BVwG W112 1437361-2

W112 1437361-2Tribunale amministrativo federale14 ott 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Familienverband, Interessensabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W112 1437361-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1437361.2.00

Spruch

W112 1437360-2/5E

W112 1437361-2/5E

W112 1437362-2/5E

W112 1437363-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX XXXX, geb. XXXX, und 4. XXXX XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin vertreten durch die Mutter XXXX XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 21.08.2014, 1. Zl. 13-631639109/1658152, 2. Zl. 13-830682502/1658144, 3. Zl. 13-830682600 und 4. Zl. 13-830682807, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stammen aus der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe und gelangten laut eigenen Angaben am 25.05.2013 illegal nach Österreich, wo sie in der Folge Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nach Asylgesetz vor der Polizeiinspektion an, dass er von 1995 bis 1997 in XXXX eine Berufsschule besucht habe und im Heimatland zuletzt als Tischler gearbeitet hätte. Im Heimatland würden sich seine Eltern und sein Bruder befinden. Zu ihrer Ausbildung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Grundschule von 1996 bis 1997 ein Technikum in Dagestan besucht und den Beruf einer Buchhalterin erlernt habe. Im Heimatland würden sich nach wie vor ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder befinden.

2. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 23.07.2013 im Beisein einer Vertrauensperson der XXXX vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab dabei an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe, er sei gesund. Dokumente könne er keine vorlegen, Führerschein, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde würden sich zu Hause befinden, er habe jedoch im Moment Angst, zu Hause anzurufen. Er sei in XXXX aufgewachsen und zur Schule gegangen, sein Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Er habe immer mit den Eltern und dem Bruder zusammen gewohnt. 1999 nach seinem Armeedienst habe er angefangen zu arbeiten, wobei er zuerst auf verschiedenen Baustellen und bei privaten Arbeitgebern, jedoch nicht offiziell gearbeitet habe. Die letzten sechs Jahre habe er dann Möbel in einer großen Fabrik als offiziell Angestellter einer privaten Firma angefertigt. 2005 im November habe er seine Frau geheiratet, diese sei dann zu ihm gezogen. Seine Frau sei Hausfrau. Sie seien standesamtlich sowie traditionell verheiratet. Nach dem Verhör am 10.05.2013 hätten sie beschlossen, die Heimat zu verlassen. Er habe befürchtet, dass seiner Familie und ihm Gefahr drohe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Probleme im Heimatland gehabt, er sei normal zur Arbeit gegangen, sie hätten auch keine finanziellen Probleme gehabt. Sie hätten ein großes Haus gehabt und er habe gut verdient.

Ebenfalls am 23.07.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Sie gab ebenfalls an, dass sie gesund sei. Sie selbst sei im Dorf XXXX in Dagestan bei ihrer Großmutter aufgewachsen, weil sich die Eltern bereits sehr früh getrennt hätten. Für den Lebensunterhalt habe ihre Mutter gesorgt, ihr Vater habe Alimente bezahlt. Nach ihrer Hochzeit am XXXX sei sie zu ihrem Mann gezogen und hätte mit diesem in XXXX gewohnt. Auch zuvor habe sie bereits bei ihrer Mutter und ihren Brüdern in XXXX gewohnt. Sie habe nach der Heirat gemeinsam mit ihrem Mann, den Kindern und den Schwiegereltern in einem großen Eigentumshaus gelebt. Ihr Mann habe als Möbeltischler für eine private Firma gearbeitet, sie selbst sei Hausfrau gewesen. Am Abend des 11.05.2013 hätten sie beschlossen, auszureisen, dies sei ein gemeinsamer Familienbeschluss (auch der Schwiegereltern) gewesen. Bis zum Vorfall am 09.05.2013 hätten sie im Heimatland keinerlei Probleme gehabt. Sie selbst habe die Heimat lediglich wegen ihres Mannes verlassen. Auch die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würden sie in einer Flüchtlingsunterkunft und von der Sozialhilfe leben. Sie kümmere sich um die Kinder. Sie habe in Österreich auch noch eine Cousine, die sie regelmäßig treffe bzw. mit der sie telefoniere.

Die BF legten dem Bundesasylamt weder Beweismittel noch Identitätsdokumente vor.

3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zlen. 13 06.824-BAI,13 06.825-BAI, 13 06.826-BAI, 13 06.828-BAI, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.05.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und in Spruchteil II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen sowie die Beschwerdeführer in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seinen Bescheiden stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammen, die russische Sprache sprechen und Moslems seien. Die Identität stehe mangels Dokumenten jedoch nicht fest. Es handle sich weiter um ein Familienverfahren, wobei die Kernfamilie aus den vier Beschwerdeführern bestehe. Fest stehe, dass die Familie illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keiner der Familienangehörigen an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder stellte das Bundesasylamt fest, dass diese ihren Heimatstaat unverfolgt verlassen hätten und keine persönliche Bedrohung oder Verfolgungsgefahr festzustellen sei. Die Familie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Der Familie wäre im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht entzogen und sie würden bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den BF am 01.08.2013 ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2013 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten, in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Russische Föderation aufgehoben werde.

5. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht wurden den Beschwerdeführern Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation übermittelt und diese auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme aufmerksam gemacht.

An der am 19.03.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Vertreter, für den eine umfassende Vollmacht vorgelegt wurde, teil.

Zur Frage der Abklärung der Identität gaben die Beschwerdeführer an, dass sie nie einen Auslandsreisepass besessen hätten. Die Inlandsreisepässe, der Führerschein des Erstbeschwerdeführers, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde etc. befänden sich noch zu Hause.

Die Beschwerdeführer legten an Unterlagen vor: Arbeitszusage vom 20.02.2104 für Erstbeschwerdeführer, Schreiben der Vorschulklasse vom 17.03.2014 betreffend die Drittbeschwerdeführerin, Schreiben des Kindergartens vom 13.03.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin, einen Integrationsbericht der XXXX für die Familie vom 18.03.2014, Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben vom 16.03.2014 sowie eine psychologische Bestätigung vom 12.03.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Befragung durch die entscheidende Einzelrichterin (im Folgenden: ER) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"ER: Weshalb haben Sie sich nicht darum bemüht, Ihre Dokumente aus der Heimat zu besorgen, obwohl Sie bereits mehrmals dazu aufgefordert wurden?

BF2: Wir haben Angst, dass jemand unseren Aufenthaltsort erfahren könnte. Auch Geburtsurkunden der Kinder und unsere Heiratsurkunde haben wir noch dort.

ER: Sie haben sicher Freunde zu Hause und in der heutigen Zeit ist es kein Problem Kontakt aufzunehmen, allenfalls auch über Internet, wie viele Ihrer Landsleute dies tun.

BF1: Wir haben noch Angst.

ER: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

BF2: Nein.

ER: Sind Ihre Kinder gesund?

BF2: Ja.

ER: Seit wann sind Ihre Kinder in Vorschule bzw. Kindergarten?

BF2: Seit September 2013.

ER: Sie wohnen in einem Flüchtlingsheim?

BF1: Nein, wir wohnen in einem Privatquartier. Die XXXX hat uns eine Wohnung zur Verfügung gestellt.

Anmerkung der ER: Die BF sprechen noch sehr wenig Deutsch.

...

ER: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Meine Muttersprache ist Kumykisch, Russisch und lerne Deutsch.

ER: Welche Ausbildung haben Sie im Heimatland gemacht?

BF1: Ich war 9 Jahre in der Grundschule und besuchte dann eine berufsbildende Schule für Fliesenleger. [...]

ER: Wovon haben Sie gelebt?

BF1: Ich habe Polstermöbel gemacht, Sitzgruppen etc. Ich war angestellt und habe gut verdient.

ER: Wie lange waren Sie angestellt?

BF1: Ich war 6 Jahre angestellt, bis Februar 2013, glaube ich. Es war Anfang letzten Jahres.

ER: Die letzten Monate bis zu Ihrer Ausreise waren Sie also arbeitslos?

BF1: Ja.

ER: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt?

BF1: Ich hatte noch Ersparnisse. Wir haben in einem großen Haus bei den Eltern gewohnt und hatten auch ein Auto.

ER: Haben Sie in dieser Zeit den Ausreiseentschluss gefasst?

BF1: Nein.

ER: Beschreiben Sie Ihr Haus in dem Sie gelebt haben.

BF1: Wir haben ein 20 mal 30 Meter großes Grundstück, darauf steht ein Haus von 20 mal 10 Metern, der Rest war Garten. Es hatte einen Hof und auch Garten.

...

ER: Wer hat gemeinsam mit Ihnen im Haushalt gewohnt?

BF1: Meine Eltern, meine Frau, unsere 2 Kinder und ich.

ER: Wo war Ihr Bruder?

BF1: Der wohnte nicht bei uns. Er wohnte in XXXX.

ER: Wie weit war das von Ihnen entfernt?

BF1: Mit dem Zug waren ungefähr 4 Tage zu fahren, mit dem Flugzeug fünf Stunden Flugzeit. Das ist in der Nähe von Sibirien. Er hat dort Frau und Kind und arbeitet dort. Seine Frau ist von dort, sie ist dort geboren. Er hat eine Propiska.

ER: Seit wann lebt Ihr Bruder dort?

BF1: Seit ca. 4 Jahren. Die Tochter ist schon 2 Jahre alt. Er arbeitet als Chauffeur dort. Es geht ihm gut und er hat keine Probleme.

ER: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihm?

BF1: Ich weiß nicht mehr genau, wann das war, als wir ausgereist sind, hatten wir keinen Kontakt mehr.

ER: Ihre letzten Angaben deuten darauf hin, dass Sie erst kürzlich Kontakt hatten.

BF1: Wir haben von hier aus ca. 5 Mal miteinander telefoniert.

ER: Welche Verwandten haben Sie sonst noch in der Russischen Föderation?

BF1: Keine mehr. In Dagestan habe ich noch Tanten und Onkel und meine Eltern.

ER: Wie geht es den Eltern?

BF1: Wir haben vor ca. 2 Monaten mit Ihnen Kontakt gehabt und sie erzählten, dass man nach uns gesucht hat. Sie haben gesagt, dass Leute von der Polizei nach mir gefragt haben.

Sie arbeiten noch beide, meine Mutter ist Köchin und mein Vater arbeitet in einer Spirituosenfabrik.

...

ER: Beschäftigen Sie sich, Ihre Frau und Sie, im Bereich der Nachbarschaftshilfe?

BF1: Ich stehe in der Früh auf, bringe die Kinder zur Schule, dann hole ich die Kinder ab und es gibt die Kurse. Für die Nachbarschaftshilfe stehen wir auf der Liste.

ER: Was würde Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF1: Sie könnten mich einsperren, sie könnten meiner Frau oder meinen Kindern etwas antun. Meine Tochter sollte dort schon im September in die 1. Klasse kommen, dann sind wir aber hierher gezogen.

BFV: Ich habe keine Fragen oder Anmerkungen.

ER: An Länderinformationen wird vorgehalten:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014

• Feststellungen der Staatendokumentation zu Dagestan vom März 2013,

• Themendossier zur Sicherheitslage in Dagestan von ACCORD, 25.02.2014.

BFV: Anlässlich dessen, dass es sich hier um einen Übergangsfall handelt und das BFA die Rückkehrfrage abschließend zu beurteilen hat, nehme ich diese Informationen zur Kenntnis, enthalte mich jedoch einer weiteren Stellungnahme.

...

ER: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF2: Ich spreche Russisch und Kumykisch.

ER: Welche Ausbildung haben Sie zu Hause erhalten?

BF2: Ich war 10 Jahre in der Schule und dann war ich auf einer Schule und bin Buchhalterin geworden. Ich habe aber nie als Buchhalterin gearbeitet, sondern war Hausfrau. Ich habe meiner Mutter geholfen. Diese lebt in XXXX. Sie hat ein eigenes Business. Sie kauft Kleidung und verkauft diese.

ER: Wer wohnt noch im Dorf?

BF2: Niemand mehr, die Großmutter ist gestorben. Sonstige Verwandte habe ich noch überall in Dagestan, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

ER: Haben Sie außerhalb von Dagestan noch Verwandte?

BF2: Ich nicht, mein Mann schon.

...

ER: Wie geht es jetzt Ihren Schwiegereltern?

BF2: Besonders oft habe ich nicht Kontakt mit ihnen gehabt. Aber ich habe auch gehört, dass man zu ihnen gekommen ist und nach uns gefragt hat. Ich hoffe, es wird alles normal.

ER: Wenn Sie schon Kontakt zu Ihren Schwiegereltern hatten, warum haben Sie diese nicht ersucht Ihnen die fehlenden Dokumente zu schicken?

BF2: Wenn wir unsere Adresse angegeben hätten, hätte man uns ja finden können. Wir hatten Angst.

...

ER: Wollen Sie noch irgendetwas zu diesem Vorfall in Ihrem Heimatland vorbringen, worüber ich Sie nicht befragt habe?

BF2: Nein, was soll ich sagen, ich habe alles erzählt. Ich selbst habe keine Fluchtgründe. Es ging um meinen Mann.

ER: Sie haben zur Integration in Österreich schon einige Schriftstücke vorgelegt, wollen Sie noch ergänzend etwas dazu angeben?

BF2: Nein.

ER: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

BF2: Nein, ich bin gesund.

ER: Was würde geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF2: Es ist für uns unmöglich zurückzukehren, weil sie meinen Mann nicht mehr in Ruhe lassen werden. Aber was uns dort konkret erwartet, weiß ich nicht. Vielleicht sind auch wir in Gefahr, aber er wird sicher nicht mehr in Ruhe gelassen.

...

BFV: Ich verweise auf meine vorhin getätigte Wortmeldung."

6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 10.04.2014 die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet ab und gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und gehören der kumykischen Volksgruppe an. Die weitere Identität der Beschwerdeführer steht mangels der Vorlage jeglicher Identitätsdokumente nicht fest. Die Beschwerdeführer reisten illegal zu einem den Behörden unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich wie bereits zuvor im Heimatland im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie. In Österreich oder der Europäischen Union befinden sich keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer, lediglich eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu der diese einen dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechenden Kontakt pflegt, befindet sich im Bundesgebiet. Alle weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer, nämlich Eltern, Geschwister sowie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich nach wie vor im Heimatland in Dagestan. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über einen Bruder der in XXXX in der Russischen Föderation, wo dieser gemeinsam mit dessen Ehefrau und Kind wohnt. Der Bruder ist dort offiziell gemeldet und geht dort offiziell im Angestelltenverhältnis einer Arbeitstätigkeit nach. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben in deren großen Haus in der XXXX und arbeiten beide. Das genannte Haus steht im Eigentum und wurde vor der Ausreise auch von den BF bewohnt. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin führt ein Unternehmen, wobei sie in der XXXX mit Kleidung handelt. Die engere wie auch weitere Familie der Beschwerdeführer im Heimatland kann dort problemlos leben und arbeiten, sie haben weder wirtschaftliche Probleme noch Probleme mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitskräften oder mit Wahhabiten, Widerstandkämpfern oder sonstigen radikalen Gruppen. Der Erstbeschwerdeführer konnte im Heimatland eine Berufsschule besuchen und hat bis Februar 2013 als Angestellter Polstermöbel bzw. Sitzgruppen etc. hergestellt. Die letzten Monate bis zu seiner Ausreise war er arbeitslos, wobei er manchmal Fahrten als Privattaxi mit seinem privaten PKW machen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Heimatland eine Ausbildung als Buchhalterin gemacht, als solche jedoch nie gearbeitet. Sie hat sich erst um die Haushaltsführung bei ihrer Mutter und anschließend um jene ihres Ehemannes gekümmert. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zwei minderjährige Kinder, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am 09. oder 10.05.2013 im Herkunftsland im gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus von maskierten, bewaffneten und uniformierten Sicherheitskräften aufgesucht worden sind, der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer Unterstellung, dass bei ihm Munition gefunden worden wäre, mit Augenbinde und in Handschellen abgeführt, für zwei Tage in Kellerräumen angehalten bzw. verhört und zur Unterschriftsleistung gezwungen worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm nunmehr durch Nachbarn bzw. Wahhabiten Gefahr drohen könnte, da er sich verpflichtet habe, für die Sicherheitskräfte diese Personen auszuspionieren. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder ist zudem festzuhalten, dass diese keine eigenen Fluchtgründe behauptet haben. Auch bei einer Rückkehr kann keine besondere Gefährdung für die Familie festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind alle gesund, verfügen im Heimatland über zahlreiche Verwandte, sie können wie bisher im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers wohnen, werden von diesen wie bisher unterstützt werden und können auch zum eigenen Lebensunterhalt beitragen. Die Kinder werden altersentsprechend die Schule besuchen können. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden. Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung, sie gehen keiner Arbeit nach und konnten sich erste Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Festgestellt wird, dass die Kinder auf Grund des Besuches des Kindergartens bzw. der Vorschule über bessere Deutschkenntnisse verfügen als deren Eltern. Eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet der erst seit Mai 2013 aufhältigen Familie kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

Zur Lage in der Russischen Föderation und in der Teilrepublik Dagestan traf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Feststellungen der Staatendokumentation (Stand Mai 2013) und von ACCORD (Stand Februar 2014) zu Dagestan sowie der Staatendokumentation (Stand Jänner 2014) zur russischen Föderation, zu denen den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt wurde und die unwidersprochen blieben, umfangreiche Feststellungen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten aus, dass nicht von einer Gruppenverfolgung in Dagestan gesprochen werden könne, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkenne, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben könne. Für die Beschwerdeführer kann eine solche jedoch nicht erkannt werden. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin werde als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zubilligen würde, diese über eine zumutbare inländische Fluchtalternative verfügten, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte beim Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie in der Nähe Sibiriens verfügten. Auch sonst hätten sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht komme daher zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden könne. Die Beschwerde zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide sei daher abzuweisen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus, dass nach den Feststellungen in Dagestan derzeit keine Bürgerkriegssituation herrsche und auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch aus der allgemeinen Situation in Dagestan und aus den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend ihre dortigen Lebensumstände lasse sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen sei - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es seien keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Dagestan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen brächten lediglich den subjektiven Willen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nähmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehle. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen. Wie die Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben, seien sie alle gesund. Ein Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums würden für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt könne auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen. Für die Beschwerdeführer werde jedoch festgestellt, dass diese im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügten, die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor berufstätig sind und über Einkommen verfügten, weshalb diese die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, wie auch zuvor teilweise erfolgt ist, unterstützen können. Zudem können die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie vor der Ausreise im großen Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers wohnen. Die Drittbeschwerdeführerin sei bereits vor der Ausreise zum Schulbesuch angemeldet gewesen, die Kinder würden bei Rückkehr dem Alter entsprechend die Schule besuchen können. Es lägen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb die Beschwerdeführer nach weniger als einem Jahr Abwesenheit und regelmäßigem Kontakt mit den Verwandten nicht zugemutet werden könnte, ins Heimatland zurückzukehren. Es sei daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde. Die Beschwerde zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide sei daher ebenfalls abzuweisen.

Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, könne weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Zurückverweisung aus, dass die Beschwerdeführer in Österreich lediglich über ein Familienleben untereinander verfügten. Da jedoch für alle eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen worden sei und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen werde, handle es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben. Zudem verfüge die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über eine Cousine. Zu dieser besteht jedoch nur der übliche Kontakt, es sei zudem kein Familienleben behauptet oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden. Auch hierbei liegt folglich kein Eingriff in das Familienleben durch allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Die Beschwerdeführer seien nach illegaler Einreise erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufhältig und hätten ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. Weiters seien auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden. Die Drittbeschwerdeführerin besucht zwar die Vorschule und die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten, beide sprächen schon gut Deutsch und hätten sicherlich Freunde gefunden. Aufgrund ihres Alters liege aber der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie, sie befänden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde zudem Russisch bzw. Kumykisch gesprochen. Auch ist die Familie erst so kurz in Österreich, dass sich selbst die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer noch gut an die Heimat erinnern könnten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprächen ebenfalls etwas Deutsch, wenn auch sehr wenig. Sie engagierten sich nicht in Vereinen, gehen keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und leisten keine gemeinnützige Arbeit. Die Familie lebe vielmehr von der Grundversorgung. Somit könne für die Beschwerdeführer nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn diese wiederholt betonen, hier in Österreich arbeiten zu wollen. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Familie habe sich in Österreich kaum integriert, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch nicht zu erwarten gewesen sei. Sie verfüge auch nach wie vor über ein soziales Netz im Heimatland. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Den BF komme auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber habe jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen seien.

7. Mit Schreiben vom 22.07.2014 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Schreiben vom 02.08.2014 erstatteten die Zweitbeschwerdeführerin (auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) folgende Stellungnahme:

"Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?"

"Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal."

"Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf?"

"Der durchgehende Aufenthalt in Österreich ist seit 25.03.2013 gegeben."

"Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?"

"Nein."

"Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?"

"Ja, mit XXXX XXXX, geb.XXXX, Asylwerber."

"Haben Sie in Österreich lebende Kinder und wenn ja, welche Aufenthaltstitel haben diese?"

"XXXX, geb.XXXX,XXXX, beide Asylwerber"

"Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?"

"Nein."

"Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?"

"Ein Freundeskreis existiert, jedoch nicht ein gemeinsames Leben in einem Haushalt."

"Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?"

"Die besonders herzliche Aufnahme durch die heimische Bevölkerung, die Möglichkeit, sofort in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden."

"Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie ihr Sprachniveau beschreiben?"

"Mein Sprachniveau würde ich als ü[...]ber A2 hinausgehend bezeichnen."

"Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

[Verweis auf Beilagen]

"Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?"

[nicht beantwortet]

"Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? Besuchen Ihre Kinder eine Schule und wenn ja welche Schule und welche Klasse?"

[Verweis auf Beilagen]

"Haben Sie Arbeit in Österreich? Dh sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher und seit wann?"

"Da die diesbezüglichen Möglichkeiten in Österreich völlig eingeschränkt sind, war mir dies bisher noch nicht möglich, sondern dies könnte sich nur für die Zukunft ergeben."

"Wenn ja, wie hoch ist ihr derzeitiges Einkommen?"

[nicht beantwortet]

"Können Sie Ihr Einkommen durch Beweismittel belegen?"

[nicht beantwortet]

"Erhalten Sie und Ihre Kinder Unterstützungen (zB Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?"

[nicht beantwortet]

"Sind Sie gegenüber jemanden unterhaltspflichtig?"

[nicht beantwortet]

"In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?"

[nicht beantwortet]

"Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?"

[nicht beantwortet]

"Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?"

[nicht beantwortet]

"Waren Sie oder Ihre minderjährigen Kinder jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution?"

[nicht beantwortet]

"Wurden Sie oder Ihre minderjährigen Kinder in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§ 382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?"

[nicht beantwortet]

Unter einem legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Bestätigung des XXXX über einen Sportunfall des Erstbeschwerdeführers, eine stationäre Aufnahme vom 01.06.2014-04.06.2014 über den Riss der linken Achillessehne, die Operation am 01.06.2014 und einen sechswöchigen Unterschenkelgips

Eine Kopie aus einem Mutterkindpass betreffend einen errechneten Geburtstermin am XXXX

Das Vorschulzeugnis von XXXX aus dem Schuljahr 2013/2014

Besuchsbestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin für Deutsch als Fremdsprache, Kurse 1-3

Besuchsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers für Deutsch als Fremdsprache, Kurse 1, 2 und 4

Ein Schreiben der XXXX Flüchtlingshilfe betreffend die Integration der Beschwerdeführer

Eine Stellungnahme der Lehrer der Drittbeschwerdeführerin

Ein Empfehlungsschreiben der XXXX XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Eine Stellungnahme der Kindergartenpädagogen der Viertbeschwerdeführerin

Eine psychologische Stellungnahme der XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Eine Arbeitszusage für den Erstbeschwerdeführer

8. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer nach wie vor nicht feststehe, aber feststehe, dass sie aus der Russischen Föderation stammten und russische Staatsangehörige seien, russisch sprächen und Muslime seien. Sie seien illegal ins Bundesgebiet eingereist und hätten am 25.05.2013 in Österreich Asylanträge gestellt. Diese Anträge seien mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2013 negativ beschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 seien die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei wegen eines Sportunfalles von 01.06.2014 bis 04.06.2014 stationär aufgenommen worden. Er leide derzeit an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Es könnten keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide derzeit an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befinde oder dass sie medikamentöser Behandlung bedürfe. Auf Grund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen physisch und psychisch gesund seien; es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befänden oder dass sie medikamentöser Behandlung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebehindernissen geprüft und verneint. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hervorgekommen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne daher nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei ihrer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würden. Fest stehe, dass sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügten.

Fest stehe, dass der Erstbeschwerdeführer über eine Schulausbildung verfüge und selbst einer Arbeit nachgegangen sei. Zuletzt habe er in einer privaten Möbelfirma gearbeitet. Finanzielle Probleme hätten sie laut eigenen Angaben keine. Fest stehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine Schulausbildung verfüge, den familiären Haushalt geführt habe, sich um die Kinder gekümmert und vom Einkommen ihres Gatten gelebt habe. Finanzielle Probleme habe sie ihren Angaben zufolge nicht gehabt. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin hätten in der Heimat vom Einkommen ihres Vaters gelebt; die Eltern hätten keine finanziellen Probleme geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer seien ihren Angaben zufolge illegal nach Österreich eingereist und hätten am 25.05.2013 Asylanträge gestellt. Sie lebten gemeinsam immer noch von der Grundversorgung, seien mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich. Ansonsten hätten die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Kernfamilie bestehe aus den vier Beschwerdeführern; feststehe, dass diese miteinander ein Familienleben in Österreich führten. Das Verfahren aller Familienangehörigen sei negativ entschieden worden und gegen Sie seien auch Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation ausgesprochen worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er besuche einen Deutschkurs. Eine legale, regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es lägen keine Umstände vor, die der Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche einen Deutschkurs. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen; derartiges habe sie weder gegenüber der erkennenden Behörde noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es hätten somit auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Die Drittbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche die Vorschule des sonderpädagogischen Zentrums XXXX. Sonstige Soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Die Viertbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche den Kindergarten. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Das Bundesamt traft umfassende Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und zur Republik Tschetschenien mit Stand Juli 2014.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer miteinander ein schützenswertes Familienleben führten, dass jedoch alle Mitglieder der Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Zu der seit Jahren in Österreich lebenden Cousine der Zweitbeschwerdeführerin könne kein schützenswertes Familienleben erblickt werden, auch im Herkunftsstaat habe keines bestanden. Eine Unterstützung durch die Cousine vermöge ein nicht mehr bestehendes Familienleben nicht ohne Weiteres neuerlich zu begründen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt, wodurch das Bestehen einer über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehenden Bindung im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung ebenfalls kontraindiziert werde. Zu ihr bestehe nur der übliche Kontakt, es werde zudem kein Familienleben behauptet oder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Daher liege kein Eingriff in das Familienleben durch eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Betreffend das Privatleben führte das Bundesamt aus: Die illegale und rechtswidrige Einreise der Beschwerdeführer sei am 25.05.2014 erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei allein auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich hätten sie nicht und führten kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Sie hielten sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf und verfügten über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfügten Sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus.

Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und diese seien auch nicht behauptet worden. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgetragen worden und seien auf Grund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und des nur kurzen Aufenthalts in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar. Sie seien weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Abgesehen von der einmaligen Verrichtung von kleineren Tätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung durch den Erstbeschwerdeführer und durch die Zweitbeschwerdeführerin (diese habe im Heim gekocht) seien sie seit der Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und auch nicht karitativ tätig. Die Familie lebe vielmehr von der Grundversorgung. Somit könne auch für den Erstbeschwerdeführer nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn sie wiederholt betonen, in Österreich arbeiten zu wollen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer eine Arbeitszusage vorgelegt habe, habe er einen fixen Arbeitsvertrag. o. ä. nicht vorweisen können, sodass der Unterhalt in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert sei.

Die Deutschkurse seien ohne Hinzutreten weiterer integrationsverstärkender Momente nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches die Ausweisung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Bei den besuchten Deutschkursen handle es sich vorwiegend um im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahmen der Alltagsbewältigung und -strukturierung, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen würde, der die Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erschienen ließe. Auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, werde durch den kurzen Aufenthalt in Österreich kontraindiziert.

Es deute nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im Fall der Beschwerdeführer nicht gesprochen werden. Die Familie habe sich in Österreich kaum integriert, was auf Grund des kurzen Aufenthalts auch nicht zu erwarten gewesen sei. Sie verfügen auch noch wie vor über ein soziales Netz im Heimatland. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich noch nicht entstanden sei.

Die Drittbeschwerdeführerin besuche zwar die Vorschule, spreche schon gut Deutsch und habe sicher schon Freunde gefunden. Abgesehen vom Besuch der Vorschule seien aber keine Anknüpfungspunkte ersichtlich. Auf Grund ihres Alters liege zudem der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie. Sie befinde sich im anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde Russisch bzw. Kalmykisch gesprochen. Die Familie sei erst so kurz in Österreich, dass sich die Drittbeschwerdeführerin selbst noch gut an die Heimat erinnern könne. Das sie in Österreich die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass sie im anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung ihrer Eltern und Schwester in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie sei in Russland geboren und bisher aufgewachsen. Sie habe ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Sie spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es solle ihr daher also möglich sein, sich dort wieder einzuleben, noch dazu, wo sie über ein soziales Netz in der Heimat verfüge und die Rückkehr zusammen mit ihrer Familie erfolge.

Die Viertbeschwerdeführerin besuche zwar den Kindergarten, spreche schon gut Deutsch und habe sicher schon Freunde gefunden. Abgesehen vom Besuch des Kindergartens seien aber keine Anknüpfungspunkte ersichtlich. Auf Grund ihres Alters liege zudem der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie. Sie befinde sich im anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde Russisch bzw. Kalmykisch gesprochen. Die Familie sei erst so kurz in Österreich, dass sich die Viertbeschwerdeführerin selbst noch gut an die Heimat erinnern könne. Das sie in Österreich den Kindergarten besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass sie im anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung ihrer Eltern und Schwester in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie sei in Russland geboren und bisher aufgewachsen. Sie habe ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Sie spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es solle ihr daher also möglich sein, sich dort wieder einzuleben, noch dazu, wo sie über ein soziales Netz in der Heimat verfüge und die Rückkehr zusammen mit ihrer Familie erfolge.

Diese Art des Privatlebens, wie es die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt führen, könnten sie auch im Herkunftsstaat führen. Es sei nicht erkennbar, welche Gründe dafür sprechen würden, dass sie ihr Privatleben nur in Österreich und nicht in der Russischen Föderation führen könnten. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurecht finden würden. Sie seien in der russischen Föderation aufgewachsen und kennen die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Sie sprächen die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Sie könnten sich daher wieder gut in die russisch-dagestanische Gesellschaftsstruktur eingliedern, noch dazu, wo sie dort Familie hätten und zudem auch mit der Kernfamilie zurückkehrten.

Sie seien nach illegaler Einreise seit erst etwas mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig und hätten ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. Weiters seien auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Ausreise werde durch ihren persönlichen Interessen nicht aufgewogen, weil angesichts der angeführten Gründe nicht von ihrer Integration ausgegangen werden könne. Nach Ansicht des Bundesamtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vor. Auf Grund der äußerst kurzen Dauer des Aufenthalts in Österreich und der privaten Situation der Beschwerdeführer könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erschienen ließen, seien nicht hervorgekommen. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werde, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2004 komme daher nicht in Betracht. Da die Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht erfüllten, sei ihnen auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gegen sie werde mit diesen Bescheiden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2, 3 EMRK oder das 6. oder 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass ihnen eine solche Gefahr nicht drohe. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen solle. Auch dies werde bezüglich der Beschwerdeführer verneint. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für die Russische Föderation nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise werde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer erst seit Mai 2013 in Österreich befinden und in einer von der Grundversorgung finanzierten Unterkunft lebten. Sie hätten keine weiteren Anknüpfungspunkte und gingen in Österreich keiner Arbeit nach. Daher könnten Gründe iSd § 55 FPG nicht festgestellt werden.

Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater beigegeben.

9. In ihrer Beschwerde vom 02.09.2014 rügen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen Abgehens vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, "unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatsaat Kosovo".

Dazu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde nicht fair bei der Beurteilung der Integration vorgegangen sei, sondern offensichtlich mit der vorgefassten Meinung an die Erledigung herangegangen sei, wonach auf alle fälle eine negative Entscheidung zu fällen wäre. So sei ein reines Aktenverfahren durchgeführt worden und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend empfunden worden, welche sich freilich lediglich auf das Asylverfahren, nicht aber die Beurteilung der bereits erreichten Integration bezogen habe.

Es sei außerdem nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass die österreichische Beschäftigungspolitik kleinkariert, letztendlich dem Europarecht widersprechend sei. Der Beschwerdeführer habe oft um eine Arbeitsbewilligung angesucht, dies jeweils im zuständigen AMS, jedoch stets eine negative Antwort erhalten. Jedoch habe er nachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden könne.

Die belangte Behörde habe außerdem, in völlig oberflächlicher Art und Weise die Beziehung zur Cousine der Frau als unerheblich, weil nicht zur Kernfamilie gehörend dargestellt. In ihrem seltsamen Eifer sei es ihr daher offensichtlich entgangen, dass diese Cousine den Beschwerdeführer und seine Familie durchschnittlich mit monatlich 400 EURO unterstütze, ein Betrag, der vielleicht das Kraut nicht fett mache, aber immerhin beachtlich und wesentlich sei.

Krampfhaft würden dann die angeblich nicht nennenswerten, sozialen Beziehungen, eine nicht gegebene Berufsausbildung, kulturelle und Sprachbarrieren, etc. als Gründe für die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung angegeben. Dass der Beschwerdeführer, genauso aber seine Gattin, praktisch seit Beginn ihres Aufenthalts, ununterbrochen in Kursen seien, ein beachtliches Sprachniveau weit über der Grenze von A2 erreicht hätten, sei aber der Erstbehörde sichtlich entgangen, weil sie sich nicht die Mühe mache, mit Ohr und Auge selbst sich davon zu überzeugen.

Als Beispiele für die Integration führt die Beschwerde an, dass der Beschwerdeführer die Werke Goethes kenne und inhaltlich darüber sprechen könne, weil er sich bereits in seiner Heimat mit den Werken und der Bedeutung Goethes für den deutschen Sprachraum beschäftigt habe. Als Besitzer eines hervorragenden Hörvermögens kenne er mehrere autochtone Volkslieder bereits auswendig und habe sich beim XXXX um eine Mitgliedschaft beworben. Er besitze sportliche Fähigkeiten, von Fußball über Volleyball etc. Er sei ein Talent im Stillen. Entgegen der behördlichen Meinung, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich in einem Ghetto wohne, sei er ein gesellschaftlich völlig akzeptierter Mensch.

Es könne auf Grund unrichtiger und rechtswidriger Tatsachenfeststellung auch nicht ausbleiben, dass die belangte Behörde zu einer im Grunde völlig unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sei.

Hinsichtlich der Abschiebung sowie der Rückkehrentscheidung wäre zu bemerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig war und sie, sondern der Beschwerdeführer, einer Notsituation gehorchend, sich in Österreich befinde.

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der seitens der belangten Behörde abermals nicht erhobenen, maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerden sind zulässig.

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe und lebten bis zur Ausreise im Mai 2013 in Dagestan. Dort leben weiterhin die Eltern des Erstbeschwerdeführers, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Brüder und weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Nordrussland. Mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch weiterhin telefonischer Kontakt zum Bruder und zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers besteht auch von Österreich aus telefonischer Kontakt.

In Österreich lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, die sie regelmäßig trifft und mit der sie telefoniert.

Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hatten keine eigenen Fluchtgründe, sondern verließen den Herkunftsstaat wegen der vom Erstbeschwerdeführer relevierten Probleme. Diese wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können russisch und kumykisch sprechen, schreiben und lesen. Weil in der Familie russisch bzw. kumykisch gesprochen wird, ist vom Bestehen entsprechender Sprachkenntnisse auch bei der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin auszugehen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Berufsschule besucht und als Tischler gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat ein Technikum besucht, ist ausgebildete Buchhalterin, war im Herkunftsstaat allerdings Hausfrau. Die Drittbeschwerdeführerin war in Dagestan bereits in der Schule angemeldet, bevor die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat verließen. Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich seit September 2013 die Vorschule, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie legal erwerbstätig und nicht ehrenamtlich tätig. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung gesichert, in deren Rahmen sie mitarbeiten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten je drei Deutschkurse im Rahmen der Grundversorgung und verfügen über gewisse Deutschkenntnisse. Darüber hinaus setzten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen.

Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist und stellten am 25.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2013 abgewiesen wurden; unter einem wurden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Anträge auf internationalen Schutz sind sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind unbescholten.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Beschwerdeführer gaben sowohl in der Erstbefragung am 25.05.2013, als auch in der Einvernahme beim Bundesamt am 23.07.2014, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 an, gesund zu sein. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Juni wegen eines Sportunfalls an der Achillessehne operiert und trug bis Mitte August Gips. Dass darüber hinaus gesundheitliche Probleme bestünden, hat der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerde vom 02.09.2014 nicht behauptet. Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt legte die Zweitbeschwerdeführerin eine psychologische Stellungnahme vor sowie die Kopie einer Seite eines Mutterkindpasses betreffend einen Geburtstermin XXXX. Laut der Bestätigung wurde die Zweitbeschwerdeführerin von 09.10.2013-28.11.2013 wegen einer Anpassungsstörung psychologisch beraten. Dass eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit weiter besteht, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet; sie gab in der Verhandlung vom 19.03.2014 vielmehr an, gesund zu sein. Gesundheitliche Probleme bei der Schwangerschaft wurden auch in der Beschwerde vom 02.09.2014 nicht releviert.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legen je drei Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen im Rahmen der Grundversorgung vor. Das Bundesverwaltungsgericht überzeugte sich in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Beschwerdeführer noch sehr wenig deutsch sprachen. In der Stellungnahme vom 02.08.2014 behauptet die Zweitbeschwerdeführerin, über ein über das Niveau A2 hinausreichendes Sprachniveau zu verfügen, legt aber keine diesbezüglichen Zeugnisse vor. In der Beschwerde behauptet der Erstbeschwerdeführer, dass er über ein beachtliches Sprachniveau weit über der Grenze von A2 erreich habe, legte aber keine diesbezüglichen Zeugnisse vor. Vom Vorliegen gewisser Deutschkenntnisse ist daher auszugehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.07.2014 an, eine Cousine in Österreich zu haben, die sie regelmäßig trifft und mit der sie telefoniert. In der Stellungnahme vom 02.08.2014 verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich nahe Verwandte oder Verwandte habe, von denen sie finanziell abhängig seien, ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdevorwurf, dem Bundesamt sei es in seinem "seltsamen Eifer ... offensichtlich entgangen, dass diese Cousine den Beschwerdeführer und seine Familie durchschnittlich mit monatlich 400 EURO unterstützt, ein Betrag, der vielleicht das Kraut nicht fett macht, aber immerhin beachtlich und wesentlich ist" ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt (Z 4).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist gemäß § 57 Abs. 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist gemäß § 57 Abs. 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.

Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 FPG im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann gemäß § 52 Abs. 10 FPG auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert gemäß § 52 Abs. 11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 AsylG 2005 mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw.13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde gemäß § 51 Abs. 3 FPG in den Staat gemäß § 51 Abs. 1 FPG nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist gemäß § 51 Abs. 5 FPG auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemä0ß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Einräumung einer Frist gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gemäß § 55 Abs. 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

4.1. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.2. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander - der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder - fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Im Hinblick auf die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK: Dass es schon intensiven Kontakt im Herkunftsstaat gegeben habe, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. In Österreich liegt kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Es gibt telefonischen Kontakt und gegenseitige Besuche seit eineinhalb Jahren. Ein darüberhinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis haben die Beschwerdeführer nicht nur nicht behauptet, sondern hat die Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 02.08.2014 sogar ausdrücklich verneint; der Erstbeschwerdeführer hat sich nicht geäußert. Die Beziehung zu dieser Cousine der Zweitbeschwerdeführerin stellt daher kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Dies wäre schon auf Grund der Kürze der Unterstützung, mangels gemeinsamem Wohnsitzes oder weil nicht vorgebracht wurde, dass eine besondere Abhängigkeit auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat, auch im Falle finanzieller Zuwendungen durch die Cousine der Fall. Allerdings ist diese Beziehung im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen.

4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Mai 2013- sohin seit eineinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

4.4. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Mai 2013, sohin seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit eineinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Dort leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie weitschichtige Verwandte. Zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers - mit denen die Beschwerdeführer bis zur Ausreise nach Österreich im Familienverband lebten - sowie dem Bruder des Erstbeschwerdeführers besteht auch von Österreich aus telefonischer Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können sowohl russisch als auch kalmykisch sprechen und schreiben und haben im Herkunftsstaat - wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Österreich verbrachten - mehrjährige Schul- und Ausbildungen absolviert. Der Erstbeschwerdeführer hat jahrelang im Herkunftsstaat gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach nur eineinhalb Jahren Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie sprechen etwas Deutsch und besuchen Deutschkurse im Rahmen der Grundversorgung, nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Sie üben auch keine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Grundversorgungsquartiers aus und sind auch nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen engagiert. Es gibt Kontakt zur Cousine der Zweitbeschwerdeführerin und Freunde in Österreich. Auch die in der Beschwerde das erste Mal vorgetragenen Kenntnisse des Erstbeschwerdeführers betreffend Goethe und Vorarlberger Volksliedern sowie die Bewerbung um eine Vereinsmitgliedschaft und sportliche Fähigkeiten sind nicht geeignet, diese Integration maßgeblich zu verstärken.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht die (Vor)Schule in Österreich, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Sie sprechen deutsch und es ist von einem Freundeskreis in Österreich auszugehen.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind beide im Herkunftsstaat geboren und haben bis zu ihrem siebten bzw. sechsten Lebensjahr (und sohin einen Großteil ihres Lebens) im Herkunftsstaat (im Familienverband mit ihren im Herkunftsstaat verbliebenen Großeltern) gelebt. Da in der Familie kumykisch bzw. russisch gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die Kinder über die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um sich im Herkunftsstaat wieder einzugliedern. Dem wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht widersprochen.

Im Fall der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.

4.5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten um den Beschwerdeführern die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu ermöglichen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.04.2014 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen (s. Punkt 3).

6. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

7. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wie bereits in den Punkten 4.2. und 4.3. ausgeführt, wird durch die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben, noch ihr Recht auf Privatleben eingegriffen. Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie im Punkt 4.4. dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insb. dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

8.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 rechtskräftig verneint.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 10.04.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer: Die laut Mutterkindpass bestehende Schwangerschaft ist nicht soweit fortgeschritten, dass sie einer Abschiebung entgegenstünde (vgl. VfGH 27.9.2013, U 2141/2012). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anpassungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin bestünde oder dass der Erstbeschwerdeführer neuerliche Probleme auf Grund seiner Sportverletzung hätte bzw. Probleme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstünden, wäre dies iSd Art. 3 EMRK nicht relevant, weil die medizinische Versorgung in Russland im Allgemeinen sowie in der Dagestanischen Republik im Speziellen gegeben ist (vgl. die in den angefochtenen Bescheiden vom 22.08.2014 und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 wiedergegebenen, weiterhin aktuellen Länderberichte). Soweit die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführerin hätte subsidiärer Schutz im Hinblick auf den Kosovo zuerkannt werden müssen, handelt es sich offenbar um einen Kopierfehler.

8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 rechtskräftig verneint.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 10.04.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers: Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

8.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

8.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

9. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f.).

Ein derartiges Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet. Auch im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, hervorgekommen: Die Beschwerdeführer leben erst seit eineinhalb Jahren in Österreich, zurzeit in einem Quartier der Grundversorgung und verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit und einen gesicherten Lebensunterhalt im Herkunftsstaat. Die laut Mutterkindpass bestehende Schwangerschaft ist nicht soweit fortgeschritten, dass sie der Ausreise vor Dezember 2014 im Wege steht. Da die Drittbeschwerdeführerin schon zum Schulbesuch im Herkunftsstaat angemeldet war, ist davon auszugehen, dass die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat die Schule besuchen können werden.

10. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG und der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmepflicht sind im gegenständlichen Fall gegeben:

Am 25.05.2013, 23.07.2013 und 19.03.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt, auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 (entgegen § 75 Abs. 20 AsylG 2005) davon ausging, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand sei aus diesem Grund trotz Aufforderung keine Aussagen traf. Den Beschwerdeführern wurden vom Bundesamt am 22.07.2014 Parteiengehör eingeräumt, das allerdings nur die Zweitbeschwerdeführerin wahrnahm. Der Erstbeschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor: Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Integrationsaspekte können vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Verstärkung des Privatlebens der Beschwerdeführer bewirken, eine finanzielle Unterstützungsleistung durch die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin keine maßgebliche Verstärkung des Familienlebens. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht bestritten.

Seit der Erhebung der Beschwerde sind erst eineinhalb Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu § 50 FPG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 8., die zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt 4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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