W191 1402071-1•BVwG W191 1402071-1
W191 1402071-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W191 1402071-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau xxxx, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Rechtsanwalt xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2008, Zahl 09 02.013-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine nepalesische Staatsangehörige, reiste am 26.02.2008 illegal per Flugzeug in Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Sie wurde zunächst im Sondertransit am Flughafen untergebracht.
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.02.2008 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 27.02.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat - Flughafen Sondertransit gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei Staatsangehörige von Nepal, stamme aus PHINAM (Distrikt Gorkha), bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und sei verheiratet. Sie habe zuletzt als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihre Eltern seien schon vor einigen Jahren verstorben.
Sie sei im April 2005 per Flugzeug von Kathmandu aus nach Delhi (Indien), und von dort weiter über Amman (Jordanien) nach Tel Aviv (Israel) geflogen, wo sie drei Jahre lang gearbeitet hätte. Sie hätte aber ständig Probleme wegen der Arbeitsgenehmigung gehabt. Zuletzt hätte sie ihren Job verloren und auch kein Gehalt mehr bekommen. Damit hätte sie auch keine Aufenthaltsberechtigung mehr gehabt und in einem Reisebüro ein Flugticket nach Österreich organisiert und sei am 26.02.2008 mit ihrem eigenen Reisepass nach Wien-Schwechat geflogen. Den Pass habe sie auf dem Flughafen vernichtet und in eine Toilette geschmissen.
Als Fluchtgrund gab die BF an, dass ihr Mann im Jahr 2004 Probleme mit den Maoisten bekommen habe. Er sei dann geflüchtet und ein halbes Jahr später krank nach Hause gekommen. Er sei seitdem arbeitsunfähig. Die Maoisten hätten dann gewollt, dass die BF mit ihnen zusammenarbeite, woraufhin sie nach Israel geflüchtet sei, um dort zu arbeiten und mit diesem Geld die Familie zu ernähren.
Bei einer Rückkehr nach Nepal würde sie dort verhungern, und sie habe noch nicht einmal die Schulden ihrer ersten Reise bezahlt.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 03.03.2008 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und eines Rechtsberaters, bestätigte die BF im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und machte Angaben zu ihrem Geburtsdatum und ihrer Volksgruppe. Das BAA hielt der BF eine Kopie ihres Reisepasses vor, die vom Flughafen angefertigt worden war. Auf Nachfragen zu dessen Inhalt machte die BF dazu sowie zu ihrem Aufenthalt in Israel nähere Angaben. Sie hätte einen Sohn.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, dass die Schwierigkeiten mit den Maoisten im Jahr 2003 begonnen hätten. Sie hätten verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ihr Mann sei weggegangen und nach sechs Monaten wieder krank zurückgekommen. Er hätte eine Art Krebs gehabt und sei nach Kathmandu geschickt worden, wo er einen Monat im Spital gewesen und operiert worden sei.
Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Mit Schreiben vom 06.03.2008 gab die BF unter Vorlage eines Meldezettels bekannt, dass sie an einer Adresse in 1050 Wien privat wohnhaft sei.
1.5. Bei ihrer Einvernahme am 04.06.2008 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Kontakt mit ihrem Mann hätte sie zuletzt in Israel gehabt, sie wisse nicht, wie es ihrer Familie gehe. In Gorkha hätten die Maoisten die Wahl gewonnen. Wo ihr Mann damals gewesen sei, hätte er ihr nie gesagt. Auf nähere Nachfragen zu den Zeitabläufen machte die BF Angaben, aus denen hervorging, dass es schon zehn Jahre her war, dass die Maoisten sie hätten mitnehmen wollen. Auf Vorhalt offener Zeitdiskrepanzen sagte die BF, dass sie ihr Kind auch noch mit fünf Jahren gestillt habe. Nach Israel sei sie nicht 2005, sondern 2006 gegangen. Die Angaben, wann die Probleme mit den Maoisten begonnen hätten, differierten zwischen 2003 und viel früher. Sie hätte auch Probleme mit der Polizei gehabt.
Die Betreuungsstelle habe sie verlassen, weil sie hier im Park einen Freund kennengelernt habe, er heiße xxxx, bei dem sie wohnen könne.
1.6. Das BAA veranlasste eine Recherche vor Ort durch einen Ländersachverständigen, der sich einer dort ansäßigen Vertrauensperson bediente und mit dieser per Telefon und E-Mail kommunizierte. Dabei wurden der Gatte der BF und weitere Personen aus ihrem Heimatort befragt.
Ergebnis dieser Recherche ist laut Bericht vom 07.07.2008 im Wesentlichen, dass die Identität der BF bestätigt wurde; sie hätte mit ihrem Mann einen Lebensmittelhandel betrieben, dessen Mutter lebe auch dort. Der Mann sei an Gelbsucht erkrankt, der 14-jährige Sohn befinde sich in einem Internat in Kathmandu. Der Lebensmittelhandel sei verkauft worden, als die BF nach Israel gereist sei, wo sie sich 26 Monate aufgehalten habe.
Der Bezirk Gorkha sei seit den späten neunziger Jahren eine Hochburg der Maoisten, die von allen, im speziellen von den Geschäftsleuten, Spenden gefordert hätten. Nach der von den Maoisten gewonnenen Wahl im Jahr 2008 sei die Lage in der Region ruhig.
Der Mann der BF sei fünf Jahre lang Lehrer in PHINAM gewesen. Die Schulen seien von den Maoisten beeinflusst worden. Er sei von den Maoisten gezwungen worden, seinen Beruf aufzugeben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nach jahrelanger Zusammenarbeit sei er nun mit ihrer Ideologie einverstanden und aktives Mitglied der Maoisten.
Probleme der BF mit der Polizei konnten nicht bestätigt werden. Sie sei Präsidentin der weiblichen Mitglieder des "village development committee" gewesen und umworben worden, bei den Maoisten mitzuarbeiten. Da sie dies abgelehnt hätte, sei sie zweimal von den Maoisten entführt worden, hätte aber jedes Mal flüchten können. Nach diesen Bedrohungen, bei denen sie auch misshandelt worden sein solle, hätte sie das Land verlassen.
1.7. Bei ihrer Einvernahme am 04.09.2008 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, wurde der BF das Ergebnis dieser Recherche zur Kenntnis gebracht. Auf Vorhalt, dass sie gar nicht erwähnt hätte, dass sie von den Maoisten entführt worden wäre, sagte die BF, sie sei nicht entführt worden, sie hätten sie mitgenommen und nur unterschwellig bedroht. Dies hätte sich 2002 oder 2003 ereignet. Auf Vorhalt, dass sie nun nicht mehr mit Problemen mit den Maoisten zu rechnen hätte, zumal ihr Mann aktives Mitglied bei diesen sei, sagte die BF: "Damals war es so. Da war er nicht dabei." Sie glaube nicht, dass ihr Mann nun bei den Maoisten sei, das sei unglaubwürdig.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, dass sie diverse Probleme (Kopf, Harn) habe, und legte dazu Befunde vor (Cephalea bei Cervikalsyndrom - Kopfschmerzen mit Halswirbelsäulen-Syndrom), wie auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Bestätigungsschreiben aus Nepal, dass sie Probleme mit den Maoisten gehabt hätte.
Befragt zu ihrer Unterkunft und ihrem Unterhalt gab die BF an, ihr Freund unterstütze sie, zusätzlich helfe sie im Haushalt mit Waschen und Putzen.
Wie ihr Mann die Kreditzinsen bediene, wisse sie nicht. Neben den Problemen mit den Maoisten könne sie auch aus diesem Grund nicht nach Hause zurückkehren.
Schließlich wurden der BF Länderfeststellungen zu Nepal zur Kenntnis gebracht, zu denen sie angab: "Ich kann dazu nichts sagen, ich liebe mein Land. Ich habe eigene Probleme."
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 01.10.2008 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 26.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Es hätten sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung ergeben.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu ihrem Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass eine Recherche vor Ort zwar tatsächlich bestätigt habe, dass die BF Probleme mit den Maoisten gehabt habe. Ihre Angaben hätten jedoch wiederholt Ungereimtheiten enthalten, seien unstimmig gewesen und hätten sich teilweise vom Rechercheergebnis erheblich unterschieden. Nicht glaubhaft sei im Endergebnis, dass die BF tatsächlich konkret verfolgt worden sei. Nachdem sich die Lage inzwischen beruhigt habe, sei derzeit jedenfalls von keiner Gefahr für die BF mehr auszugehen. Das von ihr vorgelegte Bestätigungsschreiben des "village development committee" sei nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken, zumal es hinsichtlich seiner Authentizität nicht nachprüfbar sei, ein Gefälligkeitsschreiben sein könne, vor allem aber Angaben enthalte, die mit den Ergebnissen der Erhebungen vor Ort nicht übereinstimmen würden (etwa dass sie Nepal 2001-2002 verlassen hätte, oder dass die Familie das Haus - in dem nun ihr Mann angetroffen worden sei - verlassen hätte). Auch die behaupteten Probleme mit der Polizei hätten nicht verifiziert werden können.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 14.10.2008, eingelangt am 16.10.2008 (Poststempel 14.10.2008), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Die BF beantragte,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um die Fluchtgründe erneut darzulegen,
festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der GFK sei,
die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG und festzustellen, dass ihre Abschiebung nach Nepal unzulässig sei,
[festzustellen], dass ihre Ausweisung nach Nepal gemäß § 10 AsylG unzulässig sei,
ihre individuelle Situation und ihre Fluchtgründe im Asylverfahren in ihrem Heimatland zu überprüfen.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF im Verfahren - in einer zusammenfassenden kurzen Version - nochmals wiederholt. Allfällige Widersprüche seien auf Missverständnisse mit den Dolmetschern zurückzuführen. Weiters enthielt die Beschwerde noch - bezüglich des Instituts der Fluchtalternative jedenfalls unzutreffende - Rechtsausführungen sowie Auszüge aus diversen Berichten zur Lage in Nepal, zum Teil in englischer Sprache, mit denen dargetan werden sollte, dass die Menschenrechtslage in Nepal beschönigt worden sei.
1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.10.2008 beim damals zur Behandlung dieser Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Schreiben vom 17.06.2009 gab die BF ihre neue Zustelladresse bekannt, die im Übrigen laut dem Ergebnis eines Auszuges aus dem Melderegister im weiteren Verfahren noch zweimal wechselte.
1.12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.05.2012 wurden der BF aktuelle Länderfeststellungen zu Nepal übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu Umständen, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen seien, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 03.07.2012 nahm die BF im Wege ihres damaligen gewillkürten Vertreters dazu Stellung und behauptete, dass sie in Nepal akuter Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Die übermittelten Länderberichte seien nicht vollständig, da sie nicht berücksichtigt hätten, dass die Maoisten nunmehr auch das Amt des Premierministers übernommen hätten und dadurch die Gefahr der Verfolgung der BF gravierend verschärft hätten. Weiters wurde aus einem Bericht des UNHCR in englischer Sprache aus 2012 zitiert.
Weiters folgten Rechtsausführungen zur Frage der Verhandlungspflicht in einem längere Zeit anhängigen Asylverfahren sowie der Hinweis, dass sich die BF bemühe, sich in Österreich zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen, sowie dass sie arbeitswillig und -fähig und unbescholten sei.
1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.14. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein ihres gewillkürten Vertreters und eines Dolmetsch für die Sprache Nepali durchgeführt, zu der die BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Nepali. Ich spreche auch noch Hindi, etwas Deutsch, Englisch und Hebräisch.
[...]
RI befragt BF, ob diese körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen.
BFV [Vertreter der BF]: Die BF leidet an mehreren gesundheitlichen Problemen (Schilddrüse, rechter Ellbogen, rechtes Knie, Migräne). Ich werde binnen 14 Tagen eine Zusammenfassung und Darstellung über den Gesundheitszustand nachbringen. Die BF befindet sich nicht in Grundversorgung, sie ist privat versichert. Die BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
[...]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße xxxx und bin nepalesische Staatsangehörige. Eigentlich bin ich am 27.05.1975 geboren, aber da mein Vater seinerzeit bei der Eintragung einen Fehler gemacht hat, ist mein offizielles Geburtsdatum das oben angegebene.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Chetri.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Hindu.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Ich habe einen Sohn. Er ist 19 Jahre alt und lebt in Kathmandu (Nepal).
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe das 10te Schuljahr abgeschlossen.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Nachdem ich geheiratet habe, habe ich in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet.
RI: War Ihr Mann nicht Lehrer?
BF: Er hat nur für zwei Jahre befristet als Lehrer gearbeitet, dann war er zu Hause.
RI: Was haben Sie in Israel gearbeitet?
BF: Im Haushalt bei alten Leuten, Pflege und Haushalt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen zu einem größeren Teil verstanden hat, und großteils auf Deutsch beantworten konnte.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF legt vor: Eine Deutschkursbestätigung (A2), die in Kopie zum Akt genommen wird.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich darf in Österreich nicht arbeiten. Aber manchmal gehe ich als Kindermädchen arbeiten und passe auf Kinder auf. Früher, als ich einen Freund hatte, hat er mich unterhalten. Später, auch als ich krank wurde und mich privat versichert habe, musste ich arbeiten gehen.
BFV legt vor: Eine Einstellzusage eines nepalesischen Gastgewerbebetriebes als Küchenhilfe, zwei Empfehlungsschreiben von zwei Österreichern betreffend das Verhalten und die Integration der BF.
BFV an BF: Wie hat Ihr Freund geheißen?
BF: xxxx.
BFV an BF: Sind Sie mit ihm noch befreundet?
BF: Wir sind noch immer zusammen, wohnen aber nicht in einem Haushalt.
BFV an BF: Werden Sie von ihm immer noch finanziell unterstützt?
BF: Ja, er unterstützt mich. Er zahlt meine Miete und was ich so brauche.
BFV legt vor: die Kopie eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, befristet auf ein Jahr bis 04.09.2014).
BFV: Der Freund beabsichtigte, heute zur Verhandlung mitzukommen, ist aber leider kurzfristig krank geworden (Krankenhaus, hoher Blutdruck, Ohnmacht, Rettung). Seit kurzem hat er einen Job als Küchenhilfe bekommen.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein. Als ich nach Österreich kam, hatte ich einmal Kontakt mit meinem Mann. Nachdem ich hier einen Freund hatte, hatte ich keinen Kontakt mehr. Als ich seinerzeit nach Israel gekommen bin, habe ich das von mir verdiente Geld meinem Mann nach Nepal geschickt. In Österreich durfte ich nicht offiziell arbeiten und habe ich ihm kein Geld mehr geschickt.
RI: Wieso wohnen Sie nicht mehr bei Ihrem Freund?
BF: Weil in dieser Wohnung auch noch andere Menschen wohnen, es mir zu laut geworden ist und ich an Migräne leide. Ich wohne nun gemeinsam mit einer Freundin, die ich schon in Israel kennengelernt hatte, in einer eigenen Wohnung im 18. Bezirk.
BFV an BF: Haben Sie vor, Ihren Freund irgendwann einmal zu heiraten?
BF: Wir haben vor, einmal zu heiraten. Momentan sind wir noch nicht von unseren Eheleuten geschieden. Seine Ehefrau lebt auch in Nepal.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften sowie das Ergebnis einer Recherche im Herkunftsstaat liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe alles vorgebracht und eigentlich nichts hinzuzufügen. Jetzt habe ich mehr Probleme als früher. Ich bin jetzt auch krank. Unlängst bin ich beim Spazierengehen und dann in der U-Bahn ohnmächtig geworden und wurde ins Krankenhaus gebracht. Und ich habe auch meinen Sohn lange nicht mehr gesehen.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehren würde, habe ich dort keinen Mann. Ich habe hier meinen Freund, außerdem bin ich krank, und wie soll ich mich dort versorgen.
[...]
Der RI bringt nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem BVwG vorliegenden Informationen in das gegenständliche Verfahren ein, die dieser Niederschrift beigelegt werden und in Kopie der BF ausgefolgt werden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt vom BVwG erstellter Zusammenfassung; vom BVwG erstellte Länderfeststellungen zu Nepal samt untenstehender Auflistung der Quellen, sowie drei "Monthly updates" des UN Resident Coordinator's Office Nepal vom Jänner, März und Mai 2014 (in englischer Sprache), aus denen hervorgeht, dass sich fallrelevant keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
Quellen:
Amnesty International Deutschland, "Amnesty Report 2011 - Nepal", deutsche Fassung (AI, Report 2012).
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, 2012: Potential risks to peace and development from the field "RCHC Office Nepal January 2012".
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Transition from conflict to peace: a case study from Rolpa "RCHC Office Nepal March 2012".
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Confrontation over federalism: emerging dynamics of identity-bases conflict and violence, "RCHC Office Nepal May 2012".
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Federalism discourse in three district in the Eastern Tarai, June 2012 "RCHC Office Nepal, Field Bulletin June 2012".
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, National Action Plan on Women, Peace Security, Status of implementation in the Far Western Region, July 2012 "RCHC Office Nepal Field Bulletin July 2012".
UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (UN RCHCO) Nepal, "Monthly Update - June 2011, July 2012, August 2012, November 2012, Dezember 2012" (UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012, January und February 2013)
UN Security Council, "Report of the Secretary-General on the request of Nepal for United Nations assistance in support of its Peace Process" vom 23.12.2010, Zl. S/2010/658 (UN-SC, Report 2010).
UN Security Council Report, January 2011, Nepal (UN-SC, Report Jan. 2011).
US Department of State, "2009 Human Rights Report: Nepal" vom 11.03.2010 (USDS, Nepal 2009).
US Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Nepal" vom 13.09.2011 (USDS, Religious Freedom Report 2010).
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF bzw. dem BFV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme sowie für die Vorlage von Unterlagen betreffend die Gesundheit und die Integration ab heute eine Frist von - zwei Wochen - eingeräumt.
RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich würde gerne in Österreich bleiben dürfen. Wenn ich einen Aufenthaltstitel bekommen würde, würde ich gerne da bleiben und arbeiten.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob sie D [Dolmetsch] gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.15. Mit Schreiben ihres gewillkürten Vertreters vom 17.09.2014 nahm die BF ergänzend Stellung. Die übermittelten Länderberichte blieben unbestritten.
Die BF habe im Jahr 2005 aus nachvollziehbaren Gründen ihren Herkunftsstaat Nepal verlassen und lebe seit 2008 ununterbrochen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Sie habe sich nach Kräften integriert. Ihre familiären Bindungen zum Herkunftsstaat seien abgerissen. Durch ihre in Österreich eingegangene Lebensgemeinschaft sei ihre Ehe in Nepal als aufgelöst zu betrachten, die Ehescheidung sei beabsichtigt. Ihr Lebensgefährte in Österreich befinde sich hier rechtmäßig (sein Aufenthaltstitel sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden) und arbeite als Buffetkraft. Der in Nepal verbliebene Sohn der BF sei volljährig.
Die BF spreche sehr gut Deutsch. Die BF übermittelte Kopien ihrer E-Card, eines Gehaltszettels und einer "Ärztlichen Bescheinigung", derzufolge sie an mehreren Erkrankungen leide (Schilddrüsenunterfunktion - Morbus Hashimoto, Kniearthrose bds, Migräne, Cervikalsyndrom, Depression); die BF habe Aufbraucherscheinungen mit Affektionen der Halswirbelsäule und beider Knie, sie sei in ihren Bewegungen teilweise eingeschränkt und nehme regelmäßig Schmerzmedikamente ein, bekomme Infiltrationen und physikalische Behandlungen.
Die BF sei auf eigene Kosten krankenversichert und trotz ihrer gesundheitlichen Probleme arbeitswillig und -fähig. Es werde auf die bereits übermittelte und verbindliche Arbeitsplatzzusage verwiesen.
Die BF sei bald sieben Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über familiäre Bindungen und sei gut integriert. Auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben werde verwiesen, es seien ihr keinerlei Obliegenheitsverletzungen im Verfahren vorzuwerfen und werde daher angeregt, insbesondere bezüglich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides die Ausweisung der BF auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.02.2008 und der Einvernahmen vor dem BAA am 03.03.2008 und 04.06.2008, das Ergebnis einer Recherche im Herkunftsort vom 07.07.2008 sowie die Beschwerde vom 14.10.2008
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 209 bis 223)
Einsicht in die vom Asylgerichtshof sowie vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichte zum Herkunftsstaat (siehe die Auflistung der Quellen oben in der wiedergegebenen Verhandlungsschrift unter Punkt 1.14.)
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.09.2014 sowie Einsichtnahme in die von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege zu ihrer Integration und ihrer Gesundheit:
Empfehlungsschreiben
Arbeitsplatzzusage (als Küchenhilfe)
Deutschkursbestätigung
E-Card
Lohnzettel
Meldezettel
Ärztliches Bestätigungsschreiben
Aufenthaltstitel ihres Lebensgefährten.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Die BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehörige von Nepal, gehört der Volksgruppe der Chetri an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist verheiratet.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie war nicht in erheblichem Ausmaß politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von dieser nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von der BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Die BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Die BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich so stark beeinträchtigt wäre, dass sie nicht arbeitsfähig wäre, hat die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie über Berufserfahrung verfügt und bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit und -willigkeit auch für Österreich Belege (Gehaltszettel, eine E-Card über eine freiwillige Versicherung und eine Arbeitsplatzzusage) vorgelegt hat.
Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung von Familienmitgliedern (Geschwistern) im Herkunftsstaat zählen. Im Herkunftsstaat der BF besteht zudem eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Sie spricht sowohl Nepali und Hindi als auch etwas Englisch (wie auch Deutsch und Hebräisch) und ist daher auch sprachlich nicht lokal gebunden.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
3.1.6. Die BF hat ihren Herkunftsstaat Nepal 2005/2006 verlassen und ist nach über zwei Jahren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Israel im Februar 2008 unrechtmäßig weiter nach Österreich gereist, wo sie am 26.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.
Sie spricht nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich gut Deutsch und hat ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt. Als Beleg für ihre hier geschlossenen sozialen Kontakte und Bindungen hat sie Empfehlungsschreiben von befreundeten Österreichern vorgelegt. Sie ist trotz mehrerer gesundheitlicher Probleme erwerbstätig (als Reinigungskraft, Hilfskraft) und freiwillig krankenversichert. Sie ist nach eigenen Angaben arbeitsfähig und -willig und hat zum Beleg dafür eine Arbeitsplatzzusage für ein Restaurant als Küchenhilfe vorgelegt.
Den großen Integrationswillen der BF bestätigt auch, dass sie nach ihren Angaben mit ihrem nepalesischen Freund, der hier über einen Aufenthaltstitel verfügt (und ebenfalls in Nepal verheiratet ist und sich ebenso wie die BF dort scheiden lassen will) seit über fünf Jahren - wenn auch nicht durchgehend im selben Haushalt - ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben führt.
Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Feststellungen blieben unbestritten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine Billigung der Verfolgung der BF seitens staatlicher Stellen wurde zwar im Verfahren konkludent vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass die nepalesischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, allfällige Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat keine Todesstrafe gibt.
3.2.2. Zur Lage in Nepal (Zusammenfassung):
1. Zur allgemeinen politischen Lage in Nepal:
Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Am 01.06.2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder Gyanendra Bir Bikram Shah Dev nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche, die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verlegen. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten ("Communist Party of Nepal - Maoist", CPN-M), die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.
Am 21.11.2006 wurde der Friedensvertrag zum Ende des 12-jährigen Bürgerkrieges und einem einhergehenden permanenten Waffenstillstand durch den damaligen Premierminister Girija Prasad Koirala und dem Maoistenführer und späteren Premierminister Prachanda unterzeichnet ("Comprehensive Peace Accord", CPA). Die Maoisten sollten als legitime politische Partei mit gleichen Rechten anerkannt werden.
Im Jänner 2007 wurde eine Interimsverfassung verabschiedet, welche auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlicher Freiheiten basiert. Am 01.04.2007 wurde eine Interimsregierung mit 27 Mitgliedern eingesetzt, welcher die Maoisten ein halbes Jahr lang mit sechs Ministern angehörten. Die Exekutive lag beim Ministerrat. Der Premierminister G.P. Koirala (Nepali Congress) war de facto Staatsoberhaupt. König Gyanendra hatte jegliche politische Macht verloren. Am 28.12.2007 votierte das Übergangsparlament in Nepal für die Abschaffung der Monarchie und für eine föderale demokratische Republik als Staatsform bis zum Frühjahr 2008. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt.
Am 10.04.2008 fanden die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung Nepals (Nepalese Constituent Assembly) statt, bei denen die Maoisten als Sieger hervorgingen, jedoch die absolute Mehrheit verfehlten. Die Maoisten (Communist Party of Nepal - Maoist, CPN-M) gewannen 229 von insgesamt 601 Sitzen (davon 575 direkt gewählt), gefolgt von der Nepalesischen Kongresspartei (Nepali Congress, NC) mit 115 und den kommunistischen Vereinten Marxisten-Leninisten (Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist, CPN-UML) mit 108 Sitzen. Weitere Sitze entfielen auf das Madhesi Jana Adhikar Forum (54) und die Terai-Madhesi Democratic Party (21), die Sadbhavana Party (9) sowie zahlreiche andere kleinere Parteien.
In ihrer konstituierenden Sitzung am 28.05.2008 beschloss die Verfassungsgebende Versammlung formell die Entmachtung des Königs und es folgte die offizielle Ausrufung der Republik. Am 21.07.2008 wurde Ram Baran Yadav (Kongresspartei) von der Verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik Nepal gewählt. Am 15.08.2008 wurde der frühere maoistische Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal - bekannt als Prachanda - zum neuen Premierminister Nepals gewählt.
Im Jänner 2009 schlossen sich die Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) (CPN-M) und das Maoistische Einheitszentrum Masal ("CPN Unity Centre-Masal", CPN-UC-M) zusammen. Die neue Partei nennt sich nunmehr "Vereinte Kommunistische Partei Nepals - Maoistisch" ("Unified Communist Party of Nepal - Maoist", UCPN-M); ihr Vorsitzender und von Herbst 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef ist Pushpa Kamal Dahal "Prachanda".
Nächstes Ziel der Übergangsregierung und der Verfassungsgebenden Versammlung ("Constituent Assembly", CA) ist es, bis Ende Mai 2010 eine neue Verfassung für Nepal auszuarbeiten, das den Interessen des Volkes entspricht, und die Souveränität Nepals zu sichern. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden. Vertreter der drei großen Parteien Nepals, die Unified Communist Party of Nepal Maoist (UVPN-M), die Nepali Congress (NC) und die Communist Party of Nepal - United Marxist Leninist (CPN-UML) verständigten sich auf eine Fristverlängerung von einem Jahr. Diese wurde zweimal jeweils kurz vor Ablauf der Frist um weitere drei Monate verlängert sowie Ende November 2011 um ein halbes Jahr. Danach wurde eine neue Verfassung für Ende Mai 2012 erwartet was erneut misslang und dazu führte, dass der am 28.08.2011 gewählte Premierminister Baburam Bhattarai für den 22.11.2012 Neuwahlen ankündigte. Im November 2012 rang sich die Verfassungsgebende Versammlung dazu durch, die Neuwahlen zwischen Mitte April und Mitte Mai 2013 anzusetzen.
Die Regierung hat außerdem Fortschritte gemacht, was den Kontakt mit bewaffneten Gruppen betrifft, aber speziell im Terai-Gebiet gestaltet sich die Situation schwierig. Einen weiteren Konfliktpunkt stellen besetzte Landgebiete dar. Die Maoisten hatten sich verpflichtet jene Gebiete, die sie während dem Bürgerkrieg eingenommen hatten, wieder an die rechtmäßigen Besitzer zu retournieren, was bisher kaum in die Tat umgesetzt wurde.
Als Folge eines regierungsinternen Streits über die vom Premierminister angeordnete Entlassung des Armeechefs Rookmangud Katawal kündigte Pushpa Kamal Dahal "Prachanda" am 04.05.2009 seinen Rücktritt als Regierungschef an. Dahal hatte am Vortag Armeechef Rookmangud Katawal entlassen, da sich die Armee weigerte, ehemalige maoistische Guerillakämpfer in ihre Reihen aufzunehmen. Diese Entscheidung führte zum Austritt mehrerer Parteien aus der Regierung Nepals, woraufhin Staatspräsident Ram Baran Yadav die Entlassung Katawals als Armeechef widerrief. Nach seiner Wahl durch das Parlament ("Legislature-Parliament", L-P), die von den Vereinten Maoisten boykottiert Am 28.08.2011 wurde Baburam Bhattarai - Kandidat der Unified Communist Party of Nepal Maoist (UVPN-M) mit Untersützung der Nepali Congress (NC) und der Madhesie Partei zum neuen Premierminister gewählt, nachdem der bisherige Premierminister, Jhala Nath Khanal, am 14. August zurückgetreten war.
Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
Der Staat Nepal ist derzeit verwaltungsmäßig in 5 Entwicklungsregionen ("development regions"), diese in 14 Verwaltungszonen ("anchal" oder "zone") und diese wiederum in 75 Distrikte/Bezirke ("jilla" oder "district") eingeteilt. Die Distrikte/Bezirke gliedern sich wiederum in sog. "Village Development Committees - VDC" ("gabisha") und Städte ("municipalities").
Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 48% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12%) und Bhojpuri (7%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmanen (12%) und die Chhetris (15%). Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu.
(USDS, Nepal 2009; UN-SC, Report 2010; AI, Report 2012; UN RCHCO Update August 2011 und July 2012 - December 2012)
2. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Nepal:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land generell stabil geblieben. Die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen und Anschläge ist trotz des Friedensabkommens zwischen Regierung und Maoisten am 21.11.2006 und trotz Ausrufung der Republik und fortschreitendem Demokratisierungsprozess nicht vollständig gebannt, auch wenn sich die Sicherheitslage eindeutig entschärft hat. Es besteht jedoch nach wie vor erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere während Massenveranstaltungen und Streiks (sog. "bandhs"). In der Hauptstadt Kathmandu ist das öffentliche Leben weitgehend zur Normalität zurückgekehrt, mit vereinzelten Streiks ist jedoch zu rechnen. Die Versorgung und der Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal.
Mit Gewaltaktionen einzelner Gruppierungen sowie Massendemonstrationen, insbesondere im Süden Nepals (Terai-Region), muss gerechnet werden. Darüber hinaus kommt es häufig zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Straßensperren auch auf Hauptverkehrsstraßen, wodurch teilweise die touristischen Ziele und auch Flughäfen schwer zu erreichen sind.
Die der UCPN-M nahestehende Jugendorganisation YCL, die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee), vor allem aber zahlreiche neue, teilweise militante Gruppierungen begehen noch immer vereinzelte Menschenrechtsverletzungen. Jeden Monat kommen dadurch einige Menschen ums Leben.
Maoisten:
Am 23.01.2007 beauftragte der UN-Sicherheitsrat die "United Nations Mission in Nepal" (UNMIN), die im Friedensabkommen vorgesehene Entwaffnung und Registrierung von maoistischen Kämpfern der "People's Liberation Army" (PLA) und des nepalesischen Militärs zu überwachen, die Vorkehrungen technisch zu unterstützen sowie die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu kontrollieren. Gemäß dem Friedensabkommen vom November 2006 sollten alle maoistischen Kämpfer in Lager zugeteilt und ihre Waffen eingelagert werden. Im Übereinkommen wurde zudem festgehalten, dass die nepalesische Armee im Gegenzug gleich viele Waffen in die Obhut der UNMIN geben muss und ihre Kasernen nicht verlassen darf (außer für Aufgaben wie Grenzschutz). Nur bewaffnete maoistische Kämpfer hatten sich auf der Grundlage der Friedensvereinbarungen in die von der UNMIN kontrollierten Lager zu begeben. Maoisten, die nicht der People's Liberation Army (PLA) angehörten, waren/sind davon nicht betroffen. Der Aufenthalt in den Lagern ist freiwillig, und als Kämpfer wird von der UNMIN nur akzeptiert, wer volljährig und vor dem 25.05.2006 in die PLA rekrutiert wurde. Damit die maoistischen Kämpfer der PLA freiwillig in den Lagern bleiben, erhält jeder Kämpfer monatlich eine Geldzahlung der nepalesischen Regierung.
Die ca. 30.000 maoistischen Kämpfer wurden registriert und in sieben Lagern kaserniert. Sie erhielten einen Sold und sollten zumindest teilweise unter Aufsicht der UNMIN in die Streitkräfte eingegliedert werden. Die minderjährigen Kämpfer wurden großteils in ihre Heimatdörfer zurückgeschickt. Die ca. 3.000 Waffen der Maoisten werden vom "Joint Monitoring Coordination Committee" (JMCC) kontrolliert, das aus Vertretern der Vereinten Nationen (UNMIN), der nepalesischen Armee und der Maoisten besteht. Die Entlassung des noch 4.008 Personen umfassenden Personals aus den Kasernen der Maoistischen Armee ("cantonments") wurde am 23. März 2010 mit der Unterzeichnung einer diesbezüglichen Deklaration durch den stellvertretenden Kommandanten Chandra Prakash Khanal "Baldev" im Namen der UCPN-M vollständig beendet. Die Entlassenen - einschließlich jener 1.614 Minderjährigen und später Rekrutierten, die von dem zwischen 06.01. und 08.02.2010 in den sieben Hauptkasernen durchgeführten Entlassungsprozess nicht erfasst waren - sind berechtigt, die für eine Rehabilitierung vorgesehene Unterstützung seitens der Vereinten Nationen und der nepalesischen Regierung in Anspruch zu nehmen.
Die Bereitschaft der Maoisten zur friedlichen Zusammenarbeit ist seit April 2006 stark gestiegen. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt, gingen bei den letzten Wahlen als stärkste Partei hervor und stellten mit ihrem Führer Prachanda den ersten Premierminister. Es gibt keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten gegenwärtig versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Zur derzeitigen Situation laufen Verhandlungen darüber, wie ehemalige maoistische Rebellen in die Nepal Army (NA) integriert werden können.
Berichte über umfangreiche und systematische Gewaltanwendungen durch die Maoisten oder ihnen nahe stehende Gruppierungen (insbesondere die "Young Communist League - YCL") gegen die Bevölkerung wie in der Vergangenheit (Verschleppungen, Erpressungen oder Angriffe gegen Polizeistationen oder Gebäude der lokalen Verwaltungen) sind derzeit nicht bekannt, wenngleich derartige Einzelfälle in bestimmten Gegenden Nepals nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Davon zu unterscheiden sind die in bestimmten Gegenden Nepals immer noch üblichen Inkassos in Form von "Mautgeldern", die von den Maoisten als Straßenerhaltungsbeiträge bezeichnet werden und für diese teilweise Quittungen ausgestellt werden, oder Spenden (nicht durch Gewalt erzwungene "Spenden" wie in der Vergangenheit), die von den Maoisten auf der Grundlage irgendwelcher wohltätige Zwecke (Gewerkschaftsbeiträge) verlangt werden. Die Mautgelder werden in bestimmten Gegenden ausnahmslos von allen Straßen- oder Wegbenützern, auch von Touristen verlangt; es handelt sich hierbei jedoch um ein sehr geringes Entgelt.
Von den staatlichen Sicherheitsorganen geht für Personen, die Mitglieder der Maoisten waren oder von diesen zur Mitgliedschaft gezwungen wurde, keine Gefahr mehr aus. Auch für Aktivisten der Demokratiebewegung bzw. Menschenrechtsaktivisten besteht keine Gefahr mehr. Die Maoisten werden jetzt nicht mehr als Terroristen betrachtet. In den Friedensabkommen haben sich die Maoisten verpflichtet, niemanden mehr zu bedrohen und beschlagnahmten Besitz zurückzugeben. In der Praxis haben die Maoisten dies aber noch nicht umgesetzt.
Das Terai-Gebiet liegt im Süden des Landes und umfasst unter anderem die Distrikte Sunsari, Rajbiraj, Siraha sowie Janakpur, wo die Volksgruppen der so genannten "Madhesis" (Tharus, Rajbansis etc.) leben. Die ersten stärkeren Unruhen im Terai begannen Mitte Jänner 2007, als führende Anhänger der Madhesi ohne Rechtsgrundlage verhaftet wurden. Streiks und Demonstrationen gerieten zunehmend außer Kontrolle. Im Jänner 2008 kamen 14, bis Oktober 2008 zumindest 130 Zivilisten ums Leben und tausende Menschen mussten in andere Teile des Landes ziehen. Diese bürgerkriegsähnlichen Zustände resultierten vor allem aus Abspaltungsbestrebungen dieser Volksgruppen und dort ansässiger Parteien, wie beispielsweise die "Terai Madhesh Loktantrik Party", die Partei der "Jantantrik Terai Mukti Morcha" (JTMM; "Volksbefreiungsfront des Terai"), das "Madhesi Forum" usw. Manche dieser Parteien waren ursprünglich von den Maoisten unterstützt worden bzw. haben sich von den Maoisten abgespalten.
Ein weiterer Konfliktpunkt liegt darin, dass sich die Madhesis von der nepalesischen Regierung nicht als gleichwertige Bürger betrachtet, sondern benachteiligt fühlen, was sie auf ihre indischen Wurzeln zurückführen. Zusätzlich kommt es zu ethnischen Konflikten zwischen den Madhesis und den Pahades, einer Volksgruppe, die in das Terai-Gebiet gezogen ist, große Landesflächen besitzt und Terai's Politik und Wirtschaft beherrscht. Pahades Angehörige wurden mit dem Leben bedroht, sollten sie sich nicht aus der Terai-Region zurückziehen. Aber auch unter den Madhesis sind einige Familien spurlos verschwunden, nachdem sie sich geweigert hatten die militanten Gruppen der Madhesis zu unterstützen.
Unzufriedenheit entsteht weiters durch die Tatsache, dass das Terai den ertragreichsten und produktivsten Teil des Landes darstellt, viele Bewohner des Gebiets aber mit weniger als $ 1 per Tag auskommen müssen. Die Dachorganistation einiger Terai-Autonomiegruppen "Madhesi People's Rights Forum" hat am 30.08.2007 einen Vertrag mit der Regierung geschlossen, in dem es auf weitere Protestaktionen verzichtet, weil den Terai-Bewohnern Autonomierechte in der neuen Verfassung zugesichert wurden. Die Gewalt hielt aber an. Das "UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs" (OCHA) berichtete Mitte Oktober 2008 von der Bereitschaft zumindest mancher der bewaffneten Madhesi Anhänger an Friedensgesprächen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regierung sämtliche Madhesi Gefangene freilasse. Der radikalsten Vertreter der Madhesis fordern einen eigenen Bundessstaat.
(UN-SC, Report 2010; USDS, Nepal 2009; AI, Report 2012; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)
3. Menschenrechtslage und Menschenrechtsorganisationen:
Die Lage für Menschenrechtsorganisationen hat sich gebessert, einer Vielzahl von NGO's ist es möglich, ohne stärkere Einschränkungen in Nepal ihrer Arbeit nachzugehen und Untersuchungen vorzunehmen. Zwischenfälle halten sich in Grenzen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Anfang 2009 wurden Mitglieder der UN selten bedroht, vielmehr wurde die Tätigkeit der Menschenrechtsorganisationen durch Überschwemmungen in einigen Gegenden im Süden des Landes stark behindert. In manchen Gebieten des Landes, insbesondere in der Terai-Region, kommt es jedoch zu Überfällen auf Menschenrechtsaktivisten oder es werden zumindest höhere Geldsummen verlangt, um sich den Zugang zu bestimmten Gegenden zu ermöglichen. Laut Human Rights Watch werden Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Frauen, nach wie vor Opfer von Übergriffen. Die "Young Communist League" (YCL) war in mehreren gewaltsamen Übergriffen gegen Anwälte, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition involviert. In solchen Fällen wird von der Polizei üblicherweise nicht ermittelt.
Ein Hauptaugenmerk der United Nations Mission in Nepal lag in der geordneten und kontrollierten Waffenrückgabe von Seiten maoistischer Rebellen. Von der UNMIN wurde diesbezüglich eine eigene Abteilung eingerichtet, die schlichtend tätig ist.
(USDS, Nepal 2009; UN-SC, Report 2010; AI, Report 2012; USDS, Religious Freedom Report 2009; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)
4. Zur allgemeinen Versorgungslage in Nepal:
Naturräumlich lässt sich Nepal in die drei Hauptregionen Terai, Mittelland und Hochgebirge gliedern. Das Terai-Gebiet beherbergt rund 47% der Bevölkerung und gilt als das bedeutendste Wirtschafts- und Siedlungsgebiet des Landes, obwohl es nur 14% der Landesfläche ausmacht. In dieser Region entstehen die meisten neuen Städte. Im Mittelland, das den Übergang vom Terai-Gebiet im Süden hin zur Himalayaregion im Norden bildet, leben rund 45% der Bevölkerung auf 30% der Landfläche. Größtes Bevölkerungszentrum ist das Kathmandu-Tal. Jenes umfasst die Hauptstadt Kathmandu, die Stadt Lalitpur, die Nachbarstadt Bhaktapur und einige kleinere Städte wie Madyapur-Timi, Kirtipur, Banepa, Dhulikhel und Panauti.
Die Bevölkerung Nepals ist zum Großteil ländlich und bäuerlich geprägt, der Anteil der Stadtbewohner ist mit 15% ein sehr geringer. 68% der nepalesischen Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die Hauptstütze der Wirtschaft, 17% in der Industrie. 90% aller Unternehmen sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum Bruttoinlandsprodukt beitragen. Öffentliche Großunternehmen, staatlicherseits subventioniert, sind ein Hindernis für den freien Wettbewerb. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privat-/marktwirtschaftlich verfasst, aber auch durch starre sozialstaatliche Elemente sowie privilegierte Staatsunternehmen geprägt.
Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert (vor allem Armutsbekämpfung). Die neue Regierung verfolgt eine überwiegend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Bürokratisierung und überzogene gesetzliche Sozialstandards sowie eine mangelhafte Infrastruktur sind jedoch Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung. Das größte Entwicklungspotenzial des Landes ist die bisher weitgehend ungenutzte Wasserkraft. Auch der Tourismus birgt noch große Wachstumspotenziale, wenngleich er aufgrund der Konflikte immer wieder Einbußen erfährt.
Es herrscht eine große Wohlstandskluft zwischen der Stadt- und Landbevölkerung, zusätzlich bedingt durch Diskriminierung von Minderheiten, so werden etwa 70% der Bevölkerung von dem brahmanisch beherrschten Kastensystem nicht als gleichwertig anerkannt.
Die Möglichkeit, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs, wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, etc. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Sollte man nur einen "niederwertigen" Arbeitsplatz besetzen können, besteht die Möglichkeit, dass man sich in einer sehr billigen Wohnung einmietet oder in eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen geht. Andernfalls wäre es möglich in das jeweilige Heimatdorf zur Familie zurückzukehren.
Es besteht ein großer Mangel an gut ausgebildeten Personen. Somit haben Menschen, die Auslandserfahrung haben und eine Fremdsprache beherrschen, nach ihrer Rückkehr bessere Chancen am Arbeitsmarkt in Nepal. Für Personen, die bereits mit der europäischen Mentalität vertraut sind und die sich entsprechende Sprachkenntnisse angeeignet haben, besteht überdies die Chance, im Tourismus eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Dies auch deshalb, weil es derzeit in Nepal wieder einen Tourismus-Zuwachs (nach den Medien im Jahr 2007 ca. um 67% mehr als noch im Jahr 2006) gibt.
(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)
Im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern hinkt Nepal im medizinischen Bereich hinterher. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von privat praktizierenden Ärzten auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen und in Lalitpur im Kathmandu-Tal auch ein zentrales Spital für psychisch erkrankte Menschen. Jeder Bürger kann sich dort einer Behandlung unterziehen, wobei Aufenthalt und Medikation gratis zur Verfügung gestellt werden. Patienten, die von auswärts kommen und deshalb nicht stationär behandelt werden können, erhalten die entsprechende Medikamente für die Dauer eines Monats ebenfalls kostenlos. Allerdings hat das Spital größere Probleme im Bereich der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vor allem auch mit der mangelnden Wasserversorgung des ganzen Kathmandu-Tales zu kämpfen. In Nepal gibt es kein System der allgemeinen Sozial- und Krankenversicherung.
Eine der besonders weit verbreiteten Krankheiten ist die Tuberkulose. Einer der größten gesundheitlichen Risikofaktoren liegt in Nepal auch im enormen Tabakkonsum. In den letzten Jahren entwickelte sich zunehmend HIV/AIDS zu einem großen Problem, mit dem sich vor allem junge Menschen in Nepal konfrontiert sehen.
(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)
Es sind keine Fälle bekannt, in denen abgeschobene Asylwerber allein wegen einer (vermuteten) Asylantragstellung im Ausland nach Rückkehr festgenommen und/oder misshandelt worden sind. Im Falle der Rückreise in ihr Heimatland haben Nepalesen von der Polizei oder den Maoisten nichts mehr zu befürchten, selbst wenn sie zuvor tatsächlich bedroht worden seien. Dies gilt auch für RPP-Aktivisten, die sich in der Vergangenheit Forderungen der Maoisten widersetzten. Verfahrenspraxis ist, dass einreisende Nepalesen mit ungeklärter Identität zunächst in Gewahrsam der Einwanderungsbehörden bleiben, bis ihre Identität bestätigt werden kann. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Deserteure von Armee und Polizei werden danach ihrer entsprechenden Einheit übergeben und dort einer Bestrafung zugeführt. Asylwerber, die nicht zu den genannten Personen gehören, werden nach Ablauf dieses Tages aus diesem Anhaltezentrum entlassen. Asylwerber, die freiwillig mit der Unterstützung der Österreichischen Caritas oder anderer Institutionen unterstützt heimkehren, dürfen angeblich ohne Aufenthalt im Anhaltezentrum einreisen.
(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Nepali und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals sowie auf das Ergebnis einer vom BAA veranlassten Recherche im Herkunftsstaat.
Die Identität der BF steht fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Nepal stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen sowie auf das Ergebnis einer vom BAA veranlassten Recherche vor Ort.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF vor, dass sie von Maoisten verfolgt würde.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt der BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Die Aussagen der BF zu ihrer angeblichen Verfolgung wiesen - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - mehrfach Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf, die auch auf Nachfragen nicht aufgeklärt werden konnten. Im Gegenteil ergab eine vom BAA veranlasste Überprüfung ihres Vorbringens im Heimatdorf, dass ihre Angaben zum Teil stimmten, zu einem erheblichen Teil jedoch nicht. Zum einen ergab sich, dass der Mann der BF nicht - wie von ihr dargestellt - Opfer der Verfolgung durch die Maoisten ist, sondern im Gegenteil inzwischen Mitglied dieser Bewegung geworden ist und ihre Anschauungen teilt.
Interessant erscheint, dass laut Rechercheergebnis die BF sogar von den Maoisten entführt worden wäre, während sie selbst dies auf Vorhalt abstritt und angab, sie sei aus eigenem mitgegangen. Auch über ihre Funktion als Präsidentin der weiblichen Mitglieder des "village development committee" hatte die BF interessanterweise keine Angaben gemacht.
Die wahren Hintergründe für die angebliche Erkrankung und Abwesenheit des BF vor ihrer Ausreise nach Israel konnten durch diese Recherche ebenfalls nicht aufgeklärt werden, vielmehr entsteht der Eindruck, dass die beiden Eheleute nicht weiter einen gemeinsamen Weg gehen wollten und die BF - im Gegensatz zu ihrem Mann - den Annäherungen der Maoisten nicht nachgeben wollte. Für ein Auseinanderleben spricht auch, dass die BF nicht angeben konnte oder wollte, wohin der Ehemann monatelang gegangen sei und mit welcher Krankheit er zurückgekehrt sei, sowie weiters, dass sie lange keinen Kontakt mehr mit ihm hat und in Wien - belegt unter anderem auch mit dem Ergebnis der Einschau ins Melderegister - eine Lebensgemeinschaft mit einem hier rechtmäßig aufhältigen Nepalesen führt.
Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigung ist aber festzustellen, dass in der Zwischenzeit die politische Situation im Heimatort sich beruhigt hat und schon angesichts der Position ihres Mannes eine - konkrete, individuelle und aktuelle - Verfolgung der BF durch die Maoisten nicht zu erwarten ist.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund der sehr vagen, vor allem aber mehrfach unstimmigen und auch nicht mit dem Rechercheergebnis vor Ort übereinstimmenden Angaben nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung ihres vagen Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Antragsteller die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen und mehrfach unstimmigen und unplausiblen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen, und wurde dieser Eindruck dies auch vom Ergebnis der Überprüfung vor Ort im Wesentlichen bestätigt.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. jedenfalls der erforderlichen Aktualität ermangelt, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Bundesrecht konsolidiert
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 14.10.2008 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 21.10.2008 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Nepal und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Nepal zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpfte sich in der Wiederholung ihres vagen und wiederholt unstimmigen Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden.
Die Beschwerde wendet weiters ein, es müsse "mit 100-%iger Sicherheit ausgeschlossen werden" können (gemeint offenbar: es müsse mit 100-%iger Sicherheit feststehen), "dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes vor Verfolgung sicher" sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt die BF im Maßstab: damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder die BF behauptet, noch hat dies das Verfahren ergeben.
Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist die BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat sie den geeigneten Versuch unternommen, die aufgezeigten Unstimmigkeiten und gegen die historische Realität im Herkunftsland der BF stehenden Darstellungen zu klären.
Bezüglich Spruchpunkt III. (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) war nach Durchführung des Verfahrens durch das BVwG im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien (für die BF insbesondere der Grad der Integration, beeinflusst maßgeblich auch durch den Zeitraum des laufenden Verfahrens) im Ergebnis der Beschwerde Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Maoisten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Schutzbereich Gesundheit, Art. 3 EMRK:
Die BF hat mehrere gesundheitliche Probleme (Schilddrüsenunterfunktion - Morbus Hashimoto, Kniearthrose bds, Migräne, Cervikalsyndrom, Depression) geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, wie auch daraus zu erkennen ist, dass sie selbst angegeben hat, dass sie nach wie vor erwerbstätig, arbeitsfähig und -willig ist.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 196, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, beziehungsweise wurde dies auch von der BF nicht behauptet.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den gesundheitlichen Problemen der BF um solche, die es ihr zum einen nach wie vor erlauben, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Zum andern handelt es sich dabei aber durchwegs um solche Probleme, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Nepal möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Nepal wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.
Konkret konnte die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Somit sind aus gesundheitlichen Gründen keine Umstände hervorgekommen, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung):
5.2.4.3.1. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt und liegt somit ein Fall des § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall vor. Gemäß § 75 Abs. 20 hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, 56501/00).
Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 11.04.2006, Useinov, 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 05.09.2000, Solomon, 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, 25404/94; 18.10.2006, Üner, 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansäßigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
5.2.4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF hat im Jahr 2005 ihren Herkunftsstaat Nepal verlassen und lebt seit 2008 ununterbrochen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sodass der Dauer des Aufenthaltes bei der Interessenabwägung schon ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dazu kommt, dass die BF schon seit Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Sie war regelmäßig trotz gesundheitlicher Probleme erwerbstätig, ist nach eigenen Angaben arbeitswillig und -fähig (und hat dies auch mit einer Arbeitsplatzzusage belegt), hat sich auf eigene Kosten krankenversichert und war aufgrund der Bekanntschaft mit einem - hier aufenthaltsberechtigten - Landsmann, der sie auch finanziell unterstützt, schon wenige Tage nach ihrer Ankunft in Österreich privat untergebracht.
Es trifft zwar zu, dass die BF bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Dies unter Beachtung, dass der Fortbestand der Ehe der BF in Nepal schon seit bald zehn Jahren als nicht aussichtsreich zu beurteilen ist, sie keine Kontakt zum Ehmann mehr hat, der Sohn der BF inzwischen volljährig ist und ihre familiären Bindungen zum Herkunftsstaat somit als abgerissen zu beurteilen sind. Auch der Lebensgefährte der BF in Österreich ist in Nepal verheiratet, und es kann dem Vorbringen Glauben geschenkt werden, dass beide Lebensgefährten um eine Auflösung ihrer Ehen in Nepal bemüht sein werden. Ebenfalls bei dieser Interessensabwägung zu berücksichtigen sind die vorgelegten Empfehlungsschreiben von Bekannten der BF betreffend ihre soziale Integration.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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