W183 1434639-1•BVwG W183 1434639-1
W183 1434639-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W183 1434639-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, Zl. 12 12.631- BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus der Provinz Ghazni, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Uzbeken und Sunnit. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwestern leben noch. Er habe für zwei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schäfer gearbeitet.
Sein Vater sei auf eine Mine getreten und verstorben. Er wisse nicht, ob dies absichtlich gemacht worden sei. In seiner Heimatstadt treten die Taliban immer nachts auf. Sein Onkel habe gemeint, damit ihm nicht dasselbe passiere wie seinem Vater, solle er mit ihm nach Europa gehen.
2. Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, keine Dokumente zu haben. Er stamme aus dem Distrikt XXXX. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter.
3. Mit Gutachten vom 20.12.2012 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (07.12.2012) von 19 Jahren festgestellt.
4. Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Seine Mutter wohne in der Provinz Ghazni, er wisse aber nicht genau wo. Sein Vater sei vor circa einem Jahr verstorben. Sie seien mit ihren Schafen auf dem Feld gewesen und haben nach Hause gehen wollen. Sein Vater habe etwa 500 Meter entfernt von ihm eine Brücke überqueren wollen. Auf dieser Brücke haben die Taliban für jedes Fahrzeug eine Mine platziert. Diese Mine sei explodiert und sein Vater sei ums Leben gekommen.
5. Am 28.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen zu sein und habe bis zu seiner Ausreise dort im eigenen Haus seiner Familie gelebt. Von 2004 bis 2006 habe er die Grundschule besucht und danach als Hirte gearbeitet. Seine Mutter und Schwester sowie sein Bruder leben noch dort. Er habe keinen Kontakt mit ihnen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Im März 2012 habe er mit seinem Vater die Schafe nachhause getrieben. Circa zehn Tage davor haben ihnen die Taliban einige Schafe weggenommen. Diesbezüglich haben sie keine Anzeige erstattet. Am Tag der Ermordung seines Vaters sei die Armee in der Gegend gewesen und habe nach den Taliban gesucht. Als sie am Heimweg gewesen seien, seien die Fahrzeuge der Armee circa 500 Meter vor ihnen gewesen, als die Mine an der Brücke explodiert sei. Sein Vater sei direkt auf der Brücke gewesen und durch die Explosion getötet worden. Vier Taliban auf der Brücke seien auf Motorrädern gekommen und haben den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Die Armee sei hinzugekommen und die Taliban seien geflüchtet. Nach der Beerdigung seines Vaters haben sie alle Angst gehabt, dass die Taliban nochmals versuchen werden, den Beschwerdeführer zu holen. Sie haben die Schafe verkauft und gemeinsam mit seinem Onkel habe er die Heimat verlassen. In der Türkei haben sie sich verloren.
Befragt, warum sich die Taliban für seinen Vater interessiert haben sollen, erwiderte er, sein Vater habe Schafe sowie Geld gehabt und er habe sie nicht unterstützt.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, werde von den Behörden nicht gesucht, sei kein Mitglied einer politischen Partei und nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.
Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Nach Kabul sei er nicht gegangen, weil er dort niemanden habe und es dort auch gefährlich sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 17.04.2013) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Fest stehe, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei, haben nicht festgestellt werden können. Es habe sich kein konkreter Hinweis ergeben, dass der Anschlag im März 2012 gezielt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater gegolten habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe der Explosion Militärfahrzeuge befunden haben, liege die Vermutung nahe, dass der Anschlag dem Militär gegolten habe.
Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 23.04.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Behörde habe sein Vorbringen unrichtig beurteilt und ihm vorgeworfen, dass er keine konkrete aktuelle Verfolgung ebenso wie wohlbegründete Furcht glaubhaft habe machen können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass er in seiner Heimat asylrelevant verfolgt werde. Im Falle einer Abschiebung drohe eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
9. Mit Schriftsatz vom 25.04.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 21.07.2014 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
11. Am 22.09.2014 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an und dass er im Jahr 1375 (entspricht: 1996) geboren sei, er aber mit dem geführten Geburtsdatum 1993 einverstanden sei. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiitin. Sein Vater sei Usbeke und Sunnit. Er selbst würde sich nicht festlegen, welcher ethnischen Gruppe er angehöre, fühle sich jedoch als Sunnit. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Seine Mutter und Schwester sowie sein Bruder leben im Heimatdorf im eigenen Haus. Sie werden vom Mann seiner Cousine, welche in Australien leben, monatlich mit ein- bis zweihundert Dollar unterstützt. Außerdem haben sie ein Grundstück verpachtet. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre drei- bis viermal die Woche zur Schule gegangen. Auf Anweisung seines Vaters habe er die Schule verlassen und als Hirte gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Mein Vater hat einmal an einem anderen Ort gearbeitet, während ich die Schafe gehütet habe. Einmal kamen die Taliban und haben vier Schafe gestohlen. Mein Vater beschwerte sich darüber bei der Nationalarmee. Zehn Tage später waren mein Vater und ich auf dem Weg nach Hause. Mein Vater ging voraus, ich ging ihm mit den Schafen nach. Als mein Vater auf der Brücke ankam, explodierte eine Mine. Dabei verstarb mein Vater. Etwa 500 m entfernt von uns waren Truppen der Nationalarmee und Polizisten. Auf der anderen Seite waren Taliban. Die Taliban wollten mich mitnehmen. Nachdem sie aber die Truppen gesehen haben, sind sie geflüchtet. Danach kam mein Onkel väterlicherseits dorthin. Wir brachten gemeinsam den Leichnam meines Vaters nach Hause. Am nächsten Tag haben wir meinen Vater beerdigt."
Dies seien die Gründe, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, ihm könnte dasselbe passieren wie seinem Vater. Die Taliban nehmen junge Buben mit, weil sie gebraucht werden können.
Auf den Widerspruch zur Einvernahme am 28.03.2013 hingewiesen, wo er gesagt habe, es sei keine Anzeige nach dem Schafsdiebstahl erstattet worden, erwiderte er, es sei keine schriftliche Anzeige erstattet worden. Es habe sich lediglich um eine mündliche Beschwerde gehandelt. Die Taliban suchen nach ihm, weil sie ihn kennen. Sie haben seinen Vater getötet und der Beschwerdeführer habe den Anschlag überlebt. Sie wüssten, dass sie Vieh besitzen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob sein Vater absichtlich getötet worden sei. Er sei getötet worden, weil er sich beschwert habe. Auf Vorhalt, zuvor im Verfahren angegeben zu haben, nicht zu wissen, ob es Absicht gewesen sei oder nicht, erwiderte er: "Das war absichtlich. Weshalb hätten sie sonst eine Mine gelegt? Sie wussten, dass wir täglich diesen Weg passieren." Auf weiteren Vorhalt, es sei naheliegend, dass die Mine der Armee gegolten habe, antwortete er:
"Das ist nicht möglich. Die Taliban kommen aus den Gebieten Nahor und Qarabagh. Die kennen sich in der Gegend sehr gut aus und sind auch über die Bewohner informiert und wissen, wer welche Besitztümer hat." Vorgehalten, es sei unlogisch, dass die Taliban einen Tag oder Moment auswählen, wo die Armee in der Nähe sei, um seinen Vater zu töten und sie hätten doch besser einen anderen Tag nehmen können, entgegnete er, für die Taliban spiele es keine Rolle, ob die Nationalarmee in der Gegend anwesend sei oder nicht. Sie seien mit Motorrädern ausgestattet und können jederzeit fliehen.
Befragt gab er an, sein Bruder habe keine Probleme mit den Taliban; er sei noch jung. Auf Vorhalt, dass er vorher angegeben habe, dass junge Buben Probleme mit den Taliban haben, antwortete er:
"Besonders gefährdet sind Familien, die Geld besitzen. Sie verlangen regelmäßig Geld von diesen Familien. Wenn sich eine Familie dagegen wehrt, bekommt sie Probleme, so wie mein Vater."
Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe habe er nicht.
Auf Nachfrage schilderte er die Explosion wie folgt:
"RI: Wo waren Sie, als die Mine explodiert ist, die Ihren Vater getötet hat?
P: Mein Vater war auf der Brücke. Ich war etwas entfernt bei den Schafen hinter meinem Vater.
RI: Warum wollten die Taliban Sie mitnehmen?
P: Sie wollten mich mitnehmen, um mich zu töten.
RI: Wann ist die Nationalarmee dazu gekommen?
P: Sie waren etwa 500 m vom Tatort entfernt. Sie sind mit dem Auto dorthin gekommen. Sie wollten mit mir sprechen, ich habe aber geweint und wollte nicht mit ihnen sprechen.
RI: Ist auch jemand von der Nationalarmee bei dieser Minenexplosion getötet oder verletzt worden?
P: Nein. Sie waren etwas entfernt. Die Minen werden mit einer Fernbedienung bedient.
R: Was für ein Tag war das, als Ihr Vater an einem anderen Ort als üblich gearbeitet hat?
P: Mein Vater hat mich manchmal mitgenommen, damit ich ihm aushelfe.
R: An dem Tag, als die Mine explodiert ist, auf welchem Feld war Ihr Vater da?
P: Wir waren von den Grundstücken Richtung Zuhause unterwegs. Es war gegen 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr, als die Mine explodiert ist.
R: Waren Sie immer auf diesen Grundstücken tätig?
P: Ja.
R: Wann war Ihr Vater auf den anderen Grundstücken tätig? Wie hat er das entschieden, wo er arbeiten wird?
P: Mein Vater hat Verträge mit anderen Personen geschlossen, die entweder für ein oder zwei Jahre waren. In dieser Zeit betreute mein Vater die Grundstücke. Die Zeiteinteilung war meinem Vater freigestellt."
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Ich verfolge die Nachrichten betreffend Afghanistan regelmäßig. Ich bin in Afghanistan geboren und dort groß geworden. Ich kenne mich mit dem Gesetz und den politischen Gruppierungen dort aus. Ich kenne auch die Unterschiede zum österreichischen Gesetz."
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 18.09.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest und liegt hinsichtlich seines Namens bloß Verfahrensidentität vor. Seine Mutter ist Angehörige der Volksgruppe der Hazara, sein Vater ist Usbeke. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung einer Altersfeststellung mit 07.12.1993 festgestellt. Er war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.09.2012 bereits volljährig. Er stammt aus der Provinz Ghazni und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und Geschwister leben in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer besuchte für zwei Jahre unregelmäßig die Grundschule und hat danach auf Wunsch seines Vaters als Hirte gearbeitet.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Furcht vor den Taliban, weil sein Vater bei einer Minenexplosion getötet worden sei) sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, noch der Usbeken, bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund seines Vorbringens noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
1.3.2. Herkunftsprovinz Ghazni
Diese Provinz ist eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und die al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihnen Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2014 dargelegt (Niederschrift S 6f). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 6). Die Feststellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere der gutachterlichen Altersfeststellung vom 20.12.2012.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
2.2.2. In der Beschwerde wurde die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides zum Parteigehör gebrachte Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert gerügt, sondern vielmehr pauschal abgelehnt ("Die belangte Behörde hat in meinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt"; Meinem Vorbringen wurde kein Glaube geschenkt"). Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, ist dieses als nicht glaubhaft zu qualifizieren und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Person aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher grundsätzlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides an.
Ergänzend und vertiefend ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass vor dem Hintergrund, dass sich am Tag der Explosion die Nationalarmee in der Gegend befunden hat, keine Anhaltspunkte ergeben haben, weshalb die Explosion gerade dem Vater des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer selbst gegolten habe soll. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, "das war absichtlich" (Niederschrift S 9), ist ihm seine bisherige Aussage im behördlichen Verfahren entgegenzuhalten, wonach er angegeben hat, nicht zu wissen, "ob das absichtlich gemacht wurde" (Befragung am 14.09.2012). Überdies gibt der Beschwerdeführer an, sein Vater habe Grundstücke bewirtschaftet und "die Zeiteinteilung war meinem Vater freigestellt" (Niederschrift S 11). Auch daraus ergibt sich, dass die Taliban nicht gewusst haben können, dass sein Vater an diesem Tag und um diese Uhrzeit die Brücke überquert. Noch weniger glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer selbst hätte getroffen werden sollen, weil dieser seiner eigenen Angabe zufolge nur "manchmal mitgenommen" worden sei (Niederschrift S 10).
Auch ist in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel dargelegt worden, warum der Beschwerdeführer verfolgt werden sollte (Niederschrift S 10: "Sie wollten mich mitnehmen, um mich zu töten"). Mit dieser Erklärung wurde jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er getötet werden soll. Ein Zusammenhang zu Gründen der GFK konnte nicht festgestellt werden und wurde seitens des Beschwerdeführers auch verneint (Niederschrift S 10). Der Beschwerdeführer gibt an, dass einzig der Tod des Vaters Grund für das Verlassen der Heimat war (Niederschrift S 8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es weitere und asylrelevante Probleme mit den Taliban abseits des genannten Vorfalls gegeben hat. Hier wäre es Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alle Gründe darzulegen, und wurde ihm ausreichend die Möglichkeit dazu geboten ("Haben Sie alles Relevante erzählt?"; Niederschrift S 8).
Nicht nachvollziehbar ist, warum die Taliban gerade in dem Augenblick, wo die Nationalarmee in der Nähe ist, einen Anschlag auf einen Hirten durchführt. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie als Ziel des Talibananschlags die Nationalarmee vermutet. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 09.01.2013, in der er angab: "Auf dieser Brücke haben die Taliban für jedes Fahrzeug eine Mine platziert."
Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung vor, die Taliban "nehmen junge Buben mit, weil sie gebraucht werden können". Im Widerspruch dazu steht, dass sein jüngerer Bruder (15 Jahre) offenbar ohne Probleme nach wie vor dort lebt und für ihn keine Gefahr besteht. Auch vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Nach seiner Flucht ist ebenfalls nichts passiert (Niederschrift S 11) und haben Personen in ziviler Kleidung anonym nach ihm gefragt. Eine drohende Verfolgung ist daraus nicht ableitbar.
Die Angst des Beschwerdeführers vor den Taliban ist nicht auf seine Person konkret bezogen, sondern stellt vielmehr eine generelle Furcht vor der allgemeinen schlechten Sicherheitslage dar. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglichen pauschalen Aussagen (Niederschrift S 8: "Sie nehmen junge Buben mit. Für Taliban sind Frauen und Kinder nicht von Nutzen"). Eine generelle Angst, in Afghanistan zu leben, ergibt sich auch aus der Einvernahme am 28.03.2013, wo der Beschwerdeführer angab, er konnte nicht nach Kabul, weil es dort auch gefährlich sei. Damit verweist der Beschwerdeführer zwar auf die allgemein schlechte Situation, macht aber keine personenspezifische Verfolgung glaubhaft.
Selbst für den Fall, dass die Taliban tatsächlich ein Interesse an den Schafen des Vaters hatten, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine kriminelle Bereicherungsaktion der Taliban handelt, eine Zuordnung zu einem Konventionsgrund aber nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die Judikatur zu Grundstücksstreitigkeiten VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Sunniten und Hazara wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und nicht gerügten Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat und ein Vizepräsident Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Moslems sind.
Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren (vgl. Einvernahme am 28.03.2013, AS 291f), noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2014 (Niederschrift S 10) eine Verfolgung aufgrund dessen vorgebracht hat.
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Ghazni stammt. Seine Mutter und Schwester sowie sein Bruder leben zwar dort, doch bestreiten sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen eines Verwandten aus Australien. Er selbst hat nur in Ghazni gelebt und es ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Verbindung nach Ghazni gefährlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich und unregelmäßig für zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Hirte gearbeitet hat, ist von einem geringen Bildungsniveau auszugehen, welches ihm den Aufbau einer längerfristigen bzw. dauerhaften Existenz in Afghanistan erschweren wird. Mangels hinreichender Ausbildung und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der (teilweisen) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine schlüssigen Hinweise auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten sind. Vom Beschwerdeführer wurde auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurden, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammt, seine Kernfamilie (mit Ausnahme seines Vaters, der bereits verstorben ist) dort lebt und er über ein geringes Bildungsniveau verfügt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Ghazni sowie der Weg dorthin schlecht und gefährlich ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt und er stets in Ghazni gelebt hat.
Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall war die Asylrelevanz des Vorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubhaft. Was die Frage der Glaubhaftmachung betrifft, war die Entscheidung von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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