BVwG W137 1421403-1

W137 1421403-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W137 1421403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1421403.1.00

Spruch

W137 1421403-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 07.633-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 21.07.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hazaren und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er sei zuletzt als selbständiger Schneider tätig gewesen und stamme aus der Provinz Kabul. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er eine sunnitische Paschtunin ohne Einverständnis ihrer Eltern geheiratet habe. Ihr Vater sei früher politisch tätig und auch "beim Militär als Offizier" gewesen. Er habe deswegen großen Einfluss. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Familie seiner Frau getötet werden.

2. Am 25.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Eheschließung vor rund sechs Monaten (somit etwa Jänner 2011) bei seiner Cousine in Logar stattgefunden habe. Deren Mann habe auch den Imam bestellt. Der Schwiegervater sei unter der Bezeichnung "Saranwal" (entspricht etwa "örtlicher Machthaber") bekannt gewesen und nunmehr Pensionist. Ein Bruder seiner Frau sei beim Militär, dessen Funktion dort sei ihm nicht bekannt. Vor der Ausreise habe er vier Monate lang in Pakistan gelebt. Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor sechs Jahren bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen sei. Seine Gattin, seine Mutter, seine beiden Brüder und eine Schwester würden nunmehr bei einer weiteren Schwester in Pakistan leben.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die Familie seiner Gattin diese Beziehung nicht akzeptiert habe. Er sei deswegen von ihrem Bruder einmal verprügelt und von ihrem Vater "verbal bedroht" worden. An den genauen Zeitpunkt dieser Vorfälle könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Frau hätte eigentlich mich einem Cousin ihrer Mutter verheiratet werden sollen. Zu seinem Schwiegervater könne er nur angeben, dass dieser "früher politisch aktiv" und "Kommandant" gewesen sei. Später sei er "der Regierung beigetreten". Beweismittel könne er nicht vorlegen. Recherchen im Herkunftsstaat stimme er zu.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2011 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, auch seine Familie nach Österreich zu bringen. Er stamme aus einem Dorf etwa 1,5 Autostunden entfernt von Kabul, wo er ein kleines Schneidergeschäft betrieben habe. Dieses sei auch von allen ethnischen Gruppen besucht worden. Auch seine Frau habe er zunächst als Kundin kennengelernt - etwa sieben Monate vor seiner Ausreise. Probleme wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit habe er nicht gehabt, politisch sei er nicht tätig gewesen.

Mit seiner Frau habe er sich telefonisch verabredet, sie seien dann gemeinsam spazieren gegangen. Meist hätten sie sich auf dem Bazar in Kabul getroffen - wie oft, könne er nicht sagen. 20 Tage vor seiner Ausreise sei er wegen dieser Beziehung von ihrem Bruder und zwei anderen Personen verprügelt worden; seine Nase und seine Lippen hätten danach geblutet. Nach diesem Vorfall habe er sein Geschäft für acht oder neun Tage geschlossen - zwei oder drei Tage später habe ihn seine Gattin dort wieder aufgesucht und ihm erklärt, dass er in Gefahr wäre. Die Gattin sei allein und vermutlich zu Fuß zu seinem Geschäft gekommen - ein Fußweg von 30 bis 40 Minuten von ihrem Elternhaus. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle, und sie habe das bejaht. Mit "Ausreise" meine er den Zeitpunkt, an dem er sich nach Logar begeben habe. Seine Familie habe er schon vorausgeschickt, seine Frau habe er abends von ihrem Haus mit einem Auto abgeholt. Zehn Tage später hätten sie geheiratet. Bevor er nach Pakistan weitergereist sei, habe er das Schneidereigeschäft seinem Cousin überlassen. Ein Foto seiner Frau habe er nicht - dazu sei keine Zeit gewesen und es sei auch nicht üblich. Seine Schwester und ihr Gatte würden schon länger in Pakistan leben und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen.

Der Beschwerdeführer korrigierte seine früheren Angaben dahingehend, dass er vom Schwiegervater nicht direkt bedroht worden sei, sondern dieser die Drohungen zu Hause ausgesprochen habe. Dort sei auch beschlossen worden, ihn zu töten. Er betone nochmals, dass er zur Person des Schwiegervaters keine weiteren Angaben als die bereits getätigten machen könne.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zahl: 11 07.633-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe auch weder festgestellt werden können, dass er verheiratet sei, noch dass er von der Verwandtschaft seiner Gattin verfolgt werde. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit sei nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwickelt; zudem seien seine Angaben zum Vorgehen der verwandten seiner Frau auch nicht plausibel. Im Falle einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer, der in Afghanistan auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, erneut als Schneider seinen Lebensunterhalt sichern. Eine fortgeschrittene Integration in Österreich sei schon deswegen nicht feststellbar, weil sich der Beschwerdeführer erst seit Juli 2011 in Österreich befinde und im Bundesgebiet auch über keine Familienmitglieder verfüge.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen, dass er eine sunnitische Paschtunin ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet habe. Ihr Bruder habe die Beziehung aufgedeckt; dieser und ihr Vater hätten beide großen Einfluss und würden ihn töten wollen. Er sei von seinem "Schwiegersohn" einmal geschlagen und von seinem "Schwiegervater" verbal bedroht worden. Genaue Datumsangaben habe er aufgrund seiner fehlenden Schulbildung nicht machen können, ebenso wenig konkrete Angaben zu früheren Positionen des Vaters seiner Gattin. Aufgrund der gefährlichen Situation gebe es auch keine Bilder von der Hochzeit.

Daher beantrage er a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, b) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, c) ihm Asyl zu gewähren oder ihm d) in evento den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde beigelegt waren die Kopie einer Heiratsurkunde und jene einer handschriftlichen Notiz, deren Inhalt im Wesentlichen die Festsetzung der Morgengabe ist.

6. Mit Schreiben vom 20.12.2011 legte der Beschwerdeführer diese Beweismittel erneut in Kopie vor, zudem drei kopierte Fotos seiner Ehefrau und seiner Mutter. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden Bescheinigungen zum Beleg einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 legte der Beschwerdeführer die oben angeführten Fotos im Original vor. Sie zeigen eine Frau etwa in der Altersstufe des Beschwerdeführers und eine deutlich ältere Frau - beide in traditioneller Kleidung (Hose und Tunika sowie ein Kopftuch, welches das Gesicht gänzlich unbedeckt lässt, dabei gleichzeitig Schultern und Oberkörper bis zu den Ellenbogen bedeckt).

Am 11.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwölf Wochen zur Erlassung eines Erkenntnis gesetzt.

7. Am 08.09.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei neben dem Beschwerdeführer auch sein bevollmächtigter Vertreter anwesend war. Das Bundesamt hatte bereits im Vorfeld schriftlich erklärt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Diese Verhandlung verlief wie folgt:

"VR: Haben Sie noch engere Familie in Afghanistan?

BF: Meine Tante mütterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits leben in Afghanistan.

VR: Wo in Afghanistan leben diese Verwandten?

BF: Meine Tante lebt dort, wo auch wir gelebt hatten, in XXXX. Mein Onkel lebt in Mazar-i-Sharif.

VR: Haben Sie zu diesen Verwandten noch Kontakt?

BF: Ganz selten telefoniere ich mit ihnen.

VR: Wo leben Ihre engsten Familienangehörigen?

BF: Meine eigene Familie lebt in Pakistan.

VR: Welche Familienmitglieder konkret?

BF: Es leben meine Mutter, mein Bruder, meine Schwester und meine Frau bei meiner älteren Schwester und ihrem Mann in Pakistan.

VR: Haben Sie zu diesen Angehörigen Kontakt?

BF: Ja, sie haben zwar selbst keinen eigenen Telefonanschluss dort, rufen mich aber regelmäßig an.

VR: Wissen Sie wie es Ihren Verwandten in Pakistan geht?

BF: Es geht ihnen generell nicht besonders gut, sie gehen kaum außer Haus, es sei denn für dringende Einkäufe bzw. verlässt meine Mutter das Haus um mich anrufen zu gehen. Wirtschaftlich steht es sehr schlecht um sie. Ich bin eigentlich verantwortlich für deren Unterhalt, jedoch aufgrund der jetzigen Situation nicht fähig sie zu unterstützen.

VR: Sind ihre Verwandten in Pakistan irgendeiner Verfolgung ausgesetzt?

BF: Sie haben große Angst davor, entdeckt und verfolgt zu werden. Auch wenn bis jetzt keine konkrete Verfolgung stattgefunden hat, besteht die Gefahr jedoch und daher versuchen sie sich auf diese Art davor zu schützen.

VR: Warum sollten ihre Verwandten verfolgt werden?

BF: Ich habe meine Frau ohne Erlaubnis ihrer Familie aus Afghanistan nach Pakistan mitgenommen und daher würde die Familie meiner Frau eine Bedrohung darstellen.

VR: Erzählen Sie mir bitte noch einmal detailliert warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Meine Probleme haben begonnen, als ich meine jetzige Frau kennenlernte. Sie ist Paschtune und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Während ich der Volksgruppe der Hazara angehöre. Wir lernten uns kennen und es begann eine Beziehung zwischen uns. Wir haben uns auch regelmäßig getroffen, das alles fand etwas außerhalb meiner Heimatortschaft statt. Schließlich erfuhr die Familie meiner Frau von unserer Beziehung, das heißt, wir waren einmal zusammen und der Cousin väterlicherseits meiner Frau hatte uns gesehen. Daraufhin hatte er der Familie davon berichtet, was dazu führte, dass meine Frau von ihrer eigenen Familie verprügelt wurde und ihr Bruder und ihre Cousins mich ebenfalls zusammenschlugen. Als ich nach diesen Vorfällen nach Hause kam, sagte meine Mutter, es wäre besser eine Zeit lang mein Geschäft zuzumachen und nirgends blicken zu lassen. Der Vater meiner jetzigen Frau war zu Zeiten der Mujaheddin, ein mächtiger Kommandant, de mittlerweile auch seine Finger bei der Regierung im Spiel hat. Zu dem handelt es sich um eine paschtunische Familie, die den sunnitischen Glauben angehört. Diese Leute sind sehr fanatisch, was den Glauben und die Herkunft betrifft. Ich bin Hazara und Schiite und meine Mutter sagte, es sei offensichtlich, dass ich einer Drohung ausgesetzt war, weil ich mich mit deren Tochter eingelassen habe. Also ging ich 9 Tage lang nicht zur Arbeit und nachdem ich mein Geschäft wieder aufgenommen hatte, passierte vorerst 3 Tage lang nichts. Nach 3 Tagen kam meine Frau heulend zu mir ins Geschäft und war glücklich, dass ich noch lebte. Sie sagte, dass ihre Familie beschlossen hatte, mich aus dem Weg zu räumen und dass sie prinzipiell ständig darüber sprechen würden, mich umzubringen. Sie wollte unbedingt, dass ich diesen Ort verlasse, damit eben ihre Familie diese Pläne nicht wahrmachen könne. Ursprünglich wäre geplant gewesen, dass meine jetzige Frau mit dem Cousin väterlicherseits ihrer Mutter verehelicht wird. Er hatte zwar eine Frau, jedoch war er sehr mächtig und wohlhabend und aus diesem Grund hatte ihre Familie dieser Ehe zugestimmt. Er lebte in Ghandahar, als an jenem Tag meine Frau heulend zu mir ins Geschäft kam, erzählte sie mir alles und auch, dass in der Zeit in der ich mein Geschäft geschlossen hatte, ihre Familienmitglieder nach mir Ausschau gehalten hätten. Dass sie regelmäßig nachgesehen hätten ob ich mein Geschäft betreibe oder nicht und daher verlangte sie von mir, mich zu verstecken, um nicht von ihrer Familie umgebracht zu werden. Ich fragte meine Frau, was denn aus ihr würde, wenn ich flüchten würde. Sie meinte, ich sollte mir ums sie keine Sorgen machen, doch es lag auf der Hand, dass man sie zwangsverheiraten würde. Also fragte ich sie, ob sie mich liebte und bereit wäre, ihr restliches Leben mit mir zu verbringen. Und als sie meine Frage bejahte, beschloss ich gemeinsam mit ihr zu flüchten. Ihre Familie hatte ihr Telefon abgenommen, also bekam ich die Telefonnummer der Nachbarstochter, mit der sie sehr gut befreundet und ständig zusammen war. Ich sagte ihr, sie soll darauf warten, dass ich ihr Bescheid gebe, wann wir aufbrechen. Ich ging zu meiner Familie und erklärte ihnen die Situation und schickte meine Frau zu meiner Cousine väterlicherseits nach Logar, wo ich sie vorerst in Sicherheit wusste. Dann organisierte ich einige Sachen und ließ meiner Frau an jenem Tag ausrichten, dass sie um 19:00 Uhr am Abend bereit sein sollte, damit wir aufbrechen konnten. Ich rief also die Nachbarstochter an, die mich bat eine Stunde abzuwarten, damit sie ihr Bescheid geben konnte. Ich sagte ihr, dass sie mich kurz anrufen sollte, damit wir alles weitere besprechen könnten. Als ich dann meine Frau sprechen konnte, sagte ich, sie sollte vermeiden, dass ihre Freundin erfährt, dass sie mit mir flüchten würde. Danach machten wir uns einen Treffpunkt aus, an einer Ecke die wir beide kannten, ganz in ihrer Nähe. Ich nahm mir dann ein Auto und holte sie dort vom ausgemachten Treffpunkt ab und wir fuhren dann gemeinsam von dort weg. Als ich mit meiner jetzigen Frau schließlich in Logar angekommen war, wollte meine Mutter vorerst wissen, wer das überhaupt ist. Und nachdem sie erfahren hatte, was passiert war, war sie ziemlich aufgebracht. Sie sagte ihre Familie würde uns verfolgen und dass ich mich in Schwierigkeiten gebracht hatte. Als sie jedoch erfuhr, dass wir uns liebten und keine andere Möglichkeit gesehen hatten, als durchzubrennen und dass ich von ihrer Familie getötet würde bzw. sie zwangsverheiratet, gab sogar meine Mutter nach. Sie sagte, wir müssten eine islamische Trauung durchführen lassen und nach 10 Tagen bestellte der Mann meiner Cousine einen islamischen Geistlichen, der uns dann zu Mann und Frau machte. Nach unserer Eheschließung war klar, dass wir nicht in Afghanistan bleiben konnten, weil unser beider Leben in Gefahr war. Also beschloss ich mit meiner Familie nach Pakistan zu gehen. In Pakistan leben mehrheitlich Paschtunen, die auch ihre Kontakte nach Afghanistan pflegen, das bedeutet, dass man als Hazara auch dort einer Verfolgung nicht entkommen kann. Und nach 4 Monaten Aufenthalt beschloss ich nach Westen zu flüchten, damit ich irgendwo einen Platz finde wo ich schließlich mit meiner Frau in Frieden und vor allem bis an unser Lebensende leben kann.

VR: Ich werde Ihnen zu Ihrem Vorbringen einige konkrete Fragen stellen und ersuche Sie dabei, um möglichst präzise Antworten.

VR: Wo sind Sie aufgewachsen und welche Schulbildung haben Sie genossen?

BF: Ich bin in XXXX, gehört zum Bezirk XXXX in der Umgebung von Kabul, aufgewachsen und habe keine Schule besucht, ich bin also Analphabet. Ich habe diese Angaben auch im erstinstanzlichen Verfahren gemacht, es dürfte aber nicht korrekt protokolliert worden sein.

VR: Wie weit ist XXXX von der Stadt Kabul entfernt?

BF: Es sind ca. 1,5 Stunden Autofahrt.

VR: Als Sie Ihre Frau kennenlernten, wo haben Sie da gelebt und als was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich lebte in XXXX und hatte ein kleines Geschäft und arbeitete als Schneider in meinem eigenen Geschäft.

VR: Haben Sie dieses Handwerk erlernt oder haben Sie sich das selbst beigebracht?

BF: Ich habe die Schneiderei im Iran erlernt, ich war eine Zeit lang im Iran, als jedoch mein Vater bei einem Selbstmordattentat getötet wurde, kehrte ich zurück, um meine Familie zu unterstützen.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: Ich habe meine Frau ca. 7 Monate bevor wir schließlich Afghanistan verließen, kennengelernt.

VR: Können Sie das kalendarisch zuordnen?

BF: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern, welches Monat oder welches Jahr.

VR: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: Das erste Mal kam meine Frau in mein Geschäft und brachte mir Stoffe und erteilte mir Aufträge, um für sie Kleider zu schneidern. So lernten wir uns kennen, ich fragte sie nach ihrer Telefonnummer und danach traten wir in Kontakt.

VR: Darf ich daraus schließen, dass Ihre Frau ein Mobiltelefon besaß.

BF: Ja.

VR: Wie war Ihre Frau gekleidet, trug sie eine Burka oder nur ein Kopftuch bei ihrer ersten Begegnung?

BF: Außerhalb des Geschäftes trug sie eine Burka, also war auch ihr Gesicht verdeckt. Als sie jedoch zu mir ins Geschäft kam, nahm sie die Gesichtsbedeckung ab und wir sprachen ausgiebig darüber, wie sie sich ihre Kleider vorstellte und was ich zu tun hatte.

VR: Ist das die übliche Vorgangsweise gewesen, dass die Kundinnen bei der Auftragsvergabe die Gesichtsbedeckung abgenommen haben?

BF: Es ist verschieden, manche Frauen tragen ein Kopftuch und darüber einen Schleier. Manche wiederum tragen den Schleier mit der Gesichtsbedeckung. Manche Kundinnen haben im Geschäft den Schleier abgeleckt und trugen nur das Kopftuch, als sie mit mir sprachen, andere nahmen nur die Gesichtsbedeckung ab, falls eine vorhanden war. Es gab auch Frauen, die nichts ablegten, wenn sie im Geschäft waren.

VR: Wie lautet der Name Ihrer Frau?

BF: Sie heißt XXXX.

VR: Wie weit entfernt von Ihrem Geschäft hat sie gewohnt?

BF: Das waren ca. 40 Min. Fußweg.

VR: Erzählen Sie vom Vater Ihrer Frau, wie lautet sein Name, was hat er beruflich gemacht?

BF: Ich habe bei der Ersteinvernahme den Namen meines Schwiegervaters nicht gewusst, weil man ihn damals prinzipiell als Kommandanten gekannt hat. Erst später fragte ich meine Frau genauer und erfuhr den vollständigen Namen ihres Vaters. Er heißt XXXX, er war früher Kommandant der Hezb-e Islami und später, als ich meine Frau kennenlernte ein Saranwal (ein örtlicher Machthaber).

VR: Wann hat Ihnen Ihre Frau das mitgeteilt?

BF: Ich erfuhr das von meiner Frau, nachdem ich in Österreich war und nachdem ich die erste Einvernahme hatte.

VR: Hat der Vater Ihrer Frau in Ihrem Herkunftsort konkrete Machtbefugnisse gehabt, eine konkrete Rolle in der Verwaltung?

BF: Er war genau genommen ein anders umschriebener Kommandant, so wie er es bereits früher gewesen war. Das heißt, dass er über die Macht verfügte, mich grundlos verhaften zu lassen bzw. er mit mir machen konnte was er will, ohne sich vor dem Gesetz verantworten zu müssen. So jemand hat praktisch überall in der Verwaltung etwas zu sagen.

VR: Diese Macht hatte er gegenüber jedem Einwohner im Heimatort?

BF: Ja.

VR: Sie wollen mir tatsächlich sagen, dass Sie den kompletten Namen einer derart einflussreichen Person erst nach Ihrem erstinstanzlichen Verfahren von Ihrer Frau erfahren haben?

BF: In Afghanistan ist es üblich, dass Machthaber nie per Namen angesprochen werden bzw. deren Namen in der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden, sie werden bloß mit ihrem Titel oder ihrem Status angesprochen, z.B. wenn jemand Lehrer ist, spricht man vom "Haus des Lehrers", ohne seinen Namen zu kennen. Genauso spricht man von einem Kommandanten oder in diesem Fall vom Saranwal. Es werden nur kleine Bürger mit vollem Namen angesprochen, weil sie sonst keine andere Bezeichnung haben.

VR: Es gibt aus der Zeit der Mujaheddin in Afghanistan sehr viele Kommandanten, wie unterscheiden Sie diese?

BF: Es wurden die Kommandanten und die Machthaber in jedem Bezirk bloß mit Vornamen angegeben, z.B. in diesem Fall Kommandant XXXX, diese Menschen waren immer ortsbekannt, nur wenn von auswärts jemand zusätzlich geschickt wurde, wurde er mit vollem Namen bekannt. Wenn man bei uns fragte, konnte jeder sagen, wo der Saranwal sein Haus hatte, aber keiner hätte ihnen den vollen Namen sagen können.

VR: Und wieso war Ihnen dann "Kommandant XXXX " bei der Ersteinvernahme nicht bekannt?

BF: Ich konnte mich damals einfach nicht erinnern und habe auch deshalb diesen Namen nicht erwähnt, ich sprach eben von dem Kommandanten bzw. vom Saranwal.

VR: Wie oft haben Sie Ihre Frau nach dem Kennenlernen getroffen und wo?

BF: Ich habe nicht Buch geführt, wie oft wir uns nach dem Kennenlernen getroffen haben. Unsere Ortschaft war sehr klein und die Leute kannten sich untereinander, deshalb haben wir uns meistens außerhalb dieser Ortschaft getroffen, meistens in Kabul und ihrer näheren Umgebung, damit wir nicht sofort erkannt werden konnten.

VR: Wie haben Sie sich verabredet und wie sind Sie dorthin gelangt?

BF: Immer dann wenn meine Frau mit ihrer Freundin bzw. mit der Nachbarin zum Einkaufen ging, rief sie mich vorher an und wir trafen uns dann dort, wo sie sich aufhielten. Das war meistens in Kabul und Umgebung von Kabul.

VR: Ich wiederhole die Frage, wie sind Sie nach Kabul gelangt, da das mindestens eine Autostunde von Ihrem Herkunftsort entfernt ist?

BF: Ich fuhr immer mit einem Taxi dorthin.

VR: Und Ihre Frau?

BF: Auch sie mieteten sich immer ein Taxi.

VR: Wann bzw. nach wie vielen Treffen hat sie der Cousin Ihrer Ehegattin entdeckt?

BF: Wir hatten uns sehr getroffen, als und ihr Cousin schließlich gesehen hatte. Zwanzig Tage bevor wir unserer Ortschaft in Richtung Logar verließen hatte er uns gesehen und war zu ihrem Vater gegangen und hatte ihm Bericht erstattet.

VR: Und kurz danach wurden Sie verprügelt?

BF: Ja.

VR: Wie oft haben Sie sich mit Ihrer Frau in Kabul getroffen? Das müsste Ihnen aufgrund der Anfahrt mit dem Taxi, die auch Geld kostet, in Erinnerung geblieben sein.

BF: Man könnte sagen, dass ich meine Frau 2-3 Mal im Monat dort traf, die Taxikosten hielten sich somit in Grenzen.

VR: Das erste derartige Treffen war wie lange nach Ihrem ersten Kennenlernen?

BF: Wir haben nach dem Kennenlernen viel telefoniert und ungefähr 3 Wochen danach trafen wir uns erstmalig außerhalb der Ortschaft.

VR: Nachdem Sie zusammengeschlagen wurden, haben Sie für einige Zeit Ihr Geschäft geschlossen, ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Ihrer Familie erzählt warum?

BF: Ich habe nur meiner Mutter davon erzählt.

VR: Wieso hat Ihre Mutter dann in Logar gefragt, wer die Frau sei, die Sie mitgebracht hatten?

BF: Meine Mutter wusste über die Geschichte Bescheid, hatte aber erstens meine Frau noch nie zuvor gesehen und außerdem hätte sie sich nie gedacht, dass ich dieses Mädchen einfach so nehmen und mit ihr durchbrennen würde.

VR: Erzählen Sie mir ein wenig von Ihrer Hochzeit, wer war anwesend?

BF: Bei unserer Hochzeit waren meine engste Familie, sowie meine Cousine väterlicherseits, bei der wir ja Unterschlupf gefunden hatten, sowie ihr Mann und ihre Kinder. Einige ihrer Nachbarn, der Geistliche und natürlich meine Frau und ich anwesend.

VR: Wer waren die Zeugen bei Ihrer Hochzeit?

BF: Einer der Nachbarn der Cousine, sowie meine Mutter waren die Zeugen. Es war eine Ausnahmesituation, denn für gewöhnlich müsste der Vater der Braut oder ein älterer Bruder als Zeuge antreten.

VR: Wissen Sie noch Namen der Zeugen?

BF: Es waren einige Personen aus der Nachbarschaft namens XXXX.

VR: Diese Personen waren Zeugen?

BF: Ja.

VR: Wie lautet der Name Ihres Vaters und Ihres Großvaters?

BF: Mein Vater hieß XXXX und der Name meines Großvaters lautet XXXX.

VR: Hat Ihre Gattin auch den Namen Ihres Vaters und ihres Großvaters angegeben?

BF: Nein.

VR: Sie haben eine Heiratsurkunde im Rahmen Ihrer Beschwerde vorgelegt, auf dieser sind die Namen des Vaters und des Großvaters verzeichnet, haben Sie sich diese Namen damals ausgedacht oder haben sie einen Bezug zu Ihrer Gattin?

BF: Ich kann ja diese Heiratsurkunde ja selbst nicht lesen, der Geistliche fragte uns getrennt nach unseren Daten. Meine Frau wird demnach auch diese Namen angegeben haben, aber da ich selbst nicht dabei war, kann ich nur raten und davon ausgehen, dass der Name ihres Vaters mit XXXX niedergeschrieben wurde, aber wie ihr Großvater heißt, kann ich ihnen nicht sagen.

VR: Glauben Sie, dass eine Heirat rechtsgültig ist, wenn eine Person Ihre falsche Identität angibt?

BF: Das kann ich ihnen nicht sagen, wenn man mich nach den Namen fragt, gebe ich die Namen an, die mein Vater und mein Großvater hatten. Bei unserer Eheschließung war meine Frau in der Gesellschaft von Menschen, die sie nicht kannten, daher konnte auch keiner wissen ob die Namen, die sie angibt, richtig oder falsch waren. Es wurde einfach festgehalten, was sie erzählte.

VR: Konnte bei dieser Hochzeit Ihre Frau ohne männlichen Vertreter oder Beteiligung eines männlichen Familienmitglieds die Ehe eingehen?

BF: Natürlich gab es keine Erlaubnis des Vaters oder eines männlichen Familienmitgliedes, mein Cousin hat uns den Geistlichen vermittelt und ihm erklärt, wie die Situation ist. Ein Geistlicher verzichtet auf solch eine Erlaubnis, wenn er weiß und erfährt, dass es bereits zwischen den beiden Personen zu näheren Kontakt gekommen ist. In diesem Fall wäre unsere bisherige Beziehung aus religiöser Sicht eine Sünde gewesen und um diese Sünde zu unterbinden verehelicht der Geistliche auch ohne diese Erlaubnis.

VR: Wurde der Geistliche von Ihrem Cousin auch von den familiären Umständen der Familie Ihrer Gattin in Kenntnis gesetzt oder nur beauftragt, diesen "moralischen Fehltritt" zu sanieren?

BF: Selbstverständlich wurde der Geistliche nicht über den familiären Hintergrund meiner Frau informiert, hätte er nämlich gewusst, wessen Tochter er auf diese Art verehelicht, hätte er möglicherweise anders entschieden, denn er hätte sein eigenes Leben in Gefahr gesehen.

VR: Nach der Heiratsurkunde hatte Ihre Frau einen Vertreter, wer war diese Person?

BF: Der Vertreter meiner Frau war XXXX, das ist der Ehemann meiner Cousine, bei der wir aufhältig waren.

VR: Das ist auch die Person, die den Geistlichen engagiert hat?

BF: Ja.

VR: Besitzen Sie die Heiratsurkunde im Original?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die heute mit?

BF: Ich muss schauen, es kann sein, dass ich sie in meiner Tasche habe. Ich habe nur eine Kopie einstecken, das Original dürfte bei mir zu Hause sein.

VR: Sie wurden im Rahmen Ihrer Ladung ausdrücklich aufgefordert, die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. Hat Ihnen das Ihr Vertreter nicht mitgeteilt?

BF: Ich habe das leider nicht mitbekommen oder schlicht vergessen, es tut mir sehr leid.

VR unterbricht die Verhandlung 11:47Uhr für eine Pause.

Fortsetzung der Verhandlung um 12:02Uhr.

VR: Ich frage Sie noch einmal, das Original haben Sie in Ihrem Besitz?

BF: Ja.

VR: Sie werden jetzt von mir noch einmal ausdrücklich aufgefordert das Original Ihrer Heiratsurkunde binnen einer Woche dem Gericht vorzulegen. Nach Einsicht durch den Richter wird Ihr Vertreter informiert, dass Sie oder er das Original wieder abholen können.

VR: Sie haben gegenüber der ersten Instanz angegeben, dass der Bruder Ihrer Frau Sie geschlagen hätte. Heute haben Sie angegeben, es wäre der Cousin gewesen, was ist jetzt richtig?

BF: Ich habe auch in der ersten Einvernahme angegeben, dass ihr Cousin uns entdeckt hatte, wäre es nämlich ihr Bruder gewesen, so hätte er mich gleich vor Ort zusammengeschlagen. Ich weiß nicht, warum das falsch protokolliert wurde. Der Cousin meiner Frau hat uns gesehen und das ihrer Familie mitgeteilt, daraufhin hat der Bruder meiner Frau gemeinsam mit 2 ihrer Cousins mich zusammengeschlagen.

VR: Dieser Vorfall hat sich wann abgespielt?

BF: Wie gesagt war das 20 Tage bevor wir nach Logar gingen.

VR: Wurden Sie sonst noch körperlich angegriffen oder bedroht, abgesehen von diesem genannten Vorfall?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals direkten Kontakt zum Vater Ihrer Gattin, wurden Sie von diesem je bedroht oder attackiert?

BF: Nein, der Vater meiner Frau ist keine normale Person, die selbst Drohungen ausspricht. Er ist ein Machthaber, der andere für sich walten lässt.

VR: Wie lange haben Sie sich mit Ihrer Frau in Logar aufgehalten?

BF: Wir waren ca. 60 Tage in Logar, danach verließen wir Afghanistan in Richtung Pakistan.

VR: Wie lange haben Sie dann noch in Pakistan gelebt?

BF: Vier Monate.

VR: In Pakistan waren Sie jemals Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt?

BF: Nein, als ich in Pakistan war wurde ich von niemandem bedroht.

VR: Als Sie zusammengeschlagen wurden, hat man Ihnen da etwas gesagt, hat man etwas von Ihnen verlangt?

BF: Nachdem sie mich zusammengeschlagen hatten, sagten sie lediglich, dass sie mich nicht davonkommen ließen, bzw. dass sie mich nicht in Ruhe lassen würden.

VR: Wie kommt es, dass Sie Ihre Frau wenige Tage nach diesem Vorfall im Geschäft aufsuchen konnte?

BF: Zum einen hatte ich einige Tage das Geschäft geschlossen und ihre Familie hatte daher nicht den Verdacht, dass Sie mich im Geschäft besuchen hätten können. Und zum anderen war sie ja nicht zu Hause gefesselt, sie durfte raus und hatte in diesem Fall einen günstigen Moment abgewartet um zu mir ins Geschäft zu kommen, dabei hatte sie sich selbst natürlich auch in Gefahr gebracht.

VR: Es ist Ihrer Frau dann aber nichts mehr geschehen, von Seiten ihrer Familie?

BF: Sie hatte sehr darauf geachtet, dass man ihr nicht gefolgt war, dass ihre Familie nicht erfahren hatte, dass sie da war. Deshalb war ihr danach, seitens ihrer Familie, auch Gott sei Dank, nichts angetan worden.

VR: Die Mujaheddin-Gruppe, der der Vater Ihrer Frau angehört hat, also die Hezb-e Islami, ist das eine konservative-islamistische Gruppe?

BF. Die Hezb-e Islami ist eine politische Gruppierung, der ausschließlich Paschtunen angehören, sie ist eine sehr konservative, islamistische Gruppierung, die vor allem die Interessen der Paschtunen vertritt, sie gehört zu den größten Parteien bzw. Gruppierungen in Afghanistan.

VR: Und ein ehemaliger Kommandant einer solchen Gruppierung lässt seine Tochter ohne Probleme mit einer Freundin nach Kabul fahren, kauft ihr ein Mobiltelefon mit dem sie eigenverantwortlich und eigenmächtig telefonieren kann, und lässt sie nachdem er erfahren hat, dass sie sich mit einem Mann aus einer anderen Volksgruppe und Konfession trifft, obwohl bereits ein Gatte für sie in Aussicht genommen worden ist, vergleichsweise unbeaufsichtigt in seinem Haushalt? Erklären Sie das.

BF: Prinzipiell hätte der Vater meiner Frau nachdem er sie zusammengeschlagen hatte und ihr mit allem möglichen gedroht hatte nicht angenommen und erwartet, dass sie den Mut aufbringen würde, sich von zu Hause wegzuschleichen und zu mir zu kommen. Generell konnte er in der heutigen Zeit seine Tochter nicht davon abbringen, z. B. die Schule zu besuchen oder verhältnismäßig Selbstständigkeit auszuüben.

VR: Ihre Frau hat die Schule besucht?

BF: Ja.

VR: Damals war Sie in einem Alter, in dem sie das sicher nicht selbstständig durchsetzen konnte und schon gar nicht gegenüber einem islamistischen Mujaheddin-Kommandanten.

BF: Die Anhänger der Hezb-e Islami sind keineswegs so konservativ, dass sie ihre Töchter nicht zur Schule ließen. Sie sorgen dafür, dass ihre Töchter auch eine schulische Bildung bekommen, jedoch dürfen sie nur die islamische Schule besuchen. Es gibt weit radikalere Parteien in unserem Land.

VR: Das heißt die Selbstständigkeit Ihrer Frau war von Ihrem Vater ganz bewusst gefördert worden?

BF: Ja, zumindest hat er dafür gesorgt, dass sie die islamische Schule besucht und eine islamische Erziehung erhält, ob er sie tatsächlich sehr darin unterstützt hat, auf diese Art unabhängig zu sein, kann ich natürlich nicht nachvollziehen, doch gewisse Freiheiten hat sie sich auf jeden Fall mit oder ohne seiner Unterstützung angeeignet gehabt.

VR: Als Sie sich nach dem ersten Kennenlernen mit Ihrer Frau telefoniert haben, worüber haben Sie da gesprochen, was war der Anlass von der Bekanntschaft in eine Beziehung zu gelangen?

BF: Zum einen war bereits ab dem Zeitpunkt klar, dass wir uns ineinander verliebt hatten, als es dazu kam, dass wir uns gegenseitig die Telefonnummern gegeben hatten. Als ich sie das erste Mal anrief wusste sie anhand meiner Nummer wer ich bin und es ist recht schwer, dieses erste Telefonat in Worten wiederzugeben. Wir führten zuerst Small-Talk und dann sprachen wir über vieles und nichts. Es bleibt einem nur das Gefühl dieses ersten Telefonats in Erinnerung und die Emotionen die über eine belanglose Unterhaltung ausgetauscht wurden. Ich wüsste nicht, wie ich ihnen das anders erklären soll.

VR: Was ist mit Ihrem Schneidereigeschäft geschehen?

BF: Ich bekam nach all diesen Ereignissen Geld von meinem Cousin mütterlicherseits (der Sohn der Tante mütterlicherseits) und überließ ihm das Geschäft.

VR: Wissen Sie ob er das Geschäft noch betreibt?

BF: Bis vor einem Jahr hat er das Geschäft weiter betrieben. Doch was im letzten Jahr passiert ist weiß ich nicht, weil ich keinen Kontakt mehr hatte. Ich weiß also nicht, ob er das Geschäft noch betreibt oder bereits zu gemacht hat.

VR: Sie haben im Rahmen der Ladungen Feststellungen zu Afghanistan erhalten, wollen Sie oder Ihr Vertreter zu diesen noch eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Länderberichte zeigen, dass ein Vergehen, wie es der Beschwerdeführer begangen hat, in Afghanistan sowohl strafrechtlich als auch informell geahndet wird. Auch wenn die meisten Familien in Afghanistan sehr konservativ eingestellt sind, kommt es dennoch immer wieder vor, dass sich Mädchen weigern, den Mann zu heiraten, den ihre Familien für sie vorsehen. Häufig ist das mit schwersten Konsequenzen verbunden.

VR: Die Schwester in Pakistan, bei der Sie gelebt haben, seit wann lebt sie in Pakistan?

BF: Das werden ca. 6 Jahre sein.

VR: Gibt es noch etwas, was sie vorbringen wollen?

BF: Nein.

BFV an BF: Warum haben Sie mit einem Mädchen eine Beziehung angefangen, von der Sie gewusst haben, dass es Probleme für Sie machen könnte?

BF: Wir haben uns gesehen und uns ineinander verliebt. Man sagt, dass es nun mal Herzenssache ist, in so einer Situation erscheint einem alles unwichtig und nur die Liebe zählt.

VR: Haben Sie noch einen Beweisantrag?

BFV: Nein."

8. Am 11.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Original vorgelegt. Ein Passfoto der Ehefrau (in Bluse und Jacke sowie einem Kopftuch, das deutlich über den Haaransatz zurückgeschoben ist und den Oberkörper nicht bedeckt sowie den Halsansatz sichtbar lässt) ist auf dieser vorhanden, eines des Ehemannes nicht. Unterschriften durch Fingerabdruck sind bei Zeugen/Vertreter des Ehemannes vorhanden, bei jenen der Ehefrau fehlen Unterschriften/Fingerabdrücke. Die Namen von Vater/Großvater des Ehemannes entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, auf Seite der Ehefrau ist eine solche Übereinstimmung nicht gegeben. Die Heiratsurkunde enthält zudem keine behördlichen Stempel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz Kabul, rund 1,5 Autostunden von der Hauptstadt Kabul entfernt. Er hat keine Schule besucht und zwei Jahre im Iran gelebt, wo er das Schneiderhandwerk erlernte. Nach dem Tod seines Vaters (2005) kehrte er in den Herkunftsort zurück und ließ sich dort als selbständiger Schneider nieder. Zu dieser Zeit lebten auch noch seiner Mutter und seine Geschwister im Heimatort. Seine älteste Schwester übersiedelte mit ihrem Gatten etwa 2008 nach Pakistan, wo derzeit auch seine Mutter und die übrigen Geschwister leben. Weiter entfernte Verwandte leben nach wie vor in verschiedenen Orten Afghanistans - darunter ein Onkel in Mazar-i-Sharif, eine Tante im Heimatort und eine Cousine in Logar. Bei seinen Verwandten in Pakistan lebt auch die Ehefrau des Beschwerdeführers; die Ehe wurde Ende November 2010 durch einen islamischen Geistlichen geschlossen. Dem Geistlichen war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Eheschließung gegen den Willen der Familie der Braut - jedenfalls ohne deren Zustimmung - erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer und seine Frau gelten in Afghanistan als Ehegatten, sie werden von Dritten nicht als außereheliches Paar wahrgenommen und es gibt auch keinen Hinweis, dass ihnen ein Zina-Vergehen (etwa die voreheliche Beziehung) vorgeworfen werden könnte.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa um den Jahreswechsel 2010/2011 mit seiner Familie, übersiedelte nach Pakistan und blieb dort rund vier Monate lang im Haus seiner Schwester. Anschließend reiste er nach Europa weiter und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 21.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er eine Beziehung zur Tochter eines ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten eingegangen sei und diese schließlich gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Bereits aufgrund der Beziehung sei er von der Familie seiner Frau verprügelt und bedroht worden - verschärfend komme hinzu, dass die Familie der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben angehöre. Überdies hätte seine Frau mit einem Cousin ihrer Mutter verheiratet werden sollen. Da er befürchte, von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden, sei er geflüchtet. Anderen Verfolgungshandlungen - insbesondere solchen allein aufgrund seiner Konfession oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit - war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht ausgesetzt gewesen. Auch hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden.

Das (oben kurz zusammengefasste) Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als lediglich in seinem Kern, der Beziehung und der späteren - traditionellen/religiösen - Eheschließung mit seiner nunmehrigen Gattin gegen den Willen ihrer Familie, als glaubhaft. Glaubhaft ist auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau deswegen jeweils einmal von Familienangehörigen der Frau geschlagen worden sind. Es steht fest, dass diese Misshandlungen keine schweren Verletzungen zu Folge hatten und auch keine ärztliche Behandlung der Opfer erforderlich war. Als Motiv für die Ablehnung der Beziehung und die Misshandlungen konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass die Familie seiner Frau für diese bereits eine Ehe mit einem entfernten Verwandten in Aussicht genommen hatte, die aus Sicht der Familie insbesondere wirtschaftlich deutlich vorteilhafter gewesen wäre.

Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer jedoch den behaupteten familiären sowie ethnisch-religiösen Hintergrund seiner Ehefrau und damit auch die angeblich darauf basierende Motivation seiner Verfolgung. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Frau des Beschwerdeführers die Tochter eines mächtigen ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten der Hezb-e Islami ist, der eine konservativ-islamistische Ideologie vertritt. Ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer, dass die Familie seiner Frau beabsichtige ihn zu töten.

Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nie den Versuch unternommen, behördlichen Schutz vor den geschilderten Verfolgungshandlungen zu erlangen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine hinreichende Schutzgewährung durch die Behörden vor Übergriffen von Privatpersonen in der glaubhaft geschilderten Art und Weise zumindest im Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie dessen näherer Umgebung aus objektiven Gründen der Struktur und Ausstattung der lokalen Sicherheitsbehörden derzeit nicht möglich ist.

Dem Beschwerdeführer steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor den glaubhaft gemachten Verfolgungshandlungen zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.

Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.

Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Provinz Logar:

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen", wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan, im Pakistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren nie gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen unmittelbar oder allein aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet und eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint. Vielmehr erklärte er in der Einvernahme vom 23.08.2011, er sei persönlich nicht von den allgemeinen Problemen zwischen den Hazara und den Paschtunen betroffen gewesen. Zudem sei sein Schneidergeschäft auch von allen im Ort ansässigen Ethnien aufgesucht worden; da habe es keine Probleme gegeben.

Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2014, die oben unter Punkt I.7. vollständig wiedergegeben sind. Dabei gab er ausdrücklich an, dass sein Cousin den Geistlichen "vermittelt" und ihm auch "die Situation" erklärt habe. Zudem erklärte er, es sei durchaus üblich, dass ein Geistlicher Eheschließungen ohne Erlaubnis der Familien durchführe, um die Sündhaftigkeit bereits bestehender Beziehungen zu sanieren. Diese Angaben waren in sich schlüssig und durchwegs glaubhaft, zumal - wie allgemein bekannt ist - derartige Eheschließungen aus demselben Zweck etwa auch in Österreich (insbesondere vor Einführung der allgemeinen Zivilehe) weit verbreitet waren. Durch die vom Beschwerdeführer selbst glaubhaft dargelegte Praxis, Zina-Vergehen durch die Verehelichung der Betroffenen gewissermaßen nachträglich zu sanieren, gibt es keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer und seiner Frau von Dritten (in Unkenntnis der Vorgeschichte) nunmehr ein solches Vergehen vorgeworfen werden könnte. Dies umso mehr, als der Beziehung auch noch kein Kind entsprungen ist, dessen Geburtstermin einen einschlägigen Verdacht erwecken hätte können. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer über eine Heiratsurkunde und würde er damit gemeinsam mit der Gattin von Dritten als Ehepaar wahrgenommen werden. Auch gibt es keinen Hinweis, dass sich für die Beschwerdeführerin - die sich ja offenkundig von ihrer Familie losgesagt hat - gegenüber Dritten Probleme dadurch ergeben könnten, dass sie die Namen ihrer auf der Heiratsurkunde angegebenen Verwandten mutmaßlich frei erfunden hat.

Die Feststellungen zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die lediglich ungefähr feststellbaren Zeitpunkte ergeben sich aus der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, konkrete Daten anzugeben. Er konnte im gesamten Verfahren Ereignisse überwiegend nur anhand von Zeitspannen zwischen diesen datieren. Die diesbezüglichen Differenzen sind allerdings nicht derart massiv, dass sie die grundsätzliche Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel ziehen lassen. Auch für die Bewertung des Vorbringens ist nicht relevant, ob der Beschwerdeführer beispielsweise Afghanistan im Dezember 2010 oder im Jänner 2011 verlassen hat.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vom 25.07.2011 und 23.08.2011 vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte der Beschwerdeführer einen hinsichtlich des Kernvorbringens - der Eheschließung gegen den Willen der Familie seiner Gattin samt jeweils einmaligem physischem Übergriff auf sich und die Gattin - insgesamt glaubwürdigen Eindruck, zumal er seine Geschichte auch ohne substanzielle Widersprüche zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich und stimmig darlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat stets erklärt, lediglich einmal verprügelt worden zu sein wobei man ihm Nase und Lippe blutig geschlagen habe. Danach sei er selbständig nach Hause gegangen und habe sein Geschäft für neun Tage geschlossen. Schwerwiegende Verletzungen, einen Arzt- oder gar Krankenhausbesuch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Damit fehlt es an jeglichem Hinweis, dass die geschilderte - von drei erwachsenen Männern durchgeführte Attacke - mit der Absicht durchgeführt worden sein könnte, den Beschwerdeführer schwer zu verletzen oder gar zu töten. In diesem Zusammenhang ist auch glaubhaft, dass die Gattin des Beschwerdeführers zeitnah zu diesem Vorfall ebenfalls einmal von ihren Verwandten geschlagen worden ist. Auch hinsichtlich dieses Vorfalls gibt es im Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf substanzielle Verletzungsfolgen - rund 12 Tage später hat seine Frau ihn auch erneut in seinem Geschäft aufgesucht. Überdies hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass für seine Frau seitens ihrer Familie bereits eine Ehe mit einem vermögenden entfernten Verwandten in Aussicht genommen worden sei. Damit konnte er auch ein schlüssiges Motiv für die Ablehnung seiner Person - eines ungebildeten Handwerkers ohne nennenswertes Vermögen - durch die Familie präsentieren.

Gänzlich anders war der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch, sobald es den ethnisch-religiösen Hintergrund seiner Gattin, ihre Familie und insbesondere die Person ihres Vaters betrifft. Hier waren die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich ausgesprochen dünn und von einer massiven Kenntnislosigkeit gekennzeichnet. Gleichzeitig waren die Behauptungen betreffend die ideologische Ausrichtung des Vaters in hohem Maße nicht stimmig mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Lebensstil seiner Gattin. Auf entsprechenden Vorhalt versuchte der Beschwerdeführer lediglich seine Behauptungen über den Vater ein wenig abzuschwächen, konnte damit die Unstimmigkeiten allerdings nicht beseitigen.

So konnte der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren (inklusive der Beschwerde) nicht einmal den Namen seines Schwiegervaters nennen - sondern beharrte darauf, dieser sei lediglich als "Saranwal" im Ort bekannt gewesen. Sonst konnte er zu diesem nur angeben, dass er ehemaliger "Kommandant" bzw. Offizier beim Militär und in nicht näher definierter Form "politisch tätig" gewesen sei. Betreffend den Bruder seiner Gattin konnte der Beschwerdeführer lediglich dessen Vornamen angeben und behauptete ebenfalls eine militärische Funktion (die ihm konkret aber ebenfalls nicht bekannt sei). In der Verhandlung am 08.09.2014 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass der Schwiegervater ein "mächtiger Kommandant" der Mujaheddin gewesen sei und der Hezb-e Islami angehöre. Dabei nannte er auch erstmalig einen Namen des Vaters. Diesen will er allerdings erst während seines Aufenthalts in Österreich von seiner Gattin im Verlauf eines Telefongesprächs erfahren haben. Gleichzeitig behauptete er, dass dieser mit jedem Ortsbewohner hätte machen können "was er will" ohne sich vor dem Gesetz verantworten zu müssen und dass dieser "überall in der Verwaltung etwas zu sagen" gehabt hätte. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass eine derart einflussreiche Person in einem Ort ausschließlich mit einem Titel genannt wird und man jahrelang in diesem Ort leben und am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, ohne diesen Namen irgendwann einmal erfahren zu haben. Auf den entsprechenden Vorhalt - ergänzt um den Umstand, dass man die zahlreichen ehemaligen Kommandanten der Mujaheddin ja irgendwie unterscheiden können müsse - erklärte der Beschwerdeführer, gegenüber Menschen von auswärts sei auch der Vorname genannt worden. Seine Erklärung, warum er diesen bisher nicht angegeben hatte, lautete lediglich "ich konnte mich damals einfach nicht erinnern" - was jedoch in einem zwei Monate dauernden Verfahren mit drei Einvernahmen/Befragungen nicht nachvollzogen werden kann. Dies umso mehr, als es sich dabei um ein zentrales Element des Vorbringens handelt und er ja schon in der Ersteinvernahme ausdrücklich nach dem Namen des Schwiegervaters gefragt worden ist. Im Übrigen steht diese Erklärung (die voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer der Name bekannt war, da man sich an Unbekanntes zwangsläufig nicht erinnern kann) im Widerspruch zu seiner Behauptung, den Namen erstmalig während seines Aufenthalts in Österreich - nach der Erstbefragung - erfahren zu haben. Unabhängig davon ist auch nicht glaubhaft, dass er den Familiennamen seiner Frau und auch den Namen ihres Vaters weder bei den gemeinsamen Treffen vor der Eheschließung, noch im Zuge derselben, noch im Verlauf der Ausreise nach Pakistan und auch nicht bei seiner Ausreise aus Pakistan erfahren haben will. Es gab nie einen schlüssigen Grund für seine Gattin, ihm dieses Wissen vorzuenthalten und es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht versucht haben will, von seiner Gattin substanzielle - und ihr jedenfalls bekannte - Informationen über jene Familienangehörigen zu erhalten, auf deren Verfolgung er von Anfang an seinen geplanten Antrag auf internationalen Schutz zu stützen gedachte. Zudem wäre es nur logisch gewesen ein derart entscheidungsrelevantes Faktum umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen - was freilich ebenfalls nicht erfolgt ist.

Auch den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen nach Aufdeckung der Affäre ist kein Hinweis auf die behauptete Stellung des Schwiegervaters zu entnehmen, vielmehr wären diese bei Wahrunterstellung der Behauptung in hohem Maße unschlüssig. So konnte der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht schlüssig darlegen, warum er bei dem Angriff von drei Verwandten seiner Frau lediglich oberflächliche Verletzungen davongetragen habe, wenn diese tatsächlich beabsichtigt hätten ihn schwer zu verletzen oder gar zu töten. Noch weniger ist nachvollziehbar, dass er zu einem Zeitpunkt, wo angeblich seitens der Familie seiner Frau bereits beschlossen worden war, ihn zu töten, problemlos zu Hause wohnen und sogar knapp zwei Wochen lang sein Geschäft wieder betreiben habe können. Immerhin sollen die Häuser auch nur rund 40 Minuten Fußweg auseinander gelegen sein. Gleichzeitig behauptet der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 08.09.2014 aber, der Vater seiner Frau wäre faktisch über dem Gesetz gestanden, hätte selbst bei Mord keine gerichtliche Verfolgung zu befürchten gehabt und hätte zudem jede Person im Ort grundlos verhaften lassen können. Somit hätte es für den Vater (und dessen Söhne/Neffen) kein Hindernis gegeben, den Beschwerdeführer in seinem Haus oder in seinem Geschäft erneut zu attackieren oder gar zu töten, zumindest aber diesen einfach verhaften zu lassen um die Beziehung zur Tochter nachhaltig und effektiv zu unterbinden.

Die ebenfalls fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten radikalen sunnitisch-islamistischen Ausrichtung der Familie der Gattin des Beschwerdeführers ergibt sich vorrangig aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenswandel seiner Gattin, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln und der fehlenden Schlüssigkeit dieser Behauptung mit den glaubhaft gemachten Ereignissen in Afghanistan. So gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe die Schule besucht, ein eigenes Mobiltelefon besessen (über das sie auch frei verfügen konnte), sei selbständig im Ort einkaufen gegangen und habe auch regelmäßig alleine oder mit einer Freundin - und insbesondere ohne männlicher Begleitung/Aufsicht - mit einem Taxi nach Kabul fahren können. All dies bietet nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf den behaupteten radikal-islamistischen Hintergrund des Vaters. Einzig die angeblich von seiner Frau auf der Straße getragene Burka könnte ein entsprechendes Indiz darstellen, wird allerdings dadurch relativiert, dass sie in Afghanistan generell verbreitet ist und von der Frau (wie auch von vielen anderen) etwa beim Betreten des Schneidereigeschäfts des Beschwerdeführers umgehend abgelegt worden ist. Zudem spricht auch das Foto der Ehegattin auf der Heiratsurkunde deutlich gegen die Annahme eines islamistischen Familienhintergrundes, zeigt es doch eine geschminkte junge Frau, die ihr Kopftuch weit über den Haaransatz nach hinten geschoben trägt und bei der auch der Halsansatz am Brustbein zu erkennen ist. Da der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, bei der Hochzeit seien keine Fotos gemacht worden (weshalb er auch keines besitze), kann dieses Foto nur vor der Hochzeit entstanden sein - somit also mit (stillschweigender) Erlaubnis des Vaters. Die auf dem Foto erkennbare Variante ist zudem die am wenigsten strenge, um ein islamisches Kopftuch zu tragen und gleichzeitig das gesamte Gesicht unverhüllt zu lassen. Wäre der religiöse Hintergrund ihrer Familie wie behauptet, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine andere Trageweise des Kopftuchs gewählt hätte (oder wählen hätte müssen). Im Übrigen sei angemerkt, dass auf den aktuelleren Fotos aus Pakistan die Gattin ihr Kopftuch deutlich konservativer/strenger trägt als auf dem Foto der Heiratsurkunde. All dies weist auf eine Frau hin, der - jedenfalls für lokale Verhältnisse - ein hohes Maß an persönlicher Freiheit und Selbstbestimmung zugekommen ist und die weder in ihrem Zugang zu Bildung als auch hinsichtlich ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben in schwerwiegender und systematischer Weise beschränkt war.

Letztlich spricht auch die Behandlung der Frau des Beschwerdeführers durch ihre Familie nach dem Entdecken der Beziehung gegen den behaupteten radikal-islamistischen Hintergrund. So wurde sie zwar unmittelbar danach einmal geschlagen, allerdings in einer Weise, die keine schwerwiegenden oder behandlungsbedürftigen Verletzungen zeitigte. Dies ist als Sanktion jedenfalls nicht einmal ansatzweise mit den Misshandlungen zu vergleichen, die Frauen in Afghanistan für "sündhaftes" Verhalten nachweislich seitens tatsächlich radikal-islamistischer Gruppierungen erdulden mussten und in Teilen Afghanistans bis heute erdulden müssen. Vielmehr war es ihr nur wenige Tage nach diesem Vorfall sogar möglich, den Beschwerdeführer erneut in seinem Geschäft aufzusuchen, woraus sich ergibt, dass der Vater sie weder einsperren noch bewachen ließ, obwohl ihm dies (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) problemlos möglich gewesen wäre. Auch habe die Frau ohne größere Probleme schließlich ihr Elternhaus verlassen und mit dem Beschwerdeführer nach Logar fahren können, was ebenfalls gegen das behauptete streng religiöse Umfeld spricht. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Unstimmigkeit des geschilderten Lebenswandels seiner Frau mit dem behaupteten ideologischen Hintergrund ihres Vaters, es gäbe noch "weit radikalere Parteien" in Afghanistan und er habe seine Tochter "in der heutigen Zeit" nicht davon abbringen können, etwa die Schule zu besuchen "oder verhältnismäßig Selbständigkeit auszuüben". Insbesondere der letzten Behauptung kann angesichts der oben wiedergegebenen (unstrittigen) Feststellungen zu Afghanistan - die im Übrigen einer Vielzahl von Asylgewährungen an afghanische Frauen zugrunde liegen - nicht einmal ansatzweise gefolgt werden. Vielmehr deutet das Vorleben seiner Frau auf eine bewusste Förderung der Eigenständigkeit (natürlich nur im Rahmen der lokalen Gepflogenheiten) hin.

Zusammenfassend ergibt sich damit kein Hinweis, dass die Familie seiner Frau vor der Eheschließung tatsächlich geplant hat, den Beschwerdeführer zu töten - dies insbesondere, weil es nicht einmal einen Mordversuch gegeben hat obwohl der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen ist (oder zumindest problemlos festzustellen gewesen wäre) und strafrechtliche Sanktionen oder Racheakte - bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Stellung seines Schwiegervaters - zumindest faktisch ausgeschlossen wären. Angesichts der nunmehr geschlossenen und vollzogenen Ehe, somit der Entziehung seiner Frau aus dem Einflussbereich ihrer Familie, und der mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültigen Verhinderung der von ihrer Familie geplanten Verehelichung ist es jedoch glaubhaft, dass ein weiteres Zusammentreffen mit Mitgliedern dieser Familie für den Beschwerdeführer deutlich schwerwiegendere Konsequenzen haben würde.

Durch die fehlende Glaubhaftigkeit des radikal-islamistischen Familienhintergrunds - die einher geht mit der vollständig unbelegten Behauptung einer sunnitisch-paschtunischen Religions-/Volksgruppenzugehörigkeit, der aufgrund der oben dargelegten Umstände ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann - gibt es auch keinen Hinweis, die glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen (die Familie seiner Gattin) würde vorrangig auf ethnischen oder religiösen Motiven beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch ein sunnitisch-paschtunischer Schneider ohne Vermögen und Schulbildung in gleicher Weise behandelt worden wäre, liegt das Grundproblem doch in dem von den Eltern bereits vorgesehenen wohlhabenden Ehegatten und der Tatsache, dass dieses Arrangement durch einen "Nebenbuhler" gefährdet wäre. Das ethnisch-religiöse Element mag diese Ablehnung noch verstärken, ist aber nicht der eigentliche Verfolgungsgrund. Da aber der behauptete ethnisch-religiöse Hintergrund der Familie der Gattin des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht belegbar war und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch keine auf einem anderen ethnisch-religiösen Hintergrund aufgebaute Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden.

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Auch hat der Beschwerdeführer nie behauptet, bei den zuständigen Sicherheitsbehörden Schutz gesucht zu haben, weshalb es auch für eine (drohende) Schutzverweigerung aus asylrelevanten Gründen keinen Anhaltspunkt gibt. Eine generelle Schutzverweigerung gegenüber Schiiten und/oder Hazara ist in Afghanistan - und insbesondere in der Provinz Kabul - jedenfalls nicht feststellbar.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.

2.2. Gleichwohl ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort (und dessen näherer Umgebung) ein hinreichender Schutz vor der glaubhaft gemachten (nicht asylrelevanten) nunmehr drohenden Privatverfolgung durch die Familie seiner Gattin - wobei substanzielle Gewaltanwendung durchaus wahrscheinlich ist - derzeit kein hinreichender Schutz zukommen würde. Dies allerdings lediglich aus den oben in Punkt II.1.2. ersichtlichen allgemeinen Mängeln im Bereich der Sicherheitsbehörden, die objektiv (unabhängig von der Person des Beschwerdeführers) einer hinreichenden Schutzgewährung entgegenstehen.

Die Feststellungen zur derzeit fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) in Afghanistan ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Konkret ist festzustellen, dass eine solche IFA 2011 in Logar angesichts der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers bestanden hätte, aber unter Berücksichtigung der verschlechterten Sicherheitslage seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich Mazar-i Sharif (Provinz Balch), wo der Beschwerdeführer ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist festzuhalten dass es derzeit keinen Hinweis auf eine mögliche direkte Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich dorthin gibt. Zwar ist die Lage in der Provinz Balch und der Hauptstadt Mazar-i Sharif vergleichsweise ruhig, allerdings führt der Weg von Kabul dorthin über die hinsichtlich der Sicherheitslage wesentlich labileren Provinzen Parwan und Wardak (und nunmehr auch Baghlan). Damit wäre eine Übersiedlung nach Mazar-i Sharif dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kabul nicht zumutbar. In der Stadt Kabul selbst verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Damit ist dem Beschwerdeführer eine IFA in der Stadt Kabul ebenfalls nicht zumutbar, zumal er über keine Schulbildung verfügt und zusätzlich seine Frau zu versorgen hätte. Grundsätzliche Bedenken - etwa aufgrund der Sicherheitslage - gegen eine Niederlassung in der Stadt Kabul bestehen hingegen nicht. Die Situation ist nach wie vor relativ stabil (wenngleich die Gefährdung höher ist als noch vor einigen Jahren) und die verzeichneten Anschläge richten sich vorrangig gegen Personengruppen und Ziele (Soldaten, Amtsgebäude, Ausländer), zu denen der Beschwerdeführer keine persönliche Verbindung hat, mit denen er beruflich nie zu tun hatte und denen er auch weitgehend problemlos ausweichen kann. Es gibt auch keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer derartige Selbstbeschränkungen zum eigenen Schutz nicht zumutbar wären.

Insgesamt ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort kein Schutz vor der ihm drohenden nicht asylrelevanten Verfolgung gewährt werden könnte und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für ihn derzeit nicht zur Verfügung steht.

2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in ausgewählten (für das Verfahren relevanten) Provinzen stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer (und seinem bevollmächtigten Vertreter) gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Diesem wurde auf ausdrückliche Nachfrage inhaltlich nicht entgegen getreten, der Vertreter des Beschwerdeführers verwies lediglich auf den Zusammenhang des Vorbringens des Beschwerdeführers mit dem Abschnitt über Zina-Delikte. Für "Mädchen" die sich weigern würden, den von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten sei das "häufig" mit "schwersten Konsequenzen" verbunden.

Die Gewährung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde nicht beantragt; bis zum heutigen Tag ist eine solche auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten (drohenden) Verfolgungshandlungen von Privatpersonen mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung - nicht vor. Für eine Schutzverweigerung seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es ebenfalls keinen Hinweis, zumal sich der Beschwerdeführer auch nie an diese gewandt hat. Überdies fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass ihm diesfalls hinreichender Schutz aus einem asylrelevanten Grund verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat nie Probleme mit den afghanischen Behörden behauptet, weshalb ihm jedenfalls der Versuch einer Schutzsuche auch zumutbar gewesen wäre.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorehelichen Beziehung mit der nunmehrigen Gattin auf die Relevanz von Zina-Delikten im gegenständlichen Verfahren hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, dass deren Sanierung durch Verehelichung der betroffenen Personen in Afghanistan nicht nur üblich ist, sondern der die Verehelichung durchführende Geistliche auch ausdrücklich von den relevanten Umständen (voreheliche Beziehung, Hochzeit gegen den Willen der Eltern der Braut) informiert worden ist. Für unbeteiligte Dritte gelten der Beschwerdeführer und seine Frau daher auch als völlig korrekt verheiratet. Im Übrigen lässt sich aus Konsequenzen, die eine Frau wegen Verstößen gegen religiöse Vorschriften zu erwarten hätte, gerade in einer Gesellschaft, die Personen aufgrund ihres Geschlechts derart unterschiedlich behandelt wie die afghanische, nicht ableiten, dass eine idente Reaktion auch einen Mann treffen würde. Insofern ist auch eine mögliche größere Gefährdung der in Pakistan lebenden Ehegattin im gegenständlichen Verfahren des Mannes nicht unmittelbar relevant.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.

Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. dargelegt. Dem Beschwerdeführer droht eine (nicht asylrelevante) Verfolgung durch Privatpersonen, die eine Verletzung der oben angeführten Rechte wahrscheinlich macht und hinsichtlich derer ihm in seinem Herkunftsort derzeit kein aufgrund mangelhafter Ausstattung der zuständigen Behörden hinreichender staatlicher Schutz zukommen würde. Dem Beschwerdeführer ist aus den oben dargelegten Gründen derzeit auch nicht zumutbar, an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu suchen.

Dafür, dass der 26-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise rund 5 Jahre als selbständiger Schneider seine Existenz sichern konnte und in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer zwar das Faktum einer nicht-staatlichen Verfolgung, nicht jedoch das behauptete asylrelevante Motiv hinter dieser glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. Dass in solchen Fällen allenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz möglich ist, ist hinreichend und einheitlich ausjudiziert.

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