BVwG L502 1437993-2

L502 1437993-2Tribunale amministrativo federale8 ott 2014

Regest

Interessensabwägung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG L502 1437993-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1437993.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 821811606-1595673 BFA RD Steiermark, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, stellte im Gefolge ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 12.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie einer Erstbefragung und einer niederschriftlich Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen.

Die BF brachte, zusammengefasst dargestellt, im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt vor:

Sie sei im November 2001 von ihrem früheren Gatten, einem türkischen Staatsangehörigen und zugleich Cousin der BF, geschieden worden und sei dieser in weiterer Folge nach Österreich gezogen, wo er in der Folge eine österr. Staatsangehörige geheiratet habe. In weiterer Folge seien zwei ältere Söhne der BF aus der Ehe mit ihrem früheren Gatten im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gezogen und würden hier nun seit 8-9 Jahren leben. In Österreich lebe auch eine verheiratete Tochter, die ebenso ihrem Ehegatten im Zuge der Familienzusammenführung nachgezogen sei, nun seit 5 Jahren in Österreich lebe und Mutter zweier Kinder sei. Der ältere der beiden nun gemeinsam mit der BF eingereisten Söhne sei noch während aufrechter Ehe gezeugt worden, während der jüngere erst nach der Scheidung im Jahr 2007 geboren worden sei, als der frühere Gatte der BF in der Türkei auf Urlaub war. Eine Versöhnung sei aber nicht geglückt und habe der frühere Gatte die Türkei wieder verlassen und sich nicht mehr um die BF und ihre Familie gekümmert. Sie habe wiederum eine Hinterbliebenenpension nach ihrem Vater bezogen und sei auch von den Verwandten in Österreich finanziell unterstützt worden. In der Türkei habe sie aber nicht weiter leben können, da sie wegen ihres außerehelich geborenen Kindes von ihrer sowie der Familie ihres Mannes verfolgt worden sei. Für eine geschiedene Frau sei es allgemein nicht leicht in der Türkei zu leben.

2. Dieser Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 17.02.2014, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 24.02.2014, Zl. XXXX, zu den Spruchpunkten I und II als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Entscheidungsbegründung stellte das BVwG fest, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF in Österreich darstellen.

Am Rande wies das BVwG darauf hin, dass die Behauptung der BF, es bestünde kein Kontakt zum geschiedenen Gatten schon vor dem Hintergrund, dass dieser die gemeinsamen Kinder auch nach der Scheidung unterstützte bzw. für deren Unterhalt sorgte, in Zweifel zu ziehen war und ein völliger Abbruch des Kontaktes unplausibel erschien. Die BF habe auch im Rahmen der Erstbefragung über Detailwissen in Bezug auf ihren früheren Gatten verfügt, zudem habe sich sich im Akt eine Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsrechts des Gatten in Österreich befunden, woraus zu schließen war, dass dieser anlässlich der Antragstellung der BF persönlich in Erscheinung trat. Schließlich schien der in Österreich ansässige Bruder des Gatten laut ZMR-Auszug als ehemaliger Unterkunftsgeber der BF auf.

Dieses Erkenntnis des BVwG wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

4. Am 08.05.2014 wurde die BF im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der belangten Behörde nochmals niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der in türkischer Sprache durchgeführten Einvernahme machte die BF Angaben zu ihrem Verbleib im Gefolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und zu den aktuellen Lebensumständen ihrer Verwandten in Österreich sowie in der Türkei.

Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie - gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Kindern -nun wieder mit ihrem früheren Gatten zusammenlebe, der sich wiederum im Vorjahr von seiner zweiten Gattin habe scheiden lassen, und eine neuerliche Heirat mit ihm geplant sei. Ihr Gatte, der über einen Aufenthaltstitel verfüge, sei zwar ohne Beschäftigung, die BF werde aber von ihren beiden berufstätigen Söhnen unterstützt. Die beiden jüngeren Söhne besuchen hierorts die Schule. Die BF selbst sei wegen einer Bandscheibenoperation nicht erwerbstätig bzw. -fähig. In der Türkei verfüge sie über keine verwandtschaftliche Unterstützung mehr.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.06.2014 sprach die belangten Behörde aus, dass der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sowie gemäß § 55 AsylG erteilt werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung führte die Behörde insbesondere aus, dass die Angaben der BF zu ihrer Person sowie zur Identität ihrer Angehörigen in Österreich glaubhaft waren, aus dem aktenkundigen Sachverhalt aber erkennbar wurde, dass ein (neuerliches) gemeinsames Familienleben der BF sowie ihrer beiden jüngeren Kinder mit dem früheren Gatten bzw. nunmehrigen Lebensgefährten und Vater erst im Gefolge der abschließenden Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz der BF sowie ihrer mitgereisten Kinder begründet wurde, was auch die Annahme nahe lege, dass die Aufnahme einer neuerlichen Beziehung zum früheren Gatten bzw. eines neuerlichen Familienlebens der BF und der beiden Kinder mit diesem lediglich der Absicht folgte im Hinblick auf die Entscheidung des BVwG entsprechende Tatsachen zu schaffen, die der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entgegen stehen würden. Eine relevante Nahebeziehung der BF zu ihren beiden erwachsenen und in Österreich legal niedergelassenen Söhnen sei mangels gemeinsamen Wohnsitzes nicht gegeben.

In einer Gesamtabwägung aller relevanten Aspekte komme die belangte Behörde somit zum Ergebnis, dass der BF kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zu erteilen und gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie zu erlassen war.

6. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 17.06.2014 zugestellt.

7. Am 21.08.2014 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2014 bei der belangten Behörde ein.

Diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.08.2014 stattgegeben.

Begründend wurde in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass der BF zu Unrecht eine "Scheinehe" unterstellt worden sei. Sie habe ihren früheren Ehegatten nunmehr "nach türkischem Recht" geehelicht und sei sie mit den minderjährigen Kindern wie auch den volljährigen Kindern an einer gemeinsamen Adresse gemeldet und führe daher mit diesen ein Familienleben. Zwar sei der "Ehegatte" der BF beschäftigungslos, es bestehe jedoch eine Unterhaltsverpflichtung der beiden berufstätigen Söhne der BF gegenüber. Diese beiden Söhne würden sie auch tatsächlich finanziell unterstützen und sei auch absehbar, dass der "Ehegatte" der BF wieder eine Beschäftigung aufnehmen werde. Zudem sei von der belangten Behörde die in Österreich aufhältige Tochter der BF sowie generell das enge familiäre Verhältnis zu den Familienmitgliedern der BF nicht berücksichtigt worden. Die BF habe zudem im Zuge ihrer Einvernahme glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrer Heimat keine Familienangehörigen habe und dort auch über keinen Wohnraum verfüge. Dieser Umstand der mangelnden Existenzgrundlage in der Türkei hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die minderjährigen Kinder der BF würden in Österreich die Schule besuchen und besuche eines dieser Kinder auch einen Fußballverein.

Der belangten Behörde sei dahingehend eine "antizipierende" Beweiswürdigung anzulasten, das Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar, die belangte Behörde habe keine ordentliche Interessensabwägung vorgenommen und es auch unterlassen relevante Feststellungen zu treffen.

Es werde sohin der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 55 AsylG zu erteilen, jedenfalls die Abschiebung in die Türkei für unzulässig zu erklären und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

8. Die Beschwerdevorlage des BFA an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 03.09.2014.

9. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft und aktuelle ZMR-Auskünfte die BF sowie die weiteren Familienmitglieder betreffend ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität und türkische Staatsangehörigkeit der BF stehen fest. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden an, welche sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Sie reiste gemeinsam mit ihren beiden jüngeren, in den Jahren 1998 und 2007 geborenen Söhnen nicht rechtmäßig im Dezember 2012 nach Österreich ein und stellte am 12.12.2012 für sich und die minderjährigen Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF verließ ebenso wie diese beiden Söhne seit der Einreise das Bundesgebiet nicht mehr.

Die Anträge auf internationalen Schutz der BF und ihrer beiden jüngeren Söhne wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2014 rechtskräftig abgewiesen und wurden die Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Da sich die BF und diese beiden Söhne lediglich aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Asylverfahren in Österreich aufhielten, besteht nunmehr kein rechtmäßiger Aufenthalt der Genannten in Österreich mehr.

Die BF wurde im Jahr 2001 von ihren früheren Gatten geschieden. Dieser verzog im Anschluss nach Österreich und heiratete eine österr. Staatsangehörige, von der er im März 2013 wieder geschieden wurde. Im April 2014 heirateten die BF und ihr früherer Gatte (neuerlich) nach moslemischem Recht, standesamtlich im Juli 2014.

Die BF lebt seit 31.03.2014 mit ihrem Ehegatten und den zwei jüngeren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus leben noch zwei ältere Söhne sowie eine Tochter in Österreich. Die beiden älteren Söhne der BF sind unselbständig erwerbstätig, ihr Gatte bezieht Arbeitslosengeld. Die beiden älteren Söhne, die Tochter sowie der Gatte der BF sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die BF und die beiden jüngeren Söhne werden im Hinblick auf ihren Lebensunterhalt von den beiden älteren Söhnen und dem Ehegatten der BF unterstützt.

Darüber hinaus leben noch ein Cousin, ein Bruder und ein Schwager der BF in Österreich. Die BF verfügt weder über Deutsch-Kenntnisse noch über nachbarschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende private oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie war noch nie erwerbstätig und wurde bereits in der Türkei wegen Bandscheibenproblemen medizinisch behandelt.

In der Türkei leben noch mehrere Verwandte der BF, im Genaueren eine Schwägerin, ein Schwager und die Schwiegermutter, bei denen sie bis zur Ausreise auch ihren langjährigen Wohnsitz hatte. Sie bezog in der Türkei bis zur Ausreise eine Hinterbliebenenpension nach ihrem Vater und wurde sie auch von den in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt. Die BF ist somit eine im Wesentlichen gesunde, wenn auch nicht zur Teilnahme am Arbeitsmarkt befähigte Frau mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer dort - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - im Wesentlichen gesicherten Existenzgrundlage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage die BF sowie die weiteren Familienmitglieder betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergaben sich aus den erstinstanzlich vorgelegten Dokumenten (Personalausweis).

2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich das Vorbringen der BF im abgeschlossenen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie das Vorbringen in gegenständlichem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Über die Behauptung in der Beschwerde, die BF habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrer Heimat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr habe und dort auch über keinen Wohnraum verfüge, war wie folgt zu erwägen:

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.05.2014 verneinte die BF die Frage, ob sie über ihr Familienleben in Österreich hinaus noch weitere Gründe geltend machen könne, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprächen. Erst über Nachfrage durch den rechtsfreundlichen Vertreter führte sie aus, dass sie in der Türkei keine Familie mehr habe und dort auch nichts mehr besitzen würde. Demgegenüber gab die BF im Rahmen der Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz noch an, dass zwar ihr Vater verstorben sei, in der Türkei aber die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder leben würden. Bei der Einvernahme am 05.06.2013 führte die BF dann aus, ihre Eltern seien verstorben und würden in der Türkei noch zwei Brüder leben. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2014 gab die BF dann bekannt, dass sie noch mit einer Schwägerin, einem Schwager und der Schwiegermutter in der Türkei Kontakt hält. Während die BF zu Beginn der Verhandlung in Übereinstimmung mit ihrer Aussage vor der belangten Behörde ausführte, dass sie in der Türkei alleine mit ihren Kindern gelebt habe, gab sie im weiteren Verlauf der Verhandlung an, dass sie bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit ihrem Schwager und ihrer Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, während sie seit der Geburt ihres jüngsten Sohnes im Jahr 2007 in Streit mit ihren Brüdern gelegen sei.

Der im Zuge der letzten Einvernahme aufgestellten sowie in der Beschwerde wiederholten Behauptung, sie habe in der Türkei keine sozialen bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, war demnach aufgrund dieses Vorbringens nicht zu folgen, zumal die BF auch in der Einvernahme vom 08.05.2014 über die pauschale Behauptung fehlender Anknüpfungspunkte in der Türkei hinaus keine näheren Angaben dazu machte, dass ihre früheren verwandtschaftlichen Beziehungen nicht mehr bestehen würden, ebenso wie sich in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid keinerlei nähere Ausführungen dazu finden.

Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass die in Österreich aufhältige Tochter sowie generell das enge familiäre Verhältnis zwischen der BF und den übrigen Familienmitgliedern nicht gehörig berücksichtigt worden sei, ist zum einen darauf zu verwiesen, dass die BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diese Tochter zwar erwähnte und ausführte, dass diese schon seit fünf Jahren bei ihrem Ehegatten in Österreich lebe, jedoch wurde diesbezüglich keine relevante, etwa besonders enge Bindung zu dieser Tochter vorgebracht. Vielmehr hat sich die BF im Verfahren immer wieder nur auf ihre beiden, schon seit 7-8 Jahren in Österreich lebenden Söhne bezogen und auch nur hinsichtlich dieser Unterlagen vorgelegt (Lohn- und Gehaltszettel, ZMR-Auszüge). Im Hinblick darauf war entgegen dem Beschwerdevorbringen kein relevanter Verfahrensmangel festzustellen.

Zu den familiären Bindungen zwischen den Familienmitgliedern ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Feststellungen zum - hier relevanten - Verhältnis der BF zu ihrem Gatten und ihren Kindern getroffen und diese einer entsprechenden rechtlichen Würdigung unterworfen hat.

Als nicht entscheidungswesentlich stellt sich aus Sicht des BVwG dar, dass, wie im Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2014 festgehalten wurde, Zweifel am Nichtbestehen eines Kontaktes zwischen der BF, ihren beiden jüngeren Kindern und dem Gatten bzw. Vater zu diesem Zeitpunkt gegeben waren, war doch letztlich zum nunmehrigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass, wie die BF selbst in der Einvernahme vom 08.05.2014 bekannt gab, sie wenige Monate zuvor wieder Kontakt mit ihrem früheren Gatten aufgenommen hatte, ihn nunmehr, nachdem dieser im März 2013 von seiner österreichischen Ehegattin geschieden wurde, nach offenbar islamischem Recht im April 2014 bzw. in der Folge am 17.07.2014 standesamtlich heiratete. Ein gemeinsamer Haushalt besteht aktenkundiger Weise seit 31.03.2014. Es war damit auch - wie schon von der belangten Behörde im Ergebnis festgestellt wurde, auch wenn sie die Motive dieser Familiengründung hinterfragte - von einem aufrechten Familienleben der BF in Österreich bzw. einem Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung auszugehen.

2.4. Der ebenso behauptete Umstand der mangelnden Existenzgrundlage der BF in der Türkei, welcher der Beschwerde zufolge nicht gehörig berücksichtigt worden sei, war schon im Hinblick auf die Ausführungen im vorangegangenen Punkt dieser Entscheidungsbegründung nicht feststellbar.

Diesbezüglich wird auch auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2014 über den Antrag der BF auf internationalen Schutz verwiesen, in der im Einzelnen auch die Existenz- und Unterstützungsmöglichkeiten zugunsten der BF dargestellt wurden. Dies traf sowohl auf ihre vormaligen und somit auch pro futuro bestehenden Existenzgrundlagen als auch auf eine allfällige medizinische Behandlungsbedürftigkeit zu.

2.5. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen seit der Einreise der BF und ihrer beiden minderjährigen Kinder stützen sich auf den Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 FPG, Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,

wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 51 FPG, Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Die Einreise der BF im Dezember 2012 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2012 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und wurde in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Die belangte Behörde war sohin angehalten in Anwendung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3. Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.

4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

5.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).

Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

5.2. Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine wie im vorliegenden Fall nunmehr mit Juli 2014 standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner erst seit kurzem in gemeinsamen Haushalt leben und gemäß ihren Angaben erst seit März 2014 in Österreich wieder ständiger Kontakt zwischen ihnen besteht. Dieser Umstand war im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Weiters ist zu prüfen, ob es etwaig in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht, zumutbar ist, Österreich gemeinsam mit dem von der Rückkehrentscheidung Betroffenen zu verlassen.

5.3. Entscheidungen des VfGH hinsichtlich einer Zumutbarkeitsprüfung Ehegatten betreffend im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen:

U 1104/08, 01.07.2009

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass der EGMR von den im Fall Boultif entwickelten Kriterien abgehen wollte und diese bei Heirat eines Asylwerbers nicht zu beachten wären. Das Bestehen eines unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bei Eheschließung ist aber nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien.

Der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall besteht auch darin, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war, sodass auch die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U992/08, 01.07.2009

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.

Im vorliegenden Fall war das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen, sodass die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U642/10, 29.09.2010

Wenn der AsylGH darlegt und daraus nicht belegbare Schlussfolgerungen zieht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erst zu einem späten Zeitpunkt - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung - erfolgte, und es der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen wäre unter Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) legal zum Ehemann zuzuwandern, ersetzen diese Annahmen bzw. Auffassungen des AsylGH nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.

5.4. Entscheidungen des VwGH zur Zumutbarkeitsprüfung Ehegatten betreffend im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen:

2008/19/0532, 06.11.2009

Ehe mit Konventionsflüchtling, auch hier Zumutbarkeit zu prüfen

Auch die "Interessenabwägung" der belangten Behörde ist unzureichend. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnehmen, welches öffentliche Interesse die belangte Behörde dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems auch daran zu messen ist, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" (vgl. dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung) entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.

Zu Recht weist die Beschwerde schließlich darauf hin, dass die belangte Behörde zwar davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienleben mit dem Ehemann auch in Polen fortführen, der angefochtene Bescheid aber keine Überlegungen dazu enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser in Polen zusammen leben könnte und ob ihm Derartiges - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse in Österreich - zumutbar wäre.

2008/23/0517, 23.02.2011

Niederlassungsbewilligung (bzw. Niederlassungsnachweis)

Entgegen den dort entwickelten Entscheidungskriterien stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers über eine "befristete Niederlassungsbewilligung" verfüge, während er nach der Aktenlage einen am 18. März 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis inne hat und zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung damit nunmehr seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit 1. Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt. Abgesehen davon, dass das Bestehen eines unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers bei Eheschließung (oder hier bei Eingehen der Lebensgemeinschaft) nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/1081, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2009, U 1104/08), unterließ die belangte Behörde aufgrund ihrer insoweit unrichtigen Ansicht, der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers verfüge bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, insbesondere auch eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. März 2010).

2007/01/0425, 20.01.2011

befristete Aufenthaltsbewillligung

Die belangte Behörde ließ insbesondere unberücksichtigt, dass die Abschiebung der Ehegattin - wie mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgestellt - in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt (vgl. Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").

2007/01/0537, 15.03.2010

Ehe mit Österreicherin

Im Beschwerdefall stellen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine ausreichende fallbezogene Abwägung dar:

So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen (vgl. hiezu das obzitierte Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, U 992/08).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

[diese Entscheidung wurde in letzter Zeit auch immer wieder vom VwGH bei ähnlichen Fällen zitiert]

2007/01/0745, 15.03.2010

befristete Aufenthaltsbewilligung

Dem angefochtenen Bescheid ist keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).

Dies ist im Beschwerdefall deshalb relevant, weil der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen enthält, welche Staatsangehörigkeit die genannten Familienangehörigen besitzen. Das Bundesasylamt ist - ohne Begründung - davon ausgegangen, die (1977 geborene) Ehefrau und die (in den Jahren 2000, 2004 und 2007 geborenen) Kinder seien in Österreich geboren worden, besäßen aber die serbische Staatsbürgerschaft. Letztere Annahme steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen am 4. und 15. Mai 2007, wonach die Ehegattin in Österreich geboren, aber bosnische Staatsangehörige sei. Träfe Letzteres zu, bedürfte es neben einer fallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (unter Einbeziehung u.a. des insoweit unstrittigen Umstandes, dass die Ehegattin in Österreich geboren wurde und seit rund 30 Jahren hier aufhältig ist) auch einer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dies überhaupt bewerkstelligbar wäre. Der angefochtene Bescheid kann in seinem Spruchpunkt III. daher schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

2007/01/0703, 21.01.2010

Ehe mit kroatischer Staatsangehörigen

Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers zu prüfen.

2008/22/0932, 09.07.2009

bestehendes Aufenthaltsverbot

Dass es der Lebensgefährtin - ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen - und den Kindern nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer zu begleiten, wurde in der Berufung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht vorgebracht. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schule am Zusatzunterricht "Serbokroatisch" teilgenommen, seine Muttersprache sei aber ein "rumänischer Dialekt", mit dem er nicht vertraut sei, nichts zu ändern. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen ebenso in Kauf zu nehmen wie auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Serbien kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2007/21/0084).

5.4. Im Rahmen einer Abwägung der relevanten Aspekte des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich war hinsichtlich der Eheschließung der BF vom 17.07.2014 mit ihrem früheren bzw. nunmehrigen Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, festzustellen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die BF schon angesichts der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Februar 2014 erkennen musste, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich im Gefolge dieser Entscheidung ungesichert war. Dies trifft gleicher Maßen auf den Umstand zu, dass die BF mit ihrem Ehegatten seit 31.03.2014 im gemeinsamen Haushalt lebt. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207).

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass es sich beim Ehegatten der BF um einen türkischen Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet handelt, sodass es diesem im Hinblick auf die Erfordernisse der praktischen Lebensführung in der Türkei, auf seine Sprachkenntnisse im Zielland, eine langjährige, bis zur Ausreise im Jahr 2001 dauernde Sozialisierung ebendort und eine grundsätzlich gegebene Erwerbsfähigkeit abstellend, zumutbar ist das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen. Sowohl die BF als auch ihr Ehegatte verfügen zudem über Verwandte in der Türkei.

Auch befinden sich die beiden jüngeren, nun 16- bzw. 7-jährigen Kinder der BF in einem Alter, in dem noch eine Anpassungsfähigkeit an geänderte Lebensumstände vorauszusetzen ist, insbesondere da sie erst vor ca. 2 Jahren ihren Herkunftsstaat verließen und daher auch nicht von einer schon eingetretenen Entwurzelung aus ihrem früheren sozialen und sprachlichen Umfeld in der Türkei auszugehen war.

Demgegenüber wäre es auch der BF und den beiden jüngeren Kindern zumutbar, im Gefolge einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei vor dem Hintergrund der oben festgestellten Lebensumstände dort eine geordnete Familienzusammenführung auf legalem Wege mit ihrem zwischenzeitig in Österreich verbleibenden Gatten bzw. Vater abzuwarten bzw. abzuwickeln.

5.5. Ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis der BF zu den beiden älteren, in Österreich aufenthaltsberechtigten Söhnen, ihrer Tochter oder anderen Verwandten war nicht festzustellen. Auch im Hinblick auf die Frage eines gemeinsamen Wohnsitzes mit der BF war festzustellen, dass die beiden Söhne nach wie vor in XXXX leben, während die BF, die beiden minderjährigen Söhne sowie der Ehegatte seit 03.09.2014 in XXXX leben. Mit der aus der Türkei vor fünf Jahren ausgereisten Tochter lebt die BF seither in keinem gemeinsamen Haushalt mehr. Im Hinblick auf eine behauptete finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Söhne war festzustellen, dass eine solche offenbar schon während des Aufenthalts der BF in der Türkei bis zur Ausreise bestanden hat und diese unabhängig von einem Wohnsitz der BF im Bundesgebiet weiter gewährt werden kann.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens war von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht auszugehen bzw. wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre.

5.6. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Familienleben der BF in Österreich dar.

5.7. Es war weiter zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben der BF einhergeht.

Die BF möchte erkennbar ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Dezember 2012, somit seit 21 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in der Folge war der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig.

Das Gewicht des sohin schon kurzen Aufenthalts in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass die BF den Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung des Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen.

Die BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, sie war bis dato nie erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie wurde in der Türkei geboren, hat bis zu ihrer Ausreise dort bei Verwandten gelebt und bestritt ihren Lebensunterhalt dort mit Unterstützung ihrer Verwandten in Österreich und der Türkei sowie aus einer Hinterbliebenenrente nach ihrem Vater.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin - auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - relativ schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf ihre privaten Interessen in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber.

5.8. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

6. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

7. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei (nunmehr) gemäß § 46 iVm § 50 FPG unzulässig wäre.

Im Verfahren über den Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde sowohl über eine von der BF behauptete, allerdings nicht glaubhaft gemachte Bedrohung als auch über das dort erstattete Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 EMRK rechtskräftig abgesprochen. Die BF erstattete im nunmehrigen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein relevantes Vorbringen in der Form einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesen Punkten (vgl. die Beweiswürdigung oben, wonach vor allem nicht festgestellt werden konnte, dass die BF keine Existenzmöglichkeiten in der Türkei hätte).

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind somit derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG abschließenden Erkenntnis, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF im gg. Verfahren wurde ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Eine lebensbedrohende Erkrankung der BF oder ein sonstiger auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren ebenso nicht festgestellt werden.

8. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen.

9. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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