BVwG W173 2004803-1

W173 2004803-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W173 2004803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2004803.1.00

Spruch

W173 2004803-1/5E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Koll Partner, Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftstreuhand GesmbH Co KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, vom 28.11.2013 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, Zl. VA/ED-K-0425/2013, BKRN 071000559, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300,--, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 28.11.2013 wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen der am 20.9.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX im Obstbaubetrieb des Herrn XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) inXXXX wurden drei rumänische Staatsbürger, Herr XXXX (VSNR XXXX), Herr XXXX (VSNR XXXX) und Herr XXXX(VSNR XXXX) arbeitend, ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein, angetroffen. Der zuständige Sozialversicherungsträger wurde davon in Kenntnis gesetzt.

2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 20.11.2013, VA/ED-K-0425/2013, BKNR 071000559, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben. Die Begründung stützte sich darauf, dass im Rahmen der am 20.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei in XXXX, Obstbaubetrieb, festgestellt worden sei, dass für die Versicherten XXXX(VSNR XXXX), XXXX (VSNR XXXX) und XXXX(VSNR XXXX) zumindest am 20.09.2013 die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Daher sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-

vorzuschreiben gewesen, welcher sich aus einem Teilbetrag von €

1. 500,- für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- für je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag von € 800,-

für den Prüfeinsatz zusammensetze.

3. Mit dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers vom 28.11.2013, vertreten durch die Koll Partner, Steuerberatungsgesellschaft, WirtschaftstreuhandgesmbH Co KG, wird der Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, VA/ED-K-0425/2013, BKNR 071000559, zugestellt am 22.11.2013, bekämpft. Begründend wurde vorgebracht, dass richtig sei, dass XXXX (VSNR XXXX) XXXX (VSNR XXXX) und XXXX (VSNR XXXX) am 20.09.2013 ohne gültige Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hätten. Die genannten Personen hätten jedoch bis 10.09.2013 über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt. Der Ablauf im Betrieb des Beschwerdeführers stelle sich derart dar, dass die Gattin des Beschwerdeführers den Überblick über die einzelnen Mitarbeiter habe. Auf Grund der verwendeten Spitznamen und Abkürzungen, der rumänischen Namen, der hohen Zahl von bis zu 30 rumänischen Erntehelfern in der arbeitsreichen Zeitspanne sowie auf Grund der seiner Tochter im Jahr 2013, die zu einer geringen Präsenz der Gattin des Beschwerdeführers auf den Plantagen geführt habe, sei es zu Verwechslungen bestimmter Mitarbeiter gekommen. Es seien Fehlinformationen an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, wodurch es zu den fehlenden Beschäftigungsbewilligungen bzw. falschen Meldungen bei der Sozialversicherung gekommen sei. So sei der Mitarbeiter XXXX auf Grund des ähnlichen Namens sowie auf Grund einer Fehlweiterleitung durch die Gattin des Beschwerdeführers mit dem Mitarbeiter XXXX verwechselt worden, welcher noch angemeldet, jedoch bereits abgereist gewesen sei. Ebenso sei der Mitarbeiter

XXXX mit dem Dienstnehmer XXXX verwechselt worden, welcher ebenfalls fälschlicher Weise noch angemeldet, jedoch bereits abgereist gewesen sei. Der Mitarbeiter XXXX habe sich nach Beendigung seiner Beschäftigung kurzfristig entschlossen, die Beendigung des Dienstverhältnisses seiner Tochter, welche ebenfalls in dem Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet habe, abzuwarten. Diese Information habe er jedoch nicht weitergegeben, sodass er - vereinbarungswidrig - weiterhin im Betrieb des Beschwerdeführers gewesen sei. Die fehlenden Beschäftigungsbewilligungen bzw. Anmeldungen zur Sozialversicherung seien daher nur durch die genannten Verwechslungen entstanden.

Da in Summe die Anzahl der Dienstnehmer mit gültigen Beschäftigungsbewilligungen übereingestimmt habe und "per Saldo" niemand unangemeldet gewesen sei, werde ersucht, von der Verhängung eines Beitragszuschlages abzusehen. Es würden in der nächsten Saison Verbesserungen erfolgen. Es sei von der "Strafe" abzusehen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2014 ein.

6. In der am 7.10.2014 durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zur Organisation und Kontrolle in seinem Betrieb aus, dass in der Branche empfohlene Arbeiter weitere Hilfskräfte zur Arbeit mitnehmen würden. Die Pässe der Arbeiter würden kopiert werden. Zur Einholung der Ausländerbeschäftigungsbewilligung würden die jeweiligen Namen vom Beschwerdeführer dem AMS bekannt gegeben. Der Steuerberatungskanzlei würden zur Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger die jeweiligen Namen der Arbeiter vom Beschwerdeführer weitergeleitet werden. Die Gattin des Beschwerdeführers, der die Namen der Arbeiter bekannt sein, teile am Morgen die Arbeiter zur Arbeit auf der Plantage ein. Die rumänischen Staatsbürger, Herr XXXX, Herr XXXXund Herr XXXXseien im September 2013 als Arbeitskräfte im Betrieb des Beschwerdeführers eingesetzt gewesen. Die als Dienstnehmer des BF zu qualifizierenden, genannten rumänischen Staatsbürger seien bis zum 10.9.2013 beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet gewesen. Aufgrund von Namensverwechselungen sei es im Anschluss daran zu Falschmeldungen sowohl beim AMS (Ausländerbeschäftigungsbewilligung) als auch beim zuständigen Sozialversicherungsträger gekommen. Auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers würden die einzelnen Arbeiter mit Spitznamen bezeichnet, die nicht mit dem im Pass geführten Namen übereinstimmen würden. Die im Pass geführten Namen der Arbeiter würden für den Beschwerdeführer auch eine untergeordnete Rolle spielen. Lediglich die Gattin des Beschwerdeführers wisse darüber Bescheid, welche Arbeiter sich am Feld befinden würden. Aus geführten Listen gehe hervor, welche Person (Spitzname und Passname) welche Reihe auf den Feldern mit den reifen Früchten bearbeite. Dies sei insbesondere im Hinblick auf Reklamationen notwendig, um den betroffenen Arbeiter zur Rede stellen zu können. Da die Gattin des Beschwerdeführers bei notwendigen Meldungen an den Sozialversicherungsträger bzw. an das AMS zur Einholung von Beschäftigungsbewilligungen lediglich die Spitznamen der Arbeiter dem Beschwerdeführer telefonisch zur jeweiligen Anmeldung weiterleite, komme es zu Verwechslungen der Arbeiter. Der im Pass angegebene Name müsste nicht unbedingt mit dem Spitznamen des betroffenen Arbeiters übereinstimmen. Die Meldung beziehe sich jedoch auf den Passnamen. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass organisatorische Maßnahmen im Betrieb notwendig seien, um solche Verwechslungen in Zukunft zu verhindern. Diese Organisationsmängel in seinem Unternehmen seien jedenfalls zu beheben. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Anzahl der angemeldeten Arbeiter zumindest gestimmt habe, es jedoch auf Grund von Verwechslungen zu Falschmeldungen gekommen sei. Bei den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen im fraglichen Zeitraum handle es sich um Schlampereien und Verwechslungen, die auf organisatorische Probleme im Betrieb zurückzuführen seien. Ende September 2013 seien diese bereinigt worden, um namentliche Verwechslungen in Zukunft zu vermeiden.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass für die drei betroffenen, rumänischen Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Beschwerdeführers und die entsprechende Meldung beim Sozialversicherungsträger bis zum 10.9.2013 vorgelegen sei. Der zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX abgeschlossene Vertrag habe auch am 10.9.2013 geendet. Am 13.9.2013 sei für die drei, betroffenen rumänischen Arbeiter (XXXX) eine Abmeldung beim Sozialversicherungsträger erfolgt. Es sei auch keine Beschäftigungsbewilligung für die drei genannten Personen für den anschließenden Zeitraum mehr vorgelegen. Auffällig sei, dass die Tochter von Herrn XXXX bis zum 12.9.2013 über eine Sozialversicherungsmeldung verfügt habe, aber am 20.9.2013 wieder beim Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Herr XXXX wegen seiner Tochter geblieben sei, sei nach Meinung der belangten Behörde als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso wenig seien die Rechtfertigungen in der Beschwerde für die Verwechslungen des Herrn XXXX mit Herrn XXXX überzeugend. Der zuletzt genannte Herr XXXX sei lediglich bis 15.8.2013 beim Sozialversicherungsträger gemeldet gewesen. Am 30.9.2013 sei die sozialversicherungsrechtliche Meldung zu Herrn XXXX bis zum 20.9.2013 korrigiert worden. Die Herrn XXXX und XXXX seien für den 20.9.2013 bis 27.9.2013 beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet geworden. Die belangte Behörde sei von der Finanzpolizei am 7.10.2013 vom gegenständlichen Fall informiert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die drei rumänischen Staatsbürger, Herr XXXX (VSNR XXXX), Herr XXXX (VSNR XXXX) sowieXXXX (VSNR XXXX) waren bis zum 10.9.2013 beim zuständigen Sozialversicherungsträger als Dienstnehmer im Obstbaubetrieb des Beschwerdeführers gemeldet. Am 13.9.2013 wurden die genannten Personen als Dienstnehmer in Betrieb des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsträger abgemeldet.

Am 20.9.2013 fand im Betrieb des Beschwerdeführers eine finanzpolizeiliche Kontrolle statt, bei der die drei, oben genannten rumänischen Staatsbürger im Betrieb des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sind. Dabei wurde festgestellt, dass diese betroffenen drei Personen nicht als Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsträger zum genannten Zeitpunkt gemeldet waren. Dies wurde am 7.10.2013 dem Sozialversicherungsträger mitgeteilt.

Dass die genannten drei rumänischen Staatsbürger zum fraglichen Zeitpunkt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger als Dienstnehmer des Beschwerdeführers angemeldet waren, ist auf organisatorische Probleme im Betrieb des Beschwerdeführers und auf namentlichen Verwechslungen der betroffenen Personen zurückzuführen. Die Arbeiter werden im Betrieb des Beschwerdeführers mit Spitznamen bezeichnet, die nicht mit den im Pass geführten Namen der rumänischen Staatsbürger übereinstimmen. Die im Pass geführten Namen der Arbeiter spielen für den Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle. Lediglich die Gattin des Beschwerdeführers hat einen Überblick darüber, welche als Erntehelfer tätige Arbeiter sich am Feld befindet. Von ihr werden dem Beschwerdeführer zur Meldung an den Sozialversicherungsträger lediglich die Spitznamen der Arbeiter telefonisch bekannt gegeben. Da diese Spitznahmen nicht mit dem im Pass geführten Namen übereinstimmten, hatte diese Vorgangsweise Verwechslungen der Personen bei den Meldungen an den Sozialversicherungsträger zur Folge.

Am 30.9.2013 wurde die Meldung beim Sozialversicherungsträger Herrn XXXX betreffend bis zum 20.9.2013 korrigiert. Herr XXXX und Herr XXXXwurden für den Zeitraum 20.9.2013 bis 27.9.2013 als Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsträger wieder angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaft zweifelhaften Akteninhalt des vorgelegenen Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.

Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass die drei betroffenen rumänischen Staatsbürger Herrn XXXX, Herr XXXX und Herr XXXXals Dienstnehmer in seinem Betrieb am 20.9.2013 tätig waren. Der Beschwerdeführer hat die Dienstnehmereigenschaft der drei genannten rumänischen Staatsbürger in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2013 auch ausdrücklich bestätigt. Dass die drei genannten Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt (20.9.2013) nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) gemeldet waren, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2013 nicht in Abrede gestellt. Nachvollziehbar und überzeugend räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass das Unterlassen der Anmeldung der drei genannten, in seinem Betrieb als Dienstnehmer tätigen Personen bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (§ 33 ASVG) zum Kontrollzeitpunkt auf Missverständnissen und auf Schlampereien, die auf organisatorische Probleme in seinem Betrieb zurückzuführen sind, beruhen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 leg.cit. e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich bis 31.12.2013 im Instanzenzug der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übergeordnete Behörde war und daher das Bundesverwaltungsgericht in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten (vgl. BVwG 20.03.2014, W131 2005145-1/2E; 25.03.2014, W131 2004224-1/4E; W201 2005961-1/2E; 19.05.2014, W173 2005445-1/2E).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Maßgeblichen Rechtsgrundlagen im ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:

§ 4 (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. -14. [...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) [...]

§ 33 (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. [...]

3. [...]

4. [...].

(2) Im Fall des Abs. 1 Z1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) [...]

(7) [...]

3.2.2. Zulässigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlages

Wie sich aus den zitieren Bestimmungen des ASVG ergibt, kann gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Pflichtversicherungsanmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt ist. Damit stellt der Tatbestand des § 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 leg cit. auf das Unterlassen einer Anmeldung von Dienstnehmern "zur Pflichtversicherung" durch den Dienstgeber ab (VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081; 5.5.2014, 2012/08/0084). Wie oben dargestellt steht außer Streit, dass es sich bei den drei betroffenen rumänischen Staatsbürgern XXXX sowie XXXX um Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 leg.cit. im Betrieb des Beschwerdeführers handelt, die von diesem zumindest am 20.9.2013 nicht zur Pflichtversicherung beim Sozialversicherungsträger (§ 33 leg.cit.) angemeldet waren. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation damit erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass die Anzahl seiner Dienstnehmer mit gültigen Beschäftigungsbewilligung bzw. Anmeldungen zur Sozialversicherung ohnehin übereingestimmt habe und per Saldo niemand unangemeldet gewesen sei, sodass von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen werden könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass weder bei einer übereinstimmenden Anzahl seiner Dienstnehmer mit gültiger Beschäftigungsbewilligung, noch im Hinblick auf eine übereinstimmende Anzahl der bei der Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer mangels gesetzlicher Grundlagen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation Abstand genommen werden könnte. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1a leg cit. stellt ausdrücklich bei der Anmeldeverpflichtung des Dienstgebers unter anderem auf den Namen und das Geburtsdatum der beschäftigten Person, den Tag und Ort der Beschäftigung ab. Die Anmeldeverpflichtung kann der Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1a ASVG in zwei Schritten erfüllen (VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257). Dieser gesetzlich vorgegebenen Form der Anmeldung gemäß § 33 leg.cit. war der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zum Kontrollzeitpunkt in keiner Weise nachgekommen. Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG festzusetzen ist, steht der Behörde auch grundsätzlich kein Ermessenspielraum zu (vg. VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; 11.12.2013, 2012/08/0256).

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091). Lediglich im Fall einer erstmaligen verabsäumten Anmeldung von Dienstnehmern zur Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer kämen gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall von "unbedeutenden Folgen" ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf € 400,-, bzw. bei Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz in Frage.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Im vorliegenden Fall war die Meldung von drei Dienstnehmern im Kontrollzeitpunkt gänzlich unterlassen worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG kann deshalb nicht die Rede sein (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, auf Grund von Verwechslungen der Mitarbeiter - bedingt durch die hohe Anzahl der Arbeiter, deren ähnliche Namen, die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2013 und der folglich geringeren Anwesenheit seiner Gattin auf der Plantage sowie im Fall des Mitarbeiters XXXX durch die vereinbarungswidrige Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Mitteilung an den Beschwerdeführer - die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen zur Pflichtversicherung verabsäumt zu haben, kann auch kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne des 4.Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG dargelegt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029) muss der Dienstgeber ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen, wenn er verhindern will, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2014 im Fall von Reklamationen sehr wohl ein funktionierendes System (Listen) in seinem Betrieb es ermögliche, den jeweiligen dafür verantwortlichen Arbeiter ausfindig zu machen.

Aber selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes würde die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht ausschließen, zumal es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung handelt (vgl. VwGH 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281). Demnach hatte der Beschwerdeführer durch die Errichtung eines entsprechenden Kontrollsystems bzw. durch die Erteilung entsprechender Weisungen als Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Anmeldungen seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Beschäftigungsaufnahme vorliegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches allenfalls als Behauptung der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit für die versäumten Anmeldungen gedeutet werden könnte - ist daher nicht geeignet, die rechtzeitige Meldung hindernde "besonders berücksichtigungswürdige" Umstände im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, die den gänzlichen Entfall des Teilbetrags des Beitragszuschlages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2014 eingeräumt, dass es sich bei der Unterlassung der gesetzeskonformen Meldung seiner drei betroffenen rumänischen Dienstnehmer zum Kontrollzeitpunkt beim Sozialversicherungsträger um auf organisatorische Probleme in seinem Betrieb zurückzuführende Schlampereien und Verwechslungen gehandelt habe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 05.05.2014, 2012/08/0084; siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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