BVwG W213 2005109-1

W213 2005109-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014

Regest

Herabsetzung, Mehrarbeitsbelastung, Personalplanung,<br/>Personalreserve, Sicherheitsexekutive, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit

Testo completo

BVwG W213 2005109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2005109.1.00

Spruch

W 213 2005109-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.1.2014, GZ. P6/65649/2013, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) Sillian Dienst.

Mit Antrag vom 27.6.2013 beantragte der BF unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden auf die Dauer von zwei Jahren. Mit Schreiben vom 1.10.2013 modifizierte er auf Andringen der belangten Behörde seinen Antrag dahingehend, dass diese Maßnahme mit 1.12.2013 wirksam werden solle.

Am 02.09.2013 wurde der BF von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit abzulehnen und ihm die Gründe hiefür mitgeteilt. Im Wesentlichen wurden folgenden Erwägungen angestellt:

Die Polizeiinspektion Sillian sei eine von acht Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos (BPK) Lienz. Sie sei mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Derzeit seien 19 Planstellen tatsächlich besetzt. 19 Exekutivbeamte würde derzeit ihren Dienst auf der Stammdienststelle des BF versehen. Das Beschäftigungsausmaß von zwei Beamten sei gem. § 50a BDG auf jeweils 97,5% herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abwesenheiten ergebe sich mit Stand 01.01.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,95 Exekutivbediensteten.

Zudem habe ein weiterer Beamter der Stammdienststelle des BF um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht. Das Ansuchen sei gleichzeitig mit dem des BF bei der belangten Behörde eingelangt. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlenden Wochenstunden würde sich der dienstbare Stand auf einen Wert von 18,90 reduzieren.

Wenngleich diese Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf der Dienststelle des BF nicht dramatisch sinken lasse, so lägen doch begleitend Umstände vor, welcher jeder für sich geeignet seien, wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen.

Auf der PI Sillian seien im Beobachtungszeitraum Jänner bis Juni 2013 insgesamt 1381 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 13.03 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 7471,15 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer monatlichen Überstundenleistung von 17,09 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten zwei Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Stammdienststelle des BF übertragen werden, da gem. § 50c BDG Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften, d.h. nur zur Vermeidung eines Schadens und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden sei, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist. Eine Stattgebung der zwei Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum Jänner bis Juni 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf der Stammdienststelle des BF auf 16,84 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Sillian sowie jener vier Ansuchen von Beamten der PI Lienz auf 18,63 pro Monat ansteigen. In diesen Zahlen sei auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% herabgesetzt worden sei Darüber hinaus werde ein Bediensteter der PI Lienz in den Ruhestand treten. Mit Wirksamkeit vom 1.9.2013 werde ein Beamter zur PI Lienz versetzt. Ferner würden mit Wirksamkeit vom 1.10.2013 drei weitere Bedienstete zur PI Lienz versetzt werden, wobei die Wochendienstzeit einer Bediensteten aus Mutterschutzgründen auf 50% herabgesetzt sei.

Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 3 BDG auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen zu achten und auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzierungen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Derzeit würden auf der PI Sillian im Schnitt 43,3 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 44,2 zur Folge.

Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen würden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,3 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung von weiteren sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,7 pro Bediensteten und Woche ansteigen.

Die vorliegenden Zahlen würden also zeigen, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickle sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln seien oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen würden.

Im Jänner 2013 hätten 21 Bedienstete der PI Sillian ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,3 Wochenenden Dienst versehen. Im Juni 2013 hätten 18 Bedienstete durchschnittlich an 2,7 Wochenenden mindestens einen Dienst verrichtet. Der Durchschnitt für beide Monate ergebe repräsentativ Dienstleistungen an 2,5 Wochenenden pro Bediensteten. Nachdem - wie bereits angeführt - seit 1.7.2013 bereits zwei Bedienstete eine herabgesetzte Wochendienstzeit hätten und wenn dazu noch zwei weitere Bedienstete kämen, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 48 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 19 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 4 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, auf durchschnittlich 2,9 Wochenenddienste pro Beamten ansteigen.

Bezirksweit habe die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das 1. Halbjahr 2013 2,3 betragen. Eine Herabsetzung der Dienstzeit von 2 Bediensteten in Sillian würde bezirksweit nur eine geringfügige Erhöhung bedeuten.

Die durchschnittliche Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Sillian habe im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 3,7 Nachtdienste betragen. Sollten zu den zwei bereits genehmigten Herabsetzungen noch zwei weitere folgen und diese keine Nachtdienste mehr leisten, würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 71 (Ø der Nachtdienstanzahl auf der PI Sillian im 1. Halbjahr 2013) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 4,7 ansteigen.

Im gesamten Bezirk Lienz habe von Jänner bis Juni 2013 die durchschnittliche Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat betragen.

Dazu sei jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc.) die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Sillian höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entstehen würde.

Mit Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a d Drau am 1.10.2011 seien die Überwachungsbereiche der beiden Dienststellen mit Ausnahme der Gemeinde Thal/Assling, welche in die Zuständigkeit der PI Lienz übertragen worden sei, der PI Sillian zugewiesen worden. Damit habe die PI Sillian derzeit eine Fläche von 468 km², dies entspricht 23,1 % der Fläche des Bezirkes, zu betreuen.

Die Ausdehnung des neuen Rayons von der Grenze zu Südtirol (Arnbach) bis zum Zuständigkeitsbereich der PI Lienz betrage ca. 18 Kilometer, Richtung Kärnten (Gailtal) betrage die Entfernung von Sillian bis zur Grenze ca. 25 Kilometer.

Diese Maßnahme sei auch im Hinblick darauf gesetzt worden, dass durch eine entsprechende Konzentration der Einsatzkräfte mit einer zentralen Steuerungsmöglichkeit ein optimaler Personaleinsatz gewährleistet werden solle. Zudem sei ein wesentlicher Teil der polizeilichen Anforderungen im Drautal gegeben und diese Strecke besonders auch aus fremdenpolizeilicher Sicht verstärkt zu überwachen. Würde die Anzahl der Beamten, die für sämtliche dienste eingeteilt werden könnten, um ca. 21% reduziert, hätte dies negative Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Ressourcen für die neben der sicherheitspolizeilichen Grundabdeckung zu leistenden AGM - Dienste. Die Gewährung von zwei Herabsetzungen der wöchentlichen Dienstzeit würde daher den Sinn und Zweck der seinerzeitigen Neuschaffung der PI Sillian konterkarieren.

Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs. 1 BDG habe die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Dabei habe die belangte Behörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

Die belangte Behörde habe auch zu berücksichtigen gehabt, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse. Ferner seien zwingende gesetzliche Ansprüche auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vordringlich zu befriedigen.

Aufgrund dieser außergewöhnlichen Belastung für die übrigen auf der Stammdienststelle des BF tätigen Beamten sei eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Mutterschaftskarenzen, länger dauernde Krankenstände etc.) nicht mehr gegeben.

Ferner würden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen der DiMa dahingehend begrenzt, dass nur an einem Wochenende Plandienst angeordnet werden könne. Die Verplanung eines weiteren Wochenendes sei nur auf Antrag möglich. Ebenso verhalte es sich mit der Verplanung von Nachtdiensten. Bei der Inanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit sei die Leistung von Journaldiensten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einteilung zu Sektorstreifen sei nur möglich wenn der Beamte, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt sei, einen Antrag auf Leistung der zwingenden JD-Stunden stelle. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich daher, daher, dass dem Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochenarbeitszeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden.

Der BF brachte im Rahmen des Parteiengehörs lediglich vor, dass die Bewilligung seines Ansuchens bei entsprechenden Personalmaßnahmen - Erhöhung des systemisierten Planstellenstandes - keine höhere Mehrbelastung für die anderen Beamten bewirke.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 01.10.2013 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen"

In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs nur vorgebracht hätte, dass bei einer Erhöhung des derzeitigen Personalstandes keine höhere Mehrbelastung für die anderen Beamten bewirkt würde und begründete die Abweisung seines Antrages wie folgt:

"Allgemeines:

Mit Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a d Drau am 1.10.2011 wurden die Überwachungsbereiche der beiden Dienststellen mit Ausnahme der Gemeinde Thal/Assling, welche in die Zuständigkeit der PI Lienz übertragen wurde, der PI Sillian zugewiesen. Damit hat die PI Sillian derzeit eine Fläche von 468 km², dies entspricht 23,1 % der Fläche des Bezirkes, zu betreuen.

Die Ausdehnung des neuen Rayons von der Grenze zu Südtirol (Arnbach) bis zum Zuständigkeitsbereich der PI Lienz beträgt ca. 18 Kilometer, Richtung Kärnten (Gailtal) beträgt die Entfernung von Sillian bis zur Grenze ca. 25 Kilometer.

Diese Maßnahme wurde auch im Hinblick darauf gesetzt, dass durch eine entsprechende Konzentration der Einsatzkräfte mit einer zentralen Steuerungsmöglichkeit ein optimaler Personaleinsatz gewährleistet werden soll. Zudem ist ein wesentlicher Teil der polizeilichen An-forderungen im Drautal gegeben und diese Strecke besonders auch aus fremdenpolizeilicher Sicht verstärkt zu überwachen.

Mit der Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a. d. Drau und der damit einhergehenden Konzentration der Einsatzkräfte wurde die Organisation im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Lienz so gestaltet, dass der Verwaltungsaufwand reduziert und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt wurde.

Die Polizeiinspektion Sillian ist eine von acht Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspoli-zeikommandos (BPK) Lienz. Sie ist mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit sind 19 Planstellen tatsächlich besetzt. 19 Exekutivbeamte verrichten derzeit ihren Dienst auf Ihrer Stammdienststelle. Das Beschäftigungsausmaß von zwei Beamten ist gem. § 50a BDG auf jeweils 97,5% herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abwesenheiten ergibt sich mit Stand 01.01.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,95 Exekutivbediensteten.

Zudem hat ein weiterer Beamter Ihrer Stammdienststelle um Herabsetzung seiner Wochen-dienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht. Das Ansuchen ist gleichzeitig mit Ihrem bei der Dienstbehörde eingelangt. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlenden Wochenstunden würde sich der dienstbare Stand auf einen Wert von 18,90 reduzieren.

Wenngleich diese Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf Ihrer Dienststelle nicht dramatisch sinken lässt, so liegen doch begleitend Um-stände vor, welcher jeder für sich geeignet ist, wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen.

Die vorliegenden Herabsetzungsanträge nach § 50a BDG 1979 idgF beinhalten eine Herab-setzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden. Begleitend ergibt sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG 1979 idgF) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF nur zulässig ist, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF) bei voller Monatsarbeitsleistung kann ein Beamten dessen regelmäßige Wochen-dienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist gemäß den Bestimmungen des Erlasses des BM.I; GZ:BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, betreffend dem Dienstzeitmanagement (DiMa 2005), nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.

1. ) Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten:

Auf der PI Sillian wurden im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 2355,30 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 14,27 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 12.870,65 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 17,83 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten zwei Herabsetzungen würde die Leistung von Über-stunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden, da gem. § 50c BDG Abs 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, d.h. nur zur Vermeidung eines Schadens und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden ist, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist. Eine Stattgebung der zwei Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle auf 17,71 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Sillian sowie jener vier Ansuchen von Beamten der PI Lienz auf 19,80 pro Monat ansteigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% her-abgesetzt wurde.

Darüber hinaus hat die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Derzeit werden auf der PI Sillian im Schnitt 43,57 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 44,43 zur Folge.

Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung von weiteren sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.

Die vorliegenden Zahlen zeigen also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistun-gen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen.

2. ) Entwicklung der Wochenenddienstbelastung:

Im Jänner 2013 leisteten 21 Bedienstete der PI Sillian ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,3 Wochenenden und im Juni 2013 leisteten 18 Bedienstete durchschnittlich an 2,7 Wochenenden mindestens einen Dienst. Der Durchschnitt für beide Monate ergibt repräsentativ Dienstleistungen an 2,5 Wochenenden pro Bediensteten. Nach-dem - wie bereits angeführt - seit 1.7.2013 bereits 2 Bedienstete eine herabgesetzte Wochen-dienstzeit haben und wenn dazu noch 2 weitere Bedienstete kämen, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 48 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 19 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 4 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, auf durchschnittlich 2,9 Wochenenddienste pro Beamten ansteigen.

Bezirksweit betrug die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das 1. Halbjahr 2013 2,3. Eine Herabsetzung der Dienstzeit von 2 Bediensteten in Sillian würde bezirksweit nur eine geringfügige Erhöhung bedeuten.

3. ) Entwicklung der Nachtdienstbelastung:

Die durchschnittliche Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Sillian betrug im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2013 3,74 Nachtdienste. Sollten zu den 2 bereits genehmigten Her-absetzungen noch 2 weitere folgen und diese keine Nachtdienste mehr leisten, würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 71 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 15 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 4,7 ansteigen.

Im gesamten Bezirk Lienz betrug von Jänner bis Oktober 2013 die durchschnittliche Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat.

Dazu ist jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc.) die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Sillian höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entsteht.

4. ) Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan:

In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr. I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Plan-stellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation ist anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt wurden. Demgegenüber waren im heurigen Jahr 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen. Darüber hinaus beendeten im heurigen Kalenderjahr vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung.

In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren kann davon ausgegan-gen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.

II. Rechtliche Beurteilung

Wie bereits der VwGH erkannt hat, ergibt sich aus der Überschrift des § 50a Abs. 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des §50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f), dass der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss. Dadurch spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a BDG 1979 idgF gestützten Entscheidung keine Rolle mehr. Da bei der Landespolizeidirektion Tirol zwei Anträge von Beamten Ihrer Dienststelle auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 idgF eingelangt sind, hatte die Behörde zu überprüfen ob den jeweiligen Anträgen wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Wenn jedoch die Landespolizeidirektion Tirol nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zum Entschluss gelangt wäre, dass nicht allen Anträgen wichtige dienstliche Interessen entgegen-gestanden wären, hätte die Behörde objektive Kriterien zur Genehmigung eines oder mehrerer Anträge benötigt um nicht Willkür bei der Stattgebung der möglichen Anträge zu üben.

Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs 1 BDG 1979 idgF hat die Landespolizeidirektion Tirol in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herab-setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Dabei hat die Landespolizeidirektion Tirol im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herab-setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergibt sich, dass bei der Gewährung der zwei anstehenden Ansuchen die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI Sillian an die im § 48a Abs. 3 BDG 1979 idgF verankerte zulässige Höchstgrenze stößt.

Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG 1979 idgF. Gemäß der angeführten Bestimmung darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht. Wie aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des § 48a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f) zu § 48a BDG 1979 idgF festgehalten wurde, sind in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

Die Landespolizeidirektion Tirol hat dazu erwogen:

1. ) Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergibt sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am wenigsten belasteten vier Monate des Beobachtungszeitraumes (Jänner bis Oktober 2013) unter Beachtung des § 48a BDG 1979 idgF statistisch 45,88 Stunden, bei Heranziehung der vier Berechnungsmonate (Juli bis Oktober 2013) ergibt sich eine Stundenbelastung von durchschnittlich 47,16 Stunden. Diese Berechnung ergibt sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Bei Heran-ziehung dieser Berechnung ist die in § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze der Dienstzeit noch nicht überschritten.

Die Dienstbehörde hat aber zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind. Unter den gegebenen Umständen und unter Prüfung des Einzelfalles kommt die Dienstbehörde zum Entschluss, dass unter den derzeit gegebenen Um-ständen nach Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmun-gen nicht mehr möglich wäre.

Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft der Beamten infolge der Herabsetzung nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die auf dem Arbeitsplatz der Beamten zu erfüllenden Aufgaben können ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbeamten durchgeführt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion Tirol ist ein Ausgleich der feh-lenden Arbeitskraft der Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbeamten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft der Beamten nicht möglich wäre.

Des Weiteren steht einer Aufstockung der genannten Dienststelle der in dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr. I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für den Exekutivdienst sowie der in der Planstellensystemisierung der Landespolizeidirektionen festgesetzte systemisierte Stand an Personal sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen.

Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die auf Ihrer Stammdienststelle dienstverrichtenden Beamten nach der Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutter-schutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.

Bei Heranziehung der europarechtlichen Vorschriften würden sich die Gründe für die Ablehnung Ihres Ansuchens noch deutlicher darstellen.

2. ) Dazu würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten, zu einem erheblichen Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorge-pflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber trifft, wurde bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspricht.

3. ) Darüber hinaus werden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, da-hingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich.

Aus der angeführten Begründung ergibt sich für Landespolizeidirektion Tirol als sachlich zu-ständige Behörde, dass der Gewährung der von Ihnen beantragten Herabsetzung der regel-mäßigen Wochendienstzeit rechtliche Normen sowie wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen und somit Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann."

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass die PI Sillian mit 22 Beamten systemisiert sei, wobei der Ist-Stand 19 Beamte betrage. Auch bei Stattgebung seines Ansuchens liege die Mehrdienstbelastung der übrigen Beamten unter der zulässigen Höchstgrenze von 28 Stunden. Auch die Einhaltung der Bestimmungen des § 48 Abs. 3 BDG und der DiMa 2005 sei bei entsprechender Planung möglich. Obwohl er seinen Antrag nicht begründen müsse, führe er aus, dass er der zweitälteste Beamte der PI Sillian sei und sich altersbedingt nach Nachtdiensten gesundheitliche Beschwerden zeigten. Auch erhebe sich für ihn die Frage der Gleichbehandlung bezüglich zweier vor kurzem gewährten Herabsetzungen für Beamten der PI Sillian. Ferner seien seitens des BMI bereits widerholt Informationen bezüglich Diensterleichterungen für Beamte über 50 ergangen.

Anlässlich der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erstattete die belangte Behörde nachstehendes Vorbringen:

"Zur geltend gemachten zulässigen Höchstgrenze von 28 Stunden und den Bestimmungen des § 48a Abs. 3 BDG 1979:

Wie bereits im Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2014, Zl. GZ P6/ 65649/ 2013 unter Punkt II.1. ausführlich dargelegt, ist die im § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze noch nicht überschritten. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, kann ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs.1 DBG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei ist doch auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und das absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochen-dienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH vom 28. Jänner 2010, 2009/12/008).

Durch die mit der Ausübung des Exekutivdienstes immanent verbundenen Gefahr kommt es durch Dienstunfälle zu langen, nicht vorhersehbaren, Abwesenheiten von Exekutivbediensteten. Auch Abwesenheiten durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gehören zum allgemeinen Dienstbetrieb der Bundespolizei.

Aufgrund der durchschnittlichen Belastung auf der PI Sillian würde bereits der Ausfall eines weiteren Beamten aus sonstigen Gründen bewirken, dass die Wochendienstzeit der auf der Dienststelle dienstverrichtenden Beamten innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen die Höchstgrenze von 48 Stunden überschreiten würde.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 hätte die Zustimmung der Landespolizeidirektion Tirol zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI Sillian basiert. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, genormten Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt hat, darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011,2009/12/0182).

Aufgrund einer informellen Abfrage der Beamten der PI Sillian in der zehnten Kalenderwoche 2014 muss die Landespolizeidirektion Tirol davon ausgehen, dass die Beamten der PI Sillian auch nicht bereit sind, über die Höchstgrenze der Dienstzeit i.S.d. § 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten.

Zur Begründung der Herabsetzung:

Wie einerseits aus der Formulierung des § 50a BDG 1979 - "aus beliebigem Anlass" und anderseits aus den Materialien zu § 50a BDG 1979 zweifelsfrei entnommen werden kann, ist eine Begründung der Herabsetzung nicht notwendig, da die Herabsetzung aus beliebigem Anlass erfolgen kann, weshalb die Frage ob und welche Interessen vorliegen, für die Bewilligung eines Antrages keine Rolle spielen.

Da aber zwei Beamte der PI Sillian einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 gestellt haben, welche zeitgleich am 04.07.2013 bei der Dienstbehörde eingelangt sind, war es für die Entscheidung Dienstbehörde notwendig, den Grund der Herabsetzung zu hinterfragen.

Zur Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes:

Bei der Prüfung des Vorliegens von wichtigen Interessen hat die Landespolizeidirektion von der jeweiligen Situation auszugehen. Wie in der Beschwerde treffend formuliert, wurde mit Wirkung vom 01.07.2013 eine Personalmaßnahme gesetzt, die die Verfügbarkeit des eingesetzten Personals bereits reduziert hat.

Diese Personalmaßnahme wirkt bis zum 30.06.2015 und hat zur Folge, dass das Ansuchen des XXXX unterschiedlich ausfällt, da sich die bereits gewährte Personalmaßnahme auf das Ansuchen negativ auswirkt.

Andere Personalmaßnahme (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) können seitens der Landespolizeidirektion nicht in Betracht gezogen werden, da aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion Tirol ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft des Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt ist und eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbeamten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft des Beamten nicht möglich wäre."

Dem BF wurde dieses Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei er in seiner Stellungnahme vom 30.6.2014 lediglich ausführte, dass er zwischenzeitlich der älteste Beamte der PI Sillian sei. Ein 59-jähriger Beamter mit einsetzenden körperlichen Beschwerden solle nicht als Personalreserve (Mutterschutz/Karenzurlaub) angesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF, der als Exekutivbeamter bei der PI Sillian in Verwendung steht, hat mit Schreiben vom 27.6.2013 um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden (§ 50a BDG) angesucht.

Mit Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a d Drau am 1.10.2011 wur-den die Überwachungsbereiche der beiden Dienststellen mit Ausnahme der Gemeinde Thal/Assling, welche in die Zuständigkeit der PI Lienz übertragen wurde, der PI Sillian zuge-wiesen. Damit hat die PI Sillian derzeit eine Fläche von 468 km², dies entspricht 23,1 % der Fläche des Bezirkes, zu betreuen.

Die Ausdehnung des neuen Rayons von der Grenze zu Südtirol (Arnbach) bis zum Zuständigkeitsbereich der PI Lienz beträgt ca. 18 Kilometer, in Richtung Kärnten (Gailtal) beträgt die Entfernung von Sillian bis zur Grenze ca. 25 Kilometer.

Diese Maßnahme wurde auch im Hinblick darauf gesetzt, dass durch eine entsprechende Konzentration der Einsatzkräfte mit einer zentralen Steuerungsmöglichkeit ein optimaler Personaleinsatz gewährleistet werden soll. Zudem ist ein wesentlicher Teil der polizeilichen An-forderungen im Drautal gegeben und diese Strecke besonders auch aus fremdenpolizeilicher Sicht verstärkt zu überwachen.

Mit der Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a d Drau und der damit einhergehenden Konzentration der Einsatzkräfte wurde die Organisation im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Lienz so gestaltet, dass der Verwaltungsaufwand reduziert und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt wurde.

Die Polizeiinspektion Sillian ist eine von acht Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos (BPK) Lienz. Sie ist mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit sind 19 Planstellen tatsächlich besetzt. 19 Exekutivbeamte verrichten derzeit ihren Dienst auf Ihrer Stammdienststelle. Das Beschäftigungsausmaß von zwei Beamten ist gem. § 50a BDG auf jeweils 97,5% herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abwesenheiten ergibt sich mit Stand 01.01.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,95 Exekutivbediensteten.

Zudem hat ein weiterer Beamter Ihrer Stammdienststelle um Herabsetzung seiner Wochen-dienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht. Das Ansuchen ist gleichzeitig mit Ihrem bei der Dienstbehörde eingelangt. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlenden Wochenstunden würde sich der dienstbare Stand auf einen Wert von 18,90 reduzieren.

Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF) bei voller Monatsarbeitsleistung kann ein Beamten dessen regelmäßige Wochen-dienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen des Erlasses des BM.I; GZ:BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, betreffend dem Dienstzeitmanagement (DiMa 2005), nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.

Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten:

Auf der PI Sillian wurden im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 2355,30 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 14,27 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 12.870,65 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 17,83 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten zwei Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden, da gem. § 50c BDG Abs 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, dh. nur zur Vermeidung eines Schadens und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden ist, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist. Eine Stattgebung der zwei Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle auf 17,71 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Sillian sowie jener vier Ansuchen von Beamten der PI Lienz auf 19,80 pro Monat ansteigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% her-abgesetzt wurde.

Darüber hinaus ist nach § 48a Abs. 3 BDG 1979 auch auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Derzeit werden auf der PI Sillian im Schnitt 43,57 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 44,43 zur Folge.

Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung von weiteren sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.

Entwicklung der Wochenenddienstbelastung:

Im Jänner 2013 leisteten 21 Bedienstete der PI Sillian ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,3 Wochenenden und im Juni 2013 leisteten 18 Bedienstete durchschnittlich an 2,7 Wochenenden mindestens einen Dienst. Der Durchschnitt für beide Monate ergibt repräsentativ Dienstleistungen an 2,5 Wochenenden pro Bediensteten. Nach-dem - wie bereits angeführt - seit 1.7.2013 bereits 2 Bedienstete eine herabgesetzte Wochen-dienstzeit haben und wenn dazu noch 2 weitere Bedienstete kämen, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 48 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 19 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 4 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, auf durchschnittlich 2,9 Wochenenddienste pro Beamten ansteigen.

Bezirksweit betrug die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das 1. Halbjahr 2013 2,3. Eine Herabsetzung der Dienstzeit von 2 Bediensteten in Sillian würde bezirksweit nur eine geringfügige Erhöhung bedeuten.

Entwicklung der Nachtdienstbelastung:

Die durchschnittliche Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Sillian betrug im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2013 3,74 Nachtdienste. Sollten zu den 2 bereits genehmigten Herabsetzungen noch 2 weitere folgen und diese keine Nachtdienste mehr leisten, würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 71 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 15 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 4,7 ansteigen.

Im gesamten Bezirk Lienz betrug von Jänner bis Oktober 2013 die durchschnittliche Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat.

Dazu ist jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc) die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Sillian höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entsteht.

Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan:

In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Planstellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation ist anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt wurden. Demgegenüber waren im heurigen Jahr 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen. Darüber hinaus beendeten im heurigen Kalenderjahr vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung.

In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden, zumal diese vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des BF ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.

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