W142 1433220-1•BVwG W142 1433220-1
W142 1433220-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W142 1433220-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 14.02.2013, Zl. 12 06.932-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in der Provinz XXXX, XXXX in Afghanistan geboren und habe dort bis 2004/2005 gelebt. Anschließend habe er dann Bis vor ca. 1 Jahr im Iran gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Paschtu und Dari. Er habe 3 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, Berufsausbildung habe er keine. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er aus Angst vor den Taliban geflüchtet sei. Sein Bruder habe gezwungenermaßen die Taliban unterstützt bis er bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen sei. Im Heimatdorf des BF würden die Taliban die Jugendlichen zum Dschihad aufrufen. Nach dem Tod des Bruders hätten sie auch den BF rekrutieren wollen. Darum sei er geflüchtet.
Am 11.07.2012 wurde eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt.
Am 29.08.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welche für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Sein Geburtsdatum kenne der BF nicht, man habe ihm aber gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Das sei vor ca. 7 oder 8 Monaten gewesen. Er besitze eine Tazkira in Afghanistan. Sein Alter habe er erst kürzlich erfahren. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass ein Cousin väterlicherseits ein Kommandant der Taliban gewesen sei. Davor sei er von den Taliban unterrichtet und zu einem Gelehrten ausgebildet worden. Als die Taliban gestürzt worden sei, sei er nach Pakistan geflohen. Die Taliban hätten die ganzen Koranschulen in der Nähe zerstört. Ein Bruder des BF habe sich sehr für Religion interessiert und sei deshalb in eine Koranschule in XXXX namens XXXX gegangen. Nebenbei habe er eine Ausbildung zum Mechaniker gemacht. Mit der Zeit seien die Taliban, auch der Cousin väterlicherseits, wieder aus Pakistan zurückgekehrt und hätten begonnen die Leute einzuschüchtern. Jeder der für den Staat arbeite sei ein Spion und es sei die Pflicht jedes einzelnen den heiligen Krieg zu führen. Der Cousin sei zum Vater des BF gekommen und habe für die Taliban geworben. Daraufhin habe der BF in einem Gästehaus der Taliban arbeiten müssen. Dort seien Munition und Waffen gelagert gewesen. Auch große Talibanführer, wie Mullah Abdul Salam oder Mullah Abdul Rahman seien dorthin gekommen. In der Gegend des Heimatdorfes habe es große Gefechte gegeben, viele Menschen seien in die Stadt geflüchtet. Am (glaublich) 14. Mizan 1390 sei der Provinzverwalter der Provinz XXXX XXXX von den Taliban bei einem Selbstmordanschlag in einer Moschee getötet worden. Am Tag darauf habe der XXXX des BF im Gästehaus vorbeigeschaut und sei bei einer Bombenexplosion mit 4 weiteren Personen ums Leben gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF selbst nicht dort anwesend gewesen, er habe auf den eigenen Feldern gearbeitet. Daraufhin sei der BF über Pakistan in den Iran und weiter nach Griechenland gereist. Die Familie habe große Angst gehabt. Der Cousin habe gewollt, dass sich der BF den Taliban anschließt. Bei einer Rückkehr würde der BF vom Cousin väterlicherseits getötet werden. Die restliche Familie sei noch immer im Heimatdorf. Die röntgenologische Untersuchung habe beim BF ein Stadium 31 ergeben, weswegen er sich einer weiteren Altersschätzung zu unterziehen habe.
Am 12.10.2012 kam es zu einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EASt OST. Dabei wurde das Ergebnis der Altersfeststellung mit dem BF erörtert. Das Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass beim BF zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt worden sei. Dazu gab der BF an, dass er sich seine Tazkira habe schicken lassen wollen, ihm aber gesagt worden sei, dass dieses Dokument nutzlos sei.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50 f AsylG zum Asylverfahrens zugelassen.
Am 17.01.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG), im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, erneut niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass der Dolmetscher damals ein falsches Datum für den Anschlag angegeben habe. Dieser sei am 14.07.1389 (06.10.2010) und nicht im Jahr 1390 gewesen. Weiters legte der BF einen Drohbrief der Taliban datiert mit 23.07.1389 und einen nervenärztlichen Befund vor. Der BF habe ca. 4 oder 5 Jahre die Schule besucht, danach habe er dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie des BF befinde sich noch in der Heimat. Ein Bruder sei im 5. Monat 1390 gestorben. Der BF telefoniere manchmal mit ihnen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass ein Cousin des BF für die Taliban gearbeitet habe. Nach deren Sturz sei der Cousin mit den Taliban nach Pakistan geflohen. Ein paar Jahre später seien sie wieder zurückgekehrt. Der Cousin wollte den Bruder dazu überreden, sich den Taliban anzuschließen. Der Cousin sei auch zum BF nach Hause gekommen und habe den Bruder vom Vater verlangt. Da dieser aber arbeiten gehen sollte, habe der Vater den BF als "Lehrling" zu den Taliban geschickt. Der BF habe dann in der Moschee für die Taliban gearbeitet. Die Taliban hätten ein Attentat auf den Gouverneur von XXXX geplant. Der Gouverneur sei am 14.07.1389 in Tachar beim Freitagsgebet bei einem Bombenanschlag getötet worden. Der Bruder sei bei einem Bombenanschlag in der Moschee, in der der BF gearbeitet habe, ums Leben gekommen. Dies sei im 5. Monat 1390 gewesen. Aus Angst, dass auch dem BF etwas zustoßen könne, habe ihn der Vater weggeschickt. Der BF habe 1389 begonnen für die Taliban zu arbeiten, nachdem der vorgelegte Drohbrief gekommen sei. Als der Anschlag auf den Gouverneur stattgefunden habe, habe der BF schon ca. 4 bis 5 für die Taliban gearbeitet. Er habe für sie Tee gekocht und geputzt und eben solche Kleinigkeiten gemacht. Die Koranschule des Bruders habe sich in einer anderen Moschee befunden. Der BF konnte den genauen Tag des Attentats auf den Gouverneur, aber nicht das Datum der Ermordung seines Bruders angeben. Der Anschlag, bei dem der Bruder getötet worden sei, habe sich bei der Hojra des Onkels ereignet. Der Bruder habe dort die Arbeit des BF verrichtet. Der BF habe sonst dort für die Taliban gearbeitet. Der BF habe nur in dieser Hojra (Gästehaus) und in keiner Moschee gearbeitet. Die Familie des BF habe gleich daneben gewohnt. Zum Zeitpunkt des Anschlages habe sich der BF auf den Grundstücken der Familie befunden. An Freitagen habe man immer frei in Afghanistan, deshalb habe der Bruder in dieser Hojra anstelle des BFs gearbeitet. Der BF sei vom Vater auf das Feld geschickt worden. Der Bruder habe nur manchmal in dieser Hojra gearbeitet. Der Tad des Bruders sei eigentlich ein Unfall gewesen. Die Taliban, die in der Hojra waren, wollten eine Bombe mitnehmen, um an einem anderen Ort einen Anschlag zu verüben. Die Bombe sei aber in der Hojra explodiert. Wie lange der BF nach dem Tod des Bruders Afghanistan verlassen habe konnte dieser nicht angeben. Vielleicht seien ca. 3 - 4 Monate vergangen. Der BF habe weiterhin bei den Taliban arbeiten müssen. In der Zwischenzeit habe der Vater für den BF die Reise und einen Schlepper organisiert. Der Gouverneur, der bei dem Anschlag ums Leben gekommen sei, hieß XXXX Der BF wurde zu einer zeitlichen Divergenz befragt, zumal er in der Ersteinvernahme angegeben habe, dass der Bruder nur einen Tag (jetzt einige Monate danach) nach dem Tod des Gouverneur bei einem Anschlag getötet worden sei. Dazu gab der BF an, dass er damals kein Datum angegeben habe und es sich wohl um einen Fehler des Dolmetschers handeln müsse. Weiters habe der BF angegeben, dass er erst nach dem Erhalt des Drohbriefes für die Taliban zu arbeiten begonnen habe und zum Zeitpunkt des Anschlags auf den Gouverneur schon ca. 4 - 5 Monate für die Taliban gearbeitet habe. Der vorgelegte Drohbrief sei allerdings mit 23.07.1389 datiert während sich der Anschlag am 14.07.1389 ereignet habe. Zu diesem Widerspruch führte der BF aus, dass er schon früher für die Taliban gearbeitet, aber dazwischen aufgehört habe. Nach Erhalt des Drohbriefs habe der BF erneut für die Taliban gearbeitet. In der Ersteinvernahme habe der BF angegeben, dass er nicht gewusst habe, warum der Bruder zu den Taliban gerufen worden sei, wohingegen er in einer neuerlichen Einvernahme angegeben habe, dass er die Tätigkeiten des BF verrichtet habe. Dazu konnte der BF keine Erklärung abgeben. Ebenso sei es als Teilnahme am Djihad zu werten, wenn man andere Tätigkeiten für die Taliban verrichtet außer zu kämpfen (Tee kochen,...). Der BF gab weiters an, dass er in keiner anderen Provinz Afghanistans hätte leben können, da überall die Taliban seien. Nach der Erörterung der Länderfeststellungen gab der BF an, dass die Taliban Geheimdienste und Regierung haben. Sie würden einen in ganz Afghanistan finden. Weil der Cousin des BF ein Taliban sei, habe er keine andere Chance gehabt als auch für die Taliban zu arbeiten oder eben zu fliehen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und auch vor der Regierung wegen seiner früheren Zusammenarbeit mit den Taliban. In Österreich habe sich der BF zu einem Deutschkurs angemeldet.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.02.2013 Zl. 12 06.932-BAG, zugestellt am 18.02.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 201): "Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Das Vorbringen sei widersprüchlich, nicht stimmig und nicht nachvollziehbar. In den Einvernahmen sei es zu einigen Widersprüchen gekommen - vor allem in Bezug auf den Bruder des BF, der bei einer Explosion ums Leben gekommen sei. In der ersten Einvernahme gab der BF an, dass der Bruder nie etwas mit den Taliban zu tun gehabt hätte, in der zweiten Einvernahme habe der Bruder bereits vor seinem Tod für die Taliban, als Küchenhilfe, gearbeitet. Die Einvernahme in Graz am 17.01.2013 habe sich äußerst schwierig gestaltet, da sich der BF ständig in Widersprüche verwickelt habe und die Angaben teilweise auch im Widerspruch zu jenen Angaben vor der PI und der EASt OST gestanden seien. Ebenso sei unklar, ab welchem Zeitpunkt der BF nun wirklich für die Taliban gearbeitet habe (vor bzw. nach dem Erhalt des Drohbriefs). Es sei nicht glaubhaft, dass der BF zwar das Datum kenne, an dem der Gouverneur getötet worden sei, nicht aber jenes, an dem der Bruder gestorben sei. Es sei weiters unklar, ob der Bruder bei einem Anschlag oder bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Das gesamte Vorbringen des BF sei nicht stimmig und auffallend oberflächlich. Es erscheine unglaubwürdig, dass der BF regelmäßig für die Taliban gearbeitet habe und gerade an dem Tag, an dem der Bruder dort gewesen sei, sei es zu einer Bombenexplosion gekommen. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des angeführten Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von den staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit dem am 26.02.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewehrt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde. In der Beschwerde führte der BF aus, dass es zu einer mangelhaften Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gekommen sei. Der BF habe massive Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BAA Graz gehabt. Deshalb sei es zu den vorgebrachten Widersprüchen gekommen. Ebenso sei es zu mangelhaften Länderfeststellungen gekommen. Anbei verwies der BF vor allem auf ein Themendossier auf ecoi.net (Stand: 13.12.2012). Auch habe es eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund der mangelhaften Beweiswürdigung gegeben. Bezüglich des Arbeitsbeginns des BF für die Taliban sei es zu unterschiedlichen Aussagen wegen des Missverständnisses mit dem Dolmetscher gekommen. Weiters brachte der BF vor, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handeln würde, da der afghanische Staat keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte des BF glaubwürdig und mit großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, unter Kopfschmerzen zu leiden, jedoch habe laut fachärztlichem Befund keine Erkrankung festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass an der Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Befundes nicht gezweifelt werde und ergebe sich auch daraus die Feststellung zum Gesundheitszustand. Das Bundesasylamt hat jedoch außer Acht gelassen, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Befundbericht darlegt, dass er zum sicheren Ausschluss eines cerebralen organischen Prozesses ergänzend eine MRT des Schädels und eine Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße sowie Kontrolle mit Zusatzbefund veranlasst hatte. Im erstinstanzlichen Akt befinden sich jedoch keine Ergebnisse dieser Untersuchungen. Die erstinstanzliche Behörde hätte Erhebungen durchführen müssen, ob solche Untersuchungen durchgeführt wurden oder nicht, damit eine Krankheit des Beschwerdeführers eindeutig ausgeschlossen werden kann. Außerdem wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf den nervenärztlichen Befund zu befragen gewesen, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden er hat und wo diese herrühren, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung überprüfen zu können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde demnach nicht vollständig erhoben.
Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers (zuzüglich der Reisewege dorthin) unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013). Auch lässt sich aus den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehen, dass es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sei, etwa nach Kabul zu gehen. Eine allfällige Relokation in andere Regionen, wie in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat würde aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wo und welche Familienangehörigen sich genau in Afghanistan aufhalten. Auch aus diesem Grund erscheint der Bescheid in diesem Zusammenhang grob mangelhaft, da die Feststellung des konkreten Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers für dessen Kontaktaufnahme, die für seine Unterstützung durch seine Angehörigen bei der Reintegration nach einer Rückkehr entscheidend ist, im Regelfall unverzichtbar erscheint, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhalts gar nicht möglich war.
Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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