und nach langen Pausen rufen sie mich an.

R: Sie haben nie nach XXXX gefragt?

BF: Nein.

R: Warum nicht? Sie wollten die Frau heiraten und fragen nie, wie es ihr geht?

BF: Weil das Thema beendet ist. Außerdem bin ich verlobt. Wenn ich nach XXXX frage, glauben sie, dass mein Interesse weiterhin ihr gilt. Das, was ich aber in meinem Herzen trage, ist bei mir.

R: Ihre Familie lebt immer noch in XXXX und das offensichtlich unbehelligt.

BF: Ja, allerdings wurde meine Familie einmal zu Hause von Mitarbeitern des Sicherheitspostens aufgesucht. Sie haben nach mit gefragt. Danach hat meine Familie den Wohnsitz gewechselt.

R: Aber die Mitglieder Ihrer Familie sind in XXXX relativ leicht zu finden, und in diesem Falle würde im Falle einer Blutfehde, nachdem Sie nicht greifbar sind, die nächsten Angehörigen in irgendeiner Art und Weise zur Verantwortung gezogen werden. Das scheint aber nicht passiert zu sein.

BF: An unserer früheren Adresse wurde die Familie bereits aufgesucht. Aus diesem Grund wechselte meine Familie den Wohnsitz. Dieser Umstand erschwert es wesentlich, die Familie zu finden. Außerdem ist meine Familie bemüht, das Land zu verlassen. Meine Mutter und mein ältester Bruder waren in dieser Zeit bereits zweimal in Pakistan, um sich nach einer Möglichkeit für die Flucht aus dem Land umzusehen.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie die Geschichte anders geschildert.

BF: Welche Unterschiede gibt es?

R: Sie haben geschildert, dass die richtige Beziehung ein Jahr lang gedauert hat, dass Sie sich einmal wöchentlich getroffen haben und dass Sie mit dem Auto aus XXXX hinausgefahren sind. Weiters haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter es der Familie von XXXX erzählt hat.

BF: Meine Mutter hat der Familie gesagt, dass wir zwei befreundet sind und sie gekommen wäre, damit sie über die Heirat sprechen und nicht um zu streiten. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, in welchen Abständen die Treffen stattgefunden haben.

R erteilt dem SV die Möglichkeit Fragen zu stellen.

SV: Ihre Mutter hat der Familie des Mädchens gesagt, Sie wollen das Mädchen heiraten, weil Sie mit ihr befreundet sind?

BF: Ja, das ist richtig. Meine Mutter hat ihnen versucht zu erklären, dass sie sich mit Ausreden nicht gegen die Heirat stellen sollen, da wir befreundet wären. Dies hat der Familie nicht gefallen, und hat sie deshalb meine Familie beleidigt.

R: Zu welchem Volksstamm gehört die Familie von XXXX?

BF: Sie sind Tadschiken und stammen aus der Provinz XXXX.

R: Sie haben gesagt, dass die Familie Informationen eingeholt hat und aufgrund dieser Information hätte sie auch wissen müssen, dass sie kein Hazara sind sondern Tadschiken.

BF: Das ist richtig. Allerdings wissen die meisten Afghanen nicht, dass in XXXX auch Angehörige anderer Ethnien leben. Nachdem meine Mutter zum zweiten Mal zu dieser Familie gegangen ist und sie Ausreden gesucht haben, hat ihnen meine Mutter offen gesagt, dass wir befreundet seien und sie deshalb nichts dagegen unternehmen sollen. Damit fühlte sich die Familie beleidigt. Der Grund, weshalb meine Mutter so offen darüber gesprochen hat, liegt darin, dass sie einerseits eine Lehrerin ist und andererseits in Russland studiert hat.

SV: Wie lange hat es von dem Zeitpunkt gedauert, an dem Ihre Mutter zur Familie von XXXX zur Brautwerbung gegangen ist, bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich muss ehrlich sagen, dass ich mich an die Daten nicht mehr so exakt erinnere. Ich schätze, dass etwas mehr als zwei Jahre dazwischen gelegen sind.

Auf Nachfrage der Richterin korrigiert der BF wie folgt:

BF: Ich kann die genaue Zeit nicht angeben. Ich kann zum Beispiel nicht sagen, dass ein Monat vergangen ist.

R: Es ist nicht glaubwürdig, dass man nicht sagen kann, wie viel Zeit zwischen der Brautwerbung und der Flucht vergangen ist. Bei der Brautwerbung und bei der Flucht handelt es sich um wichtige Ereignisse.

BF: Zu der Frage, ob meine Aussagen für Sie glaubwürdig sind oder nicht, kann ich nichts sagen. Ich kann die Ereignisse nicht mit Daten belegen. Zu dieser Zeit war ich auch nicht in der Lage, mir die Daten zu merken. Ich kann aber angeben, dass nach dieser Diskussion mit der Familie von XXXX die Verlobung mit meiner Cousine stattgefunden hat und ich erst danach den Anruf von meinem Cousin erhalten habe. Anschließend verließ ich Afhganistan.

R: Ich verlange kein Datum, ich will nur den Zeitraum wissen, der dazwischen liegt.

BF: Ich kann angeben, dass meine Verlobung mit meiner Cousine unmittelbar nach der Absage der Familie von XXXX stattgefunden hat.

SV: Was meinen Sie mit, dass Sie nicht wollten, dass Ihre Schwester zum Opfer wird?

BF: Für mich war dieses Thema nach meiner Verlobung mit meiner Cousine abgeschlossen. Wenn die Familie von XXXX jedoch ein Interesse daran gehabt hätte, dass XXXX und ich heiraten und ich eingewilligt hätte, so bestand immer noch die Möglichkeit, dass die Familie von XXXX für die Wiederherstellung der Familienehre meine Schwester gefordert hätte. In diesem Fall hätten drei Personen ihr Leben geopfert, zum Ersten ich, meine Cousine, die meine Verlobte war und meine Schwester. Außerdem wäre eine Feindschaft mit der Familie meines Onkels väterlicherseits entstanden.

R: Der Zusammenhang mit der Flucht ist mir nicht klar, inwieweit die Flucht dieses Opfer unnötig macht, weil die Familienehre von XXXX ja nicht hergestellt worden ist.

BF: Das ist richtig. Mit der Flucht habe ich mein eigenes Leben in Sicherheit gebracht. Ich kann weder für die Familie von Ferstha noch für meine eigene Familie etwas tun.

R: Aber die Familie von XXXX hat auch nicht Ihre Schwester zur Wiederherstellung ihrer Ehre eingefordert.

BF: Nein, in meiner Abwesenheit kann das nicht durchgeführt werden. Das geht nur dann, wenn ich dort anwesend bin und die Schuldfrage abgeklärt werden kann.

(...)

SV: Wo ist der Sitz der Firma Ihres selbständigen Bruders?

BF: Er arbeitet zusammen mit einer weiteren Person, der als XXXX bezeichnet wird. Die Firma hat keinen festen Sitz. Sie nehmen Aufträge in verschiedenen Bereichen und setzen sie um. Mein Bruder könnte man entweder als Stellvertreter oder Geschäftspartner bezeichnen.

SV: Das heißt die Firma hat keine Geschäftsadresse?

BF: Das ist keine Firma. Die vorhin genannte Person verfügt über sehr viele Kontakte und hat meinen Bruder in die Arbeit aufgenommen. Diese Arbeit gibt es seit kurzem. Die Arbeitsstätte meines jüngeren Bruders XXXX ist bekannt. Er arbeitet in einem Büro für die Firma XXXX in XXXX.

R: Um was für eine Firma handelt es sich bei XXXX, und was haben Sie dort genau gemacht?

BF: Es ist ein Handynetz und bietet auch Internet an. Die englische Berufsbezeichnung ist Rigger. Ich habe zusammen mit einem Ingenieur gearbeitet. Der Ingenieur gab Anweisungen. Ich habe sie aufgeführt.

R: Welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?

BF: Zum Beispiel Kabel verlegen, einen Verteiler am Ende des Kabels anbringen, die Antenne anbringen.

R: Haben Sie Internetanschlüsse in Privathaushalten verlegt?

BF: Ich habe sowohl in privaten Häusern als auch Regierungsgebäuden bzw. in den Camps der amerikanischen Soldanten gearbeitet.

(...)

SV: Die Angaben des BF zu seiner Herkunft und Ethnie stimmen mit der afghanischen Wirklichkeit überein. Er spricht Tadschikisch-Dari, das besonders in den Provinzen Parwan und Kapisa, einschließlich in Panjsher (von der Dolmetscherin mit XXXX buchstabiert), gesprochen wird. Diese Personen sind mit den Hazaras nicht zu verwechseln, zumal auch das Aussehen des BF dem Aussehen der Hazara nicht ähnlich ist. Der Lebensmittelpunkt des BF ist XXXX gewesen. Der BF hat diesbezüglich spontan authentische Angaben gemacht. Er hat seinen Wohnbezirk genau beschrieben. Die Schule, die er genannt hat, existiert in seinem Bezirk. Betreffend die Angaben des BF, dass er mit seiner Freundin eine außereheliche Beziehung hatte, möchte ich ausführen, dass nach diesem Vorfall und wie sich später das Mädchen benommen hat, erfährt auf alle Fälle die Familie des Mädchens, dass die beiden eine außereheliche Beziehung hatten. In diesem Fall wird das Mädchen nicht unbestraft davon kommen. Nachdem das Mädchen nach einem Selbstmord-Versuch ins Spital gekommen ist, werden seitens des Spitals und der Eltern des Mädchens die Hintergründe dieses Selbstmordversuchs beleuchtet. Wenn das Mädchen nicht bereit ist, über die Details ihrer Beziehung eine Äußerung zu machen, wird sie auch mit Gewalt dazu gezwungen bzw. vom Spital untersucht. Es kommt vor, dass das Spital schon nach dem Gesetz angehalten wird, in derartigen Fällen das Mädchen zu untersuchen. Wenn die Eltern schon erfahren, dass das Mädchen eine außereheliche Beziehung mit dem BF gehabt ha, dann ist das eine schwere Ehrenverletzung für die Familie des Mädchens. Es wird nicht nur das Mädchen bestraft, sondern sie werden den Mann, der mit dem Mädchen die Beziehung hatte, verfolgen und wenn sie diesen nicht erreichen können, die Familie des Mannes dafür belangen. Wie der BF erwähnt hat, wird die Ehre der Familie dann hergestellt, wenn entweder der Mann heiratet das Mädchen oder die Familie des Mannes ein Mädchen aus seiner Familie mit einem Mitglied der Familie des Mädchens verheiratet. Wenn beide Varianten nicht in Frage kommen, dann entsteht ein Konflikt zwischen den beiden Familien, der sogar bewaffnet ausgetragen werden kann. Mit der Flucht des BF ins Ausland ist das Problem nicht gelöst und die Gefahr für seine Schwester nicht beseitigt. Die Behauptung des BF, dass durch seine Flucht seine Schwester nicht weggegeben werden kann, weil aufgrund seiner Abwesenheit die Schuld nicht festgestellt werden könnte, stimmt nicht mit der afghanischen Wirklichkeit überein. Der BF hat in der heutigen Verhandlung angegeben, dass seine Mutter zu der Familie des Mädchens gegangen ist und von seiner Freundschaft zum Mädchen der Familie erzählt und ihre Familie um die Hand des Mädchens gebeten hat. Daher wird auch nach der Flucht des BF von der Familie des Mädchens die Familie des BF belangt. Die Lösung des Konfliktes kann auch unter anderem durch das Verheiraten der Schwester des BF mit einem Mitglied der Familie des Mädchens beigelegt werden.

Wenn der Familie eines Mannes bekannt ist, dass er mit einem Mädchen eine außereheliche Beziehung hatte, wird die Familie des Mannes sich diesbezüglich sehr große Sorgen machen und versuchen, bevor ein schwerer Konflikt ausbricht, mit der Familie des Mädchens, mit der Unterstützung der Dorfältesten, eine Lösung zu finden, wie zum Beispiel zu versuchen, ihren Jungen mit dem Mädchen zu verheiraten. Auch die andere Seite, die Eltern des Mädchens werden interessiert sein, dass sie eine Lösung finden, damit die Schande, die auf sie zukommt, nicht bekannt wird. In so einem Fall leidet nicht nur die Familie des Mädchens unter einer Schande, sondern auch die Familie des Mannes, denn es wird herumgesprochen, dass eine Frau Lehrerin einen so schlechten Sohn hatte, der mit einem Mädchen eine außereheliche Beziehung hatte, ohne sie zu heiraten. Daher ist es verwunderlich, nach der afghanischen Tradition, dass seine Mutter, eine in der Sowjetunion studierte Person ohne vorher zu versuchen, einen solchen Konflikt von sich und der Familie fernzuhalten, ihrem Sohn dazu rät, seine Cousine zu heiraten.

Es stimmt, dass in Afghanistan zwei Schwestern oder zwei Brüder ihre neugeborenen Kinder einander versprechen. Dieses Versprechen ist ein Wunsch, aber kein Gesetz, weder nach Tradition noch nach Scharia, wonach dann später für das Mädchen oder für den Jungen unbedingt ein Problem entstehen müsste, wenn sie nicht heiraten. Wenn diese Heirat dann nicht zustande kommt, führt das nicht zu einer Feindschaft zwischen den Familien.

Ich möchte grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Familienmitglieder des BF, wie er heute angegeben hat, öffentlich in XXXX tätig sind und die Familie auffindbar ist, wenn die Familie des Mädchens sie verfolgen und bestrafen möchte.

(...)

BFV: Es wird von der Untersuchung aufgrund des Gesetzes in einem Krankenhaus gesprochen, im gegenständlichen Fall ist nicht bekannt, ob das Krankenhaus eingeschaltet wurde.

SV: Nach meinem Verständnis in der heutigen Verhandlung hat das Mädchen erst versucht, Selbstmord zu begehen, als ihre Eltern einer Heirat mit dem BF nicht zugestimmt haben. Die Familie des BF hatte bei ihrem Heiratsantrag wie der BF gesagt hat, der Familie des Mädchens bekannt gegeben, dass ihre Tochter mit dem BF befreunde ist. Auch eine Freundschaft zwischen einem Mann und einem Mädchen ist, wenn sie nicht derselben Familie angehören nach deren Tradition, Scharia und nach dem Strafgesetze strafbar, denn das Strafgesetz darf nicht gegen die Scharia verstoßen, das ist das islamische Recht. Das islamische Recht verbietet auch jede Freundschaft zwischen zwei fremden Personen verschiedenen Geschlechts. Das Mädchen ist nach einem Selbstmordversuch ins Spital gekommen. Ihre Familie hat das erfahren und über die Cousine hinterlassen, dass sie den BF verfolgen würden. Das deutet darauf hin, dass das Mädchen der Familie schon gesagt hat, weshalb sie versucht hat sich umzubringen. In weiterer Folge versucht die Familie des Mädchens auf alle Fälle herauszufinden, ob diese Freundschaft auch noch zu einer sexuellen Beziehung geführt hat. Wenn das Mädchen schon im Spital verweigert, ihnen eine Auskunft zu geben, wenn die Eltern diesen Verdacht hegen, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Ärzte aufgefordert werden, eine Untersuchung durchzuführen, weil sie ja auch eine Anzeige gegen den BF bei den Behörden nicht ausschließen. Bei der Anzeige ist eine ärztliche Untersuchung als Beweismittel notwendig.

BFV: Hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung der Ehre möchte ich wissen, ob dies ohne Anwesenheit des BF möglich ist.

SV: Die heutigen Angaben des BF, dass seine Mutter der Familie des Mädchens bekannt gegeben hat, dass er mit deren Tochter befreundet ist, und dass das Mädchen nach dem Selbstmordversuch der Familie offensichtlich bekannt gegeben hat, dass sie mit ihm befreundet ist, ist nach meiner Sachkenntnis nach der afghanischen Tradition bewiesen, dass der BF der Täter ist. In diesem Fall wird die Familie versuchen, den BF zu erwischen und bestrafen, sonst wird sie die Familie des BF für diese Tat belangen. Wie ich oben erwähnt habe, beim Anzeichen der Entstehung eines Konflikts ist besonders die Familie des Täters sehr interessiert, eine Lösung zu finden. Diese Lösung kann auch sein, dass in Abwesenheit des BF das Mädchen mit dem BF verheiratet wird. Es wird auch in verschiedenen Ratsversammlungen und Vermittlungen versucht, die Familie des Mädchens darauf zu bringen, dass sie mit der Familie des BF Frieden schließt. Dieser Friedensschluss beinhaltet auch, wenn nötig, dass ein Mädchen aus der Familie des BF mit einem Mitglied der Familie des Mädchens verheiratet wird. Die Anwesenheit des BF ist nicht grundsätzlich notwendig.

BFV: Da der BF lebt, könnte eine Rückkehr nach Afghanistan zur Einberufung einer Versammlung führen, die mit einem negativen Ergebnis für den BF endet, dies sowohl staatlich als auch privat. Das negative Ergebnis könnte sein, dass er zum Beispiel privat gesehen mit zwei Frauen verheiratet sein muss. Wenn er zum Beispiel zur Ratsversammlung nicht erscheint, könnte es sein, dass die Familie des Mädchens ihn weiterhin verfolgt.

(...)

R an SV: Inwieweit unterscheidet sich die Sicherheitslage von XXXX Stadt von der Sicherheitslage in der Provinz XXXX?

SV: In der Provinz XXXX ist die Sicherheitslage insgesamt auch prekär, auch wenn die Sicherheitslage in der Stadt XXXX selbst im Vergleich zu anderen Provinzen besser ist. In der Stadt XXXX finden allerdings Selbstmordanschläge gegen die ausländischen Konvoys, gegen die staatlichen Einrichtungen und gegen einzelne staatliche Akteure statt. Bei diesen Anschlägen kommen dutzende Zivilisten ums Leben, aber in der Stadt XXXX können die Taliban nicht einzelne zivile Personen aufsuchen, sie mitnehmen und verletzten. Es wird in der letzten Zeit in den Medien berichtet, dass in XXXX Selbstmordanschläge stattgefunden haben. Es wurde sogar in einer Militärakademie seitens der Taliban verübt, dabei ist ein amerikanischer General getötet und mehrere hohe Offiziere verletzt worden. Das deutet darauf hin, dass auch XXXX Stadt sich derzeit in einer unsicheren Atmosphäre befindet. Diese Situation hat besonders damit zu tun, dass das Ergebnis der Wahlen weiterhin umstritten ist und noch nicht bekannt gegeben werden konnte und die Opposition mit Aufstand droht, wenn das Wahlergebnis nicht nach ihren Erwartungen ausgeht. Das hat zu einer Kapitalflucht auf XXXX geführt. Es wurden tausende junge Männer arbeitslos. Damit ist auch die wirtschaftliche Lage in XXXX schlechter als in den Monaten vor der Wahlzeit.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Feststellung über die Sicherheitslage in der Stadt XXXX mit dem Ergebnis der Wahlen und mit dem Sicherheitsvertrag der Zukunft der afghanischen Regierung mit den Amerikanern zusammenhängt. Die Arbeitslosigkeit betrifft derzeit nicht nur diejenigen, die keine Ausbildung haben, sondern generell auch Menschen, die Ausbildung haben, denn es werden die Firmen geschlossen oder die Firmeninhaber warten, wie die Wahl ausgeht.

BF: Die Provinz XXXX ist genauso unsicher wie viele anderen Provinzen in Afghanistan und die Arbeitslosigkeit ist nicht das Problem, sondern die unsichere Lage in der Provinz XXXX und der Stadt XXXX. Es ist auch weltweit bekannt, dass die Mudjaheddins ihre Aktivitäten in XXXX sowohl in der Provinz XXXX als auch in der Stadt XXXX ausüben, genauso wie die Taliban.

5. Mit Schreiben vom 31.08.2014 brachte der BF nach Durchführung der Verhandlung eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus XXXX, XXXX, XXXX. Seine Familie lebt zurzeit in XXXX, XXXX, ungefähr 15 Autominuten von ihrem vorigen Wohnsitz entfernt. Seine Mutter arbeitet als Lehrerin. Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder, welche in folgenden Berufen tätig sind: selbständig, Dolmetscher bei den Amerikanern im Baubereich, Fahrer von Privatautos, Mitarbeiter der Firma XXXX und Student an der XXXX Universität. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei Schwestern, wovon eine als Lehrerin an einer privaten Schule tätig ist und die andere Studentin an der XXXX Universität.

Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Er kann keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorweisen, er verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse oder Ausbildungen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:

1. Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in XXXX teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

2. Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "XXXX ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014)

3. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

4. Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

6. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis der Sprache Dari.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt ist aufgrund der Widersprüche in den Angaben des BF nicht glaubhaft.

Der BF bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass er lediglich einmal mit der jungen Frau Geschlechtsverkehr hatte, während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, etwa ein Jahr eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben. Verließen sie noch laut Angaben vor der belangten Behörde regelmäßig XXXX, konnten sie nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung lediglich einmal einen Park in XXXX besuchen und habe sich ansonsten in der Schneiderei des Cousins getroffen. Gab er vor der belangten Behörde nach an, sich etwa einmal in der Woche mit den Mädchen getroffen zu haben, traf er sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung nur noch alle zwei bis drei Wochen.

Auch sprechen die Angaben im mündlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung gegen die Möglichkeit, dass sich ein Mädchen nach der Schule über einen so langen Zeitraumallein mit einem Mann treffen kann.

Auch erscheint unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die nach Angaben eine höhere Ausbildung absolviert hat, diese Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Mädchen gegenüber deren Familie zugeben würde, zumal sie damit das Leben ihres Sohnes und auch die Ehre ihrer Familie gefährdet.

Die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers plant, aus Afghanistan auszureisen, ist nicht verfahrensrelevant, da nicht dargelegt wurde, weshalb die Familie die Ausreise plant. Es könnten auch wirtschaftliche Gründe der Auslöser sein, dass die Familie das Land verlassen möchte.

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zu seiner Familie eine Verfolgung droht. Zwar lebt die Familie nicht mehr an der ursprünglichen Adresse, allerdings sind sie, laut Angaben des Beschwerdeführers nur ca. 15 Minuten weit entfernt hingezogen. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers gehen einer Arbeit nach oder studieren an der Universität. Der Beschwerdeführer würde nicht als alleinstehender Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk in sein Heimatland zurückkehren, sondern könnte wieder bei seiner Familie leben, welche ihn auch finanziell unterstützen können.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG kann das Erkenntnis nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.08.2014, eingelangt am 12.09.2014, wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eingebracht, weshalb darauf in dem Erkenntnis keine Rücksicht genommen werden kann.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewollt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseingenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge der ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Familie lebt immer noch dort. Zwar nicht an derselben Adresse, allerdings sind sie lediglich 15 Minuten entfernt verzogen. XXXX ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem jungen gesunden Mann, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in XXXX über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt und er aus einer gut situierten Familie stammt. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers gehen arbeiten oder studieren an der Universität. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese ihn unterstützen kann, bis der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Afghanistan) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Afghanistan, insbesondere in XXXX, wo er aufgewachsen ist und sich seine Familie aufhält, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehen ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1985 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu sein. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und de Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennen Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Reglung (im Sinne de Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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