W111 1413630-1•BVwG W111 1413630-1
W111 1413630-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 10 00.811-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 26.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an, seine Heimat aus persönlichen Sicherheitsgründen verlassen zu haben. Nach Österreich sei er gereist, da sein Vater hier als anerkannter Flüchtling leben würde.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2010 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, in seinem Herkunftsstaat würden noch seine Mutter sowie seine Großmutter leben. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister würden sich hingegen in Österreich aufhalten. Kurz zusammengefasst, habe der Beschwerdeführer seine Heimat deshalb verlassen, da einerseits sein Vater in Österreich lebe und es andererseits im Herkunftsstaat für ihn als jungen Menschen nicht sicher sei. Vor etwa einem Jahr, im Jahr 2009 - der Beschwerdeführer korrigierte dies später dahingehend, dass es sich um November oder Dezember 2008 gehandelt haben müsse ? seien zwei bewaffnete, maskierte Personen in die Wohnung, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Großmutter bewohnt habe, eingedrungen und sei von diesen gedroht worden, den Beschwerdeführer mitzunehmen, zudem sei Geld gefordert worden. Auch seien Drohungen ausgesprochen worden, dass man den Beschwerdeführer ständig beobachten würde, und seien für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen nach diesem Vorfall bedrohliche, weitgehend unverständliche Notizen eingelangt. Die Großmutter habe den Eindruck gehabt, dass ein Verbleib in der Heimat nicht mehr sicher für den Beschwerdeführer sei, auch sei deren gesundheitliche Situation in Folge eines Schlaganfalles problematisch gewesen, weshalb diese selbst eine so weite Reise nicht habe auf sich nehmen können.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 10 00.811-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde durch die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen einzigen ? nicht als derart massiv zu bezeichnenden ? Vorfall geschildert, welcher bereits mehr als ein Jahr zurück liegen würde und zudem ohne Konsequenzen geblieben sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer wiederholt den Wunsch geäußert, bei seinem Vater in Österreich leben zu wollen. Zu diesem bestünde jedoch kein konkretes Naheverhältnis, zumal der Beschwerdeführer bereits seit seinem dreizehnten Lebensjahr bei seiner Großmutter wohnhaft gewesen sei.
3. Mit am 02.06.2010 eingelangten Schriftsatz wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht und wurde der oben angeführte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Begründend wurde kurz zusammengefasst geltend gemacht, dass die Behörde es verabsäumt habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise zu würdigen und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu begründen, warum dieses in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig erachtet worden sei. Im Übrigen wäre im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesen, dass die Familie väterlicherseits des Beschwerdeführers im Jahr 2003 in Österreich Asyl erhalten habe. Als Sohn einer bereits seit langem verfolgten Person würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sofort ins behördliche Blickfeld geraten. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich bei seinem Bruder und stünde in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Auch diesen Umstand hätte die belangte Behörde in ihre Beurteilung entsprechend miteinzubeziehen gehabt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 07.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 12.03.2014 wurden durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Bescheides über die Asylgewährung der Familienmitglieder väterlicherseits des Beschwerdeführers vom 29.10.2003, sowie Kopien aktueller Pässe selbiger in Vorlage gebracht.
5. Am 23.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 03.04.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach ausführlicher Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter und nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des o. a. Bescheides vom 11.05.2010, Zl. 10 10.811-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des genannten Bescheides vom 11.05.2010 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.
Im Rahmen der Verhandlung wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 02.04.2014, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von November 2011 bis August 2012 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt gewesen ist, sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 22.04.2014 vorgelegt.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
" (...)
Nachgefragt gibt der BF an, dass der Verhandlung weder psychische, noch physische Gründe entgegenstehen.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung (Rechtsbelehrung gem. § 13a AVG).
Der BFV erklärt nach Rücksprache mit seiner Mandantschaft, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 11.05.2011, GZ 10 00.811-BAT zurückgezogen werden. Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung. Der BF erklärt diese verstanden zu haben und dabei bleiben zu wollen, seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. zurückziehen zu wollen. Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Ausdrücklich aufrecht erhalten wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III.
VR: Bitte schildern Sie ihr Privat- und Familienleben.
BF: Ich habe in Österreich hier meine Familie, mein Vater befindet sich hier. Ich hätte sehr gerne ein Dokument, dass es mir erlaubt hier zu arbeiten oder zu studieren. Ich möchte mich weiter integrieren und mich persönlich weiterentwickeln. Das ist ein sehr hoch entwickeltes Land und ich möchte mir hier viele Orte anschauen und herumreisen. Die Hauptsache ist, dass mein Vater auch hier ist. Mein Vater lebt in Österreich, also ist Österreich auch für mich die Heimat, ich halte mich hier seit vier Jahren auf. Ich hätte natürlich gern eine Arbeitserlaubnis, damit ich mich vervollkommnen kann, etwas lernen und noch besser zu arbeiten. Mit dieser Karte nach § 51 kann ich weder arbeiten noch studieren. Dadurch habe ich Depressionen, weil ich mich selbst nicht verwirklichen kann. Ich habe allerdings schon gearbeitet. Ich habe dort 10 Monate lang gearbeitet. Das ist gut für meinen Antrag und auch, dass ich dadurch etwas verdienen kann. Dann hat sich aber herausgestellt, dass diese Arbeit illegal war. Mir wurde klar, dass ich nicht legal arbeiten kann, also gar nichts machen kann. Darauf hin habe ich mich verschlossen und in mich selbst zurückgezogen und ich konnte mich an nichts mehr erfreuen. Ich habe auch Geschwister in Österreich. Mit ihnen habe ich Kontakt, wir treffen einander und sprechen miteinander. Eine Schwester ist auch heute mit mir hier. Sie haben alle schon Reisepässe und ich hätte auch gerne einen.
Ich habe kaum einen Bezug mehr zu meiner alten Heimat. Nach diesen vier Jahren in Österreich habe ich auch keine Kontakte mehr dorthin. Mein Vater ist auch hier und das ist für mich das Wichtigste. Sofern ich eine Arbeitsgenehmigung hätte, hätte ich bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Mir ist es besonders wichtig, dass ich bald selbsterhaltungsfähig werde.
VR: Es wird Ihnen aufgetragen, folgende Unterlagen beizubringen:
Ein Prüfungszeugnis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache,
Eine Bestätigung über eine potentielle Arbeitsstelle, aus der hervorgeht, dass Sie auf Grund dieser Tätigkeit selbsterhaltungsfähig wären.
Zur Beibringung dieser Unterlagen wird Ihnen eine Frist bis längstens 01.08.2014 eingeräumt.
Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug des BF vom heutigen Tag. Dieser weist keine Vorstrafen auf. Nachgefragt gibt der BF an, auch von keinem laufenden Strafverfahren zu wissen.
VR: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF: Ich habe eigentlich alles schon gesagt was ich möchte. Ich möchte die Erlaubnis erhalten hier zu arbeiten und zu studieren.
BFV: Ich habe nichts hinzuzufügen.
(...)"
Am 21.07.2014 wurde über den Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung der Grundstufe A1 in Vorlage gebracht.
Mit Eingabe vom 24.07.2014 wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben der Firma XXXX übermittelt, in welchem bestätigt wird, den Beschwerdeführer ab September 2014 als Abdichtungstechnikhelfer im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von 30 Wochenstunden mit einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von EUR 1.390,- einzustellen. Die Möglichkeit einer Vollzeitanstellung ab November 2014 stünde dabei in Aussicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam. Er reiste am 26.01.2010 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
In Österreich leben der Vater (AIS-Zahl: 03 27.709-BAT), sowie die Stiefmutter (AIS-Zahl: 03 28.705-BAT) und die sechs Halbgeschwister des Beschwerdeführers, welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zu diesen steht der Beschwerdeführer in engem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich bestrebt gezeigt, sich Deutschkenntnisse anzueignen und absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung des Levels A1 mit sehr gutem Erfolg. Darüber hinaus ist der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer auch in sozialer und beruflicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert. Dem Beschwerdeführer gelang es, eine Einstellungszusage über eine Tätigkeit als Abdichtungstechnikhelfer bei der Firma XXXX mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.390,- und Beschäftigungsbeginn im September 2014 vorzulegen und wird es ihm aufgrund dieser Anstellung sohin möglich sein, von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu leben.
Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; im Falle des Beschwerdeführers ist die lange Verfahrensdauer nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III abzusprechen.
Aufgrund der Integration des Beschwerdeführers in Österreich würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2014 ? nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter ? die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 10 00.811-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 2 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010 sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 10 10.811-BAT (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände ? und damit auch die familiären Verhältnisse ? zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt seit rund viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat in dieser Zeit ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet. Insbesondere ist zu betonen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Stiefmutter und seine sechs Halbgeschwister bereits seit dem Jahr 2003 als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Zu diesen steht der Beschwerdeführer in einem engen Verhältnis und wohnte dieser während der letzten Jahre auch über längere Zeiträume hinweg mit seinem Halbbruder sowie mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinem hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Der Beschwerdeführer zeigt sich bestrebt, seine Deutschkenntnisse stetig auszubauen. Zuletzt wurde eine Bestätigung über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung des Levels A1 durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer zeigt sich zudem insbesondere hinsichtlich einer Integration am Arbeitsmarkt überaus bestrebt und betonte den Wunsch, seinen Lebensunterhalt baldestmöglich aus eigenen Mitteln bestreiten zu können und sich in beruflicher und persönlicher Hinsicht stetig weiterentwickeln zu wollen. Während seines Asylverfahrens befand sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg in einem Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft, wodurch er aus eigenen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beitragen konnte. Zuletzt gelang es dem Beschwerdeführer, eine Einstellungszusage über eine Anstellung als Abdichtungstechnikhelfer im Ausmaß von 30 Wochenstunden vorzulegen. Als Beschäftigungsbeginn ist September 2014 vereinbart und steht dem Beschwerdeführer eine monatliche Entlohnung in der Höhe von EUR 1.390.- brutto in Aussicht. Dadurch wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, von staatlicher Unterstützungsleistung unabhängig zu leben. Der Beschwerdeführer betonte darüber hinaus seinen Wunsch, sich weiterzubilden und gegebenenfalls eine Ausbildung zu beginnen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und Österreich insbesondere aufgrund seines familiären Bezuges mittlerweile als seine Heimat betrachtet.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Der bisheriger Lebenswandel des Beschwerdeführers und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren und die österreichische Rechtsordnung zu achten.
Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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