G310 2011678-1•BVwG G310 2011678-1
G310 2011678-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2014
gemeinsamer Haushalt, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
G310 2011678-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Hartberg vom 14.08.2014, Zl. RGS6090/SfA/0566/2014-Fa/DS, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gab am 13.08.2013 der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hartberg (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass sie von XXXX nach XXXX übersiedelt sei und sie "ledigen" Personenstands sei.
2. Am 27.11.2013 brachte die BF elektronisch den Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Sie gab dabei an, ledig zu sein und mit keinen Angehörigen im Haushalt zu leben. Unter Punkt 1) des Antragsformulars ist deutlich ausgeführt:
"Angehörige sind EhegattInnen, LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder."
Zudem bewarb sich die BF am 28.04.2014 um eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe gemäß
§ 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum 28.04.2014 bis 28.05.2014. Auch hier wurde der Personenstand mit "ledig" angegeben.
3. In einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 17.06.2014 erklärte die BF, dass sie seit 13.08.2013 übersiedelt sei und seither mit ihrem Lebensgefährten an der gleichen Adresse wohne. Der Lebensgefährte beziehe ebenfalls Notstandshilfe. Die BF habe nicht gewusst, dass sie die Lebensgemeinschaft bekannt geben müsse. Über die Anrechnungsbestimmungen sei sie nunmehr aufgeklärt worden. Erhöhte Aufwendungen seien keine gegeben. Der Niederschrift liegen auch Auszüge aus dem zentralen Melderegister vom selben Tag bei, welche eine Meldung an derselben Adresse für die BF und ihren Lebensgefährten ergibt.
4. Mit Schreiben vom 18.06.2014 der belangten Behörde wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass die belangte Behörde für den Zeitraum 28.04.2014 bis 28.05.2014 einen unberechtigten Überbezug an Beihilfen (siehe Punkt I.2.) nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in der Höhe von EUR 249,73 festgestellt habe. Dieser unberechtigte Beihilfenbezug sei dadurch entstanden, dass die BF ihre Lebensgemeinschaft zu spät gemeldet habe. Die BF habe sich mit der Unterzeichnung des Beihilfebegehrens nach dem Arbeitsmarktservicegesetz verpflichtet, unberechtigt empfangene Beträge dem Arbeitsmarktservice zu ersetzen, sofern ihr Bezug grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt werde. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG werde der offene Forderungsbetrag von den laufenden Zahlungen hinkünftig einbehalten. Sollte die BF die Rückforderung als nicht gerechtfertigt ansehen, werde sie ersucht, die Gründe dafür sobald als möglich bekannt zu geben. Sie könne auch ein begründetes Ansuchen auf Ratengewährung bei der belangten Behörde stellen.
5. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 18.06.2014, VSNR: XXXX, wurde der BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.12.2013 bis 30.12.2013 widerrufen. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.783,66 für den Zeitraum 27.11.2013 bis 31.05.2014 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 27.11.2013 bis 31.05.2014 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Lebensgemeinschaft nicht rechtzeitig gemeldet habe.
6. Mittels Nachricht über das eAMS-Konto der BF vom 21.06.2014 gab diese bekannt, dass sie im Rahmen der Niederschrift vom 17.06.2014 zu Angaben gedrängt und unter Druck gesetzt worden sei. Aus diesem Grund ersuche die BF um Zusendung einer Kopie der von ihr unterschriebenen Niederschrift, einer detaillierten Erläuterung und die Definition der Lebensgemeinschaft (Fristen für das Bestehen, Fristen für die anscheinend notwendige Meldung), der Rechtsgrundlage für die Berechnung von Sozialleistungen und eine detaillierte Aufstellung der Berechnung der festgestellten unberechtigt empfangenen Beträge von EUR 1.783,66 sowie EUR 249,73. Der BF werde ein Rechtsbruch vorgeworfen, dem sie sich nicht bewusst habe sein können.
Lt. Erledigungsvermerk der belangten Behörde vom 24.06.2014 handle es sich bei dieser Nachricht lt. Telefonat mit der BF nicht um eine Beschwerde. Diese behalte sich eine solche jedoch vor.
Mit Schreiben vom 27.06.2014 bzw. 07.07.2014 der belangten Behörde wurden der BF die geforderten Unterlagen zugesandt, die Auskünfte erteilt und die Berechnung der Beträge aufgeschlüsselt.
7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 14.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, und führte aus, dass sich diese sowohl gegen die Rückzahlung von EUR 1.783,66 für den Zeitraum vom 27.11.2013 bis 31.05.2014 sowie gegen die Rückzahlung der Förderung von EUR 247,33 für den Zeitraum von 28.04.2014 bis 28.05.2014 richte. Die gemachten Angaben seien weder grob fahrlässig noch vorsätzlich getätigt worden, noch seien Tatsachen von der BF vorsätzlich verschwiegen worden. Im März 2014 [sic!, gemeint 2013] sei der BF auf Grund von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer damaligen Arbeitsstelle in XXXX gekündigt worden. Auf Grund der immer größer werdenden finanziellen Notsituation habe die BF im August 2014 [sic!, gemeint 2013] ihr gesamtes Lebensumfeld in XXXX aufgeben müssen und sei in die Steiermark gezogen, um durch die geringeren Lebenshaltungskosten und dem gemeinsamen Wohnen mit ihrem Freund die Notsituation zu verringern. Da beide arbeitssuchend seien, würden sie zwar im gemeinsamen Haushalt leben, dieser sei jedoch nicht ihr eigener Haushalt, da sie sich einen solchen aus finanziellen Gründen auch gar nicht leisten könnten. Die BF habe Leistungen zu erbringen, um ihre Unterkunft zu finanzieren. Die Zusammenrechnung zweier Notstandshilfen und die Kürzung derselben, wenn aufgrund einer Notsituation der Haushalt zusammengelegt werde, seien äußerst bedenklich. Bei der Anmeldung bei der belangten Behörde habe die BF ihre derzeitige Adresse bereits angegeben und auch die Adresse des Partners sei der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Aufgrund dieser Tatsachen und den Feststellungen und Anschuldigungen durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde, sehe die BF dies alles als menschunwürdige Behandlung, die ihr eine Existenz in würdigen Verhältnissen unmöglich mache. Sie werde als Lügner und Sozialbetrüger dargestellt. Die Adressen seien bekannt gewesen und nirgendwo sonst gelte eine Lebensgemeinschaft als rechtlich bindend. Überall sonst gelte die BF als ledig. Sie verdeutliche noch einmal, dass ihre Angaben weder grob fahrlässig noch vorsätzlich falsch getätigt worden seien. Deshalb sehe sie jegliche Rückzahlungsforderung als nichtig an. Die derzeit getätigten Einbehaltungen der Sozialleistungen seien unzulässig. Die BF lege gegen die Rückzahlung der oben genannten Beträge Beschwerde ein, da diese aus ihrer Sicht ungerechtfertigt gefordert werde. Sie wisse zudem nicht, wie sie diese Beträge, aufgrund der wirtschaftlichen Notsituation zurückbezahlen solle. Sie bitte um Erlassung der Rückzahlung und wolle keinen Vorschlag für Ratenzahlung für eine Strafzahlung dem Staat gegenüber.
8. Mittels neuerlicher Nachricht über das eAMS-Konto gab die BF am 15.07.2014 ihre Schwangerschaft bekannt.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 14.08.2014 gemäß
§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: RGS6090/SfA/0566/2014-Fa/DS, mit der die Beschwerde vom 11.07.2014 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Bescheid insofern abgeändert, dass die BF die unberechtigt empfangene Notstandshilfe von 27.11.2013 bis 31.05.2014 in Höhe von 2.033,39 zurückzahlen müsse.
Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 16.06.2014, Zl. G302-2005280-1) nur maßgeblich sei, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise mitgeteilt worden sei. Es sei unstrittig, dass die BF im Antrag vom 27.11.2013 neben den Angaben "in meinem Haushalt lebende Angehörige" die Antwort "nein" angekreuzt und auch in der Folge - bis zur Niederschrift am 17.06.2014 - nicht das Bestehen einer Lebensgemeinschaft gemeldet habe. Im Antragsformular werde ausdrücklich erläutert, dass Angehörige u.a. auch Lebensgefährten seien. Auch, dass die BF selbst davon ausgegangen sei, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege und deshalb eine Angabe im Antragsformular unterlassen habe, begründe laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280) keine unverschuldete Unkenntnis, da die BF auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache mit der belangten Behörde notwendig gemacht hätte, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu Lasten der BF gehe. Die BF sei daher gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergebe sich laut der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetze, so dass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen sei, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich sei. Das Wesen der Lebensgemeinschaft bestehe in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu würden im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft gehören, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sei oder ganz fehlen könne. Es komme regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukomme. Wenn die BF am 13.08.2013 zu ihrem Freund in die Steiermark übersiedle, um die Lebenshaltungskosten durch gemeinsames Wirtschaften und Wohnen zu senken, bestehe kein Zweifel, dass ab diesem Tag eine Lebensgemeinschaft bestehe. Dies habe die BF am 17.06.2014 auch einbekannt und am 15.07.2014 ihre Schwangerschaft bekannt gegeben. Wenn die BF "überall sonst als ledig" gelte, sei dies mit den Angaben der BF bzw. mit anderen gesetzlichen Grundlagen in Zusammenhang zu sehen. Das Bestehen einer Notlage im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe. Dabei handle es sich um einen rechnerischen Begriff, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Demnach hänge das Vorliegen einer Notlage einerseits vom Einkommen der Arbeitslosen selbst und ihrer Ehegatten bzw. Lebensgefährten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe der Arbeitslosen dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sei sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolge. Nach tabellarischer Darstellung der konkreten Berechnung des Rückforderungsbetrages im Fall der BF, führte die belangte Behörde weiters aus, dass ihr Bescheid vom 18.06.2014 insofern zu berichtigen sei, als sie für den Zeitraum von 27.11.2013 bis 31.05.2014 die Notstandshilfe nicht in der Höhe von EUR 1.783,66 sondern in der Höhe von EUR 2.033,39 zurückzahlen müsse. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 18.06.2014, wonach auch ein Überbezug an Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in Höhe von EUR 249,73 entstanden sei, sei gegenstandslos, da es sich tatsächlich auch während der Kursmaßnahme um Notstandshilfe gehandelt habe und der Übergenuss somit bereits in der dargelegten Rückforderungssumme in Höhe von EUR 2.033,39 enthalten sei. Der kritisierte laufende Einbehalt finde in § 25 Abs. 4 AlVG seine rechtliche Deckung. Ein Erlass der Rückforderung sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Es handle sich nicht um eine Strafzahlung, sondern bloß um eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Notstandshilfe.
10. Die BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 02.09.2014.
11. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 08.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf der vierten Seite des im Akt aufliegenden Antragsformulars auf Notstandshilfe, welches von der BF elektronisch eingereicht wurde, wird auf die die BF gemäß § 50 AlVG treffenden Pflichten hingewiesen.
Die BF hat mit 27.11.2013 die Notstandshilfe beantragt und diese bis 31.05.2014 mit einem Betrag erhalten, auf den die Notstandshilfe des Lebensgefährten nicht angerechnet worden war, weil die BF erst in der Niederschrift vom 17.06.2014 eine Lebensgemeinschaft eingestanden hat, welche bereits seit 13.08.2013 besteht. Diese Lebensgemeinschaft hat die BF weder bei der Antragstellung auf Notstandshilfe noch bei der Antragstellung auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen am 28.04.2014 angeführt, sondern als Familienstand immer "ledig" angegeben.
Die Errechnung des Rückforderungsbetrages ist aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar zu ersehen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Den Behauptungen der BF, wonach sie weder grob fahrlässig noch vorsätzlich falsche Angaben über ihren Familienstand bzw. der mit ihr im Haushalt lebenden Angehörigen gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Sie hat am 13.08.2014 den Umzug von XXXX in die Steiermark der belangten Behörde gemeldet und dabei gewusst, dass sie von nun an mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt leben wird. Der Grund für den Umzug war sogar laut Angaben der BF die Senkung der Lebenshaltungskosten durch gemeinsamen Haushalt und gemeinsames Wirtschaften. Das Antragsformular auf Notstandshilfe sieht explizit die Lebensgemeinschaft als Familienstand vor und wird in diesem auch erklärt, welche Personen unter "Angehörigen" zu verstehen sind, mit denen der Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je eine raus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).
2. Die BF beruft sich darauf, dass sie weder grob fahrlässig noch vorsätzlich unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, welche die Höhe der Notstandshilfe durch derartige Verhaltensweisen herbeigeführt habe.
Dabei übersieht die BF aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).
Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).
Zur Argumentation der BF, dass eine Lebensgemeinschaft rechtlich nicht mit einer Ehe gleichbedeutend sei, daher nicht bindend und keine Auswirkungen auf die Höhe der Notstandshilfe habe, ist - im Einklang mit der bereits von der belangten Behörde zitierten Judikatur - auszuführen, dass sich die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern nach der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung ergibt, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Aus den eigenen Angaben der BF in der Niederschrift vom 17.06.2014, ihrer Beschwerde und der Tatsache, dass die BF das Bestehen einer Schwangerschaft am 15.07.2014 gemeldet hat, ergibt sich eindeutig eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Die BF hat sogar angegeben, dass der Grund für den Einzug bei ihrem Lebensgefährten ua. die Reduzierung der Lebenshaltungskosten gewesen ist.
3. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie die - nach dem soeben ausgeführten - zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN, sowie BVwG vom 11.06.2014, G302 2005280-1/7E).
Dass die BF selbst davon ausgegangen sein mag, eine Lebensgemeinschaft habe nicht dieselben Rechtswirkungen wie eine Ehe und sei deshalb nicht relevant, und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis, da die BF auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Erheblichkeit einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht (VwGH, 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, VwGH, 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280).
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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