G302 2005305-1•BVwG G302 2005305-1
G302 2005305-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2014
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung
G302 2005305-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 22.12.2011, AZ BP 14/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Anfechtungsumfang der Anlage II (XXXX, VSNR: XXXX) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 31.05.2011 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum
XXXX bis XXXX für die XXXX (im Folgenden: BF), XXXX abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA - Prüfung) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zur nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter-, und Selbständigenvorsorge vom 31.05.2011 in Höhe von EUR XXXX sowie an Zinsen in der Höhe von EUR XXXX geführt haben. Die BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides.
2. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 22.12.2011, AZ BP 14/2011, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX und eine weitere namentlich genannte Person in den Zeiträumen vom
XXXX bis zum XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung für die XXXX der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen würden. Im Spruchpunkt II wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden. Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA- Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, im Umfang der Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Höhe der Beiträge des Herrn XXXX, einen mit 30.01.2012 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde). Bezüglich der weiteren namentlich genannten Person wurde kein Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
4. Einlangend mit 26.04.2012 wurde seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse ein mit 20.04.2012 datierter Vorlagebericht übermittelt.
5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.05.2012 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF der Vorlagebericht der Kärntner GKK vom 20.04.2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
6. Mit Eingabe vom 29.05.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine mit selbigem Datum datierte Stellungnahme (Gegenäußerung) übermittelt.
7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 08.06.2012 wurde der Kärntner Gebietskrankenkasse die Gegenäußerung der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
8. Mit Bescheid vom 30.08.2012 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch im Anfechtungsumfang dem Grunde nach keine Folge und stellte in Abänderung des angefochtenen Bescheides fest, dass Herr Dr. XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum vom
XXXX bis zum XXXX der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG als freier Dienstnehmer unterlag.
Rechtlich wurde ausgeführt, es habe sich im vorliegenden Fall um keinen Werkvertrag gehandelt, da es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle und kein Maßstab der Mängelfreiheit ersichtlich sei. Die journalistische und persönliche Beratung der XXXX und des XXXX sowie der Kontaktaufbau zu den Medien könnten nicht als ein zu erfüllendes Werk angesehen werden. Auch sei die pauschale Entgeltzahlung an Herrn XXXX nicht davon abhängig gewesen, ob eine Zielerreichung oder -verfehlung vorgelegen sei. Auch die fachmännische Unterstützungsleistung bei einem firmeninternen Vorhaben sei kein in sich geschlossenes Werk, sondern verkörpere eindeutig ein Bemühen. Herr XXXX habe die Leistungen persönlich zu erbringen gehabt, er sei verpflichtet gewesen, Stundenaufzeichnungen zu führen. Herr XXXX habe keinen fixen Arbeitsplatz bei der XXXX gehabt und seien ihm auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestanden. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, Herr XXXX sei als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig gewesen.
9. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.08.2012 brachte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrer Berufung vom 20.09.2012 im Wesentlichen vor, Herr XXXX habe seine Dienstleistungen jedenfalls höchst persönlich zu erbringen gehabt und es sei eine Vertretung vertraglich ausgeschlossen gewesen. Bereits dies spreche klar gegen die für einen freien Dienstnehmer geforderte "persönliche Unabhängigkeit".
Herr XXXX habe sich im Laufe der Vertragsbeziehung durch laufende Vertragszusätze immer im umfangreicheren Zeitausmaß verpflichtet, für die XXXX abrufbereit zu sein. Er habe die ihm erteilten Aufträge nicht ablehnen können, die weitgehende und grundsätzliche jederzeitige Abrufbarkeit seiner Dienstleistungen auch an Wochenenden und Feiertagen sei mit einem zusätzlichen Pauschalhonorar abgegolten worden - somit sei aber eine zeitliche Bindung an Erfordernisse und Vorgaben des Dienstgebers gegeben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe judiziert, dass bei besonders konzipierten Beschäftigungsverhältnissen ein individuell adaptierter und modifizierter Prüfungsmaßstab anzuwenden sei. Dabei komme die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten in Betracht. Als mögliche Indizien werden der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, eine Berichterstattungspflicht oder ein Konkurrenzverbot und die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel angeführt. Durch die regelmäßige Berichtspflicht und auch durch die verpflichtenden Arbeitsaufzeichnungen sei dieses Kontrollrecht auch wahrgenommen worden.
Die Tätigkeit für die XXXX sei ohne wesentliche eigene Betriebsmittel ausgeübt worden, womit die wirtschaftliche Abhängigkeit als Folge der persönlichen Abhängigkeit gegeben sei.
Die Entlohnung des Herrn XXXX sei auf der Basis einer All-in-Vereinbarung in monatlichen Pauschalen erfolgt. Im Wirtschaftsleben würden derartige Entlohnungsvereinbarungen vor allem mit Führungskräften oder hochqualifizierten Arbeitnehmern getroffen werden, die - wenngleich klassische Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG - aufgrund ihrer spezialisierten Tätigkeit in der Ausgestaltung ihrer Arbeit eine gewisse Selbstverantwortung und Flexibilität einbringen müssen.
Herr XXXX sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen.
10. In der Berufung der XXXX vom 21.09.2012, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Kärnten vom 30.08.2012, wurde vorgebracht, dass es für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes zwingend erforderlich gewesen wäre, die beantragten Einvernahmen durchzuführen.
Herr XXXX sei in Umsetzung der vereinbarten Leistungsinhalte mit konkreten Werkleistungen betraut gewesen, insbesondere mit der Erarbeitung von Kommunikationsstrategien, deren erfolgreiche Umsetzung sich letztlich an von vornherein festgelegten Zielen habe messen lassen. Aufgrund der individualisierten Leistungsinhalte müsse von einer Kette abzurufender Werkverträge ausgegangen werden. Wenn die Beratungstätigkeit des Medienberaters auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Beraters abziele, komme dem Vertrag sehr wohl eine werkvertragliche Rechtsnatur zu.
Eine persönliche Leistungserbringung sei auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar. Eine sachliche Weisungsgebundenheit sei nicht vorgelegen, die Leistung selbst betreffende Weisungen zu erteilen, könne nach Rechtsprechung und Schrifttum für sich alleine nicht dazu führen, das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsvertrages zu leugnen. Es müssten allerdings gewichtige Umstände vorliegen, die das Fehlen persönlicher Weisungen wegen sachlicher Unmöglichkeit kompensieren würden. Als solche Indizien würden die Einflussnahme auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Einbindung in betriebliche Ordnungsregelungen in Betracht kommen. Diese Indizien würden hier nicht vorliegen: Herr XXXX sei nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen, Besprechungstermine seien nicht vorgegeben worden, Herr XXXX habe den Ablauf der Arbeit selbständig regeln und jederzeit ändern können. Herr XXXX sei im verfahrensrelevanten Zeitraum als selbständiger Medienberater auch für andere Auftraggeber tätig gewesen.
Da Herr XXXX seine Leistungen vornehmlich außerhalb des Betriebsstandortes des XXXX erbracht habe und somit einer Kontrollmöglichkeit entzogen gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, die Stundenaufzeichnung bzw. Berichte einzufordern, zumal man seitens der Auftraggeberin verpflichtet gewesen sei, die Angemessenheit des Honorars kontinuierlich zu prüfen. Es gelte auch zu bedenken, dass die Berufungswerberin der Aufsicht des Landesrechnungshofes unterliege. Herr XXXX sei auch nicht an den Arbeitsort gebunden gewesen, er habe die Mehrzahl der Leistungen außerhalb der Betriebsstätten der XXXX bzw.des XXXX erbracht und hierfür seine eigenen Betriebsmittel verwendet.
Für Herrn XXXX habe weder eine Fremdbestimmung noch eine Einordnung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners bestanden. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung könne das Vertragsverhältnis des XXXX zur Berufungswerberin nur als Werkvertrag angesehen werden.
11. Am 15.10.2012 erließ der Landeshauptmann von Kärnten "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" einen weiteren Bescheid, Nr. 05-S-SV-155/7-2012, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a iVm Abs. 8 AlVG unterliege.
12. Mit Eingabe vom 07.11.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine mit 06.11.2012 datierte Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, Nr. 05-S-SV-155/7-2012, übermittelt, in der Inhalt der Berufung vom 21.09.2012 im Wesentlichen wiederholt angeführt wurde.
13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 05.12.2012 wurden Herrn XXXX die Berufungen der XXXX sowie der Kärntner GKK mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 22.01.2013 übermittelt.
14. In der mit 18.12.2012 datierten Stellungnahme führte Herr Dr. XXXX aus, dass die im Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 22.12.2011 beschriebenen Umstände seiner Tätigkeit für die XXXX den Tatsachen entsprechen würden.
Ebenso würden die Ausführungen der Kärntner Gebietskrankenkasse zu seiner Tätigkeit für die XXXX in der Berufungsschrift an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 den Tatsachen entsprechen. Er schließe sich der Rechtsmeinung der Kärntner Gebietskrankenkasse in dieser Angelegenheit vollinhaltlich an.
15. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 13.09.2013 wurde der Berufung der XXXX, vertreten durch XXXX, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverwiesen wurde, da es der Berufungsbehörde aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhaltes und der unzureichenden Begründung ohne umfangreiche ergänzende Erhebungen unmöglich sei, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Weder die Gebietskrankenkasse noch der Landeshauptmann von Kärnten hätten den Sachverhalt ausreichend ermittelt oder Feststellungen getroffen, welche sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen würden.
16. Mit Eingabe vom 23.09.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine mit 19.09.2013 datierte Anfrage an die Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelt. Diese wurde an den Landeshauptmann von Kärnten, dort eingelangt am 04.10.2013, weitergeleitet. Die rechtsfreundliche Vertretung erlaube sich anzufragen, ob die zweite Berufung gegen den "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" weiteren Bescheid, 05-S-SV-155/7-2012, dem Bundesministerium als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt worden sei.
17. Mit Eingaben vom 31.10.2013, 18.11.2013 und 18.12.2013 übermittelte Herr XXXX dem Landeshauptmann von Kärnten weitere Stellungnahmen.
18. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall sind somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten und die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen - tatsächlichen - Umstände der von Herrn XXXX durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die Einvernahmen der an den "PR-Beratungs" - Vertragsvereinbarungen beteiligten Personen sowie die Einvernahme von Herrn XXXX selbst, wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. So hätten die Beteiligten zu den genauen Bedingungen der Tätigkeit von Herrn XXXX befragt werden können, insbesondere hinsichtlich der Bindung an Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, ob persönliche Arbeitspflicht bestand, ob dieser weisungsgebunden war bzw. welcher Versicherung er unterlag.
Eine Einvernahme jener Personen, von denen die "PR-Beratungs" - Vertragsvereinbarungen seitens der BF unterfertigt wurden, insbesondere jedoch die Einvernahme von Herrn XXXX, wäre für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen.
2.7.2. Die belangte Behörde hat die Beitragsvorschreibung auf Grund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung vom 31.05.2011 und den dazugehörigen Prüfbericht zum integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben.
Dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtakt ist jedoch keine Beitragsvorschreibung zu entnehmen, es ist nicht ersichtlich, und plausibel nachvollziehbar, woraus sich die Höhe der Beitragsvorschreibung konkret gründet und errechnet. Der Bescheid und die Bescheidbegründung enthalten keinerlei begründete Feststellungen. Eine diesbezügliche Beweiswürdigung fehlt im Bescheid. Ob seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat und wie konkret die belangte Behörde zu der erstmals im Einspruch der BF vom 30.01.2012 explizit ausgewiesenen - Herrn XXXX betreffenden - Beitragshöhe iHv € XXXX gelangt ist, geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Bescheid hervor. Der Bescheid ist diesbezüglich weder nachvollziehbar noch nachprüfbar.
2.7.3. Weiters führt die Behörde in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die unter Wahrung des Parteigehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, den zwischen der XXXX und Herrn XXXX am 03.06.2008 abgeschlossenen "PR-Beratungsvertrag" zuzüglich der vier Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, die Korrespondenz zwischen dem XXXX und dem XXXX zu Zahl "XXXX", datiert mit XXXX stützen würden.
Es finden sich hierzu teilweise jedoch keine Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, diese haben auch nicht Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und kein Werkvertragsverhältnis sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für Herrn XXXX ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
2.7.4. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.7.5. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2012 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Einvernahme der Beteiligten zu erfolgen gehabt.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskranken den seitens der BF beantragten Einvernahmen Folge zu leisten und folgende Personen förmlich einzuvernehmen haben:
In diesen Einvernahmen werden unter Bedachtnahme auf das Kriterium der Weisungs(un)gebundenheit und den Aspekt der Einordnung in die Arbeitsorganisation der BF alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für Herrn XXXX anzunehmen ist. Auch werden die konkret verpflichtenden Stundenaufzeichnungen bzw. Tätigkeitsberichte von Herrn XXXX rechtlich zu würdigen sein. Insbesondere wird - aus der Perspektive der faktischen Verhältnisse - zu eruieren sein:
Herrn XXXX)?
2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.12. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den zwischenzeitlich - seit der Bescheiderlassung am 22.12.2011 - neu vorgelegten Beweismitteln und Urkunden auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
2.13. Die Feststellung, ob Dr. XXXX im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX aufgrund seiner Beschäftigung für die XXXX der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt und die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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