BVwG W207 2003927-1

W207 2003927-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2003927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003927.1.00

Spruch

W207 2003927-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.08.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 07.11.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung, der festgestellte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage 20 v.H., weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), stellte der Beschwerdeführer am 22.05.2013 beim Bundessozialamt erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er neben einer Meldebestätigung ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2013 mit Gutachten vom 03.07.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Abnutzung der Wirbelsäule

Heranziehung dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen

Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen 02.01.01 20%

2 Schlafapnoesyndrom

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar 06.11.02 20%

3 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20%

4 Gonarthrose beidseits

Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung nachweisbar 02.02.01 10%

5 Belastungsreaktion

Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung 03.05.01 10%

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (vH) angeführt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 werde durch die funktionellen Einschränkungen laufend Nr. 2-5 wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden nicht erhöht. Der Zustand nach Gastroplastikoperation erreiche keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um einen therapeutischen Eingriff handle, welcher den allgemeinen Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und sein Gewicht reduziert habe. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2009 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 20 v.H. bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht beim Bundessozialamt ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland KOBV, vom 05.09.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Lumboischialgie sowie Prolaps L5/S1 leide. Aufgrund dessen sei die Funktionsfähigkeit höhergradig eingeschränkt, weshalb die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. hätte eingestuft werden müssen. Zur unter der laufenden Nummer 4 geführten Diagnose "Gonarthrose beidseits" würden laut Beschwerdeführer sehr wohl funktionelle Einschränkungen vorliegen, die einen Grad der Behinderung von zumindest 30 v.H. rechtfertigen würden. Es sei weiters unberücksichtigt geblieben, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Bypass vorliege, diese Gesundheitsschädigung hätte gesondert eingestuft werden müssen. Bei der Gasteroplastikoperation habe es sich um einen therapeutisch sehr schweren Eingriff gehandelt, der nicht den gewünschten Erfolg gebracht und seinen Gesundheitszustand verschlechtern habe. Der Beschwerdeführer leide außerdem an Adipositas in einem Ausmaß, dass diese ebenfalls richtsatzgemäß hätte eingestuft werden müssen. Gänzlich unberücksichtigt geblieben sei weiters, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide und aufgrund dessen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe. Auch diese Diagnose hätte gesondert eingestuft werden müssen. Im Zusammenwirken aller vorliegenden Erkrankungen hätte die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 v.H. erfolgen müssen. Der Beschwerde wurden einige ärztliche Befunde beigelegt. Vorgelegt wurde außerdem ein im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstelltes ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2013 im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung einer Invaliditätspension des Beschwerdeführers.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am 13.11.2013 erstellten Gutachten vom selben Tag wird Folgendes ausgeführt (hier in Wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Anamnese: Eingangs wird auf das Vorgutachten und auf das erstinstanzliche Gutachten vom 28.06.2013 verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese.

Sozialanamnese: arbeitslos, verheiratet, keine Kinder.

Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, nicht essen zu können - er hat nach der Magen-Bypassoperation 26 kg an Gewicht verloren. Er ist traurig, weil seine Mutter gestorben ist und er hat Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Kniegelenken.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Co-Enac, Allopurinol, Panzoprazol, Cipralex, Oculotect, Voltaren Emulgel.

Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte -Exzerpt: Akteninhalt

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Brille, Lumbalbandage, Stützkrücke

Untersuchungsbefund:

Größe: 187 cm Gewicht: 116 kg Blutdruck: 120/80

Status - Fachstatus: Normaler AZ.

Kopf/Hals: voll orientiert, mäßiggradig leidenszentriert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HAT-rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, mediane Oberbauchnarbe, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.

Achsenorgan: altersentsprechend unauffälliger struktureller Befund. HWS frei beweglich, Vorneigemanöver werden verweigert, trägt eine Lumbalbandage.

Extremitäten: keine relevante Bewegungsstörung erhebbar, beide Kniegelenke weitgehend unauffällig, keine Ödeme, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite, normale Kraftsituation.

BMI: 33,17.

Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Stützkrücke zur Untersuchung.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 13.11.2013:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

2 Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20%

3 Bluthochdruck 05.01.02 20%

4 Gonarthrose beidseits g.Z.02.02.01 10%

5 Belastungsreaktion 03.05.01 10%

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1) Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen dokumentiert; das Vorliegen geringgradiger Bewegungsstörungen ist anzunehmen.

Ad 2) Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar.

Ad 4) Unterer Rahmensatz, da klinische Beschwerden ohne feststellbare Bewegungseinschränkungen.

Ad 5) Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung.

Gesamtgrad der Behinderung: 20

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 (überlagert von Leiden 4) wird durch die Leiden 2, 3 und 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Dauerzustand.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers - Abl. 141/1-2:

Das Wirbelsäulen- und Kniegelenksleiden wurde korrekt bewertet. Die erfolgreiche Gastroplastikoperation hat zu einem sehr guten Gewichtsverlust beigetragen - diese positive Tatsache und die noch vorliegende Adipositas (Risikofaktor) bedingen aber keinen GdB. Ein einschätzungsrelevantes Leberleiden liegt nicht vor.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 119-128, 130:

Diese Befunde wurden durchgesehen - die relevanten Inhalte daraus wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen sind nicht zu objektivieren.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 141/3-8:

Auch diese Befunde wurden durchgesehen - bringen allerdings keine neuen Erkenntnisse.

Stellungnahme zu den Befundnachreichungen:

Diese Befunde bringen wiederum keine neuen antragsspezifischen Erkenntnisse.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten - Keines:

Entfällt.

Stellungnahme zu dem Gutachten 1. Instanz Abl. 132-135:

Es liegen keine Abweichungen vor - eine weiterführende Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.

Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Befundnachreichungen der ermittelte Gesamt-GdB 20 v.H. beträgt."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 wurden der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland KOBV entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 11.07.2014, dem Bundessozialamt zugestellt ebenfalls am 11.07.2014, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 13.11.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Das Bundessozialamt als belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 18.07.2014, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, dass die in der Berufung gemachten Einwendungen, insbesondere die Anträge auf Einholung eines orthopädischen, internen sowie neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, weiterhin aufrecht bleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2013, sowie insbesondere auf das auf Grund der Beschwerdeausführungen von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2013, basierend ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2013, das sich im Ergebnis mit dem Vorgutachten vom 03.07.2013 deckt.

Die begutachtenden Ärzte für Allgemeinmedizin haben in ihren Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände und Einwendungen - diese lagen dem begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 13.11.2013 zur Beurteilung vor und waren ihm daher bekannt - Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen zweier persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstellte ärztliche Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2013 im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung einer Invaliditätspension des Beschwerdeführers bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte, zu einer von den beiden im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu gelangen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten, insbesondere dem Gutachten vom 13.11.2013, daher weder im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme, der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Einwendungen aufrecht, vermag daher nichts am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu ändern.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese Gutachten, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 13.11.2013, werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere jenes vom 13.11.2013, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer vorgelegte, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstellte ärztliche Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2013, das keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, zu einer abweichenden Beurteilung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu gelangen. Die im von der Bundesberufungskommission eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit insbesondere dieses Sachverständigengutachtens.

Was schließlich die in der Beschwerde gestellten und in der Stellungnahmen vom 18.07.2014 wiederholten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten bestimmter Fachrichtungen betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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