L502 1248146-2•BVwG L502 1248146-2
L502 1248146-2Tribunale amministrativo federale10 ott 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Gegenstandslosigkeit, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, Zl. 0339.120-BAS, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wurde am 31.12.2003 im österreichischen Bundesgebiet in der Nähe zur Grenze zu Tschechien ohne gültige Reisedokumente aufgegriffen und festgenommen. Bei einer am selben Tag durchgeführten Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft G. brachte er unter Angabe einer unwahren Identität vor, staatenloser Palästinenser aus dem Libanon zu sein. Er habe den Libanon vor circa vier Jahren verlassen und sich seither in Bulgarien aufgehalten. Er sei auch mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher gemeinsam er Bulgarien am 26.12.2003 auf einem Lkw verlassen habe. Am 29.12.2003 seien sie in Prag angekommen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Unter einem stellte der BF einen Asylantrag, welchen er damit begründete, dass er auch in Bulgarien nicht in Frieden leben könne, weil seine Frau und er muslimischen Glaubens seien. Die Regierung in Bulgarien verfolge sie und sie bekämen dort auch keine Arbeit.
2. Am 24.02.2004 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, er habe im Libanon in einem Flüchtlingslager gelebt. Im Jahr 1999 sei er gemeinsam mit einem Freund von einem Mitglied der Bewegung Al Ansar zum Abendessen eingeladen worden. Der BF sei um circa 23.00 Uhr nach Hause gegangen, sein Freund sei noch dortgeblieben. Am nächsten Morgen habe die Polizei den BF festgenommen, weil sein Freund tot aufgefunden worden sei. In der Polizeizentrale sei er geschlagen und gefoltert worden, man habe ihn 15 Tage lang verhört und schließlich mangels Beweisen wieder freigelassen. Die Familie des getöteten Freundes glaube jedoch, dass er diesen bewusst in das Haus seiner Mörder gelockt habe und wolle den BF deshalb umbringen; ebenso wollen den BF aber auch die Angehörigen des Gastgebers umbringen, da er diesen durch seine Aussage bei den Behörden verraten habe.
Der BF sei dann mit einem drei Monate gültigen Visum für Bulgarien dorthin gereist und habe in der Folge eine Frau kennen gelernt, welche er nach der Scharia geheiratet habe. Die letzten zwei Jahre seines Aufenthalts in Bulgarien habe ihnen der Ex-Mann seiner Frau Probleme bereitet und sie bedroht. Im Falle der Rückkehr nach Bulgarien würde ihn der Ex-Mann seiner Frau umbringen oder der BF würde ihn umbringen.
Für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon könne es sein, dass er dort umgebracht werde, und zwar entweder von der Familie seines Freundes oder von der Al Ansar.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2004, FZ. XXXX, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass dem BF "vollumfänglich kein Glauben geschenkt" werde. Weiter wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Libanon getroffen.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die im Libanon stattgefundenen Ereignisse mindestens vier Jahre zurücklägen und nicht in Zusammenhang mit der nunmehrigen Antragstellung stünden. Der BF habe die letzten Jahre überdies völlig ungehindert in Bulgarien gelebt und diesen Staat nur aus familiären Gründen verlassen.
Mangels Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sei ihm daher kein Asyl zu gewähren.
Auch sei der BF im Libanon keiner sonstigen Gefahr ausgesetzt, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
4. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung behob der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.09.2004, Zl. XXXX, den angefochtenen Bescheid und verwies das Verfahren gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb der Libanon als Herkunftsstaat des angeblich staatenlosen BF anzusehen sei, obwohl dieser in den letzten Jahren in Bulgarien gelebt habe.
5. Am 03.11.2006 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF an, bislang einen falschen Namen angegeben zu haben. Er sei aber jedenfalls Palästinenser sowie staatenlos und legte er seine Geburtsurkunde, eine Registrierungsbescheinigung und einen palästinensischen Flüchtlingsausweis vor. Auch seine bisher geschilderten Fluchtgründe hätten der Wahrheit entsprochen.
In Österreich lebe er mit seiner Frau, einer bulgarischen Staatsangehörigen, zusammen, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei. Standesamtlich könnten sie erst heiraten, wenn seine Frau von ihrem ersten Mann geschieden sei.
Vom Libanon sei er über Jordanien mit einem Visum nach Bulgarien gereist, nach dessen Ablauf habe er illegal in Bulgarien gelebt. Bulgarien hätten sie wegen des Ex-Mannes seiner Gattin verlassen.
Zudem legte der BF zwei Befunde einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach er an einer reaktiven Depression bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
6. Mit Bescheid vom 26.02.2007, FZ. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Libanon" ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, dass der BF der palästinensischen Volksgruppe angehöre, staatenlos sei und im Libanon gelebt habe.
Weiter wurden Feststellungen zur Situation für Palästinenser im Flüchtlingslager R. getroffen.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt näher aus, weshalb im Falle des staatenlosen BF der Libanon (und nicht Bulgarien) als Herkunftsstaat anzusehen sei.
Im Übrigen führte das BAA zum Vorbringen des BF aus, dieser habe seine wahre Identität zunächst verschleiert und sei schon deswegen als nicht glaubwürdig anzusehen. Es wäre im Übrigen aber auch in jedem Staat so gewesen, dass der BF - wenn er als eine der letzten Personen Kontakt zu einem Ermordeten gehabt hätte -, von der Polizei befragt worden wäre. Dass der BF dabei laut seinem Vorbringen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei zwar als menschenrechtswidrig zu werten, allerdings resultiere daraus keine konsequente Verfolgung seiner Person, sondern handle es sich dabei vielmehr um ein Defizit in der Polizeiarbeit und hätten den BF diese Umstände auch nicht zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst.
Auch habe der BF religiöse Gründe für das Verlassen Bulgariens ins Treffen geführt, wohingegen seine Lebensgefährtin auf familiäre Schwierigkeiten abgestellt habe. Zusammengefasst sei der BF daher in keiner Weise mit Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei und ihm daher kein Asyl gewährt werden könne.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die eingeholten Informationen hätten ergeben, dass internationale Hilfsorganisationen jedenfalls für Gesundheitsversorgung, Bildung und soziale Leistungen für palästinensische Flüchtlinge sorgen würden. Der BF sei zudem arbeitsfähig, sodass er für seinen Lebensunterhalt ausreichend sorgen könne. Es bestünden jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der BF in eine Notlage geraten könnte, die eine Verletzung der ihm gem. Artikel 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Im Übrigen seien auch keine Umstände bekannt, dass im Libanon bzw. in den dort eingerichteten Flüchtlingslagern für Palästinenser eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch im Hinblick auf die vorgelegten medizinischen Befunde sei davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat entsprechende medizinische Versorgung erhalten könnte.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass der BF zwar in einer Lebensgemeinschaft stehe, seine Lebensgefährtin jedoch ebenfalls nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Sonstige soziale, ökonomische oder kulturelle Beziehungen des BF zu Österreich bestünden nicht, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 27.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Darin führt er aus, dass richtigerweise Bulgarien als sein Herkunftsstaat anzusehen sei. Weiter könne sich der BF nicht vor Übergriffen von Gruppierungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern schützen. Schließlich wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bemängelt.
8. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreter vom 13.04.2007 erstattete der BF eine Berufungsergänzung.
Darin führt er zunächst an, dass doch der Libanon als sein Herkunftsstaat anzusehen sei. In weiterer Folge wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen, er sei des Mordes an seinem besten Freund verdächtigt worden, der Verdacht habe jedoch ausgeräumt werden können. Daraufhin habe eine Führungspersönlichkeit im Flüchtlingslager dem Vater des BF empfohlen, dass der BF flüchten solle. Auch seine Familie habe das Lager verlassen müssen und sei in ein anderes Lager gezogen.
Der BF werde nunmehr nämlich einerseits von der Familie des Getöteten bedroht, andererseits von der Palästinensergruppe "Osbel Al Anzar", welcher Gruppe sowohl die Familie des Getöteten als auch die Familie des Verdächtigen angehören würden. Aus diesem Grunde könne er nicht in den Libanon zurückkehren, wobei die allgemeine Gefährdungslage für Palästinenser im Libanon noch hinzukomme.
Schließlich bemängelt der BF die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und verweist auf eine vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme.
9. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.09.2007 erstattete der BF eine weitere Beschwerdeergänzung.
Darin wandte er sich erneut gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Ferner teilte er mit, dass er seit rund einem halben Jahr von seiner Gattin getrennt sei und diese nach Bulgarien zurückgekehrt sei. Überdies stehe der BF in neurologischer Behandlung und absolviere eine Psychotherapie.
10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 07.10.2008 brachte der BF vor, dass sich die Lage in den Flüchtlingscamps im Südlibanon weitert verschlechtert habe sowie dass die Terrorgruppe "Osbel Al Anzar" laufend Gegenstand der medialen Berichterstattung sei und zu einer der größten und gefährlichsten arabischen Terrorgruppen geworden sei.
11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 02.07.2009 legte der BF seinen Ausweis über die Mitgliedschaft bei der "Fatah Partei" in Original und Übersetzung vor. Dazu wurde ausgeführt, dass bei einem Palästinenser, der aus dem Libanon komme und nachweisen könne, dass er in einem Flüchtlingslager groß geworden und Mitglied der Fatah geworden sei und sich auch an militärischen Trainings für diese Partei beteiligt habe, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen würden, dass dieser alle Voraussetzungen "des materiellen Flüchtlingsbegriffes" der GFK erfülle.
12. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 01.04.2010 ersuchte der BF mit Hinweis auf seine schwierigen Lebensumstände in Österreich um rasche Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung, er leide an "massiven Depressionen" und es bestünden offensichtlich typische Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms.
13. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.01.2011 verwies der BF auf seinen "katastrophalen gesundheitlichen Zustand" und brachte unter Vorlage medizinischer Unterlagen vor, im Zeitraum Dezember 2010/Jänner 2011 rund drei Wochen stationär in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aufhältig gewesen zu sein.
14. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.10.2011 brachte der BF im Vorfeld einer anberaumten Beschwerdeverhandlung vor, dass ihm aufgrund von § 9 AsylG 1997 sowie Art 1 Abschnitt D Satz 2 der GFK sowie Art 12 Abs 1 lit a der Statusrichtlinie insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Judikatur des EuGH "ispo facto" Asyl zu gewähren sei. Weiter legte der BF in Kopie seinen palästinensischen Flüchtlingsausweis vor.
15. Am 05.10.2011 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon erörtert wurden.
16. Im Gefolge des Antrags des BF vom 11.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 27.10.2011 die amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren verfügt.
17. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.11.2011 verwies der BF neuerlich darauf, dass ihm gemäß Art 12 Abs 1 lit a 2. Satz der Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt D Satz 2 GFK ipso facto Asyl zu gewähren sei. Sollte der AsylGH der Auffassung sein, dass durch das Urteil des EuGH vom 17.06.2010, C 31/09, die Frage der Anwendbarkeit von Art 12 Abs 1 lit a der Statusrichtlinie auf den gegenständlichen Fall nicht ausreichend geklärt worden sei, so wäre der AsylGH verpflichtet, die Frage dem EuGH vorzulegen.
Gleichzeitig legte der BF seine "UNWRA Registration Card" vor, zudem eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon.
18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.02.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF sowie hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dort ausgeführt:
"Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er wurde im Flüchtlingslager R. geboren, in welchem er auch aufwuchs und bis 1999 lebte. Er ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert.
Im Jahr 1999 reiste er über Jordanien nach Bulgarien aus; für Bulgarien verfügte er über ein auf drei Monate befristetes Visum. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums hielt er sich weiterhin in Bulgarien auf und schloss dort nach religiösem Ritus die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen.
Gemeinsam mit dieser gelangte er Ende Dezember 2003 nach Österreich und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem die Lebensgefährtin des BF im Frühjahr 2007 freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt war, wurde deren Asylantrag gemäß § 31 Abs 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt. Nach vorübergehender Trennung vom BF lebt dessen Lebensgefährtin nunmehr etwa für drei Monate pro Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem BF in Österreich, die restliche Zeit hält sie sich in Bulgarien auf.
Im Libanon halten sich nach wie vor die Eltern des BF, fünf Brüder sowie zwei Schwestern auf.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist in fachärztlicher Behandlung.
Nicht festgestellt werden kann, dass ein Freund des BF, wie vom BF behauptet, nach einem gemeinsamen Abendessen mit dem BF bei zwei Bekannten, die Mitglieder einer radikal-islamischen Gruppierung gewesen seien, ermordet aufgefunden wurde. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass sich dieser Mordfall tatsächlich ereignet hat, so könnte nicht festgestellt werden, dass der BF darin in irgendeiner Weise involviert war und ihm seitens der Familie seines ermordeten Freundes oder seitens der Gruppierung, welcher die Tatverdächtigen angehörten, Gefahr droht.
Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann schließlich, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Libanon in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde."
Dieses Erkenntnis wurde dem BF sowie seinem Vertreter mit 22.02.2012 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
19. Mit 03.04.2012 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde gegen das Erkenntnis des AsylGH an den VfGH, zugleich beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
20. Mit Beschluss vom 25.04.2012 wurde dieser Beschwerde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
21. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2013, Zl. XXXX, wurde das Erkenntnis des AsylGH aufgehoben.
Begründend wurde dort im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Registrierung des BF beim UN-Flüchtlingshilfswerk für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA) in Verbindung mit dem zwischenzeitig ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache El Kott zu Art. 12 Abs. 1 Lit a der Status-RL des Europ. Rates noch zu klären sei, ob der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen könne.
22. Mit 25.02.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.
23. Mit 08.04.2014 setzte das zur Entscheidung berufene Mitglied des BVwG das Ermittlungsverfahren fort, indem der vormalige und auch nunmehrige Vertreter des BF zur Darstellung des aktuellen Privat- und Familienlebens des BF in Österreich unter Vorlage entsprechender Nachweise sowie zur Darstellung der aktuellen Gefährdungslage des BF bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund zugleich übermittelter länderkundlicher Informationen des BVwG aufgefordert wurde.
24. Mit 09.05.2014 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF einschließlich verschiedener Bescheinigungsmittel beim BVwG ein.
Mit 19.05.2014 langten beim BVwG weitere vom BF vorgelegte Bescheinigungsmittel ein.
25. Einer Aufforderung des BVwG vom 20.05.2014 folgend legte der Vertreter des BF mit 12.06.2014 eine weitere Stellungnahme samt Bescheinigungsmitteln zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor.
26. Mit 26.06.2014 ersuchte das BVwG die ständige Vertretung von Palästina in Wien um Auskunft über ein aktenkundig gewordenes, von der Vertretungsbehörde an den BF ausgestelltes Identitätsdokument.
Mit gleichem Tag richtete das BVwG ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) zur Überprüfung des aktuellen Aufenthaltsortes der ebenfalls bei UNRWA registrierten Angehörigen des BF im Libanon sowie zur Frage des allgemeinen Zugangs der bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge zu den jeweiligen Flüchtlingslagern in den Staaten, in denen die UNRWA tätig ist.
Mit 14.07.2014 langte beim BVwG ein Erhebungsformular des UNRWA in arabischer Sprache ein, welches in der Folge an den Vertreter des BF weitergeleitet wurde.
Mit 28.08.2014 übermittelte die ständige Vertretung von Palästina in Wien Kopien der bei ihr aktenkundigen Dokumente des BF an das BVwG, die in weiterer Folge in Teilen einer Übersetzung zugeführt wurden, die am 09.10.2014 beim BVwG einlangten.
27. Mit 15.07.2014 stellte der Vertreter des BF einen Fristsetzungsantrag an den VwGH gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diesen Antrag.
Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 18.08.2014 wurde das BVwG gem. § 38 Abs. 4 VwGG aufgefordert binnen drei Monaten eine Entscheidung in der Beschwerdesache zu treffen und diese dem VwGH in Kopie samt einem Zustellungsnachweis zu übermitteln.
28. Nach mehrmaliger Urgenz des BVwG übermittelte das BFA mit 29.08.2014 eine Anfragebeantwortung.
Mit 12.09.2014 richtete das BVwG eine Anfrageergänzung an das BFA.
29. Mit 09.07.2014 ersuchte das BVwG den BF um Übermittlung einer Kopie des Aufenthaltstitels der Gattin des BF für Österreich (Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger).
Mit Eingabe vom 23.09.2014 legte der Vertreter des BF die aktuelle Lebenssituation der Gattin des BF dar sowie entsprechende Bescheinigungsmittel vor.
Mit Eingabe vom 29.09.2014 teilte der Vertreter des BF mit, dass der Gattin des BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde.
30. Im Gefolge einer Anregung des Vertreters des BF und einer entsprechender Rückäußerung des BVwG zog der BF, nach erfolgter Beratung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schriftsatz desselben vom 02.10.2014 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich zurück.
Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge in diesem Umfang vom BVwG mit verfahrensleitendem Beschluss vom 06.10.2014 eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die genaue Identität des BF steht wie oben im Spruch genannt fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit dem Herkunftsstaat Libanon. Er wurde im Flüchtlingslager R. geboren, in welchem er auch aufwuchs und bis 1999 lebte. Er wurde dort als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Im genannten Flüchtlingslager im Libanon halten sich nach wie vor auch die Eltern und zwei Geschwister des BF auf.
Im Jahr 1999 reiste der BF über Jordanien nach Bulgarien aus, für Bulgarien verfügte er über ein auf drei Monate befristetes Visum. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums hielt er sich weiterhin in Bulgarien auf und schloss dort nach religiösem Ritus die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen. Gemeinsam mit dieser gelangte er Ende Dezember 2003 nach Österreich und stellte den gegenständlichen Asylantrag bzw. (nunmehr:) Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem die Lebensgefährtin des BF im Frühjahr 2007 freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt war, wurde deren Asylantrag gemäß § 31 Abs 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt. Nach vorübergehender Trennung vom BF lebte dessen Lebensgefährtin in weiterer Folge etwa für drei Monate pro Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem BF in Österreich, die restliche Zeit hielt sie sich in Bulgarien auf. Mit ihr schloss der BF am 25.02.2012 in Österreich auch standesamtlich die Ehe. Seit April 2014 hält sich die Gattin des BF dauerhaft im Bundesgebiet auf und bewohnt mit dem BF einen gemeinsamen Haushalt, sie wird im Hinblick auf ihre Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt vom AMS betreut, durchlief dort zwischen Juli und September 2014 mit Erfolg eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme auf dem Niveau A1 und bezog auch eine finanzielle Unterstützung des AMS.
Der BF bezieht seit der Einreise in das Bundesgebiet bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, bisherige Versuche der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt verliefen erfolglos. Er besitzt seit 2009 einen österr. Führerschein, absolvierte mit gutem Erfolg eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme auf dem Niveau A2 und spricht bereits hinreichend Deutsch für den täglichen Gebrauch. Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist in fachärztlicher Behandlung.
1.2. Im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides durch den BF waren Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Antragsgründen des BF sowie zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF obsolet.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes und des AsylGH, in die vom BF im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegten Beweismittel und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf die Feststellungen oben auf folgende Erwägungen:
2.3. Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Registrierung bei der UNRWA im Libanon und dem Aufenthalt der Angehörigen seiner Herkunftsfamilie ebendort stützen sich auf die Feststellungen im ersten Verfahrensgang, Anhaltspunkte für abweichende Feststellungen im gg. Beschwerdeverfahren haben sich diesbezüglich nur insofern ergeben, als die Vorlage der zuletzt bei der ständigen Vertretung Palästinas aktenkundig gewordenen und in der Folge zum Teil einer Übersetzung zugeführten Identitätsdokumente und -bescheinigungen ergaben, dass als Tag der Geburt des BF der "10.04.1979" anstelle des "01.04.1979" anzusehen war. Der Vollständigkeit halber ist den Vornamen des BF betreffend anzumerken, dass als Transkription dieses arabisch-sprachigen Namens in die deutsche Sprache amtsbekannter Weise sowohl "Ahmed" als auch "Ahmad" zulässig und richtig ist.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung des BF sowie zum Verfahrensverlauf stützen sich auf den gesamten Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner sprachlichen und sozialen Integration sowie seiner familiären Situation im österr. Bundesgebiet stützen sich auf die vom BF bis zum Verfahrensabschluss beigebrachten Urkunden.
Die Feststellungen zu seiner Unbescholtenheit und seinem Leistungsbezug im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber beruhen auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A)
1. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
2. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
Im gg. Fall erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides vor dem BVwG in Rechtskraft. In analoger Anwendung des § 75 Abs. 19 Z. 1 AsylG 2005 idgF hat das BVwG daher gemäß § 75 Abs. 20 zu entscheiden, ob im gg. Verfahren eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
2.2. Bis zum Entscheidungszeitpunkt stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
2.3. Es war darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist seit 2012 mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit seiner Einreise nach Bulgarien im Jahr 2003 eine Beziehung pflegt, die sich seit 2007 mit wiederkehrenden Unterbrechungen immer wieder für mehrere Monate in Österreich, im Übrigen aber in Bulgarien aufhielt und mit der er seit April 2014 einen ständigen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet teilt.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb durch die erfolgreiche Absolvierung von Sprachqualifizierungen bis zur Stufe A2 und seine sozialen Kontakte. Er bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet im Übrigen seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Gattin.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privat-und Familienleben in Österreich dar.
2.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
2.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste bereits im Dezember 2003 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig.
Das Gewicht des sohin schon fast elfjährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, und konnte er alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, jedoch war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die außergewöhnlich lange Dauer des gg. Verfahrens, während der sich die Integration des BF im Bundesgebiet vollzogen hat, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des BF mit der Absicht der Verfahrensverzögerung, sondern im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden zuzurechnen ist.
Der BF hat hierorts nicht nur soziale Anknüpfungspunkte in Form einer langjährigen Beziehung zu bzw. nunmehr auch bestehenden Verheiratung mit einer hierorts mit Unterbrechungen aufhältigen bulgarischen Staatsangehörigen, er hat auch seine Integration in sprachlicher Hinsicht erfolgreich vollzogen, indem er eine entsprechende Sprachprüfung bis zum Niveau A2 erfolgreich absolvierte, und kann sich in deutscher Sprache für den täglichen Gebrauch in ausreichendem Maße verständigen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Dieser Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136, und vom 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256, jeweils mwN; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, mwN).
Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände durch das erkennende Gericht war in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis zu gelangen, dass die dargestellten Integrationsaspekte insbesondere in der Form eines bereits fast elfjährigen faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet in Verbindung mit einer fortgeschrittenen sozialen Integration, und die daraus abzuleitenden individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie, wohl auch unter Berücksichtigung der bisherigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Weiter war angesichts der erwähnten Umstände davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind.
2.7. In Anwendung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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