W138 1420053-1•BVwG W138 1420053-1
W138 1420053-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>private Verfolgung, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W 138 1420053-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Aktenzahl: 10 09.862-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX, geb. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stamme aus Kabul, habe keine Kinder und habe sich vor drei Monaten in Österreich verlobt. Er habe in Afghanistan 12 Jahre die Schule sowie Englisch- und Computerkurse besucht. Ein Jahr lang habe er auch die Universität besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er als Musiker verdient, er spiele Gitarre. Seine Eltern und seine vier Brüder würden noch in Afghanistan leben, in Österreich habe er einen Cousin. Im September 2010 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei illegal nach Österreich eingereist.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 21.10.2010 wie folgend:
Sie seien Musiker, würden Gitarre spielen, würden öfters zu verschiedenen Feiern geholt und müssten dort musizieren. Vor zwei Jahren hätten Sie wieder den Auftrag gehabt, dass Sie bei einer Feier spielen. Bei dieser Feier sei ein Mädchen zu Ihnen gekommen und hätte Ihnen einen Zettel gegeben. Zuerst hätten Sie gedacht, dass sie einen Musikwunsch hätte und sie Ihnen deshalb den Zettel gegeben hätte. Auf diesem Zettel sei eine Telefonnummer gestanden. Danach hätten Sie sie angerufen und gefragt, ob sie einen Wunsch hätte. Sie hätte Ihnen jedoch gesagt, dass ihre Schwester eine Freundschaft mit Ihnen beginnen wollte. Es sei dann anschließend eine Freundschaft zwischen diesem Mädchen und Ihnen entstanden. Einige Zeit später hätten sie heiraten wollen. Die Eltern des Mädchens seien jedoch dagegen gewesen, da Sie Musiker gewesen seien. Sie hätten dann Ihre Freundin einem älteren Mann zugesagt, der bereits eine Ehefrau gehabt hätte. Nachdem die Eltern das Mädchen mit dem älteren Mann verlobt hatten, hätte dieses Mädchen kurze Zeit darauf vor circa zwei Monaten Selbstmord begangen. Die Mutter des Mädchens hätte dann ihrem Ehegatten erzählt, dass die Tochter mit Ihnen eine Verbindung und eine Freundschaft gehabt hätte und dass dies eventuell der Grund gewesen sei, dass sie sich umgebracht hätte. Daraufhin hätte der Vater des Mädchens Rache geschworen und wollte Sie umbringen. Der Onkel Ihrer verstorbenen Freundin sei Kommandant in XXXX und sei sehr mächtig.
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 28.10.2010 bestätigte er seine Aussagen und bekräftigte, dass ihm nicht nur der Mann, dem seine durch Suizid verstorbene Freundin versprochen gewesen sei, sondern auch deren Vater und Onkel nach dem Leben trachten würden. Der Onkel sei Kommandant in der Ortschaft XXXX, die 1,5 bis 2 Autostunden von Kabul entfernt sei. Er habe alles von der jüngeren Schwester der Freundin erfahren, ihre Mutter habe die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem verstorbenen Mädchen deren Vater zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu seinem Cousin nach Kunduz und von dort nach Europa geflüchtet.
Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt und sei auch nie wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Probleme habe es wegen seiner Musik gegeben, des gebe viele Leute, die gegen Musik und Künstler seien. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Der Beschwerdeführer sei gesund, sei aber wegen psychischer Probleme aufgrund der Probleme in seiner Heimat in Behandlung gewesen.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und sei muslimischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei ledig und leide an einer Anpassungsstörung mit leicht gradiger depressiver Symptomatik. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass seine frühere Freundin Selbstmord begangen habe und sein Leben durch die Familie der früheren Freundin bedroht sei. Umstände, die im Falle einer Rückkehr zu einer Bedrohung führen könnten wurden ebenfalls nicht festgestellt.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
4. Mit Schreiben vom 8.1.2013, hg. eingelangt am 8.1.2013, übermittelte der Beschwerdeführer zum Zeichen seiner Integration eine Kopie seines Führerscheines, einen Bescheid vom AMS vom 23.3.2012, einen Gewerberegisterauszug des Magistrat Linz, seine Steuernummer sowie ein Mietübereinkommen.
5. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2014 zog der Beschwerdeführer seine bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Linz vom 15.06.2011, 10 09.862 - BAT, erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. endgültig entschieden.
6. Mit Schreiben vom 17.09.2014, hg. eingelangt am 17.09.2014, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut mit Integrationsunterlagen. Darunter befanden sich Nachweise für die Absolvierung der Schulungen "Arbeitsschutz" vom 4.7.2014, "Good Distribution Practice" für Fahrer vom 3.5.2014 und Tierversand im GO! System vom 3.5.2014, der Nachweis der Eröffnung eines Kontos bei der Sparkasse Oberösterreich , ein Nachweis der Tätigkeit als Frächter und Fahrer bei einer Spedition sowie ein Abschlusszeugnis am Deutsch-Grundkurs. Mit Bescheid vom 23.3.2014 bestätigte das Arbeitsmarktservice Linz, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Erwerbstätiger im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen ist.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer zur Situation seiner Familie im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
"VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Gelegentlich telefoniere ich mit meiner Familie, sie mussten die Heimatregion verlassen, weil sie unter ständiger Verfolgung stehen.
VR: Welche Art von Verfolgung ist das?
BF: Wegen dem Vorfall sind sie hinter meiner Familie her um mich so ausfindig machen zu können.
VR: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Das weiß ich nicht. Sie halten sich nicht ständig in einer Region auf.
VR: Wer gehört zu Ihrer Familie?
BF: Mein Vater, meine Mutter, meine Brüder und meine jüngste Schwester.
VR: Seit wann ist die Familie nicht mehr in Kabul?
BF: Als diese Probleme entstanden sind, hat mich mein Vater weggeschickt, er hat auch die Region verlassen.
VR: Wie lange nach Ihrer Flucht hat es gedauert, bis die Familie die Region verlassen hat?
BF: Ich habe meine Heimat in einem sehr schlechten Zustand verlassen, in einem verängstigten Zustand bin ich geflüchtet, nachgefragt habe ich auch nicht.
VR: Habe Sie die Telefonnummer Ihrer Familie?
BF: Im Moment nicht, die Familie nimmt mit mir Kontakt auf.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass ich von amtswegen Nachforschungen anstelle, ob Ihre Familie noch in Kabul lebt?
BF: Ich bin damit einverstanden und habe keinerlei Einwände.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Auf einer Party habe ich eine junge Frau kennengelernt. Ein kleines Mädchen überbrachte mir eine Notiz, darauf stand eine Telefonnummer. Ich habe diese Nummer angerufen, es hat sich später herausgestellt, dass das junge Mädchen die Schwester dieser Frau war mit der ich später dann in Kontakt stand. Ich hatte ein Verhältnis mit ihr, ich war auch mit ihr unterwegs. Als wir in einem Restaurant essen waren wurden wir von ihrer Familie gesichtet. Daraus sind dann Probleme entstanden, da ich Musiker bin war die Familie von ihr mit mir nicht einverstanden. Als die Familie von unserem Verhältnis erfahren hat, wurde ich von dieser Familie verfolgt, ein Onkel väterlicherseits namens Tufan ist Kommandant. Er hat mich bedroht und verfolgt. Nach unserer Tradition ist es nicht erlaubt vor der Ehe sich zu treffen und weiteres bin ich Musiker, dass war der Familie nicht recht. Sie stammt von einer sehr strengen Familie, ihr Onkel war Kommandant, diese Frau wurde dermaßen unter Druck gesetzt, dass sie sich letztendlich das Leben genommen hat. Sie war auf der Suche nach mir, die Familie hatte die Absicht mich umzubringen, dass war auch der Grund, weshalb mein Vater mich wegschicken musste. Dass ist der Grund warum ich meine Heimat Afghanistan verlassen musste.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF zieht in Rücksprache mit der Rechtsvertreterin die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I (Abweisung des Asylantrages) zurück.
VR: Wovon leben Ihre Familienangehörigen?
BF: Wir hatten ein Haus, dieses wurde bereits verkauft. Mit dem Erlös des Verkaufes nehme ich an, dass die Familie ihren Lebensunterhalt finanziert.
VR: Wo war dieses Haus?
BF: Im Stadtteil XXXX.
VR: Wissen Sie ungefähr wieviel Zeit zwischen ihrer Flucht und dem Umzug von Ihrer Familie von Kabul vergangen ist?
BF: Das weiß ich nicht. Ich hatte weder telefonischen Kontakt noch habe ich sonst irgendetwas von meiner Familie gehört.
VR: Wissen Sie wo Ihre Familie, als Sie das letzte Mal telefonierten aufhältig war?
BF: Das letzte Mal als ich mit meiner Familie Kontakt aufgenommen hatte, war ich in einem Schlepperquartier, der Schlepper hat meine Familie angerufen, ich habe aber nicht nach der Wohnadresse gefragt.
VR: Als Ihre Familie das letzte Mal mit Ihnen Kontakt aufgenommen hat, wissen Sie wo diese da waren?
BF: Ich hatte nicht die Gelegenheit meinem Vater Fragen zu stellen. Er sagte mir nur, dass er aufgrund der Probleme wegziehen musste, bedroht wurde. Beim letzten Telefonat sagte mein Vater mir, dass er ständig seinen Wohnort wechseln muss, und dass alles wegen seinen Problemen. Dies betreffe die gesamte Familie.
VR: Wie oft hatten Sie insgesamt Kontakt mit Ihrer Familie seit Ihrer Flucht?
BF: Genau weiß ich es nicht. Gelegentlich nimmt die Famiie Kontakt auch, ganz genau kann ich es aber nicht sagen. Anfänglich war ich im Lager, ich habe keinen Kontakt gehabt.
VR: Ruft Sie Ihre Familie per Handy an?
BF: Ja.
VR: Und Sie haben diese Handynummer nicht?
BF: Sie rufen von unterschiedlichen Orten an. Einmal haben sie mich auch von Pakistan aus angerufen, oft rufen sie mit Wertkarten an.
VR: Hat Ihre Familie Grundbesitz in Afghanistan?
BF: Ja, in Kunduz. Von unserem Großvater geerbt. Es ist zwar nicht viel, aber wir besitzen Grund.
VR: Gibt es auf diesem Grundbesitz auch ein Haus?
BF: Nein, es sind nur landwirtschaftlich genützte Flächen. Meine Familie kann auch nicht nach Kunduz zurück, die Sicherheitslage in Kunduz ist schlecht, deshalb traut sich meine Familie auch nicht dorthin zurückzukehren.
VR: Wer bewirtschaftet das Land?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan außer Ihre Kernfamilie?
BF: Ja, genau weiß ich es nicht. Einige leben in Kabul, andere auch woanders. Kontakt zu ihnen habe ich keinen. Sie sind mit mir insoweit verwandt, meine Tanten väterlicherseits, andere Verwandte und viele Bekannte leben dort.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 20.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. In Kabul halten sich derzeit keine Mitglieder seiner Kernfamilie auf.
1.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AslyG ausgesetzt wäre.
1.4. Feststellungen zu Afghanistan:
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus Kabul ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.3. Hinsichtlich einer möglichen Gefahr für den Beschwerdeführer hat dieser glaubwürdig ausgeführt, dass sowohl der Mann, der Vater als auch der Onkel seiner Freundin, die sich das Leben genommen hat, ihn dafür verantwortlich machen. Das bedeutet, dass sie ihm nach dem Leben trachten. Da er als Musiker in der Öffentlichkeit steht, sind Konfrontationen mit den genannten Personen keineswegs auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat widerspruchsnah und überzeugend geschildert, dass er mit seiner Familie in Kontakt steht, diese aber aufgrund des ihn betreffenden Vorfalls in Kabul Schwierigkeiten hat, weshalb sie nicht mehr dort aufhältig ist. Die Verfolger des Beschwerdeführers versuchen, über die Familie des Beschwerdeführers seiner Person habhaft zu werden, weshalb die Familie sich an unterschiedlichen Orten aufhält. Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 gefragt wurde, ob er mit amtswegigen Nachforschungen den Aufenthaltsort seiner Kernfamilie betreffend einverstanden sei, machte er einen entspannten und überzeugenden Eindruck, weshalb das Gericht von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt wurde.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort Familienmitglieder antreffen würde, daher kann auch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den Familienverband überhaupt möglich ist. Dies deshalb, weil abgesehen von ihm kaum bekannten Tanten seine Familie nicht mehr in der afghanischen Hauptstadt Kabul ansässig ist. Davon abgesehen ist ebenfalls nicht gesichert, dass nach einer derartig langen Abwesenheit die Reintegration gelingt.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Musiker ein leicht auffindbares Ziel abgäbe. Die ihm nach dem Leben trachtenden Verwandten seiner verstorbenen Freundin könnten von seiner Rückkehr leicht erfahren, da der Beschwerdeführer sein Einkommen aus öffentlichen Auftritten bezieht. Kabul wäre sohin für den Beschwerdeführer nicht sicher.
3.2.3. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 in Verbindung § 11 AsylG, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Der Beschwerdeführer hat sich seit mehr als 4 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in einem fremden Umfeld integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer außerhalb Kabuls keine Verwandten hat. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedelung außerhalb Kabuls - auch in Folge der Kriminalität in Afghanistan - in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich zwar, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den eher sicheren Regionen in Afghanistan zählt. Jedoch droht ihm Gefahr durch die Verwandten seiner verstorbenen Freundin, die ihn für ihren Selbstmord verantwortlich machen. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine gefährliche Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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