W153 1265177-3•BVwG W153 1265177-3
W153 1265177-3Tribunale amministrativo federale6 ott 2014
Amnestie, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Widerstandskämpfer, Zwangsrekrutierung
W153 1265177-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Senegal, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 04 12.681-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF 2003 als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, stellte am 20.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.06.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er hier Folgendes an:
"Ich war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung. Vorbestraft bin ich nicht und ich habe keine strafbaren Handlungen begangen. Derzeit werde ich nicht von Behörden in meiner Heimat gesucht, ich hatte noch nie Probleme mit Behörden.
Die Rebellen haben meinen Vater getötet. Sie brachten mich in ein Rebellenlager. Sie sagten mir, dass ich im Lager bleiben muss. Sie sagten mir, dass sie mich ausbilden werden und gaben mir einen Ausweis. Ich habe es aber abgelehnt, für die Rebellen zu kämpfen. Den Namen kann ich nicht sagen. Eines Nachts rannte ich dann weg und flüchtete nach Guinea Bissau. Wenn ich zurückkehre, werden mich die Rebellen töten, weil ich es ablehnte für sie zu kämpfen"
Am 11.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
"F: Wo wohnten Sie, bevor Sie den Senegal verlassen haben?
A: In XXXX. Dort lebte ich seit Geburt. Die Hauptstadt des Senegal kenne ich nicht, weiß auch nicht, wie weit mein Heimatdorf entfernt ist.
F: Kennen Sie andere Städte im Senegal?
A: XXXX(phonetisch).
F: Können Sie lesen oder schreiben?
A: Nein, ich habe nie die Schule besucht, außer die Koranschule.
Befragt gebe ich an, dass ich den Koran in Wolof gelesen habe. Der Koran ist zwar in Arabisch geschrieben, in meinem Land spricht man aber anders.
F: Gibt es in Ihrem Heimatdorf einen Fluss?
A: Nein. Es gibt nur Wald.
F: Welche Währung gibt es im Senegal?
A: Sefa.
F: Was kostet ein Kilo Brot?
A: In meinem Dorf esse ich kein Brot. Ich aß die Nahrung von meinem Vater, Reis und Tchere (phonetisch) Was das kostet, weiß ich nicht, mein Vater hat es gekauft.
F: Aber Ihr Vater ist doch schon im Jahr 2003 gestorben, was haben Sie nachher gegessen?
A: Nach seinem Tod ging ich nach Guinea Bissau. Befragt gebe ich an, dass die Rebellen meinen Vater getötet haben, einen anderen Namen weiß ich nicht.
F: Wie kamen Sie nach Guinea Bissau?
A: In der Nacht töteten die Rebellen meinen Vater. Die Rebellen wollten mich auch zu einem Rebellen machen, das wollte ich nicht. Ich flüchtete aus dem Rebellencamp Richtung Süden. Ich lief nach Guinea Bissau, war einen Tag unterwegs.
F: Wo lebten Sie in Guinea Bissau?
A: Ich sah einen Mann der half mir, ich lebte bei ihm ungefähr zwei Wochen, wo das war weiß ich nicht. Ich zeigte mir das Papier, das mir die Rebellen gegeben haben und er half mir, in die Schweiz zu gelangen. Mit dem Flugzeug gelangte ich von Guinea Bissau in die Schweiz, der Mann hat alles organisiert. In der Schweiz kam ich in XXXX an, sah die Polizei und erzählte ihnen mein Problem.
F: Wurden Sie vor dem Abflug in Guinea Bissau kontrolliert?
A: Nein. Auch nach meiner Ankunft musste ich nur meine Bordkarte herzeigen. Das Ticket wurde von einem Edo-Mann, bei dem ich gewohnt habe, bezahlt. Ich weiß nicht, was der Mann gearbeitet hat, er brachte mich in sein Haus, mehr kann ich nicht sagen.
F: Haben Sie in der Schweiz um Asyl angesucht?
A: Ja, ich habe mit meinen persönlichen Daten angesucht, es wurden sogar meine Fingerabdrücke genommen.
F: Wie lange lebten Sie in der Schweiz?
A: Fünf Monate. Mit dem Zug fuhr ich nach Österreich weiter. In der Schweiz arbeitete ich, das Zugticket hat 50 Euro gekostet.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Nein.
F: Welche Sprache sprachen Sie zu Hause?
A: Wolof.
F: Wo haben Sie die anderen Sprachen gelernt, also Englisch und Französisch zum Beispiel?
A: Es gab einen Freund, der bei uns lebte, der sprach Englisch. In der Schweiz lernte ich etwas Französisch, ich ging zwei Monate in die Schule, im Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX.
F: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Ich weiß es nicht, es war im Jahr 2003. Ich ging nicht zur Schule, weiß nicht mehr.
F: Warum flüchteten Sie aus dem Senegal?
A: Die Rebellen wollten mich töten.
F: Leben die Rebellen nur in Ihrer Wohnumgebung?
A: Nein, nur in der Umgebung meines Heimatdorfes und im Wald.
F: Warum sind Sie dann nicht in einen anderen Teil des Senegal gegangen?
A: Ich kenne nur meinen Ort. Die Rebellen haben keine Uniform, wenn sie mich sehen, können sie mich jederzeit töten, denn sie brachten mich in das Lager und ich verschwand.
F: Sie haben ein Dokument erwähnt, das Ihnen von den Rebellen übergeben wurde, wissen Sie mehr darüber?
A: Sie haben mich fotografiert und mir den Zettel gegeben, der Zettel blieb in der Schweiz, auch mein Name stand darauf.
F: Warum wandten Sie sich nicht an die Polizei um Hilfe, wenn Sie bedroht werden?
A: In meinem Heimatdorf gibt es keine Polizei. Die nächste Polizei ist in XXXX. Dort hätten mich die Rebellen wieder finden können und mich in ihr Camp verschleppt. Sie wollten mich zum Rebellen machen, das wollte ich nicht, weil sie meinen Vater getötet haben. Ich kenne nur einen Rebellen, er heißt Jamakum ist aber vor langer Zeit gestorben und war der König der Rebellen.
F: Ist Ihnen von anderen Personen bekannt, ob es denen genauso ergangen ist wie Ihnen und von den Rebellen gezwungen wurde, bei ihnen mitzumachen und davonlief?
A: Nein, nur ich wurde gezwungen, bei den Rebellen mitzumachen. An dem Tag wurde nur ich mitgenommen, ob andere Leute auch verschleppt wurden, weiß ich nicht.
F: Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand gleich seine Heimat verlässt, wenn er bedroht wird. Sie können weder lesen noch schreiben, nahe liegend wäre gewesen, sich in einem anderen Teil des Senegal niederzulassen.
A: Ich kenne innerhalb meines Landes niemanden. Als ich aus dem Camp geflüchtet bin, war es näher nach Guinea Bissau als zurück in meine Heimat. Deshalb ging ich nicht zurück in meinen Wohnort.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit Behörden in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Ihr einziger Fluchtgrund lag in der Verschleppung bzw. Bedrohung durch die Rebellen?
A: Ja, wenn ich in einen anderen Ort in meiner Heimat ziehen würde, könnten Sie mich sehen, sie haben ja mein Foto.
F: Was hätten Sie bei den Rebellen tun sollen?
A: Die Rebellen kommen in die Orte und überfallen die Leute. Sie kommen sogar in der Nacht nehmen Geld und Nahrung weg. Mein Vater und ich hatten kein Geld, uns konnten sie nichts wegnehmen, deshalb brachten sie meinen Vater um.
F: Hatten Sie seit Beginn Ihrer Flucht Kontakt in Ihre Heimat?
A: Nein.
F: Gibt es im Senegal einen Staatsfeiertag?
A: Es gibt zwei Ramadane. Einer war glaublich im vorigen Oktober, der nächste ist noch nicht da.
F: Welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin XXXX.
F: Wie heißt der Staatspräsident des Senegal?
A: Abdula Wade (phonetisch), ich persönlich habe aber noch nie an Wahlen teilgenommen.
F: Wurde in Ihrer Heimatumgebung Französische gesprochen?
A: Doch, ich lebte aber nur in einem Dorf, wir sprachen nur Wolof.
F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?
A: Ich weiß, dass die Rebellen mich töten würden. Von Behörden hätte ich nichts zu befürchten. Ich fürchte mich nur vor den Rebellen.
F: Welche Farben hat die senegalesische Fahne?
A: Die Farben weiß ich nicht, sie hat drei Farben, rot, grün und gelb.
F: Haben Sie besondere Beziehungen zu Österreich?
A: Ich bin zufällig nach Österreich gekommen.
F: Wo leben Sie derzeit?
A: In St. Pölten, die Wohnung wird mir von der Bundesbetreuung zur Verfügung gestellt."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt, und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen wurde am 17.10.2005 Berufung erhoben und mit Erkenntnis vom 12.11.2007, Zahl 265.177/0/2E-XV/53/05 der Bescheid des Bundesasylamtes seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die Erstbehörde, so die Berufungsinstanz, werde insbesondere auf Basis einer ergänzenden Einvernahme und aktueller Feststellungen zur Situation in Casamance und deren mögliche Auswirkungen auf andere Landesteile eine nachvollziehbare individuelle Würdigung des Vorbringens des Antragstellers vorzunehmen haben.
Am 24.01.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der Einvernahme:
"...
F: Können Sie nochmals Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum nennen?
A: XXXX. Ich wurde in der Cassamance im Dorf XXXX am XXXX geboren. (Anmerkung: Überprüfung des Namens mit der Wolof Dolmetscherin ergab, dass dieser XXXXgeschrieben wird, daher Änderung des Namens)
F: Können Sie mittlerweile Personaldokumente vorlegen?
A: Nein. Ich habe keinerlei Dokumente aus meinem Heimatland.
F: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache?
A: Wolof. Konkret befragt gebe ich an, dass ich außer Wolof auch noch Fula, Mandinka, Englisch und ein bisschen Französisch. Ich ging nicht zur Schule.
F: Wo lernten Sie Englisch?
A: Ich lebte bei meinem Vater und dort lernte ich Englisch, weil dort eine englisch-sprachige Person war.
F: Welche Dokumente haben Sie je besessen und wo befinden sich diese?
A: Ich hatte eine ID-Card. Befragt gebe ich an, dass ich das Dokument zu Hause zurückließ, als ich die Casamance verließ. Ich wurde ja von den Rebellen von zu Hause weg mitgenommen. Ich floh dann vor den Rebellen.
F: An welcher Adresse waren Sie zuletzt regelmäßig aufhältig?
A: Ich lebte mit meinem Vater in meinem Geburtsort XXXX in der Cassamance. Befragt gebe ich an, dass auch noch die Frau meines Vaters dort lebte. Ich hatte einen Bruder, welcher jedoch verstarb, bevor ich geboren wurde. Ansonsten habe ich keine weiteren Geschwister.
F: Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Mein Vater war Farmer und ich auch. Meine Mutter baute Reis an und mein Vater baute Dougou an, und auch Grano. Befragt gebe ich an, dass ich ihnen in Englisch nicht beschreiben kann, worum es sich bei Dougou und Grano handelt. Wir haben auch noch Boko.
F: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?
A: Nein. Zu dem Zeitpunkt, als ich dort war, hatte ich nichts mit der Regierung oder den Rebellen zu tun.
F: Waren Sie je in Haft? Wurden Sie je verurteilt?
A: Nein zu beiden Fragen.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mir nunmehr die Möglichkeit gegeben wird, die Einvernahme in Wolof weiterzuführen, mir jedoch auch die Möglichkeit offen bleibt, auf den anwesenden Englisch-Dolmetscher zurückzugreifen.
(Anmerkung: Fortsetzung der EV in Wolof)
F: Können Sie nun gegenüber der anwesenden Wolof-Dolmetscherin angeben, worum es sich bei Dougou, Grano und Boko (sämtl. phonet.) handelt?
A: Ich meinte, dass mein Vater ein Haus gebaut hatte und er Nüsse, Mais und eine Art Getreide, aus dem man Mehl machen kann, anbaute.
F: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?
A: Ich hatte Probleme mit den Rebellen in der Casamance. Man hat meinen Bruder, nein meinen Vater, umgebracht. Jemand hat mir geholfen. Ich ging nach Guinea Bissau. Ich kam dann über England in die Schweiz und dann hierher. Ich verbrachte in der Schweiz acht Monate. In England hatte ich nur einen Transitaufenthalt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde im Hinblick auf Ihre Person in der Schweiz anfragt?
A: Ja. (Anmerkung der Dolmetscherin: Der Name des ASt. wird XXXX geschrieben - das ist ein typischer Name in der Casamance)
F: Wann begann das Problem mit den Rebellen?
A: 2003. Befragt gebe ich an, dass ich vergessen habe, wann konkret im Jahr 2003.
F: Wie begann das Problem?
A: Ich war nachts zu Hause und die Rebellen kamen. Sie verlangten die Eltern und wollten Geld. Meine Eltern hatten kein Geld. Sie verlangten, dass ich ein Rebell werde. Ich sagte, dass ich das nicht will. Sie sagten mir aber, dass sie mich umbringen würden, wenn ich das nicht mache. So ging ich in dieser Nacht mit und ich musste mitmachen. Von dort floh ich dann nach Guinea Bissau.
F: Wen konkret meinen Sie mit "Eltern", die ermordet wurden? Ihren Vater und Ihre Stiefmutter?
A: Ich meine meinen Vater und meine Mutter.
F: Sie führten aber bei Ihrer Einvernahme vom 22.6.2004 an, dass Ihre Mutter bereits 1988 verstorben sei, oder?
A: Das war meine echte Mutter. Die Frau, die ich als Mutter bezeichnete, und die 2003 nachts auch zu Hause war, war meine Stiefmutter. Ich habe die Frage missverstanden.
F: Zu welchem Ort wurden Sie von den Rebellen gebracht?
A: In den Busch.
Konkret befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß von wie vielen Rebellen ich mitgenommen wurde. Es war mitten in der Nacht und ich war aufgeregt, daher hatte ich keine Zeit zum Zählen oder Schauen. Die Rebellen waren mit Autos gekommen und wir fuhren mit den Autos in den Busch. Ich kann nicht sagen, um welche Art von Fahrzeug es sich handelte. Befragt gebe ich an, dass ich nicht einmal angeben kann, ob es sich um einen Jeep oder einen LKW handelte.
F: Wen konkret bezeichnen Sie als Rebellen? Gehörten diese Leute einer speziellen Gruppe an?
A: Diese Gruppe hat keinen bestimmten Namen. Alle sagen einfach nur Rebellen zu ihnen. Befragt gebe ich an, dass ich nur weiß, dass sie Rebellen genannt werden, weil sie kommen und Leute bestehlen, Frauen vergewaltigen und junge Burschen mitnehmen. Mehr weiß ich nicht. Ich kann daher nicht angeben, wogegen diese Leute rebellieren.
F: Wie lange waren Sie bei diesen Rebellen aufhältig?
A: Ich war nur einen Tag dort. In der Nacht wurde ich dorthin gebracht und den folgenden Tag verbrachte ich dort. Am Abend lief ich dann weg.
F: Waren dort in diesem Lager der Rebellen auch andere Gefangene so wie Sie?
A: Es waren schon andere Leute dort, aber ich weiß nicht, ob sie Gefangene waren so wie ich, oder ob sie schon Rebellen waren.
F: Was passierte in der Nacht als Sie mitgenommen wurden mit Ihrer Stiefmutter?
A: Sie ließen die Frau dort. Sie nahmen nur mich mit.
F: Können Sie beschreiben, wo Ihr Heimatdorf liegt?
A: In der Casamance. Ich kann das nicht. Ich war nie von dort weggegangen.
F: Können sie umliegende Dörfer nennen?
A: Nein. Ich weiß nur, dass es weit von XXXX weg ist.
F: Gibt es in der Nähe Ihres Heimatdorfes einen Fluss oder einen Berg oder sonstige Gegebenheiten, die Sie nennen können?
A: Nein. Es gab dort keinen Fluss oder Berg. Es gab nur Wald.
F: Haben Sie seit Ihrer Ankunft in Europa Kontakt zu irgendjemandem in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Aus welchem Grund begaben Sie sich nicht in einen Teil des Senegal, der außerhalb der Casamance liegt, um den Übergriffen der Rebellen zu entgehen?
A: Ich war mein ganzes Leben lang in diesem Dorf. Ich hatte Angst, dass mich die Rebellen auch in einem anderen Dorf wieder finden. Ich wollte weit weg von meinem Dorf.
F: Gibt es das Problem mit den Rebellen nach wie vor im Senegal?
A: Es ist immer unruhig dort. Ich habe auch im Internet geschaut und habe gesehen, dass es nach wie vor unruhig ist.
Konkret befragt gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr Angst vor dem Tod hätte. Vielleicht würden mich die Rebellen wieder finden. Ich sah im Internet, dass die Rebellen jemanden töteten. Ich habe Angst vor dem Sterben.
F: Was würde Ihnen im Senegal, außerhalb der Casamance, drohen?
A: Die Rebellen haben keine Uniform. Ich habe Angst, dass man mich auch im übrigen Teil des Senegal wieder erkennt. Befragt gebe ich an, dass ich annehme, dass die Rebellen mich wieder erkennen, weil diese ja auch meine Papiere hatten. Befragt gebe ich an, dass die Rebellen mich fotografierten und meinen Namen und Alles aufschrieben - da stand auch, dass ich nun ein Rebell sei. Mit diesem Papier lief ich dann weg nach Guinea Bissau. Dieses Papier hatten aber auch die Rebellen. Dieses Papier gab ich in der Schweiz ab.
F: Welchem Stamm gehören Sie an?
A: Den Wolof.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich bekomme Sozialhilfe 180 Euro im Monat. Meine Freundin unterstützt mich auch mit Essen usw.
F: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen?
A: Ich habe meine Freundin, die heute hier anwesend ist. Ich habe ansonsten niemanden. Ich habe nur meine Freundin. Ich bin mit ihr seit etwa drei Jahren zusammen. Wir wohnen nicht zusammen. Manchmal ist sie bei mir und manchmal ist sie bei ihren Eltern. Ich selbst wohne privat und bin nicht bundesbetreut. Meine Freundin zahlt die Miete für mich.
F: Haben Sie hier weitere soziale Bindungen? Sind Sie Mitglied in einem Verein, besuchen Sie irgendwelche Zusammenkünfte?
A: Ich habe hier Freunde - Afrikaner wie ich. Ansonsten bin ich kein Mitglied irgendeines Vereines oder besuche irgendwelche Treffen. Befragt gebe ich an, dass ich hinsichtlich meiner afrikanischen Freunde nicht weiß, welchen Status sie haben. Ich habe nie danach gefragt. Wir treffen uns manchmal und plaudern.
Befragt gebe ich weiters an, dass ich letztes Jahr einen Deutsch Kurs besuchte, den ich privat bezahlte. Ich wollte dann noch einen Kurs machen, hatte aber kein Geld dafür.
F: Möchten sie noch irgendetwas hinzufügen?
A: Nein. ich möchte gern hier bleiben. Ich möchte nicht zurück in den Senegal.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die Behröde nunmehr meine Unterlagen aus der Schweiz organisiert und es in der Folge zu einem weiteren Interview kommen wird, bei welchem mir dann auch aktuelle Feststellungen zur Lage in meinem Heimatland übersetzt werden.
Bei der Rückübersetzung begehrt der Ast. folgende Hinzufügung:
Ich möchte noch ergänzen, dass die Rebellen als sie zu uns ins Haus kamen, zuerst meinen Vater ermordeten und mich dann mitnahmen aus dem Dorf.
Befragt gebe ich an, dass ich ansonsten nichts hinzuzufügen habe. Ich möchte noch anführen, das sich auch beim nächsten Interview gerne einen Dolmetscher für Wolof hätte, weil ich diese Sprache besser verstehe, als Englisch."
Am 11.03.2008 wurde eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Dem Gutachten zufolge ist der Beschwerdeführer sprachlich gesehen nicht dem Senegal sondern offensichtlich Gambia zuzuordnen.
Am 23.04.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
"F: Aus welchem Grund sprechen Sie nicht Französisch, die Amtssprache im Senegal, aber Englisch?
A: Ich ging nicht zur Schule im Senegal. Englisch lernte ich von jemandem. Ich kann Englisch nicht so gut, weil man die Sprache dort nicht spricht. Die Sprache wurde mir beigebracht.
F: Sie können nicht Lesen und Schreiben?
A: Nein.
...
F: Können Sie Parteien oder Rebellengruppen in der Cassamance nennen?
A: Nein. Es gibt jedenfalls Gruppen, die eine Uniform tragen.
F: Wann begann dieser Cassamance Konflikt?
A: Das ist schon lange her. Befragt gebe ich an, dass es schon vor meiner Geburt war. Als ich geboren wurde, gab es diese Probleme schon.
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass das Ergebnis der Sprachanalyse ergab, dass Sie vom sprachlichen Hintergrund gesehen keinesfalls aus dem Senegal, sondern aus Gambia stammen. In Ihrer Sprache fanden sich laut Aussage des Analytikers keine Merkmale, die typisch für das im Senegal gesprochene Wolof bzw. Englisch wären. Sie sprachen Varianten des Wolof und Englisch, die offensichtlich Gambia zuzuordnen sind. Sie verwendeten auf Wolof englische Wörter, die typisch für das in Gambia gesprochene Wolof sind. Bei dem im Senegal gesprochenen Wolof werden jedoch französische Lehnwörter verwendet. Auch Ihre Satz und Wortkonstruktionen lassen sich offensichtlich dem in Gambia gesprochenen Wolof zuordnen.
Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin aber im Senegal geboren. Ich besuchte nie die Schule. Wie kann ich wie die Gambia sprechen. Ich war noch nie in Gambia. Ich komme nicht aus Gambia. Er sprach nicht meine Sprache - damit meine ich dass er mit mir Englisch und Wolof sprach, aber er sprach nicht so wie ich. Er kommt nicht von dort wo ich her komme. Ich komme nicht aus Gambia. Ich komme aus einem Dorf im Senegal, nicht aus der Stadt. Es ist unterschiedlich wie die Sprache in einem Dorf und in einer Stadt gesprochen wird. Die Sprache in Gambia und im Senegal ist gleich. Ich habe die Schule nicht besucht. Hätte ich die Schule besucht, dann könnte ich auch Französisch.
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse, aber auch aufgrund des Umstandes, dass Sie zwar Englisch, nicht jedoch Französisch sprechen, und sie auch nur über ein sehr geringes Wissen zu Senegal verfügen, davon ausgeht, dass Sie aus Gambia stammen, weshalb in Ihrem Asylverfahren nunmehr ausschließlich Gambia geprüft wird. Es wird auch Ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung eingezogen, und Ihnen eine neue Karte mit der Staatsangehörigkeit Gambia ausgestellt, da die Behörde diese Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall feststellt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich eine Kopie des Gutachtens erhalten kann und ich eine Frist von einer Woche eingeräumt bekomme, um weitere Beweismittel in meinem Verfahren vorzulegen.
F: Haben Sie zu Gambia irgendetwas vorzubringen? Befürchten Sie in Gambia Verfolgung?
A: Ich habe nie dort gelebt. Ich kenne Gambia gar nicht.
Ihnen werden nun Feststellungen zu Gambia ausgehändigt, und haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von einer Woche schriftlich dazu Stellung nehmen, wenn Sie dies möchten. Ich möchte dazu sagen, dass ich diese gar nicht haben möchte. Ich komme nicht von dort. Wie soll ich so etwas mitnehmen, wenn ich nicht von dort bin. Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Feststellungen ausgehändigt werden, egal, ob ich dazu Stellung nehmen möchte, oder nicht.
F: Bleiben Sie bei Ihren bisher getätigten Angaben?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch irgendetwas vorbringen?
A: Ich möchte nur nochmals sagen, dass ich nicht aus Gambia bin. Ich bin aus Senegal.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die Anfrage in der Schweiz meine Asylantragstellung in der Schweiz bestätigt wurde. Ich habe dazu zu fragen, wieso meine Dokumente nicht an die Behörde übermittelt wurden.
F: Welche Dokumente gaben Sie in der Schweiz ab?
A: Ich habe von den Rebellen ein Schreiben erhalten, dass ich jetzt einer von ihnen bin und das gab ich in der Schweiz ab. Andere Dokumente habe ich in der Schweiz nicht zurückgelassen. Ich habe auch in England keinerlei Dokumente abgegeben - ich reiste dort nur durch."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und nunmehr eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt, und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 09.05.2008 fristgerecht Berufung/Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde fälschlicher Weise davon ausgehe, dass er nicht aus dem Senegal stamme.
Laut Geburtsurkunde vom 16.12.2008 wurde am XXXX der Sohn des Beschwerdeführers geboren.
Mit Schreiben der BPD St. Pölten vom 15.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 09.02.2009 durch eine Delegation aus Gambia durchgeführte Identitätsprüfung ergeben hat, dass er nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2011 von einem Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt.
Am 21.12..2011 wurde eine Teilnahmebestätigung an der Basisbildungs-Schulung sowie am 23.01.2012 ein Konvolut von Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2012, Zahl A7 265.177-2/2008/11E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und ausgeführt, dass nicht mit erforderlicher Sicherheit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus Gambia stamme. Hinweise bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert werden konnte. Das Bundesasylamt habe sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Senegal zu befassen und eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in Casamance, der Rolle der hierzu relevierten Rebellengruppe und zur diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers und eine diesbezügliche Auseinandersetzung im Bescheid vorzunehmen.
Am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
LA: Sie leben mit Ihrer LG und Ihrem Kind an der Adresse XXXX
AW: Ja.
LA: Wovon leben Sie?
AW: Ich mache eine Schule und bekomme Sozialhilfe, 180 Euro. Andere Einkommen habe ich nicht. Meine LG versorgt mich.
LA: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Kind, Verwandte in Österreich?
AW: Nein.
LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche absolviert?
AW: Ich besuche einen Deutschkurs, und lerne Lesen und Schreiben. Ich habe einen Automechanikerkurs gemacht, konnte ihn mir aber nicht mehr leisten.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation hier in Österreich?
AW: Nein.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ich bin gesund.
LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit hier in Österreich. Welches soziale Umfeld haben Sie hier.
AW: Ich habe hier meine Familie und österreichische Freunde in XXXX.
LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei?
AW: Ja.
LA: Wie Ihnen bereits vorhin mitgeteilt wurde, geht der Asylgerichtshof in Ihrem Fall von der Staatsangehörigkeit Senegal aus. Bitte nennen sie nochmals in einem kurzen Umriss die Gründe dafür, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
AW: Ich hatte Probleme mit den Rebellen. Sie töteten meinen Vater. Sie nahmen mich in ihr Camp mit. Ich verbrachte dort einen Tag.
Befragt, nach einem Tag flüchtete ich.
Befragt, ich verließ noch in derselben Nacht das Land und begab mich nach Guinea Bissau.
Befragt, ob es noch andere Gründe gab, wieso ich Senegal verließ, gebe ich an, dass das mein einziges Problem war. Die Rebellen waren gekommen und töteten meinen Vater.
LA: Was geschah mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern?
AW: Es gab nur noch die Frau meines Vaters. Was mit ihr passierte, weiß ich nicht.
Befragt, ich habe keine Geschwister.
Befragt, meine Mutter starb, als ich noch jung war.
LA: Welche Art Rebellen meinen Sie, wenn Sie Rebellen sagen?
AW: Ich hätte ihnen beitreten sollen. Sie sind uniformiert und setzten das Haus in Brand. Ich weiß nicht, wie die Rebellengruppe hieß, von der ich mitgenommen wurde. Ich kenne den Anführer der Gruppe. Sein Name ist Sama Dschamakun (phonetisch).
LA: Das Ganze passierte in der Casamance?
AW: Ja.
LA: War das das erste Problem, das Sie mit den Rebellen hatten?
AW: Ja.
LA: Was droht Ihnen Ihrer Meinung nach im Fall einer Rückkehr?
AW: Ich kann nicht in den Senegal zurück. Ich würde mich dort fürchten. Die Rebellen würden mich finden und töten.
Befragt, was ich befürchte, wenn ich in einen Teil des Senegal gehe, der außerhalb der Casamance liegt, gebe ich an, dass die Rebellen mich überall finden können. Sie haben mein Foto und meinen Namen.
LA: Ihnen werden nun Länderfeststellungen zum Senegal übersetzt. Sie haben die Möglichkeit, danach dazu Stellung zu nehmen.
LA: Möchten Sie zu den nunmehr übersetzten Länderfeststellungen etwas sagen?
AW: Nein, ich habe nichts zu sagen. Es ist alles okay.
LA: Sie haben die Möglichkeit, innerhalb der nächsten Woche, dh. Bis zum 26.09.2012, noch schriftlich zu den Feststellungen Stellung zu nehmen.
LA: Die Rebellen fordern ja, wie Ihnen auch in den Feststellungen übersetzt wurde, die Unabhängigkeit der Casamance von Senegal. Wie ist Ihre Meinung dazu?
AW: Ich denke, dass die Rebellen immer mehr Macht gewinnen - das höre ich. Vielleicht sollte die Casamance unabhängig werden - sie sind jetzt stark die Rebellen. Ich weiß nicht, ob es besser wäre, oder nicht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein, ich habe nichts mehr für mich zu sagen.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.
Aufgrund des Umstandes, dass eine Abordnung der gambischen Botschaft am 09.02.2009 feststellte, dass Sie kein Staatsbürger Gambias sind, wird von Ihrer behaupteten senegalesischen Herkunft ausgegangen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für den Asylantrag und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Ihre Angaben zu den Gründen für die Ausreise aus dem Senegal sind glaubhaft, soweit sich diese auf die allgemeine Lage im Zusammenhang mit Rebellen in der Casamance beziehen. Es mag durchaus sein, dass Ihr Vater im Zuge eines Übergriffes durch Rebellen zu Tode kam, und Sie von den Rebellen in den Busch verschleppt wurden.
Nicht nachzuvollziehen ist allerdings der Umstand, dass Sie sich nicht in den nördlichen Teil Ihres Heimatlandes, nämlich außerhalb der Casamance, niedergelassen haben. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, aus Guinea Bissau, wohin Sie ja geflüchtet waren, wieder im Senegal einzureisen, zumal die Grenzen, wie in den Länderfeststellungen genannt, und Ihnen zur Kenntnis gebracht, offen sind. Sie hätten sich außerhalb der Casamance niederlassen können, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es kann seitens des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund Sie diese Möglichkeit nicht in Betracht zogen. Dass die Rebellen außerhalb der Casamance nach Ihnen suchen sollten, ist nicht glaubhaft, zumal ein Grund für eine solche Suche, die ja nicht ohne großen Aufwand möglich wäre, bedenkt man die Größe Senegals und den Umstand, dass dort mehr als 11 Mio Menschen leben, nicht zu ersehen ist.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Das diesbezügliche Vorbringen war als glaubhaft anzusehen, zumal sich die Umstände Ihres derzeitigen Aufenthaltes in Österreich mit dem Amtswissen decken.
..."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der am 20.12.2012 eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer, nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten, aus, dass er zu wenig ausführlich über die Unabhängigkeitsbestrebungen in Casamance, die Rolle der Rebellen und seine Einstellung zu diesen Dingen befragt wurde. Innerstaatliche Fluchtalternative bestehe keine, da die Rebellen seinen Namen und ein Foto hätten und er daher auch in anderen Landesteilen des Senegal nicht sicher wäre. Bezüglich der Ausweisung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bereits seit 20.06.2004 in Österreich aufhalte, er habe seit Jahren eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind. Zwar sei er strafrechtlich verurteilt, aber diese sei keineswegs von so schwerwiegender Natur, dass private und familiäre Interessen zurücktreten müssten. Außerdem sei ein bestimmter Grad der Integration (Deutschkurse, Bekannte in XXXX, etc.) gegeben und eine Bindung zum Herkunftsland nur mehr sehr lose.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2013 von einem Landesgericht neuerlich verurteilt. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe XXXX. Er wurde am 04.04.2014 aus der Haft entlassen.
Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (September 2013) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 27.05.2014 bezog sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde. Er lebe seit fast 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, habe mit ihr einen gemeinsamen Sohn und keinerlei Bezug zu seinem Heimatstaat. Er sei gut integriert und wolle heiraten. Er würde gerne als Kfz-Mechaniker arbeiten und besuche seit 19.05.2014 einen Deutschkurs (A2).
Repressionen können in seinem Heimatstaat in keiner Weise ausgeschlossen werden. Außerdem gebe es wirtschaftliche Schwierigkeiten, das Gesundheitssystem sei unzureichend und die Abschiebung nach Senegal für den Beschwerdeführer existenzbedrohend.
Weiters wurden am 07.07. und 24.07.2014 Bilder und zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 06.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsanwaltes persönlich teilnahm. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil und das BFA gab keine Stellungnahme ab.
Zu Beginn der Verhandlung wurde ein Zwischenbericht des Bewährungshelfers (Neustart) vom 05.08.2014 vorgelegt und der Niederschrift beigelegt. Es wird u.a. dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in der Betreuung sehr kooperativ verhalte und die vom Gericht angeordneten Weisungen befolge.
Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:
"...
VR: Sie leben jetzt in einer dauernden Lebensgemeinschaft? Mit wem und seit wann?
BF: Seit dem Neujahr 2005. XXXX heißt meine Lebensgefährtin.
VR: Sie haben einen gemeinsamen Sohn?
BF: Ja. Er heißt XXXX.
VR: Wann hat Ihr Sohn Geburtstag?
BF: Am XXXX. Nein, im XXXX Am XXXX in XXXX.
VR: Warum sind Sie nicht verheiratet?
BF: Wir wollten 2005 heiraten. 2005 war meine Frau zu jung und die Eltern haben nicht zugestimmt. Dann genehmigte es das Standesamt nicht, da ich keine Papiere hatte.
VR: Haben Sie für Ihren Sohn ein Sorgerecht? Zahlen Sie Unterhalt?
BF: Ja. Ich zahle für Kleidung oder für Weihnachten. Ich zahle keinen Unterhalt. Ich bezahle den Kindergarten für meinen Sohn und das Mittagessen. Ich habe 180 Euro im Monat.
VR: Haben Sie eine Berufsausbildung?
BF: Automechaniker.
VR: Haben Sie ein Zertifikat dafür?
BF: In Afrika habe ich Automechaniker gelernt.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: 18 Jahre.
VR: In den Unterlagen haben Sie gesagt, dass Sie in der Landwirtschaft gearbeitet haben und beim Vater gelebt haben, nicht aber, dass Sie Automechaniker waren.
BF: Beim 1. Interview wurde ich über meinen Beruf gefragt. Ich sagte, dass ich in der Früh bis 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr auf der Farm mit meinem Vater war, dann ging ich als Automechaniker arbeiten. Ich habe keine diesbezügliche Ausbildung in Österreich.
VR: Sie sind jetzt 10 Jahre in Österreich. Was haben Sie für Ihre Integration getan? Sind Sie in einem Verein? Haben Sie viele österreichische Freunde?
BF: Ich wohne in XXXX. Ich habe auch viele österreichische Freunde. Ich arbeitete in einem Heim. Es ist ein Emmaus-Heim. Dort habe ich früher - 2008 bis 2009 - frewillig in der Emmaus-Gemeinde unentgeltlich geholfen.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Jede Woche einmal am Donnerstag besuche ich derzeit einen Deutschkurs.
VR: Sind Sie in einem Verein?
BF: Ich mache Sport mit meiner Freundin. Ich bin in keinem Verein tätig. Ich helfe einem alten Mann in XXXX, einem Weinbauern.
VR: Was machen Sie dort?
BF: Ich arbeite dort als Weinhelfer. Ich repariere seine Fahrzeuge.
VR: Was tragen Sie zum Familienalltag bei?
BF: Ich bringe den Sohn in den Kindergarten, wenn meine Frau arbeitet. 3-4 Tage bringe ich meinen Sohn in den Kindergarten.
VR: Was machen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn?
BF: Wir spielen Fußball, wir gehen auf den Spielplatz. Wir fahren mit der U-Bahn. Wir gehen auf Feste. Das sind Kinderfeste.
VR: Kochen Sie zu Hause?
BF: Jeden Tag koche ich. Reis isst mein Sohn gerne und Fleisch. Ich kaufe Packerl-Suppe.
VR: Hat Ihr Sohn ein Lieblingsstofftier?
BF: Autos, Spider-Man. Mein Sohn hat kein Plüschtier.
VR: Sie waren in Haft. Hat Sie Ihre Lebensgefährtin regelmäßig in der Haft besucht?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Haben Sie dazu etwas zu sagen?
BF: Ich liebe alles, was gut ist. Ich mag mein Kind und meine Frau. Ich brauchte Geld für die Familie. Zuvor hatte ich mit der Kriminalität keine Probleme. Seit das Kind geboren ist, habe ich keine Drogen genommen. Ich habe nie Drogen geraucht.
VR: Sie haben eine Bewährungsstrafe bekommen und mussten nicht ins Gefängnis. Voriges Jahr sind Sie wieder mit Drogen erwischt worden und in das Gefängnis gekommen.
BF: Marihuana rauchte ich nur, als ich Stress hatte, es war nicht für jeden Tag. Jetzt nehme ich definitiv keine Drogen. Seit 2013 habe ich keine Drogen geraucht.
VR: Hat Sie Ihre Lebensgefährtin regelmäßig im Gefängnis besucht?
BF: Ja, meine Frau, sie hat mich jede Woche zweimal besucht.
VR: Hat Sie Ihr Sohn auch besucht?
BF: Ja.
VR: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Freunden aus der Drogenszene?
BF: Nein.
VR: Sie haben einen Bewährungshelfer?
BF: Ja. Ich habe bei der 1. Verurteilung gegen die Auflage der Bewährungshilfe verstoßen.
BFV: Wie sieht ein durchschnittlicher Tag aus?
BF: Zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr stehe ich auf. Ich habe keine Arbeit. Ich gehe jeden Donnerstag in die Sprachschule. Ich gehe mit meinem Kind in die Stadt oder ich spiele mit ihm.
VR: Wie lange ist Ihr Sohn im Kindergarten?
BF: Von Montag bis Freitag.
BFV: Wer kümmert sich um den Haushalt?
BF: Einmal ich und einmal meine Frau.
BFV: Wer macht den Einkauf?
BF: Einmal ich, einmal meine Lebensgefährtin.
VR: Was ist, wenn Sie gemeinsam weggehen?
BF: Mein Sohn ist bei der "Oma", sie ist unsere Nachbarin.
Befragung der Zeugin:
...
VR: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich lebe gemeinsam an der obigen Adresse mit dem BF zusammen.
VR: Seit wann leben Sie mit dem BF zusammen?
Z: Seit 2005. Ca. seit 2006 wohnen wir zusammen.
VR: Ist XXXX Jeamy das gemeinsame Kind?
Z: Ja.
VR: Wer hat das Sorgerecht?
Z: Beide.
VR: Sie wollten doch heiraten, warum haben Sie das nicht getan?
Z: Mein Vater war anfangs gegen die Heirat. Ich war damals minderjährig. Das Standesamt XXXX verwehrt die Hochzeit, weil der BF keine Dokumente hat.
VR: Was arbeiten Sie?
Z: Zurzeit bin ich seit 15. Juli 2014 arbeitslos. Ich war persönliche Assistentin für Menschen mit Behinderung. Ich war bei der Landesregierung in XXXX, auf selbständiger Basis.
Im Februar habe ich angefangen zu arbeiten. Zuvor habe ich meinen Lehrabschluss über das WIFI als Einzelhandelskauffrau gemacht.
VR: Wie sind Ihre finanziellen Verhältnisse? Was ist Ihr Nettomonatseinkommen?
Z: Ich habe jetzt noch keine Berechnung vom AMS bekommen. Ich bin gelernte Einzelhandelskauffrau und bin beim AMS gemeldet. Wenn der Herr krank oder einen Arzttermin hatte, sind wieder Stunden weggefallen. Bei der vollen Stundenanzahl würde ich auf ca. 850 Euro netto kommen.
VR: Wer bezahlt die Wohnung?
Z: 394 Euro kostet die Wohnung. Die Wohnung wird von mir bezahlt.
VR: Was trägt der BF für den gemeinsamen Haushalt bei?
Z: Er kümmert sich um das gemeinsame Kind. Ich habe um 7.15 Uhr angefangen bis 16.15 Uhr habe ich gearbeitet.
VR: War der Sohn im Kindergarten?
Z: Ich habe den Sohn in den Kindergarten gebracht.
VR: Was machte inzwischen der BF?
Z: Er machte Erledigungen, wozu ich keine Zeit hatte. Er kocht gerne.
VR: Wie kümmert sich der BF um seinen Sohn? Was ist sein Lieblingsstofftier? Was ist sein Lieblingsessen?
Z: Alles, was der Papa kocht. Fleisch mit Reis. Der BF nimmt den Sohn mit. Der Sohn ist auf seinen Papa sehr fixiert. Sie gehen Eis essen und gehen auf den Spielplatz. Wir sind auch gemeinsam auf eine Kinder-Geburtstagsparty gegangen. Wir sind bei meiner Mama. Wir fahren zu meinem Bruder und feiern auch dort gemeinsam.
VR: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit dem BF?
Z: Gemischt. Deutsch und Englisch. Ich spreche Deutsch mit meinem Sohn, auch der BF spricht Deutsch, gemixt mit Englisch mit meinem Sohn.
VR: Wie oft haben Sie den BF im Gefängnis besucht, bzw. haben Sie ihn regelmäßig besucht?
Z: Es war auf keinen Fall leicht. Ich wusste nicht, wie ich das genau meinem Sohn erklären sollte. Wir sind den BF auch gemeinsam besuchen gefahren. Die Kindergartenbetreuerin hat auch bei meinem Sohn eine Veränderung gemerkt. Ich stehe trotzdem hinter dem BF. Wir sind eine Familie.
VR: Ihr Sohn war bei der Festnahme das erste Mal dabei?
Z: Ich habe dann meinen Sohn abgeholt. Es hat sich niemand vom Jugendamt gemeldet. Ich wusste nicht, dass der BF Drogen nimmt. Ich würde es selbst nicht machen, aber ich kann nachvollziehen, wie es einem Menschen psychisch geht, nach so langer Zeit des Wartens. In meiner Familie hat es nie mit Drogen Probleme gegeben. Nein, ich erinnere mich: Mein Bruder hatte ein kleines Problem mit Drogen, aber jetzt nicht mehr.
VR: Hat Ihr Sohn ein Lieblingsstofftier?
Z: Er spielt mit Autos. Er hat kein Stofftier.
BFV: Beabsichtigen Sie wieder mit der Arbeit zu beginnen?
Z: Der zu Betreuende ist derzeit auf Urlaub. Ich möchte aber weiterhin in der Betreuung arbeiten. Ich bekomme jetzt Arbeitslosengeld.
BFV: Wer reinigt die Wohnung? Wer geht einkaufen?
Z: Der BF geht einkaufen oder auch ich. Der BF hilft mir.
VR: Es sind einige Bilder vorgelegt worden. Auf einem Bild handelt es sich um eine Hochzeit.
Z: Ich war bei dieser Hochzeit nicht dabei.
BF: Ein Freund von mir heiratete. Es war eine türkische Hochzeit.
Zum Asylverfahren:
VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Alles richtig.
VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?
BF: Ja.
VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
VR: Von wo kommen Sie aus dem Senegal? Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Kasamas.
VR: In welcher Region von Kasamas ist das?
BF: XXXX. In der Nähe von XXXX. Wir haben viel Wald und auch Wasser.
VR: Mit wem haben Sie zuletzt dort gelebt?
BF: Mit meinem Vater und dessen Frau. Das ist nicht meine Mutter. Meine Mutter ist verstorben, als ich klein war.
VR: Welche Sprache haben Sie zu Hause gesprochen?
BF: Wolof, Mandinka und Jola. Zu Hause habe ich Wolof gesprochen. In der Regel wurde auch im Dorf Wolof gesprochen.
VR: Wie hat sich Ihre Flucht ganz konkret abgespielt? Warum sind Sie zu den Rebellen geraten? Was ist passiert?
BF: In der Nacht, es war finster, kamen Rebellen in das Dorf.
VR: Wie sind sie in das Haus gekommen?
BF: Ich habe geschlafen. Alle haben in einem Raum geschlafen. Sie machten die Türe kaputt. Sie durchsuchten das Haus und haben alles genommen. Sie haben Essen mitgenommen.
VR: Was haben sie dann mit Ihrem Vater gemacht?
BF: Sie haben ihn getötet. Ich habe gesehen, wie mein Vater getötet wurde. Sie haben ihn mit dem Gewehr geschlagen. Ich war im selben Raum.
VR: Haben Sie gesehen, ob Ihr Vater erschlagen oder erschossen wurde?
BF: Er wurde erschossen. Ich habe den Schuss gehört.
VR: Warum haben Sie den Schuss gehört und nicht gesehen?
BF: Zuerst war ich mit meinem Vater und der Stiefmutter in einem Raum. Dann wurde mein Vater niedergeschlagen. Ich wurde mit 3 Leuten in die Toilette getrieben.
VR: Eine Toilette ist ein kleiner Raum. Passen 3 Leute in eine Toilette?
BF: Die Toilette in Afrika ist größer und hatte ein Fenster.
VR: Was geschah nachher?
BF: Zuerst hörte ich einen Schuss. Dann, als wir wieder in das Zimmer, wo mein Vater war, kamen, sah ich, dass dieser tot war.
VR: Wie war die Situation?
BF: Ich habe gesehen, dass mein Vater tot war. Sie haben ihn in den Kopf geschossen, da habe ich gewusst, dass er tot ist.
VR: Hatten die Rebellen Uniformen?
BF: Ja.
VR: Hatten Sie zuvor schon einmal Kontakt mit den Rebellen?
BF: Nein.
VR: Wie haben die Uniformen ausgesehen? Wie hat der Chef der Rebellen ausgesehen?
BF: Dunkelgrün-Braune Kleidung trugen die Rebellen. Ich habe den Chef der Rebellen nicht gesehen.
VR: Wie haben die Rebellen noch ausgesehen?
BF: Sie trugen ein Kopftuch.
VR: Sie haben keinen weiteren Eindruck?
BF: Ich konnte mich nicht erinnern, weil ich durch den Tod des Vaters so geschockt war.
VR: Was trugen Sie?
BF: Ein T-Shirt und eine kurze Hose, keine Schuhe.
VR: Sind Sie gefesselt worden, bekamen Sie Fessel oder eine Augenbinde?
BF: Ich wurde in einen Bus gebracht. Es gab keine Fessel und keine Augenbinde. Im Auto waren nur Rebellen.
VR: Welches Auto war das?
BF: Es war eine Art Pick-Up.
VR: Wie lange sind Sie mit dem Auto unterwegs gewesen?
BF: 40 Minuten etwa.
VR: Was war im Camp?
BF: Ich blieb dort 1 Tag. Dann bin ich davon gelaufen.
VR: Man konnte einfach davon laufen?
BF: Ja, mit anderen Rebellen, war ich Holz sammeln. Ich bin davon gelaufen.
VR: Zu welcher Tageszeit war das?
BF: Es war hell. Gegen 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr.
VR: Sie sind bloßfüßig davongelaufen?
BF: Ja.
VR: Alleine?
BF: Ja.
VR: Sie haben angesprochen, dass Sie eine Identitätskarte von den Rebellen bekommen haben?
BF: Ja, von den Rebellen.
VR: Wie hat der Ausweis ausgesehen?
BF: Grün. Es war ein kleines Buch.
VR: Wo ist diese ID-Card?
BF: Sie wurde mir von der Schweizer Polizei abgenommen. Sie wurde mir nicht mehr retourniert.
VR: In der Schweiz wurde nachgefragt. Die Behörden haben dieses Papier nicht.
VR: Sie sind bloßfüßig nach Guinea-Bissau geflohen?
BF: Ja. Einen Tag lang bin ich gelaufen.
VR: Wie wussten Sie, wo Guinea-Bissau liegt, wenn Sie nicht einmal genau wissen, wo Ihr Dorf liegt?
BF: Ich wusste nicht, wo dieses Land liegt. Ich bin einfach gelaufen.
VR: Hatten Sie seit Ihrer Flucht, Kontakt zu senegalesischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?
BF: Nein.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder im Senegal?
BF: Nein.
VR. Haben Sie außer Ihrem Sohn Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie noch Verwandte oder Bekannte in ihrem Herkunftsstaat und wenn ja haben Sie zu diesen Kontakt?
BF: Nein.
Vorhalt: In der Beschwerde gaben Sie aber an, dass sie losen Kontakt zu Ihrem Heimatstaat hätten.
BF: Nur Leute vom Senegal, die in Österreich leben.
VR: Warum glauben Sie, dass Sie verfolgt werden würden?
BF: Die Rebellen würden mich töten. Dort habe ich niemanden, wo ich bleiben kann. Meine Eltern sind schon verstorben.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
VR: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wird zur Vorlage gebracht.
VR legt ergänzend einen Bericht der Länderdokumentation vom Mai 2013 über die Provinz Casamance vor.
BFV wird ersucht, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
BFV: Wie war das Verhältnis zu Ihrem Vater?
BF: In Ordnung.
BFV: Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Vater eine Farm bewirtschaftet?
BF: Ja.
BFV: Wissen Sie, ob Bekannte aus dem Dorf auch in das Camp verschleppt wurden?
BF: Das könnte sein. Ich habe es nicht gesehen.
BFV: Wie viele Rebellen/Gefangene waren in dem Camp?
BF: Vielleicht 30 Rebellen. Ich weiß nichts von anderen Gefangenen.
VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
..."
In der Stellungnahme vom 12.08.2014 wurde angemerkt , dass die nunmehr vorgelegten Feststellungen des BAA zur Provinz Casamance vom Mai 2013 stammen und daher älter sind als die zur Stellungnahme vorgelegten Berichte, die vom September 2013 stammen. Es ergeben sich auch Widersprüchlichkeiten bezüglich der Beurteilung der Lage in der Casamance. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückschiebung mit massiven Repressalien durch die Rebellen zu rechnen habe. Es kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der Konflikt in der Casamance sich massiv verschärft und zuspitzt, sodass Zwangsrekrutierungen und Verfolgung an der Tagesordnung sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Senegals, reiste illegal nach Österreich und stellte am 20.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an und ist XXXX. Die Eltern sind verstorben, Geschwister gibt es keine.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen Verfolgung durch Rebellen in der Casamance konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit bis dato nur in Einzelfällen aufgetreten ist.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 18. Lebensjahr im Herkunftsstaat. 2004 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er hat seit 2005 eine österreichische Staatsbürgerin als Lebensgefährtin und lebt mit ihr seit 2006 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 2008 haben sie gemeinsam ein Kind.
Der Beschwerdeführer wurde 2009 und 2013 strafgerichtlich verurteilt und war von 05.09.2013 bis 04.04.2014 in Haft. Derzeit besucht er einen Deutschkurse (A2), geht keiner Beschäftigung nach, lebt von der Grundversorgung und hat eine angeordnete Bewährungshilfe.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
"...
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SENEGAL, MFDC Rebellen Rekrutierung:
Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz Casamance, rekrutieren?
Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen
hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Einzelquellen:
Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.
Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia. OB-Dakar (19.4.2013):
Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC
Das Auswärtige Amt berichtet im Oktober 2012 über den Konflikt in der Casamance nachfolgendes:
Eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik bleibt der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der Casamance ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt.
AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Senegal - Innenpolitik,
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.
html, Zugriff 15.4.2013
...
Laut einem älteren Länderbericht der UK Border Agency vom Oktober 2010 scheint es keine aktive Rekrutierung von MFDC Mitgliedern zu geben - entrechtete Jugendliche jedoch folgen oft freiwillig und ohne Zwang der MFDC Rebellenorganisation. There does not appear to be active recruitment into the MFDC at this time, though disenfranchised youth still join. Recruitment has been mostly voluntary, with perhaps some use of persuasion but no reports of forced abductions.
UK Border Agency (10.2010): Senegal - Country of Origin Information
Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1289390255_senegal-
211010. pdf, Zugriff 19.4.2013
Auszüge aus dem Länderbericht zu Senegal vom 11.09.2013 (dt. auswärtiges Amt)
Zusammenfassung
? Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend
und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich
entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist
diversifiziert und zum Teil sehr kritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten
Versuche religiöser Kreise im oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine
Wirkung.
? Senegal hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten demokratischen
Wahlprozess am 25.03.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen
dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident ist Macky Sall, der Premierminister
unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen
Oppositionskandidaten hatten Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident
Sall berief am 03.04.2012 eine neue Regierung. Am 01.07.2012 wurde ein neues
Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen
konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es
nie einen Staatsstreich gab, mit seiner funktionierenden Demokratie deutlich in der
Region hervor.
Im Juni 2011 sowie im unmittelbaren Vorfeld der Präsidentschaftswahlen war es
teilweise zu gewaltsamen Unruhen mit mehreren Verletzten gekommen. Die Mehrzahl
der Proteste verlief jedoch friedlich. Die Opposition demonstrierte öffentlich. Die
Medien berichteten umfassend.
? Die neue senegalesische Regierung hat Machtmissbrauch und Korruption den Kampf
angesagt und bemüht sich, entsprechende Verstöße aus der Zeit vor dem
Machtwechsel aufzuklären und juristisch aufzuarbeiten.
? Problematisch ist weiterhin die Situation der zahlreichen bettelnden Kinder in den
Großstädten und der Handel mit Kindern, die Diskriminierung von Homosexuellen
sowie die - vor allem in ländlichen Gebieten - verbreitete häusliche Gewalt gegen
Frauen und Mädchen. Fortschritte auf diesem Gebiet werden vor allem von religiösen
Führern (Marabouts) blockiert.
? Die Zivilbevölkerung im Landesteil Casamance leidet zudem unter den Auseinandersetzungen
zwischen Rebellen und senegalesischer Armee. 2011 kam es dort zu
Überfällen, Raub und Tötungen. Nach den Wahlen im Jahr 2012 hat sich die Lage
etwas entspannt.
Allgemeine politische Lage
Überblick
Senegal ist seit seiner Unabhängigkeit 1960 politisch vergleichsweise stabil. Das Land verfügt
über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180
Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine
Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair.
Präsident Abdoulaye Wade (2000 - 2012) hat durch zahlreiche Verfassungsänderungen,
häufige Regierungsumbildungen, die Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung und der
Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften versucht, seine Macht langfristig zu erhalten.
Seine erneute Kandidatur war verfassungsrechtlich umstritten. Präsident Wade wurde
am 25.03.2012 in einem demokratischen Wahlprozess abgewählt und hat noch am Wahlabend
seine Niederlage anerkannt. Es gab mehrere Oppositionskandidaten. Aus dem ersten
Wahlgang ging am 26.03.2012 Macky Sall als erfolgreichster Oppositionskandidat hervor,
der daraufhin von allen anderen Oppositionskandidaten unterstützt wurde. Im Vorfeld waren
alle wichtigen politischen Kräfte an der Wahlbeobachtergruppe (Comité de Veille) beteiligt,
die u.a. Vorschläge zur Reform des Wahlgesetzes machte und die von der Regierung
vorgenommene Neuregelung der Wahlbezirke kritisierte. EU, USA und Deutschland hatten
Beobachterstatus im Comité de Veille. Beide Wahlgänge wurden von internationalen und
nationalen Wahlbeobachtern (u.a. der EU) begleitet.
Neuwahlen zum Parlament fanden am 01.07.2012 statt. Die Mehrheit errang das Wahlbündnis
Benno Bokk Yakaar um Präsident Sall. Die PDS ("Partie démocratique du Sénégal") ist
nunmehr mit 12 Sitzen in Fraktionsstärke im Parlament vertreten, kleinere
Oppositionsparteien erhielten 4 Sitze. Erstmals zogen auch muslimische Geistliche ins
Parlament ein.
Weiterhin ungelöst ist der Konflikt in der Casamance im Süden des Landes. Präsident Sall
hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und
den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Verhandlungen gestalten
sich allerdings schwierig, auch wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau und in Gambia.
Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
Armee und Rebellen der Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC)
ließen 2012 deutlich nach (s. II.3.1).
...
Ausweichmöglichkeiten
Lokal begrenzte bewaffnete Auseinandersetzungen in der Casamance lösten dort zuletzt 2011
Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus
den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-
Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und
um die Regionalhauptstadt XXXX sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht
betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen
wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits
nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jahr
2010 bei 22.400, neuere Angaben liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Bürgerkriegsgebiete
Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance
durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC
gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten immer wieder zu
Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen
Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend. In der Casamance finden sich Minen, die
im Laufe des Bürgerkriegs gelegt, aber nicht kartografiert wurden. Die Regierung unternimmt
Anstrengungen zur Minenräumung, hierbei wird sie unter anderem von der EU unterstützt.
Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Armee und
Rebellengruppen in der Stadt Bignona mit neun Todesopfern auf Seiten der Streitkräfte und
ca. 40 getöteten Rebellen. 2011 intensivierte sich der Konflikt mehrfach, so im März und im
Dezember. Übergriffe forderten über 70 Menschenleben.
Am 13. und 20.12.2011 gab es erneut zwei schwere Zwischenfälle, die gegen die
senegalesische Streitkräfte gerichtet waren - mit insgesamt ca. 15 Toten, neun Verletzten und
vier Entführungsopfern allein auf Seiten der Streitkräfte. Auch im Frühjahr 2012 kam es
wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rebellen der MFDC und der Armee, als das
senegalesische Militär versuchte, die Rebellen aus ihren Operationsstützpunkten im Gebiet
nordöstlich von XXXX zu vertreiben.
Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance
kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung
ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die
Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen
Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz
erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen
Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft.
Seit den Präsidentschaftswahlen 2012 ist es zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen
gekommen. Präsident Sall erhält auch in der Casamance einen Vertrauensvorschuss. Die neue
Regierung hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Ende 2012 fanden
Gespräche zwischen Regierung und einer MFDC-Fraktion bei St Egidio in Rom statt. Im
Dezember ließen die Rebellen durch Vermittlung Gambias acht senegalesische Soldaten frei.
...
Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrer
Die neue senegalesische Regierung steht vor beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den
Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die neue Regierung bislang nicht erfüllen.
Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung
bergen das Potential für soziale Konflikte. Die neue Regierung strebt integratives Wachstum
an und unternimmt erste Schritte zum Aufbau eines Sozialsystems. Die Haushaltslage ist
allerdings äußerst angespannt. Die Staatsverschuldung hat sich seit dem Schuldenschnitt 2006
wieder fast verdoppelt. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht
aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der
Armutsschwelle) zurückzudrängen. Der Haushalt 2013 hat die Ausgaben deutlich begrenzt.
Maßnahmen zur Budgetkontrolle wurden eingeführt.
Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten
müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies
verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen
die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende
Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen,
die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten
Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die
Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen
längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl
gefälschter Medikamente zirkuliert.
Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte
Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ
hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte
Behandlung nicht garantiert.
Behandlung von Rückkehrern
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und Deutschland oder der EU existiert
nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus
dem Auslandsaufenthalt resultierende Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer
Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden
erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische
Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das
abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische
Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht
einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten
bei der Einreise auszuschließen.
Einreisekontrollen
Einreisekontrollen am Flughafen Dakar sind gründlich und entsprechen internationalen
Standards. Bei Einreisen an den wenigen Kontrollstellen auf dem Landweg (z.B. aus Gambia)
wird als Einreisedokument auch die Geburtsurkunde (ohne Lichtbild) geduldet. Senegalesen
ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus
Deutschland bzw. Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem "Sauf Conduit".
Abschiebewege
Der Weg für Abschiebungen führt über den internationalen Leopold-Sedar-Senghor-
Flughafen in Dakar. Von Spanien wird bisweilen auch der Flughafen St. Louis genutzt, um
Distanz zur kritischen Öffentlichkeit der Hauptstadt Dakar zu halten.
..."
Festzuhalten ist, dass beim erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel festzustellen sind. Der Beschwerdeführer wurde auch ausreichend über die Rebellen und seine Einstellung zu diesen befragt. Er konnte jedoch auch einfache Fragen dazu nicht substantiell beantworten.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Senegal
stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme gegen diese Berichte zwar vorgebracht, diese seien aus dem Jahr 2013 und es sei nicht für die Zukunft gesichert, dass sich die Lage in der Provinz Casamance seit dem Regierungswechsel im April 2012 verbessert habe und kaum mehr Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen zu verzeichnen sind. (vgl. S 25; Anfragebeantwortung der Staatendoku zu Senegal vom 06.05.2013). Auch der Länderbericht des dt. auswärtigen Amtes (vgl. S 26ff) spricht davon, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich nachgelassen haben. Der Konflikt sei weiterhin ungelöst und die Verhandlungen zwischen Regierung und Rebellen würden sich schwierig gestalten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer kann das Bundesverwaltungsgericht darin keinen Widerspruch zum älteren Länderbericht der Staatendokumentation finden. Jedenfalls wird dazu festgestellt, dass sich seit dem letzten Jahr an der Situation in der Provinz Casamance nichts Wesentliches verändert hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist entscheidend, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vgl. S 25) ergeben hat, dass es im gesamten Staatsgebiet des Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen kommt. Dies haben beide Berichte bestätigt und dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. .
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist.
Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits darlegte, mag es durchaus möglich sein, dass Vater des Beschwerdeführers im Zuge eines Übergriffes durch Rebellen zu Tode kam und der Beschwerdeführer entführt worden sei. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch nicht glaubwürdig und unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, der nicht einmal genau den Standort seines Heimatortes kennt, vom Versteck der Rebellen, ohne fremde Hilfe und ohne Schuhe zielgenau in den Nachbarstaat flieht um dann nach Europa weiterzureisen. Logisch wäre, dass ein Mensch, dessen Muttersprache Wolof ist, sich in einem anderen Landesteil Senegals niederlassen würde, zumal diese Sprache in der Provinz Casamance kaum, sondern hauptsächlich in den anderen Landesteilen gesprochen wird.
Zur Behauptung er sei von den Rebellen rekrutiert worden, habe einen Ausweis der Rebellen erhalten und diesen den Schweizer Behörden ausgehändigt, wird festgestellt, dass dies nicht den Fakten entspricht. Laut Informationen der Schweizer Behörden wurde kein Rebellenausweis vorgelegt (vgl. im Akt S 447). So wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer niemals zwangsweise von den Rebellen rekrutiert wurde und daher von diesen nicht verfolgt wird. Außerdem hat sich die Situation zwischen Rebellen und der Regierung in der Casamance seit Jahren entspannt. Probleme mit der Regierung sind ebenfalls auszuschließen, da der Beschwerdeführer 2003 seinen Heimatstaat verlassen hat und im Juli 2004 ein Amnestiegesetz auch für Rebellen erlassen wurde (vgl. oben S 29).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher auch hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal dem Bundesasylamt an, wonach es für den Beschwerdeführer selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Gruppen, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer Stadt, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung durch Rebellen ausgeht, ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - noch dazu mehr als 10 Jahre nach seiner angeblichen Flucht - von Rebellen verfolgt wird.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Außerdem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits im Senegal eine berufliche Ausbildung als Kfz-Mechaniker erhalten hat.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Betreffend die Entscheidung über die Frage des subsidiären Schutzes gilt, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, der § 8 in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem. § 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 in der Fassung des BGBl I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 7 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 XXXX Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der XXXX Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu beurteilen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG) .
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG 2005 ersetzt wurde, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden oder damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080) ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG 1997 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe zu finden.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in gewissen Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zurückverweisung
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 18. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit 2004 hält er sich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er hat seit 2005 eine österreichische Staatsbürgerin als Lebensgefährtin und lebt mit ihr seit 2006 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 2008 haben sie gemeinsam ein Kind.
Der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen von Bestätigungen hinsichtlich der Absolvierung einzelner Sprachkurse oder Ausbildungen nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Derzeit besucht er einen Deutschkurse (A2).
Weitere Ausführungen hinsichtlich gesetzter integrativer Schritte seitens des Beschwerdeführers wurden in zahlreichen Unterstützungserklärungen dargelegt. Er hat vor allem durch seine Lebensgefährtin zahlreiche österreichische Freunde und ist in die Familie der Lebensgefährtin gut integriert.
2008/2009 hat er freiwillig caritativ gearbeitet. Ein reguläres langfristiges Beschäftigungsverhältnis konnte nicht vorgewiesen werden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und der Unterstützung seitens seiner Lebensgefährtin.
Der Beschwerdeführer wurde 2009 u.a. wegen des Verbrechens gegen das XXXX zu einer XXXX bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat gegen die Auflagen der Bewährungshilfe verstoßen, wurde 2013 neuerlich einschlägig strafgerichtlich verurteilt und war von 05.09.2013 bis 04.04.2014 in Haft. Seit seiner Haftentlassung befolgt er die angeordnete Bewährungshilfe. Diesbezüglich wurde ein positiver Bericht seines Bewährungshelfers vorgelegt.
Zweifelsohne liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Hinblick auf das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers trotz des Vorliegens schwerwiegender Gründe für eine Ausweisung die Rechte des Kindes nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen.
Vor allem hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Art. 1 GRC). Der Beschwerdeführer leistet zwar keinen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt, es besteht aber ein gemeinsames Familienleben und eine Beziehung zu seinem Sohn. Trotzdem hat der Beschwerdeführer seit Geburt seines Sohnes wiederholt Drogendelikte begangen und hat im letzten Jahr sogar mehrere Monate in Haft verbracht. Daher gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet laut gegenwärtig vorliegenden Informationen überwiegt.
Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer außer einer aufrechten und langjährigen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit 2008 ein gemeinsames Kind hat, trotz eines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig und hat im Wesentlichen vom Angebot Kurse zu besuchen oder sich eine Berufsausbildung anzueignen nicht Gebrauch gemacht.
Sein Privat- und Familienleben ist auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten.
Ebenso kann die überlange Dauer des Asylverfahrens nicht nur den Behörden zugerechnet werden, da der Beschwerdeführer durch seine unzureichenden und zweifelhaften Angaben umfangreiche, kostspielige und langwierige Ermittlungen verursacht hat.
Der Beschwerdeführer pflegt auch in Österreich zu Landsleuten aus seinem Heimatland. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass noch Bindungen zu seinem Heimatstaat bestehen.
Da somit kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage, insbesondere in Hinblick auf das Kindeswohl gem. Art 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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