W121 2009837-1•BVwG W121 2009837-1
W121 2009837-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2014
Bemessungsgrundlage, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Weiterbildungsgeld
W121 2009837-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 12.05.2014, XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 09.07.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 14.10.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin wurde am 22.01.2014 ein Antrag auf Weiterbildungsgeld vom AMS ausgegeben.
Die Beschwerdeführerin erbrachte die Bescheinigung, datiert mit 10.01.2014, wonach sie von 01.02.2014 bis zum 31.12.2014 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit dem Dienstgeber XXXX GmbH rechtswirksam vereinbart habe.
Mit Schreiben datiert mit 12.02.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie einen Feststellungsbescheid anfordere, weil sie gegen die Höhe des festgelegten Weiterbildungsgeldes aufgrund einer nicht repräsentativen Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 1994 Einspruch erheben wolle.
Mit Bescheid vom 12.05.2014 wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr gemäß § 26 iVm den §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, das Weiterbildungsgeld ab dem 01.02.2014 im Ausmaß von täglich EUR XXXX gebührt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, die Beschwerdeführerin habe am 01.02.2014 ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend gemacht. Da diese Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte erfolgt sei, wäre zur Bemessung des Ausmaßes des Weiterbildungsgeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2012 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin sei vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2012 jedoch in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. Laut Auszug aus dem Hauptverband würden arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vom 02.07.1994 bis zum 31.08.1994 bei der Firma XXXX und vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2014 bei der Firma XXXX GmbH aufscheinen. Es hätte laut geltender Gesetzeslage im Fall der Beschwerdeführerin nur die Bemessungsgrundlage 1994 herangezogen werden können. Dieses Entgelt betrage umgelegt auf einen Monat ATS XXXX,- umgerechnet EUR XXXX, welches mit dem Aufwertungsfaktor für 1994 in Höhe von XXXX aufzuwerten sei, dies ergebe EUR XXXX. Aufgelistet wurde weiters die Ermittlung des Arbeitslosengeldes (im gegenständlichen Fall des Weiterbildungsgeldes) gemäß § 21 AlVG. Das der Beschwerdeführerin täglich gebührende Weiterbildungsgeld betrage laut Berechnung im Bescheid EUR XXXX,- und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine detaillierte Berechnung des Bundesrechenzentrums hinsichtlich des Zeitraums von 01.02.2014 bis zum 31.12.2014 beigelegt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Höhe des festgelegten Weiterbildungsgeldes Einspruch erhebe. Die Bemessungsgrundlage, die für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes herangezogen worden sei, stamme aus einem Ferialjob, den die Beschwerdeführerin vor 20 Jahren als 17jährige Schülerin ausgeübt habe, das heiße, sie habe mit diesem Geld damals nicht ihren Lebensunterhalt verdient. Damit entspreche diese Bemessungsgrundlage nicht den Lebenserhaltungskosten im Jahr 1994 und auch nicht annähernd ihren Lebenserhaltungskosten 20 Jahre später. Als selbständige Unternehmensberaterin sei ihr Einkommen der letzten Jahre gut und stabil gewesen. Ihr Einkommen aus dem Jahr 2013 als angestellte Unternehmensberaterin entspreche in etwa dem Niveau der vorangegangenen Jahre. Mit EUR XXXX,- Weiterbildungsgeld (Minimum) müsste die Beschwerdeführerin den neben der Ausbildung zum Business Coach geplanten Controlling-Lehrgang aufgeben, da sie nun einen Teil der Eigenmittel benötige, um ihre monatlichen Unterhaltskosten zu decken. Wichtig wäre festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildungsmaßnahmen ausschließlich aus eigenen Mitteln finanziere. Die Beschwerdeführerin ersuchte höflichst, ihren Fall nochmals zu prüfen und als Bemessungsgrundlage ihr Einkommen von 2013 (Firma XXXX GmbH) heranzuziehen, wodurch es ihr möglich wäre, die Bildungskarenz bestmöglich nützen zu können.
Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 09.07.2014 wurde die Beschwerde vom 02.06.2014 gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 12.05.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der entsprechenden Gesetzesstellen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld ab 01.02.2014 in Höhe von EUR XXXX täglich gebühre. Dagegen richte sich die fristgerecht eingelangte Berufung (Anmerkung: Beschwerde), in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführe, dass man als Bemessungsgrundlage einen Ferialjob, den sie als 17jährige Schülerin ausgeübt habe, herangezogen habe. Dies würde nicht ihren derzeitigen Lebenserhaltungskosten entsprechen. Ihr Einkommen in den Jahren ihrer Selbständigkeit wäre gut und stabil gewesen. Das Einkommen als unselbständige Unternehmensberaterin, das sie im Jahr 2013 erzielt habe, entspräche dem Niveau der Vorjahre. Mit EUR XXXX,- Weiterbildungsgeld wäre die Beschwerdeführerin dazu gezwungen, den geplanten Controllinglehrgang aufzugeben, weil sie einen Teil ihrer Eigenmittel für ihre monatlichen Unterhaltskosten benötige. Sie ersuche als Bemessungsgrundlage ihr Einkommen aus dem Jahr 2013 heranzuziehen. Es wurde darauf verwiesen, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der ersten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage des vorletzten Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heranzuziehen seien, im gegenständlichen Fall somit die Beitragsgrundlage des Jahres 2012. Da die Beschwerdeführerin von 01.01.1995 bis zum 31.12.2012 in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden sei, würden in diesem Zeitraum keine Bemessungsgrundlagen existieren. Es habe laut geltender Gesetzeslage im Fall der Beschwerdeführerin nur die Bemessungsgrundlage 1994 herangezogen werden können. Nach Auflistung der Berechnung, wo im Wesentlichen pro Monat ATS XXXX,- umgerechnet EUR XXXX Entgelt betrage, welches mit dem Aufwertungsfaktor für 1994 in Höhe von XXXX aufzuwerten sei, ergebe dies EUR XXXX. Von diesem Betrag wurden soziale Abgaben abgezogen und würden 20 Prozent davon EUR XXXX betragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass gemäß § 21 Abs. 1 AlVG aufgrund der Antragstellung in der ersten Jahreshälfte die Bemessungsgrundlage des Jahres 2012 heranzuziehen sei. Diese existiere nicht und es sei daher laut Gesetz die davorliegende Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese stamme aus dem Jahr 1994, aus einer Beschäftigung im Zeitraum 01.07.1994 bis zum 31.08.1994 bei der Firma XXXX. Diese Bemessungsgrundlage sei heranzuziehen, da keiner der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 1 AlVG gegeben sei. Jahresbeitragsgrundlagen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbständige Erwerbstätige sei nicht erworben worden. Diese würden im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen. Es sei daher richtigerweise in Anwendung der gesetzlichen Grundlage des § 21 AlVG die Bemessungsgrundlage des Jahres 1994 herangezogen worden.
Mittels Vorlageantrag vom 11.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Auf Nachfrage langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Information des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, dass die Beitragsgrundlagenmeldung hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 von der Wiener Gebietskrankenkasse am 29.01.2014 gemeldet und eingespeichert worden sei. Ab folgendem Tag der Einspeicherung - im Detail am 30.01.2014 - sei diese abrufbar gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 01.02.2014 ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG geltend gemacht.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der ersten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen des vorletzten Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heranzuziehen seien, im gegenständlichen Fall somit die Beitragsgrundlage des Jahres 2012. Da die Beschwerdeführerin von 01.01.1995 bis zum 31.12.2012 in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden sei, würden in diesem Zeitraum keine Bemessungsgrundlagen existieren. Laut Einschätzung der belangten Behörde sei daher laut Gesetz die davorliegende Bemessungsgrundlage heranzuziehen, diese stamme aus dem Jahr 1994, aus einer Beschäftigung im Zeitraum 01.07.1994 bis zum 31.08.1994 bei der Firma XXXX.
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer Beschwerde für die Berechnung ihres Weiterbildungsgeldes die Berücksichtigung ihres Gehalts, das sie im Jahre 2013 bezogen hat.
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldgrundbetrages sind die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosen-versicherungspflichtigem Entgelt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 21, Rz 453).
Grundsätzlich ist, wenn die entsprechend heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage nicht vorliegt, jeweils auf die letzte davor liegende, beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage zu greifen. In einem solchen Fall kann für die Festsetzung des Grundbetrages nicht gemäß § 21 Abs. 2 AlVG das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden (VwGH 21.04.2004, 2000/08/0107). Liegt aber bei Geltendmachung bis 30. Juni zwar die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres nicht vor, hingegen aber bereits jene des letzten Jahres, ist diese (also die des der Antragstellung unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahres) gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen (VwGH 28.10.1997, 97/08/0474, VwGH 26.4.2002, 99/02/0103). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Beitragsgrundlagen aus dem letzten Kalenderjahr beim Hauptverband schon vorliegen, ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit als frühestmöglicher Zeitpunkt der rechtlich wirksamen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes. Auf den Zeitpunkt des Beginnes eines infolge eines Ruhenstatbestandes zu einem späteren Zeitpunkt einsetzenden Leistungsbezuges kommt es hingegen nicht an (VwGH 16.3.1999, 98/08/0352). Sind im Beurteilungszeitpunkt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zwar Beitragstage, aber immer noch keine Beitragsgrundlagen ausgewiesen, hat die Behörde die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres iSd § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG heranzuziehen (VwGH 04.04.2002, 97/08/0484) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 21, Rz 452).
Da die Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes im gegenständlichen Fall in der ersten Jahreshälfte von 2014 erfolgt war, kommt als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" auch das der Antragstellung unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr - im gegenständlichen Fall 2013 - in Betracht, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen (vgl. VwGH 99/09/0103 vom 26.04.2002).
Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall verabsäumt zu ermitteln, ob am 01.02.2014, dem Tag, an dem der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG geltend gemacht wurde und der den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung darstellt, Beitragsgrundlagen aus dem letzten Kalenderjahr beim Hauptverband bereits vorgelegen sind.
Auf Nachfrage langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Information des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, dass die Beitragsgrundlagenmeldung hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 von der Wiener Gebietskrankenkasse am 29.01.2014 gemeldet und eingespeichert worden sei. Ab folgendem Tag der Einspeicherung - somit am 30.01.2014 - war diese laut Auskunft abrufbar gewesen. Somit waren im gegenständlichen Fall im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, nämlich am 01.02.2014, die Beitragsgrundlagen aus 2013 beim Hauptverband bereits abrufbar und wären für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes im gegenständlichen Fall heranzuziehen gewesen.
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte im nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS keine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes samt nachvollziehbarer beweiswürdigender Auseinandersetzung erkennen, aufgrund derer nachvollziehbar und schlüssig erkennbar war, warum die Jahresbeitragsgrundlage aus 2013 bei Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht berücksichtigt wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt.
Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher weitere Ermittlungen anzustellen haben, welche Beitragsgrundlagen aus dem letzten Kalenderjahr beim Hauptverband am 01.02.2014, dem Tag, an dem der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG geltend gemacht wurde und der den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung darstellt, vorgelegen sind und diese bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen haben.
Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und es verabsäumt eine mangelfreie Berechnung des Weiterbildungsgeldes anzustellen. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat das AMS den Sachverhalt zu vervollständigen und es ist eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Nach erfolgter Ergänzung des Sachverhalts wird das AMS den Umstand, dass die Beitragsgrundlage für 2013 am 01.02.2014 beim Hauptverband vorgelegen ist, bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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