BVwG W127 1434260-1

W127 1434260-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W127 1434260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1434260.1.00

Spruch

W127 1434260-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 08.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 13 03.242-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2014 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.03.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei vor etwa eineinhalb Jahren verschollen. Danach hätten zwei Onkel väterlicherseits die Familienführung übernommen. Sie hätten den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Brüder geschlagen und gezwungen zu arbeiten. Die Familie habe daraufhin Afghanistan mit Hilfe des Onkels mütterlicherseits verlassen; die Mutter und die Brüder seien in Deutschland.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.03.2013 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund. Ausschlaggebender Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Onkel die Familienmitglieder geschlagen hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es noch schlimmer werde. Er habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, dass die Onkel sie immer schlagen und Probleme machen würden, aber er sei von den Onkeln bedroht worden, wenn er das mache, würden sie ihn umbringen.

Am 21.03.2013 übernahm der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AslyG.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat, da dieses äußerst vage und pauschal gehalten war. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Am 15.10.2013 wurde seitens der belangten Behörde einem Übernahmeersuchen des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich zugestimmt.

Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und eingehender Beratung mit seiner Vertreterin zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

Nach Ende des Beweisverfahrens wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;

Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 01.09.2014;

INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014, in der Fassung 09.07.2014;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;

UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;

UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;

USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Vom Beschwerdeführer wurden keine Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 13.03.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat und hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise dort verbracht. Seine Mutter und seine Brüder leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Artikel 22 bis 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht. Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind. Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind z.B. Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie z.B. Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen 'Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben."

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gab es einen deutlichen Anstieg der Anschläge (durchschnitlich 72%) und gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die z.B. Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (z.B. Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (v.a. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich u.U. auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt.

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR konnten rund 40 % der Rückkehrenden sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

Diese Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Herat deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 46 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Zumal der Beschwerdeführer, der sich sein fast gesamtes Leben nur in seiner Heimatregion aufgehalten hat, in Kabul über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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