W170 2009103-1•BVwG W170 2009103-1
W170 2009103-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
Bauträgervertrag, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenpflicht, Kausalzusammenhang, Objektfinanzierung,<br/>Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung, Zahlungsauftrag
W170 2009103-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX, vertreten durch NEPRAUNIK PRAMMER Rechtsanwälte, diese vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG gegen die Bescheide (Zahlungsaufträge) vom 08.05.2012, Zlen. 013 TZ 20019/2012-VNR 2 und 013 TZ 20019/2012-VNR 3, betreffend Eingaben- und Eintragungsgebühren zu Recht erkannt (weitere Partei hinsichtlich Zl. : 013 TZ 20019/2012-VNR 3: XXXX):
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
werden gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.05.2012 wurde antragsgemäß ein Pfandrecht in der Höhe von € 125.200,--, samt Zinsen und Verzugszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 25.000,-- zugunsten der XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX KG XXXX einverleibt. Auf die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) wurde im Antrag hingewiesen und es wurde ein mit "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichnetes Dokument vom 18.04.2012 beigelegt. Daraus ergibt sich, dass die XXXX der Käuferin der gegenständlichen Wohneinheit ein Darlehen in der Höhe von € 178.858,-- gewährt hat. Überdies wurden eine Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011 über ein Darlehen sowie eine Abänderungszusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10.10.2011 mit dem die erstgenannte Zusicherung neu festgesetzt wurde, beigelegt.
2. Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.05.2012, Zl. 013 TZ 20019/2012 - VNR 2, erlassen am 11.05.2012, wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabegebühr laut Anmerkung 3a zu TP 9 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von €
40,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einer Gesamthöhe von € 48,-- vorgeschrieben.
Mit weiterem Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.05.2012, Zl. 013 TZ 20019/2012 - VNR 3, erlassen am 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin und der XXXX zur ungeteilten Hand eine Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von € 1.803,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,--, somit einer Gesamthöhe von € 1.811,-- vorgeschrieben.
3. Gegen die genannten Zahlungsaufträge erhob die Beschwerdeführerin mit am 24.05.2012 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz des im Spruch genannten Rechtsvertreters Berichtigungsantrag und brachte vor, die Beschwerdeführerin errichte derzeit als Bauträger und Wohnungseigentumsorganisatorin auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Wohnhausanlage. Eine namentlich genannte Käuferin habe die gegenständliche Wohnung dieser Wohungsanlage mit beigelegtem Kaufvertrag vom 02.04.2012 gekauft. Teile dieses Kaufpreises würden von einer näher genannten XXXX finanziert, welche sich als Besicherung das gegenständliche Pfandrecht einräumen lassen habe. Im Antrag auf Einverleibung sei ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 hingewiesen worden. Wie es der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entspreche, komme es für diese Inanspruchnahme nicht darauf an, dass das zugrunde liegende Darlehen im ursprünglichen Finanzierungsplan der Wohnbauförderung enthalten gewesen sei, also in der Förderungszusicherung erwähnt sei. Gefordert sei lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen der geförderten Errichtung eines Objektes (hier einer Wohnung) und dem einzutragenden Pfandrecht. § 53 Abs. 3 WFG 1984 spreche nur von "Eingaben ..., die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind ..." und stelle nicht auf den Finanzierungsplan ab. Da zwischen dem gegenständlichen zugunsten der XXXX einverleibten Pfandrecht und der geförderten Errichtung der genannten Wohnung ein Kausalzusammenhang bestehe, sei die Eintragung des gegenständlichen Pfandrechtes gebührenfrei und die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag die gegenständlichen Zahlungsaufträge aufzuheben.
4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.11.2012, Zl. 100 Jv 4047/12g-33a, wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und ausgeführt, unter Finanzierung iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen. Es müsse jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen, damit die Gebührenbefreiung anerkannt werden könne. Seien die Geldmittel bereits beschafft (und stelle sich nicht ein über die ursprünglich projektierte Summe hinausgehender Bedarf heraus), so stehe ein Rechtsgeschäft nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des geförderten Objektes und sei daher nicht gebührenbefreit. Die Parteien hätten weder behauptet noch nachgewiesen noch sei es aus den vorgelegten Urkunden erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei; darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor. Der Kredit sei notwendig zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objektes. Bei den in § 53 Abs. 3 WFG 1984 genannten Darlehen handle es sich lediglich um solche zur Deckung der eigentlichen Baukosten, nicht jedoch z.B. zur Deckung der Grund- und Grundnebenkosten oder einer von der Wohnbauförderung nicht gedeckten Zusatzausstattung des Objektes bzw. der Gesamtanlage. Da die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei, unterliege die Eintragung des Pfandrechtes nicht der Gebührenbefreiung nach § 53 WFG.
5. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 08.01.2013 erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führten im Wesentlichen aus, die Gebührenbefreiung erstrecke sich nicht nur auf die Eintragungsgebühr für das Förderdarlehen selbst, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es nunmehr auf das Moment der "Erforderlichkeit" zufolge geänderter Rechtslage nicht mehr entscheidend ankomme. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die Gebührenbefreiung jeweils nur der Einverleibung des Pfandrechtes für jenes Darlehen zukomme, für das eine Förderungszusicherung konkret erteilt worden sei; es sei vielmehr nur erforderlich, dass überhaupt ein gefördertes Objekt vorliege, mit dem der an sich gebührenpflichtige Vorgang (hier eine Pfandrechtseinverleibung) in einem Kausalzusammenhang stehe. Die Gebührenbefreiung komme aber nach der Judikatur dann grundsätzlich nicht mehr zum Tragen, wenn die Geldmittel für das Objekt schon beschafft seien; in einem solchen Fall bestünde nämlich keine Ursache für die Beschaffung weiterer Geldmittel, sofern sich nicht ein über die ursprünglich projektierte Mittelsumme hinausgehender Bedarf herausstelle. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geförderten Objekt und einem Rechtsgeschäft, das der bloßen Umschuldung der bereits im Kreditweg beschafften Geldmittel diene, bestehe nach der Rechtsprechung demnach nicht. Ein Darlehen, das nicht zum Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern zur Entlastung des Eigenmitteleinsatzes diene, sei nach der Rechtsprechung hingegen nicht als gebührenpflichtiges Umschuldungsdarlehen zu qualifizieren. Das Pfandrecht der XXXX erfülle diese in der Judikatur für die Gebührenbefreiung vorgegebenen Kriterien. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2014, Zl. 2013/16/0002, wurde der unter 4. dargestellte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben; begründend wurde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2014, Zl. 2013/16/0001 (siehe dazu die Ausführungen unten), verwiesen.
7. Am 25.06.2014 ging das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002-10, samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2014 der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Errichtung der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in XXXX Wien, EZ XXXX, KG XXXX XXXX, wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert. Die Beschwerdeführerin verkaufte Anteile (Wohneinheit) an dieser zum Kaufzeitpunkt noch zu errichtenden Wohnhausanlage. Die Käuferin dieser Wohneinheit nahm zum Zweck der Finanzierung derselben ein Darlehen in der Höhe von € 178.858,-- bei einer XXXX auf. Hinsichtlich der im Eigentum der Käuferin stehenden Liegenschaftsanteile erfolgte sodann die Einverleibung des Pfandrechtes in der Höhe von € 125.200,-- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 25.000,-- zugunsten der XXXX im Lastenblatt zu EZ XXXX, KG XXXX.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011, zuletzt abgeändert am 10.10.2011, über die Gewährung einer Förderung an die Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen sowie 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen und aus dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Käuferin andererseits (unterzeichnet am 02.04.2012). Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, das Objekt nicht fertiggestellt, zumal unter Punkt II. Abs. 2 des Kaufvertrages vorgesehen ist, dass die Kaufpreisraten nach Baufortschritt zu zahlen seien. Unter Punkt V. Abs. 7 des Kaufvertrages ist ausgeführt, dass die Herstellung des Objektes bis Sommer 2013 erfolgen solle.
Weiters werden die Feststellungen getragen von dem Dokument "Schuldschein und Pfandurkunde" (unterzeichnet am 18.04.2012), wonach die Käuferin seitens der XXXX ein Darlehen in der Höhe von €
178. 858,-- zum Zweck des Kaufs einer Eigentumswohnung in Wien gewährt wird.
Die Verbücherung des Pfandrechts zugunsten der XXXX an den von der Käuferin erworbenen Anteilen der EZ XXXX, KG XXXX XXXX ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.05.2012.
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da die Beschwerde gegen die am 11.05.2012 erlassenen Bescheide am 24.05.2012 bei der Behörde einlangte, war diese rechtzeitig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
In seinem verfahrensgegenständlichem Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002-10, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom selben Tag,
Zl. 2013/16/0001-11, in dem er zu einem ähnlich gelagerten Verfahren Folgendes ausführte:
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der XXXX an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der XXXX nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, ‚der Kredit' (das in Rede stehende Darlehen der XXXX) sei zur ‚Finanzierung des Barkaufpreises', nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die ‚Erforderlichkeit' nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der XXXX an die Käuferin diente. Dieses Darlehen war für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch die Käuferin erforderlich. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der XXXX - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von der Käuferin an die Beschweredeführerin zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt und gelangt zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge (Bescheide) in der Höhe von € 48,-- und in der Höhe von € 1.811,--, mit denen eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie Einhebungsgebühren eingehoben wurden, zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ergangen sind. Die angefochtenen Bescheide sind somit mit Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet.
Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies bedeutet insbesondere, dass im vorliegenden Fall ein Ersatzbescheid bzw. Ersatzbescheide nicht mehr erlassen werden kann bzw. können.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, gibt es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
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