W138 1412722-1•BVwG W138 1412722-1
W138 1412722-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W 138 1412722-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige, Ottakringerstraße 54, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Aktenzahl: 09 06.538-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX, geb. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, wird XXXX, geb. XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08. Oktober 2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer gehöre der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus der Provinz Herat und sei im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Sein Vater lebe zwar in Afghanistan, er habe aber seit Jahren keinen Kontakt zu ihm, sonst habe er keine Verwandten in Afghanistan. Er habe keine Schulausbildung absolviert, sei aber gezwungen worden, am Koranunterricht teilzunehmen. Ca. Anfang Juni 2008 habe er den Iran verlassen und sei illegal in die EU eingereist.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 03.06.2009 dahingehend, dass er von Leuten geschlagen und körperlich misshandelt worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 17.03.2010 bestätigte er seine Aussagen und ergänzte sie dahingehend, dass er aussagte, dass im Jahr 2007 eine Familie aus Afghanistan mehrere Monate bei seiner Familie im Iran gewohnt habe. Diese Familie habe eine Tochter gehabt, mit der sich der Beschwerdeführer angefreundet habe. Er habe sich verliebt, wovon die Brüder des Mädchens erfahren haben. Nachdem die Familie ausgezogen war, habe der Beschwerdeführer mit dem Mädchen "einige Dinge angestellt", er wisse nicht, wie er das auszudrücken habe. Jedenfalls haben ihre Brüder davon erfahren. Eines Tages habe es an der Tür geklopft, es seien die Brüder des Mädchens und ihr Vater da gewesen, der Vater habe mit einem Messer auf den Beschwerdeführer eingestochen, wobei dessen Darmschlingen verletzt worden seien. Ca. sechs Monate später seien sie wieder gekommen, daraufhin habe es der Beschwerdeführer für notwendig erachtet, den Iran zu verlassen.
Der Beschwerdeführer werde behördlich nicht gesucht. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und sei muslimischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei ledig und gesund. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Schwierigkeiten zu erwarten habe. Seine Mutter und Schwester würden im Iran leben, er habe keine Verwandten oder sonstige sozialen Bindungen an Österreich und besuche keine Vereine.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
4. Mit Schreiben vom 08.09.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind von Afghanistan in den Iran ausgewandert sei und in Afghanistan keine familiären Bezugspunkte habe, dies weder in Herat noch in einer Großstadt wie Kabul. Auch sei es in Herat zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen.
5. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2014 zog der Beschwerdeführer seine bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 25.03.2010, 09 06.538 - BAT, erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. endgültig entschieden.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer zur Frage der Rückkehr in seinen Heimatstaat im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
"VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich bin sicher, dass ich getötet werde.
VR: Wer sollte sie töten?
BF: Die Familie mit welcher ich Probleme habe.
VR: Wo wohnt diese Familie.
BF: In Afghanistan in der Stadt Herat.
VR: Wenn sie z.B. nach Kabul zurückkehren würden, was würde ihnen passieren?
BF: Ich habe dort niemanden.
VR: Schildern sie mir bitte noch einmal wie der Angriff auf sie passiert ist!
BF: Es war sieben Uhr morgens, es wurde an der Tür geklopft, ich machte auf. Der Vater der jungen Frau sagte, du hast meine Tochter angefasst, du liebst meine Tochter. Plötzlich merkte ich, dass ich an meiner linken Körperhälfte ein brennen spürte. Er rammte das Messer zweimal auf meine linke Körperhälfte und am linken Arm. Auch auf meiner rechten Handfläche.
VR: Wie ist das weiter gegangen als sie verletzt waren?
BF: Ich bin zu Boden gefallen. Der Vater der jungen Frau hat das Messer gewaschen und ist weggegangen.
VR: Warum hat der Vater sie nicht getötet?
BF: Der hat mich derart verletzt, dass er im Glauben war, dass ich bereits tot bin. Ich hab dermaßen viel Blut verloren, dass ganze Zimmer war voller Blut. So viel Blut als ob man drei Schafe geschlachtet hätte.
VR: Wo genau ist dieser Vorfall passiert?
BF: Im Iran in Mashad im Haus wo wir gelebt haben.
VR: Im Haus oder außerhalb des Hauses?
BF: Im Haus drinnen.
VR: Wieviel Zeit ist seit dem Auszug der Familie und diesem Angriff vergangen?
BF: Etwa 6 Monate, glaube ich 6 Monate. Nein, doch nicht. Ich glaube 5-6 Monate.
VR: Wieso hat die Familie so lange gewartet?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wann ist die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Das weiß ich nicht, darüber habe ich keine Informationen.
VR: Was ist mit dem Mädchen passiert?
BF: Weiß ich nicht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 03.06.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Herat in der gleichnamigen Provinz und ist als kleines Kind mit seiner Familie in den Iran übersiedelt.
1. 3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AslyG ausgesetzt wäre.
1.4. Feststellungen zu Afghanistan:
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Zur Lage in der Provinz/Stadt Herat
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz Herat um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).
In einem Artikel vom Mai 2014 zitiert die indische Tageszeitung Hindustan Times einen Sicherheitsbeamten, dem zufolge Herat und Masar-e Scharif verhältnismäßig friedlich seien, es in Herat allerdings noch immer Gebiete wie den Distrikt Pashtun Zarghun gebe, in denen die Taliban Einfluss hätten (Hindustan Times, 23. Mai 2014).
Die deutsche Nachrichten-Website Spiegel Online geht im Jänner 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ein:
"Herat liegt im Westen Afghanistans, an der Grenze zu Iran. In der Provinz war es bisher vergleichsweise ruhig, allerdings hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert. Entführt werden in der Regel eher reiche Geschäftsleute und ihre Angehörigen. Im April hatten die radikalislamischen Taliban in Kandahar eine Gruppe von Minenräumern verschleppt und nach einer Woche wieder freigelassen." (Spiegel Online, 21. Jänner 2014)
Reza S Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, schreibt in einem Ende August 2014 veröffentlichten Artikel, dass es in der Provinz Herat in den vergangenen Wochen eine zunehmende Zahl gezielter Tötungen gegeben habe und Berichte darauf hindeuten würden, dass die bewaffnete Opposition in den abgelegenen Distrikten der Provinz stärker werde:
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom September 2013 über einen Angriff der Taliban auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat, bei dem sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, habe sich in den vergangenen Monaten in Herat, einem Gebiet, das lange für seine reiche Geschichte und, bis vor kurzem, seine relative Stabilität, bekannt gewesen sei, besonders viel Gewalt ereignet.
Im Juli 2013 sei der Bruder des afghanischen Sicherheitschefs in einem Distrikt, der an die Provinzhauptstadt Herat angrenze, erschossen worden. Im darauffolgenden August hätten Aufständische neun Bauarbeiter und einen Polizisten außerhalb der Provinzhauptstadt getötet, außerdem seien Tage später sechs Ingenieure, die an einem Straßenprojekt in der Provinz gearbeitet hätten, hingerichtet worden. Darüber hinaus seien Anfang September 2013 bei gewaltsamen Protesten vor dem iranischen Konsulat in der Stadt Herat ein Demonstrant erschossen und zwei weitere verletzt worden.
Laut einigen ExpertInnen trage der Umstand, dass Afghanistan an den Iran grenze, zur schlechten Sicherheitslage bei. So würden Aktivitäten, die im Iran geplant würden, in Herat ausgeführt werden, da der Iran versuche, Einfluss auf seinen Nachbarn zu nehmen. Einem in Kabul ansässigen Sicherheitsexperten zufolge würden auch Spannungen zwischen Politikern, zusätzlich zu einem Anstieg des Banditentums, zu der Wahrnehmung führen, dass sich die Sicherheitslage in Herat verschlechtere:
Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass der Polizeichef und andere hochrangige Sicherheitsbeamte in der Provinz Herat infolge einer sich verschlechternden Sicherheitslage und von Beschwerden aus der Bevölkerung ersetzt worden seien. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers Ikramuddin Yawar sei diese Maßnahme in Übereinstimmung mit öffentlichen Forderungen, vor allem von Seiten der Wirtschaftstreibenden, getroffen worden. Yawar habe eingeräumt, dass der Frieden in der Provinz durch Entführungen, Ermordungen und am Straßenrand platzierte Bomben untergraben worden sei:
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geht in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt auf Angriffe ein, die am 14. Juni 2014, dem Tag der Präsidentschaftsstichwahl, stattgefunden haben und mit der Wahl in Verbindung standen. Dem Bericht zufolge habe sich die Mehrheit der Angriffe, die zu zivilen Opfern geführt hätten, im Westen Afghanistans, und vor allem in Herat, Farah und Ghor, ereignet. Unter anderem habe UNAMA zwei Vorfälle dokumentiert, bei denen regierungsfeindliche Elemente in der Provinz Herat Berichten zufolge ZivilistInnen, die an der Wahl teilgenommen hätten, Finger abgetrennt hätten. Bei einem der Vorfälle seien elf ZivilistInnen als Bestrafung für die Teilnahme an der Wahl die Zeigefinger abgetrennt worden. Die Taliban hätten allerdings bestritten, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein:
"UNAMA also documented two separate instances of Anti-Government Elements in Herat province alleged to have cut off fingers of civilians who had voted. In one of the incidents, Anti-Government Elements were alleged to have cut off the index fingers of 11 civilians as punishment for having voted. The Taliban issued a statement denying involvement in the finger cutting incident. [...]
Most of the attacks on 14 June resulting in civilian casualties took place in the western region. Of the 97 civilian casualty incidents, 35 took place in the west, mostly in Herat, Farah and Ghor provinces." (UNAMA, Juli 2014, S. 55)
Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt im Jänner 2014, dass Kandidatinnen zur Provinzratswahl mitgeteilt hätten, dass sie aus Angst vor Angriffen nicht in die Distrikte der Provinz Herat reisen könnten, um dort Wahlkampf zu betreiben. Den Kandidatinnen zufolge würden Frauen in der Stadt Herat oftmals von Aufständischen und unbekannten Bewaffneten angegriffen, außerdem lasse die Polizei Personen, die wegen aufständischer Aktivitäten verhaftet worden seien nach der Festnahme wieder frei. Eine Kandidatin habe angegeben, dass ihr Wahlkampf auf die Stadt Herat beschränkt bleibe, sollte es den Sicherheitskräften nicht gelingen, die Sicherheit in den Distrikten zu verbessern. Die Sicherheitslage in den Distrikten habe unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit in der Stadt Herat. Eine andere Kandidatin habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in die Distrikte und abgelegenen Gebiete der Provinz reisen könne:
Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt im Mai 2014, dass die Stadt Herat in der Nähe der afghanisch-iranischen Grenze liege und als eine der sichereren Städte Afghanistans, in der es einen starken iranischen Einfluss gebe, betrachtet werde:
In einem Artikel über den bereits weiter oben erwähnten Angriff auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat im September 2013 schreibt der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW), dass die Stadt während der vergangenen zwölf Jahre relativ stabil gewesen sei.
Einige Geschäftsleute in Herat hätten die Notwendigkeit betont, die Sicherheit in der Provinz zu gewährleisten, und mitgeteilt, dass die zunehmenden Sicherheitsbedrohungen ein größeres Ausmaß als in den letzten zehn Jahren angenommen hätten und die Taliban mittlerweile in jeder Ecke der Stadt Herat präsent seien.
Der Gouverneur der Provinz habe angegeben, dass sich die Sicherheitslage als Folge von Korruption innerhalb der Polizei jüngst zu einem gewissen Grad verschlechtert habe.
Fahim Masoud, ein Absolvent der Washington University in St. Louis (USA), der in den Jahren 2006 und 2007 für das US-Militär als Linguist und Berater in kulturellen Angelegenheiten in Afghanistan gearbeitet hat, berichtet in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Beitrag auf dem Blog des Center on Public Diplomacy (CPD) der University of South California (USC) über eine Reise in den Westen Afghanistans, die er nach seiner Graduierung im Mai 2013 unternommen habe. Unter anderem erwähnt er Ismael Khan, einen Warlord, der bis zum Jahr 2005 der Gouverneur der Provinz Herat gewesen sei und immer noch mehr Kontrolle über die Angelegenheiten der Provinz ausübe als der derzeitige Gouverneur. Khan und andere Warlords in Afghanistan würden sich für den Abzug der US-amerikanischen Truppen bereithalten. Wie Masoud anführt, hätten die Machtkämpfe bereits begonnen, was sich in einer zunehmenden Zahl von Entführungen und politisch motivierten Ermordungen niederschlage. So hätten zwei bewaffnete Männer eine Woche nach Masouds Ankunft in Herat den Gouverneur eines von ethnischen Hazara bewohnten Distrikts getötet. Mehreren Zeitungen zufolge sei das Motiv für die Tötung die zunehmende politische Popularität des Gouverneurs gewesen.
Laut Masoud würden Terror und Angst die Stadt Herat dominieren. Niemand begebe sich mehr in die Randgebiete der Stadt. BewohnerInnen der Stadt hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitslage schlechter als in den vergangenen zwölf Jahren sei.
Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) führt in seinem im April 2014 veröffentlichten halbjährlichen Bericht zur US-Strategie für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan eine Tabelle der zehn afghanischen Distrikte an, in denen im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 13. März 2014 die meisten von regierungsfeindlichen Elementen verübten Angriffe ("Enemy-Initiated Attacks", EIA) stattgefunden haben. Auf Platz fünf findet sich der in der Provinz Herat gelegene Distrikt Shindand. (USDOD, April 2014, S. 11)
Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz Herat seit Mai 2014 (chronologisch absteigend):
Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt im August 2014, dass ein Parlamentsmitglied laut offiziellen Angaben im Gebiet Gandum Mena, Distrikt Ghorian, einen Bombenanschlag überlebt habe. Der Anschlag habe stattgefunden, als sich das Parlamentsmitglied auf dem Weg in die Provinzhauptstadt befunden habe.
"Wolesi Jirga, or lower house of parliament, member Ghulam Farooq Majrooh survived a bomb attack in western Herat province on Tuesday, an official said. The bombing took place in the Gandum Mena area of Ghoryan district at around 8:00am when the lawmaker was on his way to the provincial capital, police spokesman Col. Abdul Rauf Ahmadi told Pajhwok Afghan News." (PAN, 26. August 2014)
Der vom US-Kongress finanzierte Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2014, dass fünf Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) von Aufständischen im Distrikt Adraskan entführt und rund eine Woche später nach Verhandlungen mit den Entführern wieder freigelassen worden seien:
Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass Dutzende Personen im Distrikt Shindand gegen die Tötung von ZivilistInnen bei einem Luftangriff der NATO protestiert hätten. Den Protestierenden zufolge seien vier Mitglieder einer Familie, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem US-amerikanischen Militärhubschrauber angegriffen und getötet worden. Ein Mitglied des Provinzrates habe angegeben, dass die Opfer einer Nomadenfamilie angehört und keine Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Den US-Truppen werde vorgeworfen, nach dem Angriff Waffen neben die Getöteten platziert zu haben. Laut US-Truppen seien die Tötungen in Zusammenhang mit einem Raketenangriff auf den Flughafen Shindand einen Tag zuvor erfolgt.
Wie PAN weiters anführt, habe einer der Protestierenden angegeben, dass täglich Dutzende Personen in Shindand getötet würden, ohne dass die lokalen Behörden irgendwelche Maßnahmen ergreifen würden. Wenn die Situation weiterhin so bleibe, werde der Distrikt in die Hände der Taliban fallen.
RFE/RL erwähnt im Juli 2014, dass Bewaffnete auf Motorrädern zwei Armeeoffiziere in der Stadt Herat erschossen hätten.
BBC News schreibt im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben Bewaffnete auf einem Motorrad zwei Finninnen, die für eine christliche Hilfsorganisation gearbeitet hätten, in der Stadt Herat erschossen hätten
Ebenfalls im Juli 2014 berichtet TOLO News, dass laut Angaben des Gouverneurs von Herat sechs Mitarbeiter eines Minenräumungsunternehmens bei einem Angriff der Taliban im Distrikt Kamana getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Außerdem seien zwei Mitarbeiter des Unternehmens bei dem Angriff entführt worden. Der Provinzgouverneur habe der Polizei in Zusammenhang mit der Tat vorgeworfen, nicht schnell genug reagiert zu haben.
Wie RFE/RL in einem Artikel vom Juni 2014 anführt, hätten Bewaffnete auf einem Motorrad in der Stadt Herat das Feuer auf ein Fahrzeug mit afghanischen Armeeangehörigen eröffnet und dabei zwei Armeeoffiziere getötet und drei weitere verletzt.
Die internationale katholische NGO Jesuit Refugee Service (JRS) hat im Juni 2014 bestätigt, dass der Leiter der Organisation in Afghanistan von unbekannten Männern in der Nähe der Stadt Herat entführt worden sei.
Die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei US-amerikanische Staatsangehörige bei einem Angriff auf ein Fahrzeug des US-Konsulats in der Stadt Herat leicht verletzt worden seien. Dem Polizeichef des Distrikts Enjeel zufolge sei das Fahrzeug auf dem Weg zum Flughafen in Herat von einem unbekannten Mann auf einem Motorrad mit einem Granatwerfer beschossen worden. Fünf Tage zuvor hätten Aufständische das indische Konsulat in der Stadt Herat angegriffen, seien jedoch von Sicherheitskräften zurückgeschlagen worden. Dabei seien mindestens zwei Polizisten verletzt worden. Präsident Hamid Karzai habe unter Bezugnahme auf Informationen eines westlichen Geheimdienstes die in Pakistan ansässige Gruppierung Laschkar-e-Taiba für den Angriff verantwortlich gemacht, diese habe jedoch eine Beteiligung abgestritten
(Auszüge aus: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Herat vom 16.09.2014)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus der Provinz Herat ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
3.2.3. Zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben hat, dass ihm in Afghanistan keine Familienangehörigen bekannt sind, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt Herat sofort integrieren kann. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dieser seit dem Volksschulalter nicht mehr in seiner Heimatregion war und auch vor Ort ständig stattfindende Veränderungen gegeben sind. Einem aus Herat stammenden Erwachsenen, der ständig dort gelebt hat, wäre die Rückkehr wohl unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar, bei dem Beschwerdeführer sind die Möglichkeiten zur Reintegration begründet durch seine Lebensumstände jedoch deutlich vermindert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den länderkundlichen Feststellungen die Provinz Herat zu den friedlicheren Provinzen zählt. Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Abwesenheit und seines nicht vorhandenen familiären Netzwerkes eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.
3.2.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 in Verbindung § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung steht.
Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Der Beschwerdeführer hat sich seit rund 15 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, welcher jedoch über keine höhere Bildung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten hat. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedelung in Kabul - auch in Folge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich zwar, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den eher sicheren Regionen in Afghanistan zählt. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse jedoch nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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