W147 1415083-1•BVwG W147 1415083-1
W147 1415083-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W147 1415083-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Tadschikistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.961-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Tadschikistans, brachte am 6.?August?2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrer Familie unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Zu diesem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 7. August 2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10. August 2010 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. In Hinblick auf ihre Ausreisegründe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mit ihrem Ehegatten aus der Heimat geflüchtet zu sein, da dieser als Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehegatte habe bereits eine Ladung erhalten und sei von einer Verhaftung bedroht gewesen. Auch die Beschwerdeführerin sei als dessen Gattin gefährdet gewesen, da man diese möglicherweise als Geisel hätte nehmen können bzw. diese für die Aktivitäten ihres Mannes zur Verantwortung ziehen hätte können. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in der Vergangenheit an Nierenproblemen gelitten zu haben und in ihrer Heimat als Lehrerin für Russisch und für Literatur tätig gewesen zu sein.
2. Mit Bescheid vom 10. August 2010, Zl. 10 06.961-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 6. August 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren auch für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft gemacht werden können. Für den Ehegatten und die vier minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch genannten anwaltlichen Vertreterin mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 24. August 2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht und die erstinstanzliche Erledigung im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 26. August 2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurden seitens der gewillkürten Vertretung folgende Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegt:
Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/12 betreffend den Sohn xxxx
Teilnahmebestätigungen an Deutschkommunikationsgruppen der xxxx betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Gatten
Teilnahmebestätigung an einem Frauen-Deutschkurs der xxxx betreffend die Beschwerdeführerin
BIKU-Zertifikat betreffend den Sohn xxxx
Urkunden sowie ein Bericht über die Waldjugendspiele in xxxx und xxxx betreffend die Söhne xxxx und xxxx
Fahrradkurs-Bestätigung betreffend die Beschwerdeführerin
Volksschul-Cup-Urkunde
Cross-Country-Lauf-Urkunde betreffend den Sohn xxxx
Teilnahmebestätigung am Projekt "Tanz die Toleranz" betreffend die Beschwerdeführerin
Bericht über das xxxx-Projekt "Neuland"
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis einer Beweisaufnahme zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Tadschikistan sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zu Tadschikistan in Kenntnis gesetzt. Mit am 27.?November 2012 eingelangten Schriftsatz wurde zu diesem Beweisergebnis eine ausführliche schriftliche Stellungnahme durch die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin abgegeben, in welcher insbesondere auf die bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hingewiesen wurde.
5. Der Asylgerichtshof führte am 13. März 2013 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nochmals ausführlich zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Leben in Österreich befragt. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde. Im Rahmen der Verhandlung wurden die folgenden Unterlagen betreffend die Integrationsschritte der Familie vorgelegt:
Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen (xxxx) betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Gatten
Siegerbeitrag am Zeichenwettbewerb "Zuhause ? Zeig uns deine Welt" des Sohnes xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2012/13 betreffend den Sohn xxxx
Schulnachricht (Volksschule) für das Schuljahr 2012/13 betreffend den Sohn xxxx
Schreiben der Schulleitung betreffend den Sohn xxxx
Laborbefund vom 8. Februar 2012 und Röntgenbefund vom 23. Februar 2012 betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin
Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers der Familie
Arbeitsvorvertrag über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Garagenarbeiter betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin
Mit Eingabe vom 30. April 2013 wurden darüber hinaus die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
Parteiausweis des Gatten der Beschwerdeführerin im Original
Empfehlungsschreiben einer Bekannten
Ambulanzbrief vom 19. März 2013 betreffend die Beschwerdeführerin
Aufenthaltsbestätigung, Arztbrief und Kurzbericht des xxxx betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin
Datenbankauszug und Bestätigung von xxxx vom 22. April 2013 betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 wurde ein Diplom über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung Level A1 übermittelt.
6. Am 10. April 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, deren rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache teilgenommen haben, wurden seitens der Vertretung folgende Unterlagen vorgelegt:
Schulnachricht (Volksschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Sohn xxxx
Urkunde über die Teilnahme am Leichtathletik-Dreikampf betreffend den Sohn xxxx
Urkunde über die Absolvierung eines Erste Hilfe-Grundkurses betreffend den Sohn xxxx
Teilnahmebestätigung an Deutschkommunikationsgruppen der xxxx betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin
Ärztliche Befunde des xxxxxxxx und 16. Jänner 2014 betreffend den Sohn xxxx
Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kursleiterin des xxxx-xxxx betreffend die Beschwerdeführerin
Foto des Sohnes xxxx mit dem Bundespräsidenten
Empfehlungsschreiben durch Nachbarn der Familie
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die beiden älteren Söhne xxxx und xxxx bereits über Zusagen für Lehrstellen verfügen.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurden seitens der gewillkürten Vertreterin die folgenden Unterlagen übermittelt:
Unterstützungsschreiben der Marktgemeinde xxxx vom 28. April 2014
Arztbrief vom 18. April 2014 betreffend den Sohn xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Sohn xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Sohn xxxx
Bestätigung über die Schuleinschreibung betreffend den Sohn xxxx
Bestätigung über den Kindergartenbesuch betreffend den Sohn xxxx
7. Die gewillkürte Vertretung zog mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin und deren Familienmitglieder zurück. Diesem Schreiben beiliegend wurden folgende Unterlagen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Tadschikistans. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit August 2010 ohne Unterbrechung in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren vier minderjährigen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich gute Deutschkenntnisse angeeignet und ist darüber hinaus auch in sozialer Hinsicht hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert, so engagierte sich diese im Laufe der letzten Jahre ehrenamtlich an sozialen Projekten, nahm an gemeinnützigen Aktivitäten ihrer Gemeinde teil und leitet bereits seit einigen Monaten ehrenamtlich einen Nähkurs für AsylwerberInnen. Ihre Kinder besuchen in Österreich die Schule, die beiden ältesten Söhne haben bereits Lehrstellen gefunden. Die Söhne der Beschwerdeführerin haben sich, ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst, ein weitschichtiges soziales Netz im Bundesgebiet aufgebaut.
Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin; im Falle der Beschwerdeführerin ist die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, Unterstützungsschreiben, Einstellungszusage des Ehegatten, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Teilnahme an Projekten, medizinische Befunde, Schulzeugnisse und Urkunden über Freizeitaktivitäten der Söhne, sowie Deutschkurs-Bestätigungen).
Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die ihre Identität hätten belegen können, vorgelegt. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweise sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach umfassender Belehrung und Information ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schreiben vom 2. Oktober 2014die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.961-BAT, zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.961-BAT (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde aufrecht erhalten.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.?10.?2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tadschikistan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise im Jahr 2010 seit mehr als vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 FA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zu ihren Familienmitgliedern jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen persönlich von der ausgezeichneten Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie deren vier minderjährige Söhne haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Die Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von ihren bereits guten Deutschkenntnissen als auch von ihrem darüber hinausgehenden hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführerin. So ist diese bereits seit mehreren Monaten unentgeltlich als Kursleiterin eines xxxx für AsylwerberInnen der xxxx tätig und plant auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entweder in diesem Bereich oder im Bereich der Kinderbetreuung. Darüber hinaus nahm die Beschwerdeführerin im Laufe der letzten Jahre immer wieder an gemeinnützigen Aktivitäten ihrer Gemeinde sowie an verschiedenen Projekten im sozialen Bereich teil und bemühte sich, anderen Asylwerberinnen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfügen zudem über enge persönliche Bindungen zu österreichischen StaatsbürgerInnen, haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und nehmen am gesellschaftlichen Leben ihrer Wohngemeinde teil. Insbesondere die Söhne der Beschwerdeführerin sind im Bundesgebiet tief verwurzelt. Die beiden jüngeren Söhne besuchen derzeit die Volks- bzw. Hauptschule im Bundesgebiet, die beiden älteren Söhne haben bereits eine Lehrstelle gefunden. Den Söhnen gelang es, sich schnell in das schulische und gesellschaftliche Leben zu integrieren, was durch deren gute schulische Leistungen, deren Freizeitaktivitäten und deren freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet bestätigt wird. Erwähnenswert ist auch, dass die Familie untereinander Deutsch als Alltagssprache verwendet. Auch setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der Familie für deren Verbleib in Österreich ein. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben werden die Beschwerdeführerin und ihre Familie als stets hilfsbereite und gastfreundliche Menschen beschrieben, welche sich überaus bemüht hinsichtlich einer umfassenden Integration in das gesellschaftliche Leben zeigen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher jedenfalls gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren außerhalb ihres Herkunftsstaates lebt und ihre minderjährigen Kinder einen großen Teil ihres bisheriges Lebens im österreichischen Bundesgebiet verbracht haben und mit dem Leben hier vertraut sind. Auch ist in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachgekommen ist, dies nicht zuletzt durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde sowie durch Vorlage diverser Bescheinigungsmittel und Nachweise der Verfestigung der Familie in Österreich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der sehr gut integrierten Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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