BVwG W166 2003569-1

W166 2003569-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W166 2003569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2003569.1.00

Spruch

W166 2003569-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" und legte nachfolgende medizinische Beweismittel vor:

Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX

Tonaudiogramm vom XXXX (ausgedruckt am XXXX)

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, basierend auf einem Aktengutachten vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Degenerative Gelenksveränderungen

Oberer Rahmensatz, da deutliche muskuläre Insuffizienz bei Zustand nach Hüfttotalendoprothesen-Wechsel 02.02.03 70

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenprolaps L1-2 mit Wurzelkompression und schwerer, therapieresistenter Lumbosacralgie 02.01.02 40

3 Schwerhörigkeit bds.

Unterer Rahmensatz, da im Sprachaudiogramm kein Diskriminationsverlust 12.02.01 T

Z 3/K 3 20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2. Leiden 3 erhöht nicht weiter.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Hörstörung hat sich geringfügig verschlechtert, verbleibt jedoch im Rahmen derselben Einstufung. Erstmals Bewertung nach der EVO 2010.

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen nicht vor:

Die Untersuchte ist schwer hörbehindert

Begründung:

Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" ist erst möglich, wenn der GdB des Leidens "Hörstörung" 50% oder mehr beträgt."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass trotz neuer, leistungsstärkerer Hörgeräte mit verschiedenen Einstellmöglichkeiten, gerade das Sprachverständnis schwierig sei. Sie gehe auch nicht mehr ins Theater, weil sie die Schauspieler nicht verstehe und verzichte aus diesem Grund auch auf Krimis im Fernsehen. Sie ersuche daher, die Einstufung betreffend die Schwerhörigkeit nochmal zu prüfen, da laut Finanzamt die Kosten des Hörgerätes nur dann ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden könnten, wenn eine Einschränkung von 25% vorliege.

Befunde wurden nicht vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber (die Inhaberin) des Passes ist schwer hörbehindert" ausgegangen werden könne, wenn eine beidseitige Hörstörung vorliege, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erreiche. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die auf Grund des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Mit Schriftsatz vom XXXX, fristgerecht eingebracht am XXXX, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, sie habe nie um eine Eintragung "schwer hörbehindert" angesucht. Sie wolle eine Hörbehinderung von 25% bestätigt bekommen. Sie habe seit heuer neue, leistungsstärkere Hörgeräte, trotzdem habe sie vor allem beim Sprachverständnis wesentliche Schwierigkeiten, dies habe sie durch die Angabe von einigen Beispielen begründet. Dass bei einer Verschlechterung auch nach Jahren noch immer der untere Rahmensatz verwendet werde, erscheine ihr als eine besonders harte Entscheidung. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin ein Tonaudiogramm vom XXXX vor.

Da die Beschwerdeführerin den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, nicht bezeichnet hat, wurde sie mit Schreiben vom XXXX aufgefordert, den Inhaltsmangel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG binnen zwei Wochen zu beheben.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen des Fachbereiches Hals-, Nase-, Ohrenkrankheiten vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Vorgeschichte:

Ich habe in meinem aktenmäßigen HNO-ärztlichen Gutachten vom XXXX eine beidseitige Hörstörung mit 20% GdB anerkannt, u.zw. auf Basis eines Ton- und Sprachaudiogrammes der XXXXvom XXXX. das Tonaudiogramm zeigte nach Röser rechts eine Hörminderung von 41%, links eine solche von 49%. Dagegen hat die AW Einspruch erhoben: Sie habe beim Sprachverstehen wesentliche Schwierigkeiten.

Sie legt ein neues Ton- und Sprachaudiogramm vor. Das Tonaudiogramm zeigt diesmal rechts eine Hörminderung von 45% nach Röser, links eine solche von 50%, ist also praktisch ident zum Vorbefund.

Jetziger Auftrag des Gerichts:

1. Bedingt das Audiogramm eine abweichende Beurteilung?

2. Liegt eine Hörbehinderung von mehr als 50% vor?

Stellungnahme

Zu den Fragen des Gerichts:

1. Das Audiogramm ist nur geringfügig schlechter als dasjenige von Abl. 73 (rechts Hörverlust 41% vs. 45%; links Hörverlust 49% vs. 50%), welches Grundlage der Einstufung im beeinspruchten Gutachten war. Diese "Verschlimmerung" bewegt sich im Rahmen der Messungenauigkeit der Methode der Audiometrie; es liegt bei beiden Messungen jeweils bds. eine gering- bis mittelgradige Hörstörung vor.

Die neue Audiometrie begründet keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

2. Eine schwere Hörbehinderung (mehr als 50% GdB) liegt nicht vor."

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und brachte wiederum vor, sie habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, sie wolle lediglich, dass die Einschränkung wegen dem Finanzamt erhöht werde. Weiters stellte sie fest, dass am XXXX keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Dabei müsse es sich um einen Irrtum handeln, denn an diesem Tag sei sie auf Urlaub gewesen. Mit dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Behindertenpasses vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert".

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und seit 16.11.2001 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Die Schwerhörigkeit beidseits beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Grad der Behinderung betreffend die Schwerhörigkeit ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, das auf Grundlage der Akten bzw. der vorgelegten Beweismittel erstellt wurde, und der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX.

Es wurde aus medizinischer Sicht auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und lassen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie nicht ausreichend substantiiert waren. Auch in der erhobenen Beschwerde wurden keine neuen Aspekte vorgebracht, sondern lediglich die von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör erhobenen Einwände wiederholt. Aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Tonaudiogramm ergab sich, nach Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen, keine abweichende Beurteilung.

Das Sachverständigengutachten vom XXXXund die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in den Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

die Versicherungsnummer;

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass die Hörschädigung nicht das Ausmaß von 50 v.H. erreicht, sind die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass nicht erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung der ärztlichen Sachverständigengutachten zu bewirken und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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