BVwG L506 1435001-1

L506 1435001-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Testo completo

BVwG L506 1435001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1435001.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.04.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 28.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.10.2012 erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen, er habe politische Probleme wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen. Auch habe er seinen Glauben wechseln wollen und interessiere er sich für den christlichen Glauben, weshalb er auch mit den Bassijis Probleme bekommen habe. Er sei von diesen auch geschlagen worden und habe vor diesen aus Angst um sein Leben fliehen müssen.

3. Am 19.02.2013 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt im Zuge derer der BF erklärte, er habe gemeinsam mit seinem Cousin im Jahr 1388 an Demonstrationen teilgenommen; anlässlich einer Demonstration am 14.02.2011, bei der er auch teilgenommen habe, sei sein Cousin festgenommen worden, woraufhin sich der seelische Zustand des BF verschlechtert habe; auch habe er Angst vor einer Verhaftung gehabt. Ein Freund habe ihn dann zum Christentum gebracht und habe er vier oder fünf Monate die Bibel gelesen, was großen Einfluss auf ihn gehabt habe; auch seien dadurch die Probleme mit seiner Frau gelöst worden.

Nach fünf Monaten habe ihn sein Freund in eine Hauskirche mitgenommen, wo er Said kennengelernt habe und vom Glauben sehr beeindruckt gewesen sei. Bis zum März 2012 habe er diese Kirche einmal wöchentlich besucht und hätten sie auch über die Bibel gesprochen. Seine Frau habe darüber mit ihrer Familie gesprochen, wobei auch ein Offizier anwesend gewesen sei, welcher dann unter einem Vorwand in sein Zimmer gegangen sei und dort die Bibel des BF entdeckt habe. Seither habe die Bibel gefehlt und habe der BF aus Angst seine Kirchenbesuche eingeschränkt.

Da er an drei Demonstrationen teilgenommen habe und sein Cousin verhaftet worden sei, habe er auch Angst gehabt, dass ihn dieser verraten werde. Er habe bei den Demos für seinen Cousin Fotos und Filme gemacht und diese auf seinem Computer gespeichert; am 14.06.2012 seien Beamte bei ihm gewesen, da der Offizier ihn verraten habe. Der Computer mit den Filmen und Fotos sei beschlagnahmt worden. Er habe das Fotomaterial nach der Verhaftung seines Cousins aus Dummheit nicht vernichtet, da er nicht gedacht habe, dass sie gegen ihn etwas in der Hand hätten.

Hinsichtlich des von ihm behaupteten Glaubens wurde der BF gefragt, was er über die Bibel wisse und woraus dieses Buch bestehe, woraufhin der BF erklärte, es gebe das Alte und das Neue Testament; es gebe insgesamt 27 Bücher und vier Teile, Matthäus, Johannes, Lukas und Markus.

Er sei nur einmal in der Hauskirche in der XXXX Straße gewesen, wo XXXX der Pastor gewesen sei; er wisse nichts Näheres über die Personen dort. Sein Freund befinde sich nicht mehr im Iran und seien sie in Griechenland getrennt worden.

Seine Frau habe dem Offizier zum Newrozfest im März 2012 erzählt, dass er zum Christentum tendiere; diese sei naiv gewesen. Wie dieser in sein Zimmer gekommen sei, wisse er nicht, da er nicht zu Hause gewesen sei.

Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Angaben unlogisch und unglaubwürdig seien und hinsichtlich seinen Glaubens von einer Scheinkonversion auszugehen sei und wurden mit dem BF die länderkundlichen Informationen zur Situationen im Iran erörtert.

4. Am 07.03.2013 langte beim BAA eine Bestätigung des Institutes

XXXX vom 06.03.2013 ein, wonach der BF den Vorbereitungskurs für die Aufnahme in den Römisch-katholischen Katechumenat besuche; dieser befinde sich im sog. "Vorkatechumenat", in der die Motivation des Taufwerbers geprüft und seine religiösen Fragen abgeklärt werden.

Der BF nehme an den Glaubensseminaren mit großem Interesse teil und werde er voraussichtlich am 1. Mai 2013 in Mariazell in den Katechumenat aufgenommen werden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 13.581-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass die Gründe der Antragstellung, unglaubwürdig seien.

Zur Konversion des BF traf das BAA keine Feststellung, führte jedoch beweiswürdigend dazu aus, die Angaben des BF, wonach ein Offizier durch seine Gattin von seinem Glaubenswandel erfahren habe und unter einem Vorwand in das Zimmer des BF gegangen sei, wo er eine Bibel gefunden habe, sei völlig unglaubwürdig, da die Darstellungen des BF in keiner Weise zu den gesellschaftlichen Verhältnissen im Iran passe. Der Bescheidverfasser sei mit Iranern aufgewachsen und dem iranischen Kulturkreis sehr verbunden und sei es ausgeschlossen, dass ein praktisch Fremder nach Hause komme und dort in der Abwesenheit der Gattin des BF mit dieser redet und mit dessen Kind spiele. Und sei ein derartiges Verhalten in der iranischen Gesellschaft denkunmöglich, selbst wenn der Besucher den Rest der Familie gut kenne. Die Darstellung des BF lasse daher den Schluss zu, dass seine Geschichte erfunden und unwahr sei.

Der Umstand alleine, dass er über die Bibel bescheid wisse, lasse nicht darauf schließen, dass der BF tatsächlich aus Überzeugung konvertiert sei. Man könne das Wissen leicht durch Auswendiglernen aneignen und habe der BF kein vertieftes Wissen nachweisen können. Auch habe der BF hinsichtlich Verbindungen zu Christen im Iran keine brauchbaren Angaben treffen können. Der BF habe weder die genaue Adresse der Hauskirche, die er besucht habe noch Zeugen benennen können, woraus sich der Verdacht der Scheinkonversion ergebe.

Hinsichtlich der Bestätigung der katholischen Kirche bezüglich der Teilnahme des BF an Glaubenskursen wurde festgehalten, dass der BF der katholischen Kirche nur zum Zweck der Asylerlangung und nicht aus Überzeugung beigetreten sei.

Die Scheinkonversion in Österreich gelange den iranischen Behörden auch nicht zur Kenntnis, weshalb diesbezüglich dem BF auch keine Rückkehrgefährdung drohe.

Auch die Angaben zur Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahme seien wenig glaubhaft, da diese unlogisch seien, zumal die Behörden den Angaben des BF zufolge erst eineinhalb Jahre nach der Festnahme des Cousins erst auf den BF gekommen seien. Auch sei die Angst des BF nicht nachvollziehbar und habe er nach der Festnahme des Cousins das belastende Material auf seinem PC nicht vernichtet.

6. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF mit Schriftsatz vom 07.05.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft werde.

Dem BF sei vom Dolmetscher mehrfach gesagt worden, dass alle Iraner lügen und nur wirtschaftliche Gründe zur haben, daher sei dieser befangen gewesen.

Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da die Teilnahme des BF an regimekritischen Demonstrationen nicht berücksichtigt worden sei und wurde in einem auf Informationen über die Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden verwiesen.

Auch wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Offizier um keinen Fremden handle, da dies der Ehemann der Cousine der Schwiegermutter des BF sei, womit ein Verwandtschaftsverhältnis zur Frau des BF bestehe, was auch vor dem BAA so vorgebracht worden sei. Dieser Mann sei auch oft Gast bei der Familie gewesen. Die Annahme der Asylbehörde fuße sohin auf falschen Gegebenheiten.

Auch werde dem BF vorgeworfen, über kein vertiefendes Wissen hinsichtlich des Christentums zu verfügen. Es sei fraglich, woraus sich diese Ansicht ergebe, da dem BF lediglich die pauschale Frage gestellt worden sei, aus welchen Büchern das Neue Testament bestehe und habe das BAA die Beziehung des BF zum Christentum nicht ausreichend ermittelt. Auch habe der BF die Straße, wo sich die Kirche und den Namen des Pastors genannt und sei der diesbezügliche Vorhalt der Behörde nicht nachvollziehbar.

Auch habe hinsichtlich der Beschlagnahme des Computers keine ausreichende Beweiswürdigung stattgefunden und wurde in einem auf die einschlägige Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen.

Der BF beschäftige sich ernsthaft aufgrund seiner inneren Überzeugung mit dem christlichen Glauben und sei der angestrebte Glaubenswechsel ernsthaft und asylrelevant und wurde auf diesbezügliche Judikatur und Länderberichte zur Thematik Konversion verwiesen.

Aus den genannten Gründen beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesasylamt.

Der Beschwerde wurde die bereist im behördlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Institutes XXXX vom 06.03.2013 beigelegt. Ferner wurde die Bestätigung der Aufnahme in die Katholische Kirche vom 01.05.2013 in Vorlage gebracht.

7. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 16.05.2013.

8. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Am 27.01.2014 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe eines rechtsfreundlichen Vertreters.

10. Am 13.06.2014 langte hg. der Taufschein des BF vom 03.05.2014 ein, in dem die Taufe und die Firmung des BF bestätigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und begründete dies mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF. Vor allem die geltend gemachte Konversion des BF sei ebenfalls lediglich zum Schein erfolgt.

Nach hg. Ansicht vermag jedoch die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des geltendgemachten Fluchtgrundes der Konversion, welche sich in Österreich fortsetzt, nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.

Das BAA hat zwar in der Einvernahme vom 19.02.2013 den BF auch zu seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum befragt, jedoch beschränkte sich die diesbezügliche Befragung einzig auf die Fragen, was der BF über die Bibel wisse, woraus dieses Buch bestehe und aus welchen Büchern das Neue Testament bestehe und ist dazu festzuhalten, dass der BF in der Lage war, diesbezüglich richtige Antworten zu geben. Weitere Fragen zur Konversion wurden dem BF nicht gestellt.

Das BAA hätte es hinsichtlich der seitens des BF behaupteten Konversion nicht bei dieser kurzen Befragung belassen dürfen, sondern hätte zur erforderlichen Gesamtbeurteilung des diesbezüglichen Vorbringens des BF weitere Fragen zu Glaubensinhalten, zum Besuch des Glaubenskurses, der dem BF von der katholischen Kirche bestätigt wurde, zu seinen Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben und vor allem zum Praktizieren seines Glaubens zu befragen gehabt und gegebenenfalls zeugenschaftliche Einvernahmen von Personen, zu denen der BF in Verbindung mit der behaupteten Konversion steht, vornehmen müssen, um einen Gesamteindruck hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens des BF zu erhalten. Dass BAA konzediert dem BF auch ein Bibelwissen - woraus sich diese Ansicht des BAA ergibt, ist im Hinblick auf die obzitierten drei Fragen jedoch nicht ersichtlich - merkt dazu jedoch an, dass er sich dies leicht durch Auswendiglernen hätte aneignen können, womit es jedoch die Eignung der gestellten Fragen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens des BF selbst in Frage stellt.

Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht dazu geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die Ansicht der Behörde darzustellen und die diesbezügliche Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Konversion des BF zu rechtfertigen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.

Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende und fundierte Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.

In diesem Sinne darf sich die entscheidende Behörde nicht allein damit begnügen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer Einvernahme, welche sich hinsichtlich der Konversion auf die obzitierten Fragen beschränkt zu ermitteln, sondern wäre es im Lichte der obigen Ausführungen geboten gewesen, diesen durch weitergehende Fragen zu eruieren.

So ist es unerlässlich, auch die nach der Einvernahme durch das BAA geltend gemachten Komponenten, welche mit einem Glaubenswechsel einhergehen, zu ermitteln und einer beweiswürdigenden Beurteilung zu unterziehen.

So wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise der neue Glaube das Leben des BF prägt und er diesen praktiziert, wo er doch im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit dazu hat.

Der BF hat seit seiner Einvernahme vor dem BAA und der Bescheiderlassung mittlerweile die Taufe und Firmung erhalten.

In der neuerlichen Einvernahme wird daher der mittlerweile getaufte und gefirmte Beschwerdeführer auch zu Inhalten des Taufkurses zu befragen sein und zu seiner Motivation, sich taufen und firmen zu lassen (inkl. Sinn, Inhalt und Symbole dieser Sakramente).

Auch ist der BF zu befragen, inwiefern er am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, sich engagiert und in welcher Art und Weise er Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt.

Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle.

Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der mittlerweile vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion des BF möglich.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.

Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, was auch eine genauere Befragung des BF zu den Vorkommnissen im Herkunftsstaat erforderlich machen wird, zumal mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3.3.3. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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