I407 1235533-3•BVwG I407 1235533-3
I407 1235533-3Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
I407 1235533-3/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Unabhängige Rechtsberatung Tirol - Diakonie Flüchtlingsdienst, Müllerstraße 7/3, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 10 10.609-BAI
A) beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 Fall 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Asylwerber, seinen Angaben nach sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 30.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. Begründend gab er im Wesentlichen an, ab Ende 1992 am Flughafen von XXXX als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet zu haben. 1996 sei es im Zuge seiner Bewachungstätigkeit jedoch zu Problemen gekommen, da er einem Angehörigen der Flughafensicherheitsverwaltung den Zutritt zu einer nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeit verweigert habe. Der eben geschilderte Vorfall habe darüber hinaus auch noch ein gerichtliches Nachspiel gehabt und er sei wegen angeblicher Kollaboration mit der Opposition zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, welche er in der Zeit vom 25.06.1996 bis 25.01.1997 verbüßt habe. Ende 1997 sei es jedoch in XXXX zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sudanesischen Armee und der Opposition namens "Befreiung" gekommen und hätten die Kampfhandlungen auch auf das Land seines Großvaters übergegriffen, als dieser gerade mit den kleinen Schwestern des Antragstellers am Feld gearbeitet habe. In weiterer Folge sei er im Dorf sofort festgenommen, vor Gericht gestellt und letztlich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. In jenem im Westsudan ungefähr 2500 km von XXXX entfernt gelegenen Gefängnis "für gefährliche Leute" sei der Antragsteller zusammen mit sieben weiteren Häftlingen in eine Zelle gepfercht und mehrmals gefoltert und gequält worden. Am 25.06.2002 sei er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafhaft aus dem Gefängnis entlassen worden und habe er sein Heimatdorf verlassen vorgefunden. Nach seiner Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer zudem sechs Monate lang hindurch täglich im Sicherheitsbüro in XXXX melden müssen und habe er im Juli 2002 aufgrund der anhaltenden Arbeitsplätze- und Nahrungsmittelknappheit den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer "Riesenprobleme, es kann sein, dass sie mich umbringen, weil ich mich nicht mehr gemeldet habe, ich wurde schon einmal wegen der Probleme am Flughafen verurteilt, wegen Staatsverrat" (Seiten 39 und 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2003, Zl. 02 28.766-BAS, wurde der am 01.10.2002 gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan zulässig ist (Spruchteil II).
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung, verwies auf sein bisheriges Vorbringen beziehungsweise konkretisierte er Selbiges punktuell.
Am 03.02.2004 wurde vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt wurde.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 zu
GZ: 235.533/0/12E-V/14/03 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte aus, dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Asylwerber geschilderten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, weil er in Wahrheit weder am Flughafen XXXX als Sicherheitsbediensteter gearbeitet habe, noch im angegebenen Gefängnis inhaftiert worden sei. Weiters wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II ausgeführt, dass im Sudan, mit Ausnahme der Provinz Darfur, überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 12.11.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er einen neuen Antrag stelle, weil er nicht in den Sudan zurückkehren könne. Außerdem sei er schon sehr lange vom Sudan weg. Er habe die gleichen Gründe wie vorher, er werde noch immer von der Polizei gesucht. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher eingesperrt und es könnte zudem sein, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werde.
Am 30.11.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2010 zu GZ: 10 10.609-East Ost wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2010 zu Zl. A8 235.533-2/2010/6E wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unzureichend gewürdigt wurden, nachdem sich im Bescheid des Bundesasylamtes wiederholt Feststellungen finden, in den vom Herkunftsstaat Algerien ausgegangen wird. Auch in der angeführten Beweiswürdigung finden sich Begründungen, wobei sich das Bundesasylamt auf den Herkunftsstaat Algerien bezieht. Der Beschwerdeführer habe jedoch hinsichtlich Algerien keinerlei Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Des Weiteren sei der gegenständliche Bescheid insoweit mangelhaft, als das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchgeführt habe.
Am 02.02.2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme. Bei dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen originären Parteiausweis vor, demnach er seit August bzw. September 2010 ein Mitglied der XXXX, Office of Switzerland, sei. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er am 24.07.2010 in die Schweiz gereist sei, dort unter Vorlage sämtlicher österreichischer Dokumente ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe und nach rund zwei Wochen wieder nach Österreich abgeschoben wurde. In der Einvernahme erfolgte eine ausführliche Befragung zur Person und den Lebensumständen, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie erneut zu seinen Fluchtgründen.
Mit dem gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2011 zu GZ: 10 10.609-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2010, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich eine exilpolitische Betätigung für den Sudan, unglaubwürdig seien und nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnten. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich würde nicht bestehen, dem seit 2002 bestehende Privatleben in Österreich stünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der öffentlichen Sicherheit gegenüber.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass alle nach dem 21.02.2007 entstandenen Tatsachen und Beweismittel "nova producta" darstellen, die das Bundesasylamt entsprechend zu prüfen und würdigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Länderfeststellungen vom November 2010 datieren und somit nicht aktuelle seien und sich Lage im Sudan sowohl im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf Art. 2 und Art. 3 EMRK dramatisch verschlechtert hätten. Zudem liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, nachdem dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu der E-Mail der ÖB Kairo vom 08.02.2011 eingeräumt wurde, das Bundesasylamt sich dieser aber ihrer Feststellungen bedient habe. Der Beschwerdeführer mache zudem mangelhafte Feststellungen in Bezug auf seine Person geltend, nachdem er - wie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, neben österreichischen Freunden auch einen regen Kontakt zu sudanesischen Freunden pflege und diese Kontakte ebenso ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers darstellen. Der Beschwerdeführer stellt erneut eine Aktenwidrigkeit fest, nachdem in der Begründung zu Spruchpunkt II. eine Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wird, obwohl im gegenständlichen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Furcht vor der Verfolgung in Bezug auf die Russische Föderation geltend gemacht wird. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer in mehreren Punkten die mangelhafte Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamtes sowie die dem Bescheid zugrunde gelegte rechtliche Beweiswürdigung.
Nach Rücksprache mit seinem bevollmächtigten Rechtsberater von der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol/Diakonie Flüchtlingsdienst zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2014 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Antrag auf Asyl) und Spruchpunkt II. (Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes) zurück und beantragte zeitgleich die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß § 56 AsylG zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, führt den im Kopf des Erkenntnisses genannten Namen und ist sudanesischer Staatsbürger. Seine Eltern leben im Sudan. Er hat spätestens seit 2010 keinen Kontakt mehr in den Sudan.
Er stellte am 01.10.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2003, Zl. 02 28.766-BAS, wurde der am 01.10.2002 gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan zulässig ist (Spruchteil II).
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber Berufung. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 zu GZ: 235.533/0/12E-V/14/03 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.
1.3. Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2011 zu GZ: 10 10.609-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2010, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich eine exilpolitische Betätigung für den Sudan, unglaubwürdig seien und nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnten. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich würde nicht bestehen, dem seit 2002 bestehenden Privatleben in Österreich stünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der öffentlichen Sicherheit gegenüber.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.4. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 30.09.2014 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Antrag auf Asyl) und Spruchpunkt II. (Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes) zurück und beantragte zeitgleich die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß § 56 AsylG zu gewähren.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über kein erkennbares Familienleben in Österreich, hat mehrere Sprachkurse besucht und übt im Rahmen des rechtlich und faktisch Möglichen Beschäftigungen im geringen Ausmaß aus. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem (unbedenklichen) Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu A)
3.7. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.8. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3.9. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der bei Gericht erklärten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I.
(Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II.
(Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
Zu B)
3.10. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird."
§ 56 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt: dass wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.
§ 56 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt:
"Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
3.11. § 58 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 lauten:
"(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen."
3.12. Der Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ist daher beim Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen persönlich zu stellen.
3.13. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
3.14. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
3.15. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der eine "einfachgesetzliche Richtschnur" zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen darstellt.
Diese Vorschrift lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).
3.16. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256)
3.17. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.18. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers dar:
Er hat in Österreich immer wieder selbständig oder unter Anleitung verschiedene Tätigkeiten verrichtet: So war er als Dolmetsch (Arabisch/Englisch/Deutsch) im Flüchtlingsheim tätig. Er war als Tischler, Küchengehilfe und zuletzt regelmäßig als Forstarbeiter und bei verschiedenen Arbeiten im Flüchtlingsheim beschäftigt und befindet sich in der Bewerbungsphase für weitere Tätigkeiten. Er hat verschiedene Kurse, u.a. in Erste Hilfe absolviert, sich einer Kompetenzanalyse und einem Bewerbungstraining unterzogen und strebt weitere Zusatzausbildungen an.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich viele Freunde und Bekannte gewonnen, mit denen er regelmäßig Kontakt pflegt. Er repariert Dinge im Flüchtlingsheim, hat ein Theaterseminar besucht und war gemeinnützig tätig.
3.19. Sein Kontakt zur im Sudan lebenden Familie ist auf Grund seines nunmehr zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich kaum mehr vorhanden. Allein daraus eine stärkere Bindung des Beschwerdeführers an seine ehemalige soziale Umgebung im Sudan(im Vergleich zu seiner erfolgten Integration in seine nunmehrige soziale Umgebung in Österreich) abzuleiten, erschiene im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als nicht sachgerecht.
3.20. Bis zum gegebenen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; u. a.).
3.21. Der Beschwerdeführer hält sich seit 30.09.2002 in Österreich auf. Der zwölfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine in der Zwischenzeit eingetretene Integration erfolgten zwar nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, danach aber auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2007/21/0317, vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines durch die Stellung des Asylantrages bedingten und damit - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich - mit der erfolglosen Asylantragstellung in der Schweiz vom Juli 2010 - um das einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine insgesamt zwölfjährige Verfahrensdauer erstreckt.
3.22. Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers zeigt sich, dass das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten zwölf Jahre entfaltete Leben des Beschwerdeführers sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung in den Sudan verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem Zwang, sich im Sudan wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme.
3.23. Da die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens und der sozialen Integration des Beschwerdeführers überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Es war daher zu erkennen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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