W125 1410280-1•BVwG W125 1410280-1
W125 1410280-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2014
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung
W125 1410280-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, Zl: 09 08.831-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkt III.den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, Zl: 09 08.831-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.07.2009. Zur Begründung dieses Antrages brachte er am 24.07.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er geflohen sei, weil es einen schweren Kampf zwischen Jugendlichen zweier Volksgruppen gegeben habe und es zu Ausschreitungen gekommen sei. Der Gouverneur seines Bundesstaates lasse nach ihm und den anderen Teilnehmenden fahnden, der Beschwerdeführer befürchte eine lange Gefängnisstrafe. Anschließend wurde das Verfahren zugelassen.
In Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2009 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 25.11.2009 datierte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen nochmals wiederholte und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragte.
4. Mit einem Schreiben vom 01.12.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Abmeldung aus der Grundversorgung mit 30.11.2010 vor.
5. Mit einem Schreiben des XXXX vom 31.07.2013 wurde dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 die voraussichtlich am 31.10.2013 stattfindende Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführerin und einer ungarischen Staatsbürgerin mitgeteilt.
6. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
7. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 geladen.
7.1. Durch Rückfrage beim XXXX wurde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer seit 31.10.2013 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist und ihm eine Aufenthaltskarte auf Grundlage der §§ 51 und 54 NAG ausgestellt worden ist.
8. Am 21.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Gegenwart des Beschwerdeführers statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"(...)
Verlesen wird insbesondere der Auszug aus dem Fremdenregister, wonach der Beschwerdeführer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Aufenthaltstitel in Folge Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger erhalten hat. Ferner ergeben sich aus dem Akt Hinweise über eine Heirat mit einer ungarischen Staatsbürgerin.
In der Folge wird die Rechtslage mit dem Beschwerdeführer erörtert.
Beschwerdeführer erklärt hierauf die Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 hins. Spruchpunkt I. und II. zurückzuziehen.
Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG
VR: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel mit, welche Sie mir vorlegen wollen hinsichtlich Nigeria als auch Österreich?
BF legt folgende Unterlagen vor:
Beilage A zur Verhandlungsschrift Heiratsurkunde vom 31.10.2013 mit der Ungarischen Staatsbürgerin Frau XXXX, Standesamt XXXX Nr. XXXX (in Kopie zum Akt)
Ferner wird Einsicht genommen aus dem Heiratseintrag.
Beilage B zur Verhandlungsschrift: Abschlussprüfungszeugnis der XXXX vom XXXX zu XXXX (in Kopie zum Akt)
Einsicht wird genommen in eine Darstellung der Arbeit des BF mit dem Titel "Wiederstand", Projektleitung XXXX, der XXXX.
Auf Nachfrage legt der Beschwerdeführer ferner vor, die nigerianische Beglaubigung der Geburtsurkunde des BF derXXXX, inkl. deutscher Übersetzung, ferner eine eidesstaatliche Erklärung des Vaters des BF über dessen Identität des High Court in XXXX (als Beilage C in Kopie zum Akt).
Ferner legt der Beschwerdeführer vor, seinen nigerianischen Reisepass, ausgestellt in XXXX am XXXX, dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Darin befinden sich keine Einreisestempel.
VR: Den Reisepass und diese Dokumente, haben Sie diese in Nigeria bekommen?
BF: Nein ich bin nicht nach Nigeria gefahren um diese Dokumente zu beheben, sondern diese wurden mir von einem Verwandten unserer Familie (XXXX) übermittelt. Diesbezüglich hätte ich auch das Kuvert mit.
VR: Seit Sie 2009 in Österreich angekommen sind waren Sie immer hier oder haben Sie das Land auch verlassen?
BF: Ich war immer in Österreich.
VR: Hatten Sie jemals Probleme mit Behörden oder Gerichten in Österreich?
BF: Nein.
VR: Der Aktenlage nach, wurden Sie ja schon 2010 aus der Grundversorgung entlassen. Die Heirat war aber erst 2013. Warum sind Sie damals schon aus der Grundversorgung entlassen worden?
BF: Damals hat sich eine sehr nette Freundin von mir, Frau XXXX, meiner angenommen. Sie ist für meinen Unterhalt aufgekommen und hat auch alle Schulgebühren bezahlt, bis ich dann geheiratet habe. Seit meiner Heirat bin ich unabhängig und kann nun für mich selbst aufkommen. Die Heirat mit Frau XXXX war die erste, auch in Nigeria habe ich nicht geheiratet und habe auch keine Kinder. Zu meinem Vater habe ich noch fallweise telefonisch Kontakt, ansonsten bestehen keine Beziehungen zu Nigeria.
VR: Seit wann leben Sie mit Frau XXXX zusammen?
BF: Ich bin mit ihr seit 2012 zusammen. Seit meiner Heirat lebe ich auch in der Selben Wohnung mit ihr und führen wir eine Lebensgemeinschaft. Wir leben dauerhaft zusammen. Meine Frau konnte heute nicht mitkommen, weil sie einen Deutschkurs besucht.
VR: Wovon leben Sie beide?
BF: Meine Frau hat immer gearbeitet, seit sie in Österreich war. Sie hat ihre Arbeitsstelle erst vor 2 oder 3 Monaten aufgegeben, um ihr Studium zu machen. Ich selbst arbeite auch, ich bin bei der XXXX angestellt, dies in der Backstube und zwar in der XXXX. Eine entsprechende Mitarbeiterkarte kann ich vorlegen; daraus ist ersichtlich, dass der BF am 12.05.2014 eingetreten ist und die Personalnummer XXXX hat.
VR: Können Sie Ihre künstlerische Tätigkeit beschreiben?
BF: Ich befasse mich eigentlich mit allerlei kreativen Künsten, im Moment schreibe ich gerade an einem Gedichtband. Ich habe mich auch mit Bildhauerei beschäftigt. Ich kenne einen Bildhauer in XXXX und war bzw. bin öfter in dessen Atelier, dieser Künstler heißt XXXX. Im Moment habe ich für die Bildhauerei nicht mehr so viel Zeit wie früher, momentan befasse ich mich hauptsächlich mit dem Schreiben meines Gedichtsbandes und arbeite. Später werde ich zu meiner Bildhauerei zurückkehren.
Zu meinen Deutschkenntnissen. Ich verstehe nahezu alles was gesprochen wird. Ich kann auch fließend Deutsch sprechen (dies kann vom VR bestätigt werden). Die Sprache habe ich insbesondere durch praktischen Umgang erlernt und zwar insbesondere mit dem Sohn von Frau XXXX.
VR: Was planen Sie für Ihre Zukunft, planen Sie dauerhaft in Österreich zu bleiben; erachten Sie sich als integriert?
BF: Die Antwort darauf ist leicht, hier bin ich zu Hause, hier kenn ich mich aus.
(...)"
8.1. Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
8.2. Wie aus der Verhandlungsschrift erkennbar zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellung:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der christlichen Religion und stammt aus XXXX. In Nigeria leben noch Verwandte des Beschwerdeführers. Er hält sich seit Juli 2009 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.
1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen - mit seiner Ehegattin (seit Oktober 2013), einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin, hat er einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt seit XXXX über eine Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger eines EWR/Schweizer-Bürgers, welche bis XXXX gültig ist. Der Beschwerdeführer lebte bis zum XXXX von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer integrierte sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in familiärer, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich.
Er absolvierte im Schuljahr XXXX an der XXXX an der XXXX das Fach XXXX und bestand die Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg. Seit 12.05.2014 arbeitet der Beschwerdeführer in einer Bäckerei. Er verfügt über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria, abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen, und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, feststeht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Hochzeit bleibt auf die vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX, zur Zahl XXXX zu verweisen. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ungarische Staatsbürgerin ist. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich niederließ und die beiden an einem Wohnsitz leben, konnte durch Einblick in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer an der Meisterschule eine Abschlussprüfung im Fach XXXX abschloss, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen; darüber hinaus nahm der erkennende Einzelrichter in der Verhandlung auch Einblick in die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers, die er im Zusammenhang mit dieser Ausbildung verfasste.
Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR/Schweizer-Bürgers erhielt, bleibt auf die Auskunft des XXXX zu verweisen, zudem liegt eine Kopie der Aufenthaltskarte im Akt auf.
Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hervorragenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers selbst zu überzeugen.
Bezüglich seiner Beschäftigung bei einer Bäckerei ist auf eine Kopie einer Mitarbeiterkarte zu verweisen, die auch den Tag des Eintritts bescheinigt.
Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.11.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, dem vergleichbaren Inhalte nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß Art. 2 Z. 2 lit. a der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist die Ehefrau eines Unionsbürgers dessen "Familienangehöriger". Gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Art. 28 Abs. 1 der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.
3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides- wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Art. 7 Abs. 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (VfGH 16.12.2009, U 957/09-8).
3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
Der 1990 geborene Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat Nigeria im Jahr 2009 und stellte im XXXX in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet. Demnach hält sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in Österreich auf und unternahm in dieser Zeit erhebliche Anstrengungen, um sich in Österreich in familiärer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich zu integrieren.
So absolvierte der Beschwerdeführer an der XXXX einen Lehrgang im Jahr XXXX und schloss diese Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2010 nicht mehr in der Grundversorgung und arbeitet seit XXXX in einer Bäckerei. Er ist aufgrund seiner Beschäftigungen im Stande, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und von staatlicher Unterstützung unabhängig. Darüber hinaus plant der Beschwerdeführer, in naher Zukunft in seinem erlernten Berufsfeld, der Bildhauerei, wieder tätig zu werden; derzeit beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben eines Gedichtbandes.
Er ist seit XXXX mit einer "gewanderten" in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Substantiierte Hinweise, dass es sich um eine "Scheinehe" handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich, sohin liegt ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor und erweist sich eine Ausweisung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig (vgl. AsylGH 11.10.2011, A2 311780-2/2011).
Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Nigeria Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Dieser langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.
Darüber hinaus perfektionierte der Beschwerdeführer über die Jahre auch seine Deutschkenntnisse, sodass er mittlerweile beinahe fließend Deutsch sprechen kann. Diesbezüglich muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sogar einen Lehrgang in deutscher Unterrichtssprache, mit Auszeichnung absolvierte.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So zeigte der Beschwerdeführer, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht erreichte, der sich vor allem in der Führung eines Familienlebens, der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme am Erwerbsleben, und im Erwerb von Deutschkenntnissen manifestiert. Auf die Frage des Einzelrichters in der Verhandlung, ob der Beschwerdeführer plane, dauerhaft hier in Österreich zu bleiben, bejahte dies der Beschwerdeführer und antwortete, dass er hier zu Hause sei. Auch aus dieser Aussage ist der offensichtliche Wille des Beschwerdeführers, sich weiterhin in Österreich zu integrieren, zweifellos erkennbar.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste, umso weniger aus unionsrechlticher Sicht; es liegt kein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 2 und 3 RL 2004/38/EG vor (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.
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