W166 2003664-1•BVwG W166 2003664-1
W166 2003664-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W166 2003664-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin Befunde eines Radiologen vom XXXX einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX sowie einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX nach.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.11.2013, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Hydronephrose links bei insgesamt unauffälliger Nierenfunktion
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die linke Niere auf Grund ihrer Größe knapp 2/3 der gesamten Nierenfunktion übernimmt 233 30
2 Zustand nach Entfernung eines Mastdarmsegments und der Gebärmutter bei Endometriose mit chronischer Entleerungsstörung des Darms und der Harnblase
Oberer Rahmensatz, da chronische, therapeutisch schwer beeinflussbare Beschwerden, die auch die Blase betreffen g.Z. 724 30
3 Chronische Kopfschmerzen
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da häufige Einnahme einfacher Analgetica 561 20
4 Chronische Gastritis
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verschlimmert durch Analgetikaeinnahme 347 10
5 Krampfadernbildung am rechten Unterschenkel
Unterer Rahmensatz, da mäßiger Befall 700 10
6 Verlust der Gebärmutter
Fixer Rahmensatz 721 0
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3-6, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 besteht."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 AVG Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Seitens der Beschwerdeführerin seien innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben worden. Da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich nach der letzten Operation der Beschwerdeführerin ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, entsprechende Befunde würden bereits im Akt aufliegen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin läge im Zusammenwirken aller vorliegenden Gesundheitsschädigungen zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Aus diesem Grund werde um nochmalige Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht. Weiters wurde ein ärztliches Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX eingeholt und Folgendes ausgeführt:
"Das vorgelegte ärztliche Schreiben der Beschwerdeführerin gemäß Punkt 1 Abl. 91 vom XXXX bedingt keine abweichende Beurteilung, da die darin enthaltenen Gesundheitsschädigungen bereits zum Zeitpunkt der persönlichen Begutachtung bekannt waren und ausreichend beurteilt wurden.
Die Gesundheitsschädigung "Chronische Kopfschmerzen" wurden zwar in der Zwischenzeit näher abgeklärt, woraus sich aber keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt, da keine Änderungen in Bezug auf die Anzahl der Anfälle pro Monat und der für die Schmerzcoupierung verschriebenen Substanzklasse der Bedarfsmedikation genannt wird und da keine, im direkten Zusammenhang mit dem, im Rahmen des MRTs entdeckten Areal verminderter Dichte stehenden neuromuskulären Ausfälle bekannt sind.
Durch das vorgelegte Schreiben gemäß Punkt 1 Abl. 91 werden folgende Gesundheitsschädigungen in folgendem Ausmaß dokumentiert:
1. Das Schreiben dokumentiert die Gesundheitsschädigung "Chronische Kopfschmerzen" welche seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung amXXXXanhand eines MRTs des Gehirns vom XXXX, Abl. 82 näher abgeklärt wurde, wobei ein Areal verminderter Dichte im Bereich des Inselcortexes entdeckt wurde und eine kurzfristige Kontrolle mittels eines Schädel-MRTs im Abstand von 3-6 Monaten, zum Ausschluss einer Größenzunahme, empfohlen wurde. Es bezieht sich auch auf eine Betreuung durch die Schmerzambulanz und die Neurochirurgische Ambulanz, worüber keine Befunde vorliegen.
Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin an der Neurochirurgischen Ambulanz betreut wird, wobei ein Areal verminderter Dichte mittels MRT des Gehirns im Abstand von Monaten kontrolliert werden soll, bedingt keinen Grad der Behinderung, da keine mit diesem Areal in direktem Zusammenhang stehenden neuromuskulären Funktionseinschränkungen bekannt sind.
Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin an durch die Schmerzambulanz betreut wird lässt zwar auf einen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schließen, lässt aber den Schluss auf das Ausmaß der Gesundheitsschädigung "Chronische Kopfschmerzen" nicht zu, da keine Angaben über die Bedarfsmedikation für die Schmerzcoupierung oder der Anzahl der Schmerzattacken pro Monat beinhaltet ist.
2. Das Schreiben dokumentiert die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Entfernung eines Mastdarmsegments und der Gebärmutter bei Endometriose mit chronischer Entleerungsstörung des Darms und der Harnblase" im Ausmaß von 30% entsprechend Richtsatzverordnung 724 im oberen Rahmensatz, da chronisch und therapeutisch schwer beeinflussbare Beschwerden, die auch die Blase betreffen
3. Das Schreiben dokumentiert die Größendifferenz zwischen rechter und linker Niere und den Zustand nach Nierensteinzertrümmerung XXXX und XXXX. Es ergibt sich daraus ein Grad der Behinderung 30% entsprechend der Richtsatzverordnung 233, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Neigung zur Steinbildung.
4. Das Schreiben dokumentiert den Verlust der Gallenblase. Nach der Richtsatzverordnung ergibt sich daraus kein Grad der Behinderung, da keine direkt daraus resultierenden Verdauungsbeschwerden bekannt sind.
5. Das Schreiben dokumentiert das Bestehen von Krampfadern im Bereich der Beine ohne Angabe von Folgeschäden. Nach der Einschätzungsverordnung ergibt sich daraus ein Grad der Behinderung von 10% entsprechend der Richtsatzverordnung 700 im unteren Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden.
Aus gutachterlicher Sicht wurde weiters festgestellt, dass die Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, da die bestehenden Gesundheitsschädigungen an Hand der Aktenlage in Kombination mit der persönlichen Untersuchung vom XXXXausreichend beurteilbar sind. Bei Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens kommt die Einschätzungsverordnung zum Tragen, wobei eine Reduktion von Leiden 1 um 1 Stufe und damit eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe nicht ausgeschlossen werden kann."
Mit Schreiben vom XXXX, zugestellt am XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Es wurde keine Stellungnahme eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXXeinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Im Sachverständigengutachten vom XXXXwurden die vorgelegten Befunde in die medizinische Stellungnahme einbezogen und bei der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des vorgelegten ärztlichen Schreibens keine abweichende Beurteilung ergibt und die gegenständlichen Gesundheitsschädigungen bereits bei der persönlichen Untersuchung am XXXX bekannt waren und ausreichend beurteilt wurden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde stehen daher nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte.
Aus gutachterlicher Sicht wurde insbesondere festgestellt, dass die Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, da die bestehenden Gesundheitsschädigungen an Hand der Aktenlage in Kombination mit der persönlichen Untersuchung vom XXXX ausreichend beurteilbar sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXXsind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und lassen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX erfolgte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigenbeweis nicht entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.
Da auf Grund der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung der ärztlichen Sachverständigengutachten zu bewirken und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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